Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021 )
Verfügung betreffend Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ( AIG, SR 142.20 )
Das Bundesamt für Polizei fedpol verfügt:
1.
Es wird Uzun Hasan verboten, in der Zeit vom 30. Juli 2024 bis 29. Juli 2025 das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu betreten.
2.
Das Einreiseverbot wird im nationalen, automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.
3.
Uzun Hasan wird eingeladen, sich - im Hinblick auf den zu fällenden Endentscheid - innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt der vorliegenden Verfügung zum dar-gestellten Sachverhalt und zur beabsichtigten Rechtsanwendung zu äussern. Eine allfällige Stellungnahme ist in schriftlicher Form in einer Amtssprache an das Bundesamt für Polizei (fedpol), Abteilung Recht und Massnahmen, Kriminalprävention, Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Schweiz , zu richten. Stillschweigen würde als Verzicht auf Stellungnahme ausgelegt und einen Entscheid aufgrund der Akten nach sich ziehen.
4.
Uzun Hasan wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt der vorliegenden Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Angabe einer Adresse ein-schliesslich Strasse, Hausnummer, Ort und Postleitzahl) zu bezeichnen. Bei Nichtbezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils wird der Endentscheid von fedpol durch amtliche Publikation (Bundesblatt) eröffnet.
5.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), 3003 Bern, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist (im Doppel) spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist direkt an der Adresse der Beschwerdeinstanz, an einer Poststelle in der Schweiz oder an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen.
Die betroffene Person kann die Verfügung beim Bundesamt für Polizei fedpol, ein-sehen (Ref.-Nr. RT-24-EV-197).
Strafandrohung:
Eine Missachtung des verfügten Einreiseverbots zieht gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich.
6. August 2024 | Bundesamt für Polizei fedpol |
Bundesrecht
Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
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