Allgemeinverfügung über die vorläufige Bewilligung des Zusatzstoffs 25-Hydroxycholecalciferol als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer
Allgemeinverfügung über die vorläufige Bewilligung des Zusatzstoffs 25-Hydroxycholecalciferol als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer
vom 29. Juli 2024
Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 ¹ (FMV), nachdem es geprüft hat, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind;
in Erwägung, dass das Bewilligungsdossier für den Zusatzstoff 3a670a, 25-Hydroxycholecalciferol, als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer, positiv beurteilt wurde;
in Erwägung, dass dieser Zusatzstoff gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 ² in der EU zugelassen ist;
verfügt:
Die feste Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol wird in der Kategorie «ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe», Funktionsgruppe «Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung», unter den im Anhang aufgeführten Voraussetzungen zugelassen. Die Bewilligung ist ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung ein Jahr lang gültig.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³ über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.307
² Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 der Kommission vom 12. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine und zur Zulassung dieser Zubereitung für Wiederkäuer sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 887/2009, ABl. L 2024/1070 vom 15.4.2024.
³ SR 172.021
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
5. August 2024 | Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Christian Hofer |
Anhang
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Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter Tg. = Tage Mt. = Monate | Höchstgehalt pro kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | Sonstige Bestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
3a670a | 3 | a | 25-Hydroxycholecalciferol | Zubereitung mit einem Höchstgehalt von 1,25 % 25-Hydroxycholecalciferol.Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: 25-Hydroxycholecalciferol. Seine Vorstufe, 5,7,24-Cholestatrienol, wird aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 gewonnen. Nach der Extraktion wird die Vorstufe chemisch in 25-Hydroxy-Provitamin D3 umgewandelt, das photochemisch weiter in 25-Hydroxycholecalciferol umgewandelt wird.Chemische Formel: C27H44O2.H2OCAS-Nr.: 63283-36-3Reinheitsanforderungen:- 25-Hydroxycholecalciferol > 94 %- Sonstige verwandte Sterole jeweils ≤ 1 %Erythrosin < 5 mg/kg | Rinder und Schafe | - | 0,1 mg | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.Höchstgehalt der Kombination von 25-Hydroxycholecalciferol mit Cholecalciferol (Vitamin D3) je kg Alleinfuttermittel:- ≤ 0,100 mg (4000 IE Cholecalciferol) für Milchaustauschmittel für Kälber;- ≤ 0,100 mg (4000 IE Cholecalciferol) für Rinder und Schafe;- ≤ 0,050 mg (2000 IE Cholecalciferol) für Wiederkäuer ausser Rinder und Schafe.Die gleichzeitige Verwendung des Zusatzstoffs mit glykosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophylum ist nicht zulässig.Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. |
Wiederkäuer ausser Rinder und Schafe | - | 0,05 mg |
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die vorläufige Bewilligung des Zusatzstoffs 25-Hydroxycholecalciferol als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer
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