Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe
Änderung vom 12. August 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage
zu den Bundesratsbeschlüssen vom 22. Mai 2014, vom 19. März 2015, vom 15. März 2018, vom 11. Juni 2019, vom 6. Oktober 2020 und vom 5. Februar 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 10
Lohnanpassung
Die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 85 Franken/monatlich erhöht bei Vollzeit (ausser Mitarbeitende, welche aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne durch den neuen LGAV bereits eine Lohnanpassung erhalten).
Weiter ist die Gesamtlohnsumme, der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten, Arbeitnehmern per Stichtag 31. Dezember 2023 um 0,75 % zu erhöhen. Die Verteilung dieser Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.
12. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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