Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
(Verfahren 2C_360/2024; Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG)
An Christian Fischer , wohnhaft in Rue Poincaré 12, 68510 Sierentz, Frankreich.
Auf die Beschwerde vom 29. Juni 2024 hat das Bundesgericht am 25. Juli 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Das vollständige Urteil kann in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (
www.bger.ch
) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, eingesehen werden. Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.
5. August 2024 2C_360/2024 | Im Auftrag der Präsidentin der II. öffentlichen-rechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei |
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