Notifikation
Notifikation
In Anwendung von Artikel 319 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2024 im Verfahren SV.19.0380-FAN wie folgt verfügt:
1.
Das Strafverfahren gegen Mario Discolo wegen Betrug wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO).
2.
Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 2432.15 trägt die Bundeskasse (Art. 423 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO e contrario).
5.
Zustellung an (Art. 321 StPO) (per Einschreiben):
-
Mario Discolo c/o Gerardo Panico, via Giusti 36, I-84091 Battipaglia sowie Publikation im Bundesblatt;
-
den weiteren Beschuldigten über deren Rechtsvertreter;
-
die anwaltlich vertretenen Privatkläger über deren Rechtsvertreter;
-
die Privatkläger, die direkt angeschrieben werden können, an deren Wohnsitz, Aufenthaltsort, Sitz oder Zustellungsdomizil;
-
die Privatkläger, die nicht direkt angeschrieben werden können, und die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben, mittels Publikation im Bundesblatt.
6.
Kopie der Verfügung nach Rechtskraft an:
-
Dienst Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft, unter Angabe der Rechtskraft;
-
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Guisanplatz 1a, 3003 Bern;
-
BKP Bereich Operationen mit dem Auftrag der Mitteilung an die dieser Sache zugeteilten Ermittler, auf dem Dienstweg;
-
Strafregister.
Die Einstellungsverfügung wird gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.
Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.
Gegen diesen Entscheid kann nach Artikel 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
26. August 2024 | Bundesanwaltschaft |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
Feedback