Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N04 Kanton Schwyz
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N04 Kanton Schwyz
vom 3. Juli 2024
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),
gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und die Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt:
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Anbringen folgender Vorschrifts und Vortrittssignale beim neuen Kreisel Höchenen auf der Schwyzerstrasse und der Höchenenstrasse im Anschluss Brunnen Süd N04 gemäss Signalisations- und Markierungsplan Nummer: B+S-UA-402-0501 vom 25. Juni 2024. «Einfahrt verboten», «Hindernis rechts umfahren», «Parkieren verboten», «Kreisverkehr», «Rad und Fussweg».
II
Die Verkehrsbehinderung gilt von September 2024 bis zur Eröffnung des neuen Axentunnels.
III
Die Signale können sofort aufgestellt werden.
IV
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.
6. August 2024 | Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost Guido Biaggio |
Bundesrecht
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