Einziehungsbescheid
Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 21. August 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2022-040/03, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Kamberi Sabit und Sakar Ismail wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen beziehungsweise Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal des Kulturvereins «Tännli», Baselstrasse 11, 4242 Laufen in der Zeit von 1. Juni 2019 bis 28. September 2021, am 16. Mai 2023 bei Kamberi Sabit beschlagnahmten zwei Geldspielautomaten «Vegas Multigame Offline» (U40319, U40320), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.
2.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
3.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
28. August 2024 | Eidgenössische Spielbankenkommission |
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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