Notifikation
Notifikation
(Aktenzeichen: B-965 / 71-2024.18129)
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB):
Personenwagen Nissan Juke, schwarz, Kennzeichen: DH326EF (FRA), FIN: SJNFCAF15U6500289, Fahrzeugeigentümer gem. Verkaufsvertrag: BEQIRI Erjon, whft. in 9001 Lushnje (ALB),
Sachverhalt
Anlässlich der Zollkontrolle vom 29. Mai 2024 in Basel, wurde durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG festgestellt, dass sich im vorgenannten Fahrzeug (Fahrzeugeigentümer nicht anwesend) unter dem Beifahrersitz ein eingebautes Versteckfach befindet. Im Innern des Versteckfachs wurden mehrere Pakete mit Betäubungsmittel festgestellt.
Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0 ) vorläufig sichergestellt.
Erwägungen
Am 29. Juli 2024 wurde BEQIRI Erjon durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34 a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Der Personenwagen Nissan Juke, schwarz, Kennzeichen: DH326EF (FRA), FIN: SJNFCAF15U6500289, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.
2.
Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.
3.
BEQIRI Erjon werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für Offertstellung und Transporte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. BEQIRI Erjon wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.
4.
Nimmt BEQIRI Erjon innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgerecht, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat BEQIRI Erjon sämtliche, durch die Vernichtung anfallenden Kosten zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
30. September 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung Blaise Marclay, Chef IARH |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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