BBl 2024 2407
    CH - Bundesblatt

    Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse

    Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse
    vom 23. September 2024
    Die Anmeldestelle Chemikalien
    ¹
    , im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen
    ²
    ,
    gestützt auf Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 26 Absatz 1 und 2 Buchstabe d sowie 26 a der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 ³ (VBP);
    in Erwägung, dass die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse vom. 11. April 2024 (BBl 2024 858) bis am 30. September 2024 befristet ist und dass der Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer die Anmeldestelle Chemikalien (Zulassungsinhaberin) ersucht hat, die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse vom. 11. April 2024 zu verlängern, da die Bekämpfung der primären und sekundäre Nester der Asiatischen Hornisse weiterhin unerlässlich ist;
    in Erwägung, dass das Gesuch mehr als einen Monat vor Ablauf der Zulassung für Ausnahmesituationen bei der Anmeldestelle Chemikalien eingegangen ist;
    in Erwägung, dass die asiatische Hornisse nach wie vor präsent ist, dass sich die zugelassenen Biozidprodukte zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse bewährt haben und die Gefahr, welche von diesem Schädling ausgeht, nicht mit anderen Mitteln wirksam eindämmen lässt und dass eine Verlängerung der Zulassung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes als verhältnismässig ist;
    in Erwägung, dass Zulassungen von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 VBP um höchstens 550 Tage, vorliegend bis am 7. April 2026, verlängert werden können; sich aber derzeit eine Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse nicht bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen lässt;
    verfügt:
    I. Inverkehrbringen
    Die Allgemeinverfügung der Anmeldestelle über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse vom. 11. April 2024 wird bis am 30. November 2025 verlängert.
    II. Abverkaufsfristen und Verwendung
    a.
    Biozidprodukte, die gestützt auf die hiermit verlängerte Allgemeinverfügung vom 11. April 2024 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis am 30. November 2025 in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
    b.
    Die berufliche und gewerbliche Verwendung solcher Biozidprodukte gilt, unter Vorbehalt eines Verfalldatums, unbefristet.
    III. Rechtsfolgen
    1. Entzug der aufschiebenden Wirkung
    Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ⁴ (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
    2. Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
    30. September 2024 Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler
    ¹ Die Anmeldestelle Chemikalien ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1 ) die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
    ² Die Beurteilungsstellen nach Art. 78 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11 ) sind das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen, das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen und das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
    ³ SR 813.12
    ⁴ SR 172.021
    Bundesrecht
    Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren