Allgemeinverfügung der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
Allgemeinverfügung der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
vom 27. August 2024
Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa),
gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS) ¹ ,
verfügt:
Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1-4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der interkantonalen Geldspielaufsicht wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (
www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-a
k
tivitaeten/zugangssperre
).
¹ SR 935.51
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.
27. August 2024 | Interkantonale Geldspielaufsicht Der Direktor: Manuel Richard |
Bundesrecht
Allgemeinverfügung der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
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