BBl 2024 2385
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen
vom 4. September 2024
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. September 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen erleichtert beziehungsweise ermöglicht die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit für Finanzdienstleister zwischen der Schweiz und dem UK unter Wahrung der Schutzziele der Finanzmarktregulierung. Es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und fördert die enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Finanzplätzen.
Ausgangslage
Damit der Schweizer Finanzplatz zukunftsfähig bleibt, verfolgt der Bundesrat praktikable Marktzugangslösungen unter Anerkennung der Gleichwertigkeit der Schweizer Regulierung und Aufsicht. Gleichzeitig sichert und vertieft er die Beziehungen zum UK nach dessen Austritt aus der Europäischen Union. Das Abkommen wurde am 21. Dezember 2023 in Bern unterzeichnet. Es ist in seiner Form bislang einzigartig und steht für die intensive Zusammenarbeit zwischen den beiden globalen Finanzplätzen. Es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und demonstriert ihre internationale Handlungsfähigkeit.
Inhalt der Vorlage
Die Parteien anerkennen gegenseitig, dass ihre jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen in ausgewählten Bereichen im Ergebnis einen gleichwertigen Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems und der Kundinnen und Kunden sowie Anlegerinnen und Anleger sicherstellen. Auf dieser Grundlage erleichtert oder ermöglicht das Abkommen den gegenseitigen Marktzugang zwischen der Schweiz und dem UK für eine breite Palette von Finanzdienstleistungen. Gleichzeitig stärkt es die Regulierungs- und Aufsichtskooperation und wahrt die Schutzziele des Finanzmarktrechts. Es gliedert sich in einen Haupttext und sektorspezifische Anhänge, die jeweils die Bestimmungen für die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und auch spezifische Aspekte der Aufsichtskooperation beinhalten.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Der Bundesrat verfolgt gemäss seinem Bericht vom 4. Dezember 2020 ¹ Weltweit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz praktikable Marktzugangslösungen unter Anerkennung der Gleichwertigkeit der Schweizer Regulierung und Aufsicht. Darüber hinaus hat sich der Bundesrat im Rahmen seiner Mind-the-gap -Strategie das Ziel gesetzt, die bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber dem Vereinigten Königreich (UK) über den Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) (Brexit) hinaus soweit als möglich zu sichern und die Zusammenarbeit, wo ein gegenseitiges Interesse besteht, zu vertiefen ( Mind the gap Plus ). Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem UK zur gegenseitigen Anerkennung im Finanzbereich ( Berne Financial Services Agreement [ BFSA ]) setzt diese Ziele um, indem es den Marktzugang für Finanzdienstleistungen gegenseitig verbessert und die Regulierungs- und Aufsichtskooperation stärkt.
¹ Kann abgerufen werden unter www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz (5. Juni 2024).

1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Am 30. Juni 2020 hielten der britische Schatzkanzler und der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in einer gemeinsamen Erklärung ( Joint Statement ) die Absicht fest, auf ein bilaterales Abkommen zum Marktzugang im Finanzbereich hinzuarbeiten. ² Die Verhandlungen wurden im Anschluss aufgenommen, am 21. Dezember 2023 wurde das Abkommen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und Schatzkanzler Jeremy Hunt in Bern unterzeichnet. Die Verhandlungen wurden seitens der Schweiz vom EFD (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen [SIF]) geführt, unter engem Einbezug des Staatssekretariats für Wirtschaft, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Ergebnis der Verhandlungen ist ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ( Mutual Recognition Agreement ) im Bereich der Finanzdienstleistungen, das den gegenseitigen Marktzugang zwischen der Schweiz und dem UK für eine breite Palette von Finanzdienstleistungen erleichtert oder ermöglicht. Im Rahmen des Abkommens anerkennen die Parteien in ausgewählten Bereichen gegenseitig, dass ihre jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen im Ergebnis einen gleichwertigen Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems sowie für Kunden und Anleger sicherstellen. Dies ist die Grundlage für die Ermöglichung oder Erleichterung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit im Rahmen des Abkommens unter Wahrung der Schutzziele des Finanzmarktrechts.
Während das UK den Markt insbesondere in ausgewählten Bereichen der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung für Schweizer Finanzdienstleister öffnet und damit zusätzliche Möglichkeiten schafft, ermöglicht die Schweiz in ausgewählten Bereichen des Nicht-Lebensgeschäfts an professionelle Versicherungsnehmer Versicherern aus dem UK die grenzüberschreitende Erbringung in die Schweiz. In die jeweils andere Richtung ist die grenzüberschreitende Tätigkeit für Vermögensverwalter und Versicherer bereits weitgehend möglich, sodass dafür der derzeit geltende Rechtsrahmen bestätigt wird.
Das Ergebnis ist ein bislang einzigartiges, ambitioniertes Abkommen mit globalem Pioniercharakter. Der Tatsache, dass ein Abkommen auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen werden konnte, kommt erhebliche Signalwirkung zu. Die Parteien unterstreichen mit dem Abkommen ihre Absicht einer intensiven, zukunftsgerichteten Zusammenarbeit zweier bedeutender internationaler Finanzplätze, um sich den Markt gegenseitig zu öffnen, unter gleichzeitiger Wahrung der Stabilität und Integrität des Finanzplatzes. Es demonstriert die Handlungsfähigkeit der Schweiz in einem zunehmend herausfordernden Umfeld. Das Abkommen wird dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes langfristig zu erhalten und zu stärken.

1.2.1 Kernpunkte der sektoriellen Verhandlungen

Vermögensverwaltungs- und Bankengeschäft
Das UK zeigte sich im Verlauf der Verhandlungen bereit, seinen Markt gegenüber der Schweiz für das grenzüberschreitende Vermögensverwaltungsgeschäft substantiell gegenüber dem Status quo zu öffnen: Nebst dem Zugang im Geschäft mit professionellen Kunden im UK gilt dies insbesondere auch im Bereich des Zugangs zu Privatkunden mit einem Vermögen von über 2 Millionen Britischen Pfund. Zudem konnte erreicht werden, dass Kundenberater schweizerischer Finanzdienstleister im Rahmen temporär begrenzter Einsätze diese Kunden vor Ort im UK unter finanzmarktrechtlichen Aspekten direkt betreuen können (unter Vorbehalt finanzmarktferner Voraussetzungen, z. B. betreffend die Einreise natürlicher Personen). Im Bereich der Kreditvergabe durch Banken konnte durch eine präzise Ausgestaltung der Verpflichtungen erreicht werden, dass der kreditunterstützte Erwerb ausgewählter Finanzprodukte neu möglich sein wird. Für klassische Bankdienstleistungen erfolgt die Erbringung gestützt auf das bestehende Marktzugangsregime des UK.
Der Marktzugang für ausländische Anbieter in die Schweiz steht in diesen Bereichen bereits grösstenteils offen. Dies wird im Abkommen festgehalten. Einzig die Möglichkeit der temporären Betreuung von Kunden durch Berater vor Ort wird einerseits gestützt auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit der relevanten UK-Regulierung und -Aufsicht hinsichtlich ihrer Schutzwirkung und andererseits durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden erleichtert. Dies führt dazu, dass bestimmte UK-Kundenberater für das Geschäft mit vermögenden Privatkunden auf eine Registrierung in der Schweiz gemäss Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 ³ künftig verzichten können.
Versicherungen
Der unter dem Abkommen für UK-Versicherer vorgesehene grenzüberschreitende Marktzugang in die Schweiz erfasst ausschliesslich einzelne Bereiche des Nicht-Lebensversicherungsgeschäfts, wobei insbesondere Unfall-, Kranken-, Motorfahrzeughaftpflicht- und allgemeine Haftpflichtversicherungsprodukte, Monopolversicherungen aller Art (wie z. B. kantonale Gebäudeversicherungsmonopole), Feuer- und Elementarschadenversicherung sowie Versicherungen mit obligatorischer Poolbeteiligung vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind bei der Versicherung finanzieller Verluste insbesondere auch Bilanzschutzversicherungen ( Financial Interest Cover ). Ungebundene UK-Versicherungsvermittler unterstehen weiterhin dem Schweizer Versicherungsaufsichtsrecht, werden aber von der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Wohnsitzpflicht entbunden. Versicherungsdienstleistungen unter dem Abkommen können ausschliesslich an grosse Unternehmen erbracht werden, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: (i) Nettoumsatz von 40 Millionen Franken, (ii) eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Franken und (iii) mehr als 250 Angestellte. Die Dienstleistungserbringung an Privatkunden ist somit ausgeschlossen.
Das UK hält den bereits heute grenzüberschreitenden Marktzugang für schweizerische Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen innerstaatlichen Rechts im Abkommen gegenüber der Schweiz mit Präzisierungen fest. Sollte dieses UK-Recht zu einem späteren Zeitpunkt in einer Weise angepasst werden, welche diesen Marktzugang einschränkt oder beschwerlicher macht, verpflichtet sich das UK dazu, im Rahmen der im Abkommen vorgesehenen Verfahren zur regulatorischen Zusammenarbeit mit der Schweiz aktiv auf eine Aufrechterhaltung des vereinbarten Marktzuganges hinzuarbeiten.
Asset Management
Grundsätzlich ist der Markt im Asset-Management-Bereich bereits heute international ausgerichtet. Die jeweiligen Regimes in der Schweiz und im UK betreffend den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen und hinsichtlich der Delegation von Anlageentscheiden und/oder des Risikomanagements von Portfolios sind den Marktakteuren geläufig. Folglich wird der geltende Status quo festgehalten.
Finanzmarktinfrastrukturen
Das Abkommen enthält im Bereich Finanzmarktinfrastrukturen Regeln zu Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und ausserhalb eines Handelsplatzes gehandelten Derivaten ( Over-the-Counter-Derivate [ OTC-Derivate ]). Zu den Handelsplätzen verankert das Abkommen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien. In Bezug auf die zentralen Gegenparteien wird deren Anerkennung erleichtert, wobei die zentrale Gegenpartei weiterhin die individuellen Bewilligungsvoraussetzungen des jeweiligen Rechts zu erfüllen hat, vorbehältlich der Beurteilung der systemischen Relevanz ihrer Dienstleistungen. Schliesslich werden grenzüberschreitende OTC -Derivate -Transaktionen hinsichtlich festgelegter Anforderungen erleichtert.
³ SR 950.1
² Die Schweiz und das Vereinigte Königreich streben eine engere Zusammenarbeit für Finanzdienstleistungen an. Kann abgerufen werden unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 30.06.2020 (5. Juni 2024).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

In der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁴ zur Legislaturplanung des Bundesrates 2023-2027 wird die Verabschiedung der Botschaft zum Abkommen als erforderliches Geschäft zur Erreichung des Ziels 3 ( Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten ) aufgeführt. Der Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁵ über die Legislaturplanung 2023 bis 2027 erwähnt sie in Artikel 4 (Ziffer 21). Das Abkommen basiert auf der Mind-the-Gap- Strategie des Bundesrates vom 19. Oktober 2016. Diese wurde für das Jahr 2020 und 2021 als Bundesratsziel (Ziel 12 bzw. 4) aufgenommen und sieht vor, das Netz von Abkommen zur Unterstützung der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK im Hinblick auf den Brexit auszubauen, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten soweit wie möglich zu gewährleisten und zu erweitern. ⁶
⁴ BBL 2024 525; kann abgerufen werden unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Legislaturplanung (5. Juni 2024).
⁵ BBl 2024 1440
⁶ Ziele des Bundesrates 2020 und Ziele des Bundesrates 2021. Können abgerufen werden unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Ziele des Bundesrates > Archiv - Ziele des Bundesrates, Band I (5. Juni 2024).

2 Vorverfahren

Die betroffenen Branchen haben die Aufnahme der Verhandlungen begrüsst und wurden regelmässig über ihren Inhalt und Verlauf informiert. Der betreffende Verhandlungstext des Abkommens wurde den Branchenverbänden (Schweizerische Bankiervereinigung, Schweizerischer Versicherungsverband, Betreiberin der Schweizer Finanzmarktinfrastruktur SIX Group, Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken und Asset Management Association Switzerland) im November 2023 vorgelegt. Ebenfalls über das Verhandlungsergebnis informiert wurde economiesuisse. Die Konferenz der Kantonsregierungen wurde im Juni 2021 über das Verhandlungsmandat und seither regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert, zuletzt ebenfalls im November 2023 anlässlich des Abschlusses. Die Positionen der interessierten Kreise, einschliesslich der Kantone, sind somit bekannt und dokumentiert. Deshalb wurde, gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁷ auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
⁷ SR 172.061

3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen

Die zum Verhandlungsmandat konsultierten Aussenpolitischen Kommissionen haben dieses im Juni 2021 bestätigt, die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben wurden darüber informiert. Die genannten Kommissionen wurden regelmässig über den Stand der Verhandlungen orientiert, zuletzt im November 2023 anlässlich des Abschlusses.

4 Grundzüge des Vertrags

Die Grundlage für die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für Finanzdienstleistungen in ausgewählten Bereichen, ergänzt durch eine verstärkte Aufsichts- und Regulierungskooperation. Die ergebnisorientierte Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsrahmen beider Parteien wurde im Rahmen von Überprüfungen anhand gemeinsam vereinbarter objektiver Kriterien (Assessments) festgestellt. Diese Kriterien sind auf die Gewährleistung der Schutzziele der Finanzmarktgesetzgebung ausgerichtet, namentlich Finanzstabilität, Finanzmarktintegrität sowie Kunden- und Anlegerschutz. Anhand dieser Überprüfungen wurde festgestellt, dass die Schutzziele der Finanzmarktgesetzgebung im Rechts- und Aufsichtsrahmen der jeweils anderen Vertragspartei im Ergebnis gleichwertig erreicht werden.
So wird gewährleistet, dass das Schutzniveau nicht unterwandert wird, im Wettbewerb der Finanzdienstleister um Kunden aus einer regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Sicht im Ergebnis gleiche Bedingungen herrschen sowie aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeiten keine zusätzlichen Risiken im Finanzmarkt entstehen. Wo die Überprüfung der Gleichwertigkeit relevante Abweichungen zeigte, wurden diese im Abkommen mit geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen (z. B. Einschränkungen des Geltungsbereichs oder zusätzlichen Anforderungen und Sicherungsmechanismen) adressiert. Somit führt das Abkommen nicht zu einer Deregulierung, sondern nimmt das Niveau der bestehenden Regulierung zum Massstab.
Auf dieser Grundlage wird im definierten Rahmen die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen basierend auf einer Freistellung ( Deference ) ermöglicht. Dabei wird im in den sektoralen Anhängen definierten Umfang auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des jeweils anderen Landes abgestellt, wobei folglich der Gaststaat (siehe Art. 1 Bst. g) die vom Abkommen erfassten Finanzdienstleister von der Verpflichtung befreit, gewisse, in den sektoralen Anhängen spezifizierte, Bewilligungs- und aufsichtsrechtliche Anforderungen einzuhalten.

5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags

5.1 Hauptabkommenstext

Präambel
Die Präambel anerkennt die bereits bestehenden, engen Verbindungen zwischen den Parteien und hält die allgemeine Zielsetzung und Stossrichtung des Abkommens fest.
Kapitel 1 Grundbestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
In Artikel 1 werden die im Abkommen verwendeten Begriffe definiert. Insbesondere bei den vom Abkommen erfassten Kunden und Finanzdienstleistern wird dabei auf spezifische Definitionen in den jeweiligen sektoralen Anhängen verwiesen.
Art. 2
Zweck und Ziele
Artikel 2 hält den Zweck und die Ziele des BFSA fest. Ebenfalls festgehalten werden die allgemeinen Schutzziele Finanzstabilität, Marktintegrität und Schutz der vom Abkommen erfassten Anleger sowie Kunden, welche bei einer Anerkennung gewahrt werden müssen. Dies entspricht internationalen Standards und bewirkt keine Änderung des durch den nationalen Gesetzesrahmen festgelegten Mandats der Aufsichtsbehörden. Da die Funktionsweise des Abkommens nicht auf einer Rechtsharmonisierung beruht, wird klargestellt, dass die Parteien in ihrer Regulierungsautonomie nicht eingeschränkt sind (siehe dazu Art. 5 - Recht auf Regulierungstätigkeit).
Art. 3
Verhältnis zum WTO Abkommen und anderen internationalen Abkommen
In Artikel 3 bestätigen die Parteien im Abkommen die aus ihrer WTO-Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten und bekräftigen ihren Willen, dessen Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht auch im Hinblick auf dessen Umsetzung zu gewährleisten.
Das Abkommen tangiert in keiner Weise das bestehende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 25. Januar 2019 ⁸ betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (CH-UK DVA).
Art. 4
Private Rechte
Artikel 4 stellt klar, dass das Abkommen ausschliesslich Rechte und Pflichten zwischen den beiden Vertragsparteien begründet. Es richtet sich an die rechtsanwendenden staatlichen Behörden und nicht direkt an private Rechtssubjekte.
Art. 5
Recht auf Regulierungstätigkeit
Artikel 5 unterstreicht das Prinzip, dass jede Partei ihr eigenes innerstaatliches Recht zu jeder Zeit ändern kann. Das Funktionieren des Abkommens ist nicht von einer Angleichung oder Harmonisierung der jeweiligen Regulierungen abhängig. Bei Änderungen der Rechtslage greifen die Mechanismen der regulatorischen Zusammenarbeit (vgl. Kapitel 5) mit dem Ziel, die Anwendbarkeit des Abkommens zu erhalten.
Art. 6
Vertraulichkeit
Gemäss Artikel 6 müssen nicht-öffentliche Informationen lediglich zur Verfügung gestellt oder offengelegt werden, wenn dies durch das Abkommen ausdrücklich bestimmt ist. Weiter werden die Grundsätze der Vertraulichkeit bei der Informationsübermittlung im Rahmen des Abkommens geregelt. Insbesondere nicht-öffentliche Informationen, welche die Aufsichtsbehörden untereinander austauschen, sind grundsätzlich entsprechend dem bereits heute geltenden Vertraulichkeitsprinzip in der Amtshilfe (Art. 42 Abs. 2 Bst. b des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ⁹ [FINMAG]) vertraulich zu behandeln.
Kapitel 2 Anwendung
Das zweite Kapitel beinhaltet die Kernbestimmungen, welche die Funktionsweise des Abkommens definieren. Die Parteien bestätigen, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus dem Gebiet der einen Partei in das Gebiet der anderen Partei im Rahmen der Bestimmungen in den sektoralen Anhängen möglich ist. Als Kernelement halten die Parteien die grundsätzliche Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ergebnis des jeweils anderen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens fest. Die Grundlage für diese Gleichwertigkeitsanerkennung bilden die durchgeführten Assessments der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen.
Als Regulierungsrahmen des Finanzmarktrechts werden die relevanten Bestimmungen aller Regulierungsstufen in beiden Jurisdiktionen bezeichnet. In der Schweiz sind die Bundesgesetze, die Verordnungen des Bundesrates sowie die Verordnungen der FINMA und im UK die entsprechenden funktionalen Pendants dazu erfasst. Zum Aufsichtsrahmen zählt die Aufsichtspraxis der FINMA, welche zum Teil in Rundschreiben, aber auch anderen Gefässen wie Wegleitungen, Aufsichtsmitteilungen oder Einzelfallentscheiden sowie Aufsichtskonzepten festgehalten ist. Auch die Aufsichtsbehörden im UK verfügen funktional betrachtet über entsprechende Gefässe, die den Aufsichtsrahmen im UK definieren. Die Kriterien, welche bei der sektorspezifischen Beurteilung herangezogen wurden, werden nachfolgend in den Erläuterungen zu den einzelnen sektoralen Anhängen ausgeführt.
Die Anerkennung gemäss Artikel 8 führt für sich alleine noch zu keinen konkreten Folgen. Diese werden in den sektoralen Anhängen spezifiziert (Art. 9). Bei regulatorischen Entwicklungen bleibt die aus dem Abkommen resultierende Anerkennung grundsätzlich unberührt. Das Kapitel 2 wird durch die Modalitäten für eine zukünftige Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens abgeschlossen (Art. 11).
Kapitel 3 Nachhaltige Finanzen
In diesem Kapitel unterstreichen die Parteien ihre Absicht, im Bereich der nachhaltigen Finanzen enger zu kooperieren. Das gemeinsame Ziel ist, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualität der Offenlegung im Nachhaltigkeitsbereich international zu fördern, Finanzmittelflüsse in Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 1⁰ zu bringen und Rahmenbedingungen für nachhaltige digitale Finanztechnologien zu verbessern.
Die Parteien halten ihre Absicht fest, Verhandlungen über eine gegenseitige Anerkennung entsprechender Regeln und Standards aufzunehmen, insbesondere im Bereich der Klimaberichterstattung und zur Anerkennung der wichtigen Rolle von Massnahmen des Privatsektors und der Finanzinstitutionen in der Transition zu Netto-Null. Sie verpflichten sich, mit Blick auf dieses Ziel ein Arbeitsprogramm zu vereinbaren.
Kapitel 4 Aufsichtszusammenarbeit
Im Rahmen dieses Kapitels werden Grundsätze und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden beider Parteien zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Bezug auf die Schutzziele Finanzstabilität, Marktintegrität sowie Anleger- und Kundenschutz festgehalten.
Das Kapitel legt die Grundsätze des gegenseitigen Informationsaustausches (d. h. der Amtshilfe) fest. Diese entsprechen jenen des FINMAG (Art. 42 ff). Artikel 13 und 14 des Abkommens bekräftigen zudem die bereits heute gut funktionierende Aufsichtskooperation zwischen den CH- und UK-Aufsichtsbehörden, einschliesslich der Möglichkeit zur spontanen Amtshilfe. Die Möglichkeiten der SNB zur Amtshilfe mit den UK-Aufsichtsbehörden werden gestützt auf das Abkommen in Bezug auf die Verwendung der Informationen durch die empfangende Behörde (Spezialität) ausgeweitet und jenen der FINMA angeglichen. Im Übrigen entsprechen die in diesem Kapitel festgelegten Grundsätze des Informationsaustauschs denjenigen des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 1¹ .
Für Bereiche, in denen neue Möglichkeiten für die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Rahmen der Freistellung geschaffen werden, können zusätzliche Modalitäten und Pflichten der Aufsichtszusammenarbeit in den jeweiligen sektoralen Anhängen festgehalten werden.
Kapitel 5 Regulatorische Zusammenarbeit
Art. 15
Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit
Artikel 15 legt den Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit zwischen den Parteien fest. Diese deckt alle vom Abkommen erfassten Sektoren ab. Weiter wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel keinerlei Auswirkungen auf die jeweiligen innerstaatlichen Prozesse hat. Insbesondere wird der Gesetzgebungsprozess nicht tangiert.
Art. 16
Grundsätze der regulatorischen Zusammenarbeit
Um allfälligen Änderungen in den erfassten Sektoren Rechnung zu tragen, bedarf es der gegenseitigen Information über die vom Abkommen erfassten, relevanten regulatorischen Entwicklungen. Artikel 16 legt die Grundsätze hierfür fest.
Art. 17
Notifikationen
Plant eine Partei eine Rechtsanpassung (d. h. eine Anpassung einer allgemeingültigen Massnahme ), so informiert bzw. notifiziert sie die andere Partei so früh wie möglich, spätestens aber bei Beginn der öffentlichen Konsultation (z. B. Vernehmlassung). Eine Notifikation ist nötig, sofern eine Rechtsanpassung für die Funktionsweise oder Weiterentwicklung der vom Abkommen erfassten Sektoren von Bedeutung ist. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass das Abkommen gegebenenfalls angepasst werden kann. Andererseits soll verhindert werden, dass jeweils die andere Partei über jegliche Änderung der innerstaatlichen Regulierungen informiert werden muss. Eine Massnahme gemäss diesem Artikel ist gemäss der Definition dieses Begriffs in Artikel 1 Buchstabe j breit zu verstehen. Artikel 17 hält den Prozess und die Modalitäten fest, insbesondere, dass die notifizierte Partei zur vorgeschlagenen Massnahme Stellung nehmen kann und dies von der anderen Partei gebührend zu berücksichtigen ist.
Art. 18
Konsultationen zu vorgeschlagenen Massnahmen
Gemäss Artikel 18 kann eine Partei zu jeder Zeit beantragen, dass über eine vorgeschlagene Massnahme Konsultationen im Rahmen des gemischten Ausschusses durchgeführt werden. Dieser steht den Parteien neben den Verfahren gemäss Artikel 17 (im Besonderen die Stellungnahme) zur Verfügung, um die Auswirkungen einer vorgeschlagenen Massnahme detailliert zu erörtern.
Art. 19
Kooperation in internationalen Foren
Artikel 19 hält fest, dass die Parteien sich bemühen, im Rahmen internationaler Foren ihre Zusammenarbeit und Koordination in regulatorischen Bereichen zu vertiefen. Dies ist eine der Aufgaben des gemischten Ausschusses (siehe Art. 23 Abs. 7 Bst. f).
Kapitel 6 Massnahmen
Art. 20
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Die Parteien sind als ultima ratio befugt, in Situationen besonderer Tragweite oder Dringlichkeit ohne vorherige Konsultation oder Notifikation der anderen Partei Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen (d. h. zur Erreichung aufsichtsrechtlicher Schutzziele) zu ergreifen, auch wenn diese dem Abkommen widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Massnahmen mit Blick auf diese Schutzziele notwendig sind und alle anderen Instrumente und Mechanismen des Abkommens (wie Aufsichts- und Regulierungskooperation [Kapitel 4 und 5], Widerruf der Anerkennung [Art. 21] oder institutsspezifische Massnahmen gemäss dem in den Anhängen definierten Interventionsrecht des Gaststaates) nicht ausreichen, um die Situation angemessen zu adressieren. Die Bestimmung hält überdies fest, dass in solchen Fällen so rasch wie möglich das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens wiederherzustellen ist.
Art. 21
Widerruf der Anerkennung
Der Anwendungsbereich des Widerrufs ist auf diejenigen Bereiche des Abkommens limitiert, in welchen gemäss den sektoralen Anhängen eine Freistellung anwendbar ist. In diesen Fällen ist es den Parteien möglich, eine Anerkennung in Bezug auf einen Sektor oder einen Teil davon zu widerrufen. Da die Anerkennung die Basis für eine Freistellung bildet (siehe dazu auch die Ausführungen in Kapitel 2 - Anwendung) gelten nach erfolgtem Widerruf wiederum die relevanten nationalen Bestimmungen für die betreffende Tätigkeit. Das Verfahren für einen Widerruf ist detailliert geregelt (inkl. Information, Konsultation und Widerrufserklärung).
Art. 22
Abwicklungsvorkehrungen
Artikel 22 ist auf verschiedene Fallkonstellationen anwendbar. Einerseits in Fällen eines Widerrufs der Anerkennung nach Artikel 21, andererseits auch bei einer Beendigung des Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder durch Kündigung einer Partei gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b. Die Parteien anerkennen im Rahmen dieses Artikels die Notwendigkeit, in diesen Fällen geeignete Abwicklungsvorkehrungen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Zielen Marktintegrität, Finanzstabilität und Schutz der Anleger und Konsumenten zu treffen. In zeitlicher Hinsicht ist Artikel 22 auf Aktivitäten anwendbar, welche gestützt auf die Anerkennung gemäss dem Abkommen während dessen Geltungsdauer begonnen wurden. Dies umfasst auch Tätigkeiten, die vor einer allfälligen Beendigung oder Kündigung nach Massgabe des Abkommens begonnen wurden (siehe Art. 47 Abs. 1). Sobald einer der drei in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a-c genannten Zeitpunkte eintritt, treten die Parteien in ein Konsultationsverfahren ein, mit dem Ziel, geeignete Abwicklungsvorkehrungen zu treffen. Dabei sind sie frei, den Inhalt dieser Vorkehrungen zu bestimmen, diese müssen jedoch im Einklang mit den (Schutz-)Zielen gemäss Artikel 22 Absatz 1 stehen. Sofern sich die Parteien nicht gemeinsam auf Abwicklungsvorkehrungen einigen können (Art. 22 Abs. 5 Bst. b), bleibt das Abkommen im Grundsatz unter denjenigen Bedingungen und Fristigkeiten weiter in Kraft, die in der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 spezifiziert oder alternativ vom Gaststaat einseitig festgelegt wurden.
Kapitel 7 Institutionelle Bestimmungen
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, wird gestützt auf Artikel 23 ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser trifft sich mindestens einmal pro Jahr. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammen und soll insbesondere die Durchführung, Umsetzung und Anwendung des Abkommens überwachen und überprüfen. Weiter dient der gemischte Ausschuss als Forum für die regulatorische Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit und Kooperation mit Blick auf internationale Foren. Der gemischte Ausschuss beschliesst in eigener Kompetenz kleinere Anpassungen des Abkommens, sofern diese Fehler, Auslassungen oder andere Mängel beheben, sowie seine eigene Verfahrensordnung. Beschlüsse werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Abkommen nicht die internen Verfahren berührt, die gegebenenfalls von den Parteien zu befolgen sind, um eine Willenserklärung im gemischten Ausschuss abzugeben.
Kapitel 8 Streitbeilegung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sehen vor, dass die Parteien bei Uneinigkeiten hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung des Abkommens in Konsultationen treten können, mit dem Ziel, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden (Art. 24). Sollte eine solche nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, ein Expertenpanel einzuberufen. Dieses prüft die Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und gibt rechtlich unverbindliche Feststellungen, Begründungen und Empfehlungen ab (Art. 26). Entscheide der Aufsichtsbehörden können nicht Gegenstand einer Prüfung durch ein Expertenpanel sein (Art. 26 Abs. 2). Die Parteien können zudem jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auf gute Dienste, Schlichtung oder Mediation zurückgreifen (Art. 25).
Kapitel 9 Ausnahmen und Ausschlüsse
Art. 39
Ausnahmen betreffend die Sicherheit und Sanktionen
Artikel 39 hält fest, dass das Abkommen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der nationalen Ordnung und Sicherheit nicht entgegensteht. Vorbehalten sind insbesondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Ergreifung und Durchsetzung von Sanktionen.
Art. 40
Tätigkeiten der Zentralbank
Artikel 40 dient der Klarstellung, dass das Abkommen die SNB und die Bank of England lediglich in ihren Funktionen als Aufsichtsbehörden im Rahmen eines erfassten Sektors (gemäss Definition in Art. 1 Bst. d) betrifft.
Kapitel 10 Schlussbestimmungen
In Artikel 41 wird festgehalten, dass die Anhänge des Abkommens integrale Bestandteile desselben sind. Der Austausch zwischen den Parteien über Angelegenheiten betreffend das BFSA erfolgt gemäss Artikel 42 grundsätzlich in englischer Sprache. Die Angemessenheitsausnahme soll dazu dienen, dass z. B. im Rahmen der Regulierungskooperation auszutauschende Informationen nicht in jedem Fall übersetzt werden müssen. Artikel 43 regelt den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens. Dieses gilt für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland. Damit ist auch klargestellt, dass allfällige andere Gebiete wie etwa die sogenannten Crown Dependencies oder Gibraltar nicht vom Abkommen erfasst sind.
Da im Abkommen an verschiedenen Stellen auf innerstaatliche Gesetze der Parteien verwiesen wird, stellt Artikel 44 klar, dass sich, sofern nicht explizit anders bestimmt, die jeweiligen Verweise auf das am 21. Dezember 2023 (Zeitpunkt der Unterzeichnung) in Kraft stehende Recht beziehen. Artikel 45 legt den Prozess für allfällige Anpassungen des Abkommens fest, wobei der gemischte Ausschuss (vgl. Art. 23) miteinbezogen werden kann. Um den zukunftsgerichteten Charakter des Abkommens zu unterstreichen, sieht das Abkommen in Artikel 46 vor, dass die Parteien das Abkommen und seine Umsetzung periodisch überprüfen. Artikel 47 regelt die Modalitäten und Fristen einer allfälligen Beendigung des Abkommens. Die in Artikel 6 aufgestellten Regeln betreffend die Vertraulichkeit sowie die Abwicklungsvorkehrungen gemäss Artikel 22 bleiben vorbehalten. Die Artikel 48 und 49 enthalten Bestimmungen über die Kommunikationskanäle, welche für die verschiedenen Gegebenheiten benutzt werden sollen. Schliesslich regelt Artikel 50 das Inkrafttreten des Abkommens, welches nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren erfolgen kann.
⁸ SR 0.961.367
⁹ SR 956.1
1⁰ SR 0.814.012
1¹ SR 951.11

5.2 Anhang Kontaktstellen

Dieser Anhang legt die Kontaktstellen beider Parteien fest, an welche Notifikationen und andere Informationen gemäss Artikel 49 zu adressieren sind. Über diesen Kommunikationskanal soll insbesondere auch der Informationsaustausch im Rahmen der regulatorischen Zusammenarbeit (siehe Art. 17) erfolgen.

5.3 Sektorale Anhänge

Der Haupttext des Abkommens wird ergänzt durch sieben sektorspezifische Anhänge:
-
Asset Management (Ziff. 5.3.1);
-
Banking (Ziff. 5.3.2);
-
Finanzmarktinfrastrukturen (je ein Anhang zu zentralen Gegenparteien [Ziff. 5.3.3], ausserhalb eines Handelsplatzes gehandelten Derivaten [Ziff. 5.3.4] sowie Handelsplätzen [Ziff. 5.3.5]);
-
Versicherungen (Ziff. 5.3.6); und
-
Investment Services (Ziff. 5.3.7).
Die Anhänge legen dar, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft im Geltungsbereich möglich ist.
Der Aufbau der sektorspezifischen Anhänge folgt jeweils derselben Struktur: Es werden die erfassten Dienstleistungen, Dienstleister und Kunden definiert (d. h. der Geltungsbereich) und es wird festgehalten, auf welcher Grundlage die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ermöglicht bzw. erleichtert wird (Freistellung, innerstaatliches Recht oder andere Regelungen). Sofern erforderlich, werden einerseits zusätzliche Anforderungen oder Sicherungsmechanismen festgehalten, damit Dienstleistungen im Anwendungsbereich des sektorspezifischen Anhanges grenzüberschreitend erbracht werden können. Andererseits werden besondere Regelungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden festgehalten.

5.3.1 Anhang 1 - sektoraler Anhang Asset Management

Der Anhang Asset Management ist in zwei Teile unterteilt: Teil 1 betrifft das grenzüberschreitende Marketing kollektiver Kapitalanlagen und Teil 2 die grenzüberschreitende Übertragung der Portfolioverwaltung. Der Begriff Marketing ist ein allgemeiner Begriff, der im Sinne der für das jeweilige innerstaatliche Recht in Anhang 1 vorgesehenen Definition zu verstehen ist. Die Dienstleistungen im Bereich der Anlageberatung werden im sektoralen Anhang Investment Services (vgl. Ziff. 5.3.7) behandelt.

Teil 1. Marketing erfasster Finanzinstrumente

I. Zweck

Teil 1 legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Dies erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Partei (vgl. dazu Ziff. VII.B).
Teil 1 ist aufgrund der besonderen Vorschriften, die für das Anbieten kollektiver Kapitalanlagen nach dessen Begriffsbestimmung in den Rechtsordnungen der beiden Parteien gelten, vom Anhang Investment Services abgegrenzt.

II. Begriffsbestimmungen

Die Buchstaben a-d verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.

III. Erfasste Dienstleistungen

In dieser Bestimmung sind die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallenden Dienstleistungen aufgezählt. Die betreffenden Dienstleistungen sind nach den zum Zeitpunkt der Unterschrift in der Rechtsordnung der jeweiligen Partei geltenden Definitionen festgelegt (vgl. Erläuterungen zu Art. 44).
Die Dienstleistungen können nur an erfasste Kunden gemäss Abschnitt V und in Bezug auf erfasste Finanzinstrumente gemäss Abschnitt VI erbracht werden.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die Dienstleistung, die grenzüberschreitend aus der Schweiz in das UK erbracht werden kann, ist das Marketing gemäss dem innerstaatlichen Recht über Privatplatzierungen des UK ( National Private Placement Regime [ NPPR ] ¹2 ). Dieses Regime ermöglicht es bestimmten Kategorien von Finanzinstituten, für bestimmte Arten von alternativen Investmentfonds Marketing zu betreiben. Die nach dem innerstaatlichen Recht des UK vorgesehenen Voraussetzungen für das Marketing (siehe insbesondere Ziff. IV.A.c und d) bleiben anwendbar.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Dienstleistungen, die grenzüberschreitend aus dem UK in die Schweiz erbracht werden können, sind die Werbung für kollektive Kapitalanlagen und das Anbieten von solchen an Kunden gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 ¹3 (KAG) und den zugehörigen Verordnungen. Es geht insbesondere um das Anbieten gemäss Artikel 120 KAG und die Werbung gemäss Artikel 127 a der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 ¹4 .
¹2 Kann abgerufen werden unter www.fca.org.uk > Search > National private placement regime (NPPR) (5. Juni 2024).
¹3 SR 951.31
¹4 SR 951.311

IV. Erfasste Finanzdienstleister

Diese Ziffer hält fest, wer und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen jemand unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister gilt.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Nur Finanzdienstleister, die über eine spezifische aufsichtsrechtliche Bewilligung in der Schweiz verfügen, fallen unter diese Bestimmung (Bst. a). Diese Finanzdienstleister müssen bewilligt sein, die erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.A in der Schweiz zu erbringen (Bst. b). Des Weiteren müssen die nach dem innerstaatlichen Recht des UK vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein (Bst. c und d). So bleiben insbesondere die vorgängige Meldung des Marketings und die übrigen Voraussetzungen, die zurzeit in den Artikeln 57-59 der Alternative Investment Fund Managers Regulations 2013 ¹5 festgelegt sind, weiterhin gültig.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Bei grenzübergreifenden Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz sind alle Finanzdienstleister vom Abkommen erfasst, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zum Anbieten der erfassten Dienstleistungen in der Schweiz berechtigt sind. Diese Finanzdienstleister haben sicherzustellen, dass die angebotenen kollektiven Kapitalanlagen die schweizerischen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Diese Bestimmung zielt auf die Einhaltung sowohl des KAG als auch des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 ¹6 (FIDLEG) ab. Die Artikel 120 Absätze 1 e contrario und 4 KAG regeln das Angebot von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz. Die im FIDLEG vorgesehenen Voraussetzungen für das Anbieten von Finanzdienstleistungen gelten ebenfalls.
¹5 Kann abgerufen werden unter www.legislation.gov.uk > Search > The Investment Fund Managers Regulations 2013 (10. Juni 2024).
¹6 SR 950.1

V. Erfasste Kunden

A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die erfassten Kunden gemäss Ziffer V. A.a-c umfassen die per se professionellen Kunden ( Per Se Professional Clients ), die geeigneten Gegenparteien ( Eligible Counterparties ), die professionellen Kunden auf Antrag ( Elective Professional Clients ) und die geeigneten Gegenparteien auf Antrag ( Elective Eligible Counterparties ). Dabei handelt es sich um professionelle Kunden gemäss NPPR , unter Ausschluss von Zentralbanken . Diese Anleger sind konkret im FCA Handbook, Code of Business Sourcebook 3.5 und 3.6 aufgelistet. ¹7
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In dieser Bestimmung sind die Kunden aufgezählt, an die aus dem UK Dienstleistungen in die Schweiz erbracht werden können. Sie stützt sich auf die Artikel 4 und 5 FIDLEG. Die betreffenden Kunden sind die professionellen Kunden, die vermögenden Privatkunden und die für diese errichteten privaten Anlagestrukturen, welche erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, sowie die nationalen und supranationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit professioneller Tresorerie.
¹7 Financial Conduct Authority: Code of Business Sourcebook (2024). Kann abgerufen werden unter www.handbook.fca.org.uk > FCA Handbook > Business Standards (5. Juni 2024).

VI. Erfasste Finanzinstrumente

A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Diese Bestimmung beschreibt die Finanzinstrumente, die Gegenstand der von diesem Anhang erfassten Dienstleistungen aus der Schweiz in das UK sein können. Da dieser Anhang das NPRR umschreibt, wird der Geltungsbereich auch durch dieses Regime festgelegt. Die erfassten kollektiven Kapitalanlagen sind demnach die alternativen Investmentfonds gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK, mit Ausnahme der ausländischen Fonds, deren Vertrieb an Retail-Anleger genehmigt wurde ( Recognised Schemes ).
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Dienstleistungen, die aus dem UK in die Schweiz erbracht werden, sind einzig kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich
qualifizierten Anlegern offenstehen, vom Abkommen erfasst. Die anwendbare Bestimmung des innerstaatlichen Rechts der Schweiz ist Artikel 120 KAG, das Abkommen deckt jedoch einzig die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehenden kollektiven Kapitalanlagen ab.
Die Mechanismen des allgemeinen Teils des Abkommens gelten demnach nur für die in dieser Bestimmung definierten Finanzinstrumente. Diese Bestimmung schränkt jedoch nicht die Rechte der Finanzdienstleister ein, die aus dem UK grenzüberschreitende Dienstleistungen auf der Grundlage des geltenden innerstaatlichen Rechts der Schweiz erbringen.
Wenn das geltende innerstaatliche Recht der Schweiz einen breiteren Marktzugang vorsieht, können die Finanzdienstleister somit weiterhin davon Gebrauch machen.

VII. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen

B.
Innerstaatliches Recht
1. und 2.
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III durch erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV an erfasste Kunden gemäss Ziffer V aus der Schweiz in das UK und vice versa ist bereits heute, gestützt auf das jeweilige innerstaatliche Finanzmarktrecht, zulässig. Es kommt somit weder eine Freistellung noch eine andere Regelung zur Anwendung. Ziffer VII.B hält folglich fest, dass, wenn eine der beiden Parteien Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Parteien verpflichten, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.

Teil 2. Übertragung der Portfolioverwaltung

I. Zweck

Teil 2 des Anhangs deckt die grenzübergreifende Übertragung der Portfolioverwaltung ab und legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Dies erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Partei (vgl. dazu Ziff. VI).

II. Begriffsbestimmungen

Die Buchstaben a-c verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.

III. Erfasste Dienstleistungen

A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In dieser Bestimmung sind die erfassten Dienstleistungen, die aus der Schweiz in das UK erbracht werden, definiert. Es handelt sich um die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement gemäss Artikel 4 der Alternative Investment Fund Managers Reg ulations 2013 . Diese Dienstleistungen sind erfasst, sowohl wenn sie separat als auch wenn sie zusammen erbracht werden.
Die Dienstleistungen sind nur für bestimmte Kategorien von verwalteten Vermögenswerten erfasst. Dies können die Vermögenswerte von alternativen Investmentfonds gemäss Artikel 3 der Alternative Investment Fund Managers Regulations 2013 oder von UCITS gemäss Artikel 236a des Financial Services and Markets Act 2000 ¹8 (FSMA) sein. Es können auch die Vermögenswerte von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungsunternehmen sein. Die letztgenannten Begriffe sind auch nach dem innerstaatlichen Recht des UK auszulegen.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die erfassten Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz sind die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement, wenn sie zusammen erbracht werden. Diese Dienstleistungen sind erfasst, sofern sie die Verwaltung von in dieser Bestimmung aufgezählten Vermögenswerten betreffen.
Dies können die Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des KAG, von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ¹9 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) oder auch von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 2⁰ (VAG) sein.
¹8 Kann abgerufen werden unter www.legislation.gov.uk > Search > Financial Services and Markets Act 2000 (10. Juni 2024).
¹9 SR 831.40
2⁰ SR 961.01

IV. Erfasste Finanzdienstleister

A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die vom Abkommen erfassten Finanzdienstleister für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen aus der Schweiz sind die Dienstleister, die in der Schweiz ansässig sind oder nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gebildet wurden, d. h. sie müssen als juristische Person oder als Personengesellschaft in der Schweiz gegründet worden sein.
Die von dieser Bestimmung erfassten Finanzdienstleister müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sie müssen nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 2¹ (FINIG) oder dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2² (BankG) bewilligt und beaufsichtigt sein. Es handelt sich insbesondere um Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Verwalter von Kollektivvermögen und Banken.
Zudem müssen sie zur Erbringung der erfassten Dienstleistungen bewilligt sein. Diese Finanzdienstleister bestimmen sich nach den verwalteten Vermögenswerten. Für die Portfolioverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen sind nur die Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 FINIG, die Finanzinstitute, die diese zusätzliche Bewilligung gemäss dem System der Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 1-3 FINIG) nicht benötigen, und, unterhalb bestimmter Schwellenwerte, die Finanzinstitute, die gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG eine Bewilligung als Vermögensverwalter benötigen, vom Abkommen erfasst.
Dasselbe gilt für die Verwaltung der Vermögenswerte von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wobei Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b FINIG einschlägig sind. Für die Verwaltung der Vermögenswerte von Versicherungen sind die Bewilligungen für folgende Tätigkeiten erfasst: Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und Banken.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Diese Bestimmung beschreibt, welche Finanzdienstleister von erfassten Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz vom Abkommen erfasst sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung müssen kumulativ erfüllt sein. Die betreffenden Finanzdienstleister haben ihren Sitz im UK, sind nach dem innerstaatlichen Recht des UK gebildet oder sind Staatsangehörige des UK. Sie sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt und beaufsichtigt. Die aufsichtsrechtliche Bewilligung umfasst die Berechtigung, die erfassten Dienstleistungen zu erbringen.
2¹ SR 954.1
2² SR 952.0

V. Erfasste Kunden

A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Diese Bestimmung beschreibt den Geltungsbereich hinsichtlich der Kunden der grenzübergreifend aus der Schweiz in das UK erbrachten Dienstleistungen. Sie listet die jeweiligen Voraussetzungen für die einzelnen Arten von Kunden auf. Auch hier handelt es sich um Entitäten, welche die erfassten Dienstleistungen an einen erfassten Finanzdienstleister in das UK erbringen.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz sind die im Rahmen des Abkommens erfassten Kunden die Institute und Einrichtungen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die bewilligt sind, die erfassten Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen (Abschnitt III.B). Es geht hier sowohl um die direkte als auch um die auf Delegationsbasis erfolgende Erbringung von erfassten Dienstleistungen.
Die Einrichtungen und Institute, die als erfasste Kunden in Betracht kommen, sind die Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen, Wertpapierhäuser und Banken, welche die aufgezählten Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Versicherungsunternehmen verwalten (siehe III.A). So kann ein erfasster Kunde zum Beispiel eine Schweizer Fondsleitung sein, welche die Vermögenswerte einer von ihr verwalteten schweizerischen kollektiven Kapitalanlage verwaltet. Sie ist unmittelbar für die Vermögensverwaltung verantwortlich und ist Kunde ihres Delegationsempfängers. Ein Versicherungsunternehmen könnte ebenfalls ein erfasster Kunde sein, da es seine eigenen Vermögenswerte verwaltet und einen Teil der Verwaltung an einen Dritten delegieren kann. Dasselbe gilt für eine Pensionskasse. Auch eine Bank könnte ein erfasster Kunde sein, zum Beispiel, wenn die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement einer kollektiven Kapitalanlage an sie übertragen wurde und sie wiederum einen Teil dieser Aufgaben weiterdelegiert.

VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III durch erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV an erfasste Kunden gemäss Ziffer V aus der Schweiz in das UK oder aus dem UK in die Schweiz ist bereits heute, gestützt auf das jeweilige innerstaatliche Finanzmarktrecht, zulässig. Es kommt somit weder eine Freistellung noch eine andere Regelung zur Anwendung. Ziffer VI.B hält folglich fest, dass, wenn eine der beiden Parteien Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Parteien verpflichten, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.

5.3.2 Anhang 2 - sektoraler Anhang Banking

I. Zweck des sektoralen Anhangs
Der Anhang zu den Banking-Dienstleistungen legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Dies erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Partei (vgl. dazu Ziff. VI).
II. Begriffsbestimmungen
Die Buchstaben a-c verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
III. Erfasste Dienstleistungen
Sowohl für Dienstleistungen aus der Schweiz in das UK wie auch bei Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz bestätigt der sektorale Anhang Banking im Ergebnis die bereits heute gestattete grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit für die in diesem Anhang erfassten Dienstleistungen im Bankenbereich auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Die erfassten Dienstleistungen umfassen dabei einerseits die Entgegennahme von Einlagen und andererseits die Vergabe von Krediten, wobei sich die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für diese erfassten Dienstleistungen am innerstaatlichen Recht des jeweiligen Ziellandes der Dienstleistungserbringung orientieren. Der Anhang ist auf das Firmenkundengeschäft ( Corporate Banking) ausgerichtet (vgl. Erläuterungen zu Art. 44).
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Dienstleistungserbringung aus der Schweiz in das UK für erfasste Kunden im UK wird als Entgegennahme von Einlagen gemäss Buchstabe a. die Entgegennahme von Einlagen in den Fällen, in welchen diese in der Schweiz akzeptiert werden, definiert. Die Kreditvergabe umfasst hierbei gemäss Buchstabe b. Dienstleistungen betreffend die Gewährung von Krediten gegenüber erfassten Kunden im UK.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Dienstleistungserbringung aus dem UK in die Schweiz für erfasste Kunden in der Schweiz wird gemäss Buchstabe a. die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen als Entgegennahme von Einlagen definiert. Die Kreditvergabe umfasst hierbei gemäss Buchstabe b. Dienstleistungen betreffend die Gewährung von Krediten für erfasste Kunden in der Schweiz.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
Diese Ziffer regelt, wer und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen jemand unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister gilt.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Als erfasste Finanzdienstleister für die Entgegennahme von Einlagen von erfassten Kunden aus dem UK werden gemäss Buchstabe a bewilligte und beaufsichtigte Banken im Sinne des BankG sowie bewilligte und beaufsichtigte Wertpapierhäuser gemäss dem FINIG in Betracht gezogen.
Weiter gefasst sind die erfassten Finanzdienstleister im Hinblick auf die Gewährung von Krediten an erfasste Kunden aus dem UK. Als erfasster Finanzdienstleister für die Gewährung von Krediten sind dabei nach Buchstabe b. wiederum nach dem BankG bewilligte und beaufsichtigte Banken vom Abkommen erfasst (b.i). Darüber hinaus sind aber ganz generell auch nach schweizerischem Recht inkorporierte bzw. gebildete Handelsgesellschaften gemäss dem Obligationenrecht (OR) ²3 (b.ii.1-7), Vereine und Stiftungen gemäss dem Zivilgesetzbuch ²4 (b.ii.8-9), Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach dem KAG (b.ii.10-11) sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Grundlage inkorporiert wurden (b.ii.12), für die Zwecke der Kreditvergabe an erfasste Kunden im UK vom Abkommen erfasst.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Für die Entgegennahme von Einlagen kommen Finanzdienstleister im UK in Frage, die gemäss Buchstabe a nach dem innerstaatlichen Recht des UK dort inkorporiert oder gebildet wurden (a.i) und darüber hinaus über eine Bewilligung verfügen, Einlagen entgegennehmen zu dürfen (a.ii).
Für die Gewährung von Krediten kommt gemäss Buchstabe b jeder Finanzdienstleister im UK in Frage, der nach dem innerstaatlichen Recht des UK dort inkorporiert oder gebildet wurde.
²3 SR 220
²4 SR 210
V. Erfasste Kunden
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Als erfasste Kunden für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch erfasste Finanzdienstleister gelten sämtliche Entitäten, welche nach dem innerstaatlichen Recht des UK dort inkorporiert oder gebildet wurden. Nicht erfasst von dieser weiten Definition sind aber Kunden, die als Kreditnehmer gemäss der Verbraucherkreditgesetzgebung des UK ²5 qualifizieren.
B
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden mit Sitz in der Schweiz erfasst das Abkommen für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch erfasste Finanzdienstleister aus dem UK jede Entität, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert oder gebildet wurde, sofern diese Entität in der Auflistung von Buchstabe a-l enthalten ist, sei es als Gesellschaftsform, Stiftung oder als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Grundlage inkorporiert wurde. Vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind Kunden mit Sitz in der Schweiz, die als Konsumenten gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 ²6 über den Konsumkredit gelten.
²5 Kann abgerufen werden unter www.legislation.gov.uk > Search > Consumer Credit Act 1974 (10. Juni 2024).
²6 SR 221.214.1
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III durch erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV an erfasste Kunden gemäss Ziffer V aus der Schweiz in das UK oder aus dem UK in die Schweiz ist bereits heute, gestützt auf das jeweilige innerstaatliche Finanzmarktrecht, zulässig. Es kommt somit weder eine Freistellung noch eine andere Regelung zur Anwendung. Ziffer VI.B hält folglich fest, dass, wenn eine der beiden Parteien Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Parteien verpflichten, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
VII. Verschiedene Bestimmungen
Die unter IX festgehaltene programmatische Absichtserklärung hält in allgemeiner Weise die Ambition der FINMA und der Bank of England fest, mit Blick auf die Verflechtung der Finanzmärkte und den grenzüberschreitenden Charakter vieler Aktivitäten die bilaterale Zusammenarbeit hinsichtlich Informationsaustausch und Kooperation bei der Abwicklung von Banken mit grenzüberschreitenden Geschäften auf geeigneter Basis (z. B. ein Memorandum of Understanding, [ MoU ]) zu vertiefen.

5.3.3 Anhang 3A - sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, zentrale Gegenparteien

I. Zweck
Der Anhang zu den zentralen Gegenparteien legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Dies erfolgt auf der Grundlage der Freistellung (vgl. dazu Ziff. VI).
II. Begriffsbestimmungen
Die Buchstaben a-c verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
III. Erfasste Dienstleistungen
In den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen die Abrechnungsdienstleistungen ( Clearing ) betreffend den Handel mit Finanzinstrumenten, die nach den in der Rechtsordnung der jeweiligen Partei geltenden Definitionen bestimmt sind. Im innerstaatlichen Recht der Schweiz ist die Abrechnung in Artikel 2 Buchstabe g des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ²7 (FinfraG) definiert.
²7 SR 958.1
IV. Erfasste Finanzdienstleister
Diese Ziffer hält fest, wer und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen jemand unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister gilt.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung müssen kumulativ erfüllt sein. Die erfassten Finanzdienstleister sind von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Schweiz zur Erbringung der erfassten Dienstleistungen in der Schweiz bewilligt und werden nach dem FinfraG beaufsichtigt. In der Praxis handelt es sich um die zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 48 FinfraG. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind für die zentralen Gegenparteien die FINMA und für die systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 22 ff. FinfraG zusätzlich die SNB.
Die Finanzdienstleister sind nur dann vom Abkommen erfasst, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz haben oder nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gebildet wurden.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung müssen, wie jene der vorangegangenen, kumulativ erfüllt sein. Die erfassten Finanzdienstleister sind von der Bank of England zur Erbringung der erfassten Dienstleistungen im UK bewilligt und werden von ihr beaufsichtigt. Sie haben ihren Sitz im UK oder wurden nach dem innerstaatlichen Recht des UK gebildet.
V. Erfasste Kunden
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Bei den Dienstleistungen, die aus der Schweiz in das UK erbracht werden, sind die im UK ansässigen erfassten Kunden die Clearing-Teilnehmer und die Handelsplätze nach dem innerstaatlichen Recht des UK.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die vom Abkommen erfassten Kunden, die in der Schweiz ansässig sind, sind in Übereinstimmung mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und b FinfraG festgelegt. Es handelt sich um die beaufsichtigten Schweizer Teilnehmer mit direktem Zugang zu den Einrichtungen der zentralen Gegenpartei sowie um die Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Vorkehrungen
Für den vorliegenden Anhang kommt weder eine Erbringung gestützt auf innerstaatliches Recht noch eine andere Regelung zur Anwendung, weshalb sich die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer VI.A auf eine Freistellung abstützt.
A.
Freistellung
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Diese Bestimmung stärkt die Rechtssicherheit und die Aufrechterhaltung des Zugangs der schweizerischen zentralen Gegenparteien zum britischen Markt, indem auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen (im weiteren Sinne) der Schweiz abgestellt wird. Die Bank of England kann dennoch weiterhin beurteilen, ob eine schweizerische zentrale Gegenpartei systemisch bedeutsam ist, und systemisch bedeutsamen schweizerischen zentralen Gegenparteien zusätzliche Anforderungen auferlegen. Zudem müssen auch wirksame Kooperationsabkommen zwischen den Aufsichtsbehörden der beiden Parteien bestehen.
Der Zugang für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen von der Schweiz aus in das UK beruht auf einer Beurteilung der folgenden Kriterien, auf welche sich die Schweiz und das UK im Rahmen des Verhandlungsprozesses und vor Aufnahme der gegenseitigen Beurteilungen mit Blick auf die von diesem Anhang erfassten Finanzdienstleister nach Ziffer IV.A geeinigt hatten:
-
Die Gegenparteien unterliegen gleichwertigen Anforderungen, einschliesslich in Sachen Bewilligung.
-
Eine wirksame Aufsicht und Rechtsanwendung ( Enforcement ) finden auf einer kontinuierlichen Basis statt.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Aktuell müssen britische zentrale Gegenparteien, die beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern einen direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren oder Dienstleistungen an eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringen wollen, vorgängig eine Anerkennung der FINMA einholen (Art. 60 FinfraG). Das Anerkennungsverfahren umfasst unter anderem eine allgemeine Analyse des britischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens sowie die Berücksichtigung spezifischer Aspekte der jeweiligen zentralen Gegenpartei (Art. 60 Abs. 2 Bst. a FinfraG).
In Anwendung dieser Bestimmung des Abkommens befreit die Schweiz die erfassten Finanzdienstleister generell von den Voraussetzungen von Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG, da die Angemessenheit der Regulierung und Aufsicht im Rahmen des Abkommens festgehalten wird. Sie behält jedoch bestimmte Vorrechte in Bezug auf diese Voraussetzungen. Sie kann zum Beispiel die spezifischen Umstände der britischen zentralen Gegenpartei (und nicht den allgemeinen Rechts- und Aufsichtsrahmen des UK) im Zusammenhang mit Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG überprüfen und auch deren mögliche systemische Bedeutsamkeit beurteilen. Wenn die Gegenpartei systemisch bedeutsam ist oder wahrscheinlich werden wird, können ihr in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des FinfraG (Art. 22 ff. FinfraG) zusätzliche Anforderungen auferlegt werden.
Schliesslich bewahrt die Schweiz die Möglichkeit, zu beurteilen, ob die Bank of England die Voraussetzungen von Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG erfüllt.
Der Zugang für die Erbringung der erfassten Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz beruht auf einer Beurteilung der folgenden Kriterien in Bezug auf das UK zum Zeitpunkt der Verhandlungen:
-
Die Gegenparteien unterliegen gleichwertigen Anforderungen, einschliesslich in Sachen Bewilligung.
-
Eine wirksame Aufsicht und Rechtsanwendung ( Enforcement ) finden auf einer kontinuierlichen Basis statt.

5.3.4 Anhang 3B - sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over -The -Counter -Derivate

I. Zweck
Mit diesem Anhang bestätigt die Schweiz die aktuelle Praxis der FINMA im Bereich der auf grenzüberschreitende OTC-Derivat -Geschäfte anwendbaren Risikominderungsvorschriften. Das UK erkennt seinerseits die Gleichwertigkeit bestimmter Risikominderungsvorschriften des innerstaatlichen Rechts der Schweiz an.
II. Begriffsbestimmungen
Die Buchstaben a-b verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
III. Erfasste Dienstleistungen
OTC-Derivat -Geschäfte müssen die Definitionen der Rechtsordnungen beider Parteien kumulativ erfüllen, um als erfasste Dienstleistungen zu gelten. Es handelt sich somit um die OTC-Derivat -Geschäfte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht des UK abgerechnet werden. Diese Derivatgeschäfte fallen in den Geltungsbereich, sofern sie weder über einen Handelsplatz getätigt noch über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei nach dem FinfraG abgerechnet werden.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A.
Für das Vereinigte Königreich, in Bezug auf erfasste Dienstleistungen
Für das UK ist der von diesem Abkommen erfasste Finanzdienstleister die Gegenpartei eines OTC-Derivat -Geschäfts, das nicht von einer zentralen Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht des UK abgerechnet wird.
B.
Für die Schweiz, in Bezug auf erfasste Dienstleistungen
Für die Schweiz ist der erfasste Finanzdienstleister die Gegenpartei eines Derivatgeschäfts nach Artikel 2 Buchstabe c FinfraG, das nicht über einen Handelsplatz getätigt wurde und das auch nicht über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei nach dem FinfraG abgerechnet werden muss. Dieser Finanzdienstleister muss darüber hinaus in der Schweiz ansässig sein, um als erfasster Finanzdienstleister zu gelten.
V. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Vorkehrungen
Für den vorliegenden Anhang kommt weder eine Erbringung gestützt auf eine Freistellung oder auf innerstaatliches Recht zur Anwendung, weshalb sich die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer V.C auf andere Regelungen abstützt.
C.
Andere Regelungen
1.
Für das Vereinigte Königreich
Wenn eine britische Gegenpartei im Sinne von Ziffer IV.A, die im UK ansässig ist, ein OTC-Derivat -Geschäft mit einer Schweizer Gegenpartei im Sinne von Ziffer IV.B abschliesst, wird davon ausgegangen, dass die britische Gegenpartei, die ihre Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz erfüllt, die Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht des UK erfüllt. Ausgenommen sind die Anforderungen und die Aufsicht betreffend Modelle für Ersteinschusszahlungen sowie der Nachschusszahlungen bei physisch abgewickelten Währungsswaps und Währungstermingeschäften nach dem innerstaatlichen Recht des UK.
Eine britische Gegenpartei, die nach dem innerstaatlichen Recht des UK als finanzielle Gegenpartei klassifiziert wird, profitiert nur von der oben genannten Behandlung, wenn sie die Risikominderungspflichten einhält, die für diese Kategorie der Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gelten. Für eine nichtfinanzielle Gegenpartei des UK gelten die für diese Kategorie nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz anwendbaren Risikominderungspflichten.
2.
Für die Schweiz
Diese Bestimmung beschreibt die vorgesehenen Erleichterungen, wenn eine Schweizer Gegenpartei im Sinne von Ziffer IV.B ein Derivatgeschäft mit einer im UK ansässigen britischen Gegenpartei im Sinne von Ziffer IV.A abschliesst. In solchen Fällen, wenn die Schweizer Gegenpartei ihre Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht des UK einhält, gilt sie als ihre Pflichten gemäss den Artikeln 107-110 FinfraG erfüllt zu haben. Hinsichtlich der Artikel 107-110 FinfraG geht es um die Kodifizierung der aktuellen Praxis der FINMA gegenüber dem UK in Verbindung mit Artikel 95 FinfraG.
VI. Widerruf und Abwicklung
Die Parteien verpflichten sich, die Mechanismen der Artikel 21 Absätze 2-11 und 22 des Abkommens mutatis mutandis anzuwenden, wenn sie die Anerkennung vollständig oder teilweise widerrufen möchten.

5.3.5 Anhang 3c - sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Handelsplätze

I. Zweck
Der Anhang für Handelsplätze legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Dies erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Partei (vgl. dazu Ziff. VI).
II. Begriffsbestimmungen
Die Buchstaben a-c verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
III. Erfasste Dienstleistungen
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die vom Abkommen erfassten Dienstleistungen, die aus der Schweiz in das UK erbracht werden, umfassen die Dienstleistungen, die entweder im Rahmen der Geschäftstätigkeit einer anerkannten ausländischen Börse oder im Rahmen des Betriebs eines multilateralen Handelssystems durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber erbracht werden. Diese Begriffe sind nach dem innerstaatlichen Recht des UK definiert.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die vom Abkommen erfassten Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz sind die Dienstleistungen, die von einem Handelsplatz nach dem FinfraG (Art. 26 Bst. a FinfraG) erbracht werden.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Die erfassten Finanzdienstleister für Dienstleistungen aus der Schweiz in das UK sind die anerkannten ausländischen Handelsplätze nach dem innerstaatlichen Recht des UK und die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber nach dem innerstaatlichen Recht des UK, die ein multilaterales Handelssystem betreiben. Nur die in der Schweiz ansässigen oder nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gebildeten Entitäten sind vom Abkommen erfasst.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Diese Bestimmung sieht zwei Voraussetzungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die erfassten Finanzdienstleister für die Erbringung von Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz sind die nach dem innerstaatlichen Recht des UK inkorporierten oder gebildeten Börsen und multilateralen Handelssysteme. Diese müssen über eine Anerkennung der FINMA im Sinne von Artikel 41 FinfraG verfügen, um vom Abkommen erfasst zu sein.
V. Erfasste Kunden
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Mehrere Kategorien von im UK ansässigen Kunden sind vom Abkommen erfasst. Die anerkannten ausländischen Börsen haben zwei Kategorien von erfassten Kunden, welche sich nach den erbrachten Dienstleistungen richten. Die Emittenten von Effekten sind für die Kotierung und die Zulassung zum Handel erfasst. Jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei ist im Rahmen des Handels erfasst. Als Kunden der Betreiber von multilateralen Handelssystemen sind schliesslich die Unternehmen, die im UK gemäss Teil 4A des FSMA bewilligt sind, vom Abkommen erfasst.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die in der Schweiz ansässigen erfassten Kunden sind ebenfalls in mehrere Kategorien untergliedert. Die Börsen haben zwei Kategorien von erfassten Kunden, welche sich nach den erbrachten Dienstleistungen richten. Die Emittenten von Effekten sind für die Kotierung und die Zulassung zum Handel erfasst. Jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei ist im Rahmen des Handels erfasst. Auch die multilateralen Handelssysteme haben zwei Kategorien von erfassten Kunden, welche sich nach den erbrachten Dienstleistungen richten. Die Emittenten von Effekten sind einzig für die Zulassung zum Handel erfasst. Jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei ist im Rahmen des Handels erfasst.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Vorkehrungen
Für den vorliegenden Anhang kommt weder eine Freistellung noch eine andere Regelung zur Anwendung, weshalb sich die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer VI.B auf innerstaatliches Recht abstützt.
B.
Innerstaatliches Recht
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III durch erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV an erfasste Kunden gemäss Ziffer V aus der Schweiz in das UK und vice versa ist bereits heute, gestützt auf das jeweilige innerstaatliche Finanzmarktrecht, zulässig. Ziffer VI.B hält folglich fest, dass, wenn eine der beiden Parteien Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Parteien verpflichten, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.

5.3.6 Anhang 4 - sektoraler Anhang Versicherungen

I. Zweck des sektoralen Anhangs
Der Anhang zu den Versicherungsdienstleistungen legt dar, wie und in welchem Umfang sich die Parteien den Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich ermöglichen. Grundlage dafür ist eine eingehende Prüfung des Rechts- und Aufsichtsrahmens des UK, die ergeben hat, dass dieser mit Blick auf die Schutzziele (Finanzstabilität und Schutz der Versicherungsnehmer) im Rahmen des Geltungsbereichs über eine im Ergebnis mit jener der Schweiz grundsätzlich gleichwertige Versicherungsregulierung und -aufsicht verfügt (vgl. dazu auch Ziff. VI.A.i). Bei der Prüfung festgestellte Unterschiede im UK-Rechtsrahmen werden in diesem Anhang durch gezielte Anforderungen für Versicherungsdienstleister des UK adressiert.
Der Zugang wird in diesem Anhang für das grenzüberschreitende Geschäft auf beiden Seiten ermöglicht, wenn auch aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen nicht in identischer Form: Das UK hält den bereits heute möglichen grenzüberschreitenden Marktzugang für die Schweiz auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen innerstaatlichen Rechts im Abkommen gegenüber der Schweiz mit Präzisierungen fest. Die Schweiz setzt demgegenüber den neuen, begrenzten Marktzugang für das UK durch Nichtanwendung klar definierter Bestimmungen des Schweizer Versicherungsaufsichtsrechts um ( Deference od. Freistellung).
II. Begriffsbestimmungen
A.
Die Buchstaben a-c verweisen zur Definition der Begriffe der erfassten Dienstleistungen, Finanzdienstleister und Kunden auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
Buchstabe d stellt klar, dass auch die Retrozession zur Rückversicherung gehört. Dies entspricht dem WTO-Recht bzw. dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen) als Anhang des WTO-Abkommens.
Buchstabe e umschreibt den Begriff der erfassten Tochtergesellschaft näher. Damit wird geklärt, was unter den Begriff des erfassten Kunden (nach Ziff. V) in diesem Anhang fällt, wenn dieser nicht nur aus einem einzelnen Unternehmen besteht, sondern mit anderen Unternehmen organisatorisch verbunden ist. Da die erfassten Kunden in der Schweiz oder im UK ansässig sein müssen (vgl. Ziff. V.A und B), ist es folgerichtig, das gleiche Erfordernis für erfasste Tochtergesellschaften gelten zu lassen.
Ziffer i: Die Umschreibung nimmt die Definition des kontrollierten Unternehmens in den Vorschriften des Obligationenrechts zur Konzernrechnung als Ausgangspunkt (Art. 963 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR). Sie fasst den Begriff aber enger, indem eine Gesellschaft nicht als erfasste Tochtergesellschaft gilt, wenn die Muttergesellschaft lediglich aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Dies dient zum einen der Rechtssicherheit, da im genannten Fall in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten bei der Beurteilung absehbar sind, ob ein beherrschender Einfluss vorliegt oder nicht. Zum anderen wird damit verhindert, dass es über eine zu weite Anwendung des Konzernbegriffs zu einer nicht gewollten Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens kommt.
Ziffer ii: Auch wenn der Begriff der erfassten Tochtergesellschaft nicht weit gesteckt werden soll, rechtfertigt es sich, Gemeinschaftsunternehmen ( Joint Ventures ) mit einzuschliessen, soweit der erfasste Kunde dort über mindestens 50 Prozent der Stimmen im obersten Organ verfügt.
B.
Dem Geltungsbereich des Abkommens entsprechend sollen in die Schweiz erbrachte erfasste Dienstleistungen die Risiken erfasster Kunden nur insoweit abdecken, als sie in der Schweiz oder für UK-Tochtergesellschaften im UK belegen sind (vgl. Ziff. III.B.d). Entsprechend soll der Begriff der Belegenheit hier klar umschrieben werden, wobei er mit wenigen abkommensspezifischen Anpassungen den Definitionen im CH-UK DVA folgt (siehe Art. 8.2).
III. Erfasste Dienstleistungen
Unter diesem Titel werden die Arten von Versicherungsdienstleistungen aufgeführt, die durch das Abkommen erfasst sind.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Buchstabe a nennt die Versicherungszweige, in denen ein Schweizer Versicherer mit erfassten UK-Kunden Versicherungsverträge abschliessen und erfüllen kann. Gemeint ist damit gemäss UK-Recht nicht nur der blosse Abschluss und Vollzug eines Versicherungsvertrags, sondern erfasst werden damit implizit auch Tätigkeiten zur Vertragsanbahnung und zur Beratung, soweit es um die genannten Versicherungszweige geht. Die unter a genannten Versicherungszweige gestalten sich wie folgt:
i.
Seeschifffahrt und gewerbliche Luftfahrt sowie Weltraumstarts und Weltraumfracht (einschliesslich Satelliten), wobei diese Versicherung alle oder einen Teil der folgenden Punkte abdecken muss:
1.
die transportierten Güter,
2.
das Transportmittel, welches die Güter transportiert, und
3.
jegliche Haftung, welche daraus entsteht;
ii.
Güter im internationalen Transit;
iii.
Kredit und Kaution;
iv.
Landfahrzeuge;
v.
Feuer und Naturgewalten;
vi.
andere Sachschäden;
vii.
Motorfahrzeug-Haftpflicht, mit Ausnahme der Haftpflicht, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Vorschriften bei einem nach diesen Regelungen bewilligten Versicherer versichert werden muss;
viii.
Allgemeine Haftpflicht, mit Ausnahme der Haftpflicht, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Vorschriften bei einem nach diesen Regelungen bewilligten Versicherer versichert werden muss;
ix.
verschiedene finanzielle Verluste; und
x.
Konditionendifferenzdeckung und Summendifferenzdeckung, wenn diese Deckungen im Rahmen einer von einem Versicherer ausgestellten Rahmenpolice zur Deckung von Risiken in mehreren Rechtsordnungen gewährt werden;
Was die Ziffern i und ii angeht, so handelt es sich um Versicherungszweige, bei denen der Zugang zum UK-Markt im Rahmen der WTO grundsätzlich offen ist. Bei der unter Ziffer x aufgeführten Konditionendifferenzdeckung und Summendifferenzdeckung handelt es sich um Versicherungen, die es einem Mutterunternehmen erlauben, über ein sogenanntes internationales Versicherungsprogramm ihre Tochtergesellschaften zu versichern. Das Mutterunternehmen verfügt in diesem Fall über eine Masterpolice und die Tochtergesellschaften verfügen in ihrem Sitzland über lokale Policen, wobei mit der Masterpolice lokal nicht oder nur teilweise vorhandene Deckungen aufgefangen werden.
Buchstabe b nennt die Möglichkeit der Erbringung der versicherungsbezogenen Nebendienstleistungen aus der Schweiz in das UK. Der Zugang für diese Dienstleistungen in das UK (und vom Ausland in die Schweiz) ergibt sich heute grundsätzlich ebenfalls aus dem WTO-Abkommen.
Ebenfalls im Rahmen des Marktzugangs unter dem WTO-Abkommen erwähnt Buchstabe c die Möglichkeit, grenzüberschreitend nach dem UK Rückversicherungsverträge für alle Versicherungszweige abzuschliessen und zu erfüllen.
Buchstabe d schliesslich erfasst die grenzüberschreitende Vermittlung von unter Buchstabe a fallenden Versicherungsverträgen und von unter Buchstabe c fallenden Rückversicherungsverträgen.
Im Weiteren wird an dieser Stelle hinsichtlich der Pflichten nach dem VAG bei Versicherungstätigkeit im Ausland geklärt, dass (Schweizer) Versicherer für erfasste Dienstleistungen in das UK unter diesem Abkommen der FINMA keine entsprechende Bewilligung oder gleichwertige Bescheinigung der ausländischen Aufsichtsbehörde vorlegen müssen, womit auch die Pflicht zur Mitteilung von entsprechenden Änderungen entfällt.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die unter dem Abkommen für das UK vorgesehene Ermöglichung der grenzüberschreitenden Versicherungsdeckung für grosse Unternehmenskunden (Ziff. V.B) in die Schweiz erfasst ausschliesslich einzelne Bereiche des Nicht-Lebensversicherungsgeschäfts gemäss Buchstabe a. Bereits heute ist der Schweizer Markt nach dem VAG und der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 ²8 (AVO) in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, die Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten sowie die Deckung von im Ausland gelegenen Risiken offen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VAG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b AVO). Ebenfalls können wie schon heute Nebendienstleistungen, wie z. B. Beratungs- oder Risikobewertungsdienstleistungen, im Einklang mit schweizerischem innerstaatlichem Recht grenzüberschreitend erbracht werden.
Buchstabe a
Vom Abkommen erfasst wird die Gewährung von Versicherungsdeckung durch erfasste UK-Versicherer an erfasste Kunden, für:
i.
Schäden an Land- oder Schienenfahrzeugen sowie an Binnensee, Fluss- und Kanalschiffen (entsprechend den Versicherungszweigen B3, B4 und B6 im Anhang 1 AVO);
ii.
Schäden an Gütern im nicht grenzüberschreitenden Verkehr, unabhängig von der Art der Beförderung (entsprechend Versicherungszweig B7 im Anhang 1 AVO);
iii.
nicht bereits nach a.i. oder a.ii. erfasste Sachschäden; ausgenommen davon sind Schäden, die durch Feuer, Explosion, Überflutungen, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsche verursacht wurden (entsprechend Versicherungszweig B9 im Anhang 1 AVO). Die Versicherung von Schäden, die als Feuer- und Elementarschäden nach Artikel 173 AVO und Versicherungszweig B8 im Anhang AVO gelten, fallen damit nicht unter das Abkommen;
iv.
Schäden an nuklearen Anlagen (keine Entsprechung in der AVO);
v.
Kredit (entsprechend Versicherungszweig B14 im Anhang 1 AVO);
vi.
direkte und indirekte Kaution (entsprechend Versicherungszweig B15 im Anhang 1 AVO);
vii.
verschiedene finanzielle Verluste (entsprechend Versicherungszweig B16 im Anhang 1 AVO); ausgenommen Bilanzschutzversicherung (Financial Interest Cover) ; die Aufzählung im Abkommen ist nicht abschliessend (vgl. Einleitungssatz wie bzw. such as ), weshalb in der Aufzählung sonstige finanzielle Verluste (vgl. B16 letztes Lemma) weggelassen wird;
viii.
Rechtsschutz (entsprechend Versicherungszweig B15 im Anhang 1 AVO);
ix.
Dienstreiseversicherung für Mitarbeitende; entspricht insoweit einem Teil der durch den Versicherungszweig B18 im Anhang 1 AVO gewährten Deckung, als unter dem Abkommen nur Mitarbeitende eines erfassten Kunden versichert werden können; zu diesen gehören auch die Mitglieder des Verwaltungsrats, die in der Regel nicht Mitarbeitende sind, sondern über ein Mandat mit dem erfassten Kunden verbunden sind; hat der erfasste Kunde keinen Verwaltungsrat (z. B. im Fall einer Genossenschaft) sondern ein anderes Oberleitungsorgan, fallen auch diese in den Anwendungsbereich des Abkommens;
x.
Haftung gegenüber Drittparteien; die Ziffer stellt klar, dass aus dem UK in die Schweiz die Versicherung von Haftpflicht gegenüber Drittparteien ausschliesslich in drei ausgewählten Fällen möglich ist:
Ziff. 1
in Form einer Organhaftpflichtversicherung, bekannter als D&O -Versicherung ( Directors and Officers Liability -Versicherung),
Ziff. 2
in Form einer sogenannten W&I -Versicherung ( Warranty and Indemnity ); diese deckt insbesondere Gewährleistungs- oder Entschädigungsrisiken ab, die sich für Vertragsparteien im Rahmen von Unternehmenskäufen bei der Prüfung und Bewertung von Unternehmen ( Due Diligence ) ergeben,
Ziff. 3
in Form einer Versicherung zur Deckung von aus verwirklichten Cyberrisiken stammenden Schadloshaltungsansprüchen, die von grossen Unternehmen gemäss Ziffer V.B gegenüber erfassten Kunden geltend gemacht werden.
xi.
Mit dieser Ziffer soll klargestellt werden, was im Rahmen der mit den vorstehenden Absätzen i. bis ix. erfassten Versicherungszweige in zwei spezifischen Versicherungsarten versichert werden kann; vorbehalten bleiben die Ausschlüsse im Bereich der Versicherung von Feuer- und Elementarschäden (gemäss Ziff. iii.) und der Versicherung im Bereich der Monopole oder eines obligatorischen Pools (gemäss Bst. b nachstehend):
Ziff. 1
Cyber -Versicherung: Unter dem Abkommen sind hinsichtlich Cyberangriffen eigene Schäden versicherbar, also die beispielhaft aufgeführten Verluste für Betriebsunterbruch, Schäden an eigenen Anlagen und finanzielle Verluste wegen Ersatzes oder Reparatur von Software; ausgeschlossen ist damit die Versicherung von Haftpflicht gegenüber Dritten (ausgenommen x. Ziff. 3) aus Cybervorfällen,
Ziff. 2
Versicherung im Bereich erneuerbarer Energien: Sie dient gemeinhin der Absicherung gegen Ausfälle an Anlagen, mit denen erneuerbare Energie produziert wird; auch mit dieser Versicherung können unter dem Abkommen Betriebsunterbrüche, Schäden an der eigenen Anlage und finanzielle Verluste wegen Ersatzes oder Reparatur versichert werden; zudem ist auch die Versicherung von Verlusten möglich, die sich aus der Verzögerung von Projekten ergeben. Auch hier ist aber die Versicherung von Haftpflicht gegenüber Dritten ausgeschlossen.
Nicht unter das Abkommen fällt demnach insbesondere die allgemeine Haftpflichtversicherung (mit Ausnahme von einigen spezialisierten Produkten gemäss Ziff. III.B.a.x.1-3). Weiter sind ebenfalls die in Anhang 1 AVO unter den Buchstaben A, B1 und B2 aufgeführten Versicherungszweige (Lebensversicherung und Schadenversicherung für Unfall und Krankheit) vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Motorfahrzeughaftpflicht-, Monopolversicherungen und Versicherungen von Feuer- und Elementarschäden. Explizit ausgeschlossen sind bei der Versicherung finanzieller Verluste insbesondere auch Bilanzschutzversicherungen ( Financial Interest Cover ).
Buchstabe b
In zwei Bereichen ist die grenzüberschreitende Versicherungsdeckung in die Schweiz zum Vornherein ausgeschlossen:
i.
bei Versicherungen, die einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstehen; diese fallen nicht unter das Abkommen, was namentlich für die bundesrechtlichen Monopole und die kantonalen Monopole im Bereich der Gebäudeversicherung gilt;
ii.
bei Versicherungen, bei denen der Versicherer einer rechtlich durchsetzbaren Versicherungsgemeinschaft angehören muss. Beispiel hierfür wäre der Beitritt zum Nationalen Garantiefonds im Bereich der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 13 VAG.
Buchstabe c
Unter diesen Buchstaben fallen grenzüberschreitende Versicherungsvertriebstätigkeiten aus dem UK in die Schweiz, soweit es sich um den Vertrieb von Versicherungen handelt, die unter Buchstabe a Ziffern i-x. hiervor aufgeführt sind und von einem durch das Abkommen erfassten UK-Versicherer gezeichnet bzw. angeboten werden. Unbesehen vom Versicherungszweig wird unter diesem Buchstaben ebenfalls der Vertrieb von Versicherungsverträgen die von einem dem VAG unterstehenden, von der FINMA bewilligten und unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmen gezeichnet werden, erfasst.
Buchstabe d
i.
Hier wird klargestellt, dass diese Dienstleistungen (insbesondere die Versicherungsdeckung) nur in der Schweiz belegene Risiken betreffen dürfen (zur Belegenheit der Risiken siehe oben Begriffsbestimmungen Ziff. II.B). Sodann wird statuiert, dass es bei den gedeckten Schäden nur um eigene Schäden des erfassten Kunden gehen kann, handle es sich dabei nun um direkte oder indirekte Schäden (man spricht etwa auch von Primär- und Sekundär- oder Folgeschäden). Ob im Einzelfall nur direkte oder auch indirekte Schäden gedeckt sind, ergibt sich je nach Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags. Festzuhalten ist, dass es bei den gedeckten Schäden nur um solche des erfassten Kunden selber gehen kann und in keinem Fall um solche, die bei Dritten eintreten.
ii.
Unter dieser Ziffer wird klargestellt, welche Risiken und Schäden der Tochtergesellschaften erfasster Kunden von den Dienstleistungen erfasst werden dürfen. Auch hier sind wiederum nur die eigenen Risiken und eigenen direkten und indirekten Schäden dieser Tochtergesellschaften erfasst, nicht aber solche von Dritten. Was die Belegenheit der Risiken angeht, so können nur solche erfasst werden, die in der Schweiz (bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz) oder im UK (bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im UK) belegen sind. In allen Fällen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Tochtergesellschaften einzeln oder gemeinsam im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt sind.
²8 SR 961.011
IV. Erfasste Finanzdienstleister
Diese Ziffer regelt, wer unter welchen Voraussetzungen unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister gilt.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Von den Bestimmungen des Abkommens werden von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Direkt- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz sowie Versicherungsvermittler, die im Vermittlerregister nach Artikel 42 VAG eingetragen sind, erfasst.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Buchstabe a: Bei den Finanzdienstleistern muss es sich um nach UK-Recht bewilligte und beaufsichtigte Versicherer und Versicherungsvermittler handeln.
Buchstabe b: Die Finanzdienstleister müssen sodann (1) entweder nach UK-Recht inkorporiert (gemeint ist als Company im einschlägigen UK-Register eingetragen) oder (wenn es sich nicht um eine juristische Person handelt) gebildet sein oder (2) im UK wohnhaft oder (3) eine UK-Zweigniederlassung eines erfassten Schweizer Finanzdienstleisters sein.
Buchstabe c: Als weitere Voraussetzung ist für einen UK-Finanzdienstleister vorgegeben, dass er die fragliche erfasste Dienstleistung für ausserhalb der Schweiz belegene Risiken bereits erbringt.
Buchstabe d: UK-Versicherer sind unter diesem Abkommen erfasst, wenn sie mit den Schweizer Vorgaben gleichwertige Solvenzanforderungen erfüllen und beim Vertrieb von Versicherungsverträgen nach Schweizer Recht über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen. UK-Versicherer müssen daher auf Stufe Einzelunternehmen kumulativ:
i.
grundsätzlich den regulatorischen Anforderungen von Solvabilität II unterliegen; mit grundsätzlich wird klargestellt, dass ein Versicherer des UK nicht sofort bei jeglicher von seiner Aufsichtsbehörde tolerierten Abweichung von den Anforderungen keine Geschäfte unter dem Abkommen mehr schreiben kann oder sie gar rückabwickeln muss; ausgenommen von dieser Anforderung sind Zweigniederlassungen im UK von Schweizer Versicherern, da letztere die Vorgaben des Schweizer Solvenztests einzuhalten haben;
ii.
die Solvabilitätsanforderungen auch ohne die unter dieser Ziffer genannten Kapitalentlastungsmassnahmen erfüllen;
iii.
die Anforderungen des unternehmensspezifischen Managementpuffers erfüllen;
iv.
die unter dieser Ziffer spezifizierten Vorgaben und Limiten für Verbindlichkeiten aus dem Lebensversicherungsgeschäft einhalten; mit dieser Anforderung soll verhindert werden, dass die Solvenz eines Versicherers durch einen zu hohen Anteil an Lebensversicherungsgeschäft insgesamt so tief ausfällt, dass die Interessen der erfassten Kunden gefährdet werden;
v.
dafür sorgen, dass Mitarbeitende, die Versicherungsverträge nach Schweizer Recht vertreiben, über die notwendigen Kenntnisse des Schweizer Versicherungsrechts verfügen; wie die Mitarbeitenden sich diese Kenntnisse aneignen oder angeeignet haben, ist grundsätzlich unerheblich; massgebend ist, dass diese über die Kenntnisse verfügen;
Buchstabe e: UK-Versicherer, welche unter dem Abkommen Dienstleistungen in die Schweiz erbringen wollen, müssen dies der FINMA mit Kopie an die zuständige UK-Aufsichtsbehörde melden und dabei angeben, welche Dienstleistungen in welchen Versicherungszweigen sie in die Schweiz erbringen wollen; diese Angaben erlauben es der FINMA, der sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit unter dem Abkommen nachzukommen (vgl. Ziff. VIII).
Buchstabe f: Die Angaben nach Buchstabe e werden von der FINMA gemäss dem weiter hinten dargelegten Verfahren in das Register aufgenommen (vgl. Ziff. VIII.A.2); der Eintrag ins Register ist Voraussetzung für den UK-Versicherer für die Erbringung der gemeldeten Versicherungsdienstleistungen in die Schweiz.
Buchstabe g: Voraussetzung, um als erfasster Finanzdienstleister nach Ziffer IV.B gelten zu können, ist schliesslich auch, dass der UK-Versicherer der FINMA wiederum mit Kopie an die zuständige Aufsichtsbehörde im UK für seinen Registereintrag relevante Änderungen meldet; zu melden sind namentlich Änderungen an der Adresse oder an den erbrachten Dienstleistungen bzw. Versicherungszweigen (vgl. dazu entsprechend Ziff. VIII.A.2.c).
V. Erfasste Kunden
Finanzdienstleistungen unter diesem Abkommen können nur an erfasste Kunden erbracht werden (vgl. oben Ziff. I), was namentlich Retailkunden ausschliesst. Für erfasste Kunden in der Schweiz orientieren sie sich an der Umschreibung von professionellen Kunden nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe g des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 ²9 (VVG), wobei das Kriterium des Eigenkapitals (gem. Art. 98a Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 VVG 2 Millionen Schweizer Franken) - analog zur Regelung für Kunden im UK - durch die Mindestanzahl Mitarbeitender (250) ersetzt wurde. Somit werden grosse Unternehmenskunden, die zwei der in Ziffer V.A.a-c oder Ziffer V.B.a-c genannten drei Kriterien erfüllen, vom Abkommen erfasst. Für im UK inkorporierte Unternehmen bedeutet dies ein Umsatz von mehr als 36 Millionen Britischen Pfund, eine Bilanzsumme von mehr als 18 Millionen Britischen Pfund oder mehr als 250 Beschäftigte und für in der Schweiz inkorporierte Unternehmen ein Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Franken, eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Franken oder mehr als 250 Beschäftigte.
²9 SR 221.229.1
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
In dieser Ziffer wird geregelt, unter welchen regulatorischen Bedingungen Versicherungsdienstleistungen aus dem UK in die Schweiz (Bst. A) und von der Schweiz ins UK (Bst. B) erbracht werden können.
A.
Freistellung
Buchstaben a und b
Im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Abkommens haben die Schweizer Behörden die Rechts- und Aufsichtsrahmen der Schweiz und des UK im Bereich der Versicherungen miteinander verglichen. Der Vergleich stützt sich auf einen intensiven Austausch zwischen den Schweizer Behörden (SIF und FINMA) und denjenigen des UK (Prudential Regulation Authority [PRA] und Financial Conduct Authority [FCA]), welcher die UK-Regulierung und Aufsichtspraxis zum Gegenstand hatte. (Die im UK massgeblichen Regularien finden sich insbesondere im
FSMA , in der FSMA Regulated Activities Order 2001 3⁰ , im FCA Handbook und in der FSMA PRA-regulated Activities Order 2013 3¹ ). Dieser Vergleich basiert auf mehreren Kriterien, zu denen sich die Schweiz und das UK geeinigt haben:
-
Bewilligungs- und Aufsichtsanforderungen an Versicherer und Versicherungsvermittler;
-
Prudentielle Anforderungen an Versicherer (inkl. Solvenz- und Kapitalanforderungen, Governance oder Gruppenanforderungen, Anforderungen bzgl. Resolution);
-
Anforderungen an die finanziellen Sicherheiten für Versicherungsvermittler;
-
Aus- und Weiterbildungsanforderungen der Vermittler;
-
Verhaltenspflichten für Versicherer und Versicherungsvermittler;
-
Effektives Aufsichtsregime über Versicherer und Versicherungsvermittler;
-
Einhaltung der relevanten internationalen Standards.
Im Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass das Regime des UK hinsichtlich des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und hinsichtlich Kundenschutz mit demjenigen der Schweiz weitgehend gleichwertig ist. Im Übrigen deckt sich diese Bewertung der UK-Regulierung und -Aufsicht auch mit dem Ergebnis eines Assessments des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom April 2022 über die Einhaltung der Grundprinzipien der International Association of Insurance Supervisors. Der IWF kam zum Schluss: «The regulatory framework for insurance supervision in the United Kingdom is sophisticated and the authorities are leaders in supervisory techniques». 3² Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dass für UK-Finanzdienstleister für grenzüberschreitende Leistungen unter diesem Abkommen an erfasste Schweizer Kunden bestimmte, genau definierte regulatorische Vorgaben des Schweizer Aufsichtsrechts (Bewilligungsanforderungen und prudentielle Aufsichtsanforderungen) nicht zur Anwendung gelangen (Freistellung bzw. Deference ). Dies geschieht hinsichtlich derjenigen Vorgaben, bei denen festgestellt wurde, dass im innerstaatlichen Aufsichtsrecht des UK eine vergleichbare Vorgabe besteht oder bei denen eine allfällige Differenz über Auflagen (vgl. Ziff. VII.) aufgefangen werden kann. Das UK-Aufsichtsrecht ist sodann trotz erfolgter Freistellung vom Schweizer Recht durch die UK-Dienstleister selbstverständlich weiterhin einzuhalten (vgl. dazu Ziff. VIII.).
i. Für Versicherungsunternehmen
Die Schweizer Bewilligungsanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des VAG (und der entsprechenden Umsetzungsbestimmungen auf Stufe Bundesrats- oder FINMA-Verordnung), welche in diesem Sinne auf Versicherungsdienstleister aus dem UK nicht zur Anwendung gelangen, sind in Buchstabe b einzeln aufgeführt. Die nicht ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen und das übrige Schweizer Recht bleiben grundsätzlich auf UK-Dienstleister anwendbar.
ii. Für Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler, die nach Artikel 40 Absatz 2 VAG in einem Treueverhältnis zu erfassten Kunden stehen und nicht bei einem Versicherer angestellt sind, müssen das Schweizer Recht einhalten, sind aber von der nach VAG geforderten Sitz-, Wohnsitz- oder Niederlassungspflicht befreit. Sie unterstehen also grundsätzlich sämtlichen Regeln des VAG und müssen sich insbesondere ins Vermittlerregister nach Artikel 42 VAG eintragen. Es handelt sich bei ihnen somit um Beaufsichtigte der FINMA gemäss Art. 3 FINMAG.
iii. Zwecks Klarstellung
Diese Klarstellung nimmt in Ziffer 1 Bezug auf Artikel 1 Absatz 2 AVO, der Versicherungsdienstleister ohne Niederlassung in der Schweiz von der Aufsicht ausnimmt, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich die in diesem Absatz genannten Versicherungsgeschäfte tätigen. Diese Ausnahme soll nun für die entsprechenden Versicherer aus dem UK weiterhin gelten, auch wenn sie zusätzlich Geschäfte unter dem Abkommen schreiben (für die sie infolge der Freistellung ebenfalls weitgehend von der Aufsicht ausgenommen sind). Analoges gilt nach Ziffer 2 für Versicherer aus dem UK, die in der Schweiz ausschliesslich die Rückversicherung betreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VAG).
iv. Zwecks Klarstellung
Es wird klargestellt, dass Versicherungsvermittler, die unter das Abkommen fallende Versicherungsverträge eines UK-Versicherers vertreiben, nicht nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a VAG unzulässig tätig sind. Erfasste Finanzdienstleister nach diesem Abkommen werden damit in dieser Hinsicht den nach VAG bewilligten Versicherungsunternehmen gleichgestellt.
B.
Innerstaatliches Recht
Im Gegensatz zum Schweizer Regime steht im UK der Versicherungsmarkt ausländischen Anbietern für das grenzüberschreitende Geschäft unter geltendem Recht bereits vergleichsweise offen - insbesondere für diejenige Geschäftstätigkeit, welche in reziproker Weise ebenfalls durch Ziffer A aus dem UK in die Schweiz erfasst ist. Demnach ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III durch erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV an erfasste Kunden gemäss Ziffer V aus dem UK in die Schweiz bereits heute, gestützt auf das innerstaatliche Finanzmarktrecht des UK, zulässig. Ziffer VIII.B hält folglich fest, dass, wenn eine der beiden Parteien Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Parteien verpflichten, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
3⁰ Kann abgerufen warden unter www.legislation.gov.uk > Search > Regulated Activities Order 2001 (10. Juni 2024).
3¹ Kann abgerufen warden unter www.legislation.gov.uk > Search > PRA-regulated Activities Order 2013 (10. Juni 2024).
3² International Monetary Fund Country Report No. 22/109, S. 6. Kann abgerufen werden unter www.elibrary.imf.org > Search > United Kingdom: Financial Sector Assessment Program-Detailed Assessment of Observance of Insurance Core Principles Issued by the International Association of Insurance Supervisors (10. Juni 2024).
VII. Auflagen
Unter dieser Ziffer regelt der sektorale Anhang Auflagen, welche von den erfassten Finanzdienstleistern bei der Erbringung von erfassten Dienstleistungen gegenüber erfassten Kunden einzuhalten sind. Ergänzend zur Anerkennung (vgl. Art. 8 des Abkommens) und der darauf basierenden Freistellung (vgl. Art. 9 des Abkommens i.V.m. Ziff. VI.A) dienen Auflagen als weitere Massnahmen dazu, die mit dem Abkommen angestrebten Ziele Gewährleistung der Finanzstabilität, Marktintegrität sowie Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens für den Anwendungsbereich des jeweiligen konkreten sektoralen Anhangs sicherzustellen (vgl. Art. 2 Bst. b des Abkommens).
Ziffer 1.a verlangt in diesem Sinne vom erfassten UK-Versicherer - obwohl die Informationspflichten nach Artikel 45 VAG grundsätzlich freigestellt sind (vgl. Ziff. VI.A.25 hiervor) - den erfassten Kunden vorvertraglich in verständlicher Form bestimmte Informationen offenzulegen. Im Ergebnis sind die hier aufgeführten Informationspflichten mit denjenigen nach Artikel 45 VAG vergleichbar, auch wenn sie einige abkommensspezifische Anpassungen enthalten. So sind die Kunden durch den UK-Finanzdienstleister darüber zu informieren, dass er über eine Bewilligung der UK-Behörde für die fragliche Dienstleistung verfügt und von dieser Behörde beaufsichtigt wird, währenddem er von der FINMA weder bewilligt noch beaufsichtigt ist (Ziff. ii.). Sodann sind die Kunden auf ihre Pflicht hinzuweisen, die von ihnen auf der Versicherungsprämie geschuldeten Steuern (Stempelabgaben, siehe dazu und zu den Rechtsgrundlagen das Kreisschreiben vom 4. Februar 2011 3³ der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Stempelabgabe auf Versicherungsprämien) zu bezahlen (Ziff. iii.). Im Weiteren muss der erfasste UK-Finanzdienstleister den Kunden angeben, an wen sie sich wenden können (1) für Informationen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertriebsmitarbeitenden, (2) bei beruflichen Pflichtverletzungen oder (3) für die Behebung von Fehlern oder unrichtigen Informationen bei der fraglichen Vertriebstätigkeit (Ziff. iv.). Schliesslich sind die Kunden auch über den bei Streitigkeiten über den Vertrag geltenden Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu informieren (Ziff. v.).
Ziffer 1.b nennt die unter dem Abkommen von Versicherungsvermittlern den Kunden abzugebenden Informationen; sie betreffen die soeben für Versicherer erwähnte Zahlung der Stempelsteuer sowie den Gerichtsstand und das anwendbare Recht. Diese beiden Informationspflichten kommen zu den nach Artikel 45 VAG für die Versicherungsvermittler ohnehin geltenden Informationspflichten dazu; für die Versicherungsvermittler gilt nur die Freistellung von der Sitz-, Wohnsitz oder Niederlassungspflicht (siehe vorne Ziff. VI.B.ii).
Ziffer 2 verpflichtet UK-Finanzdienstleister, einem Kunden auf dessen Begehren hin innerhalb von 30 Tagen dessen vollständiges Dossier (Akte und alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellten Dokumente) in Kopie zur Verfügung zu stellen; die so formulierte Auflage erlaubt es, Versicherer von der Einhaltung der Artikel 80 und 81 VAG freizustellen (siehe vorne Ziff. VI.A.b.i.27). Für UK-Versicherungsvermittler gilt auch hier das VAG.
Ziffer 3 schliesslich verpflichtet die UK-Versicherer zur Übermittlung von bestimmten Informationen an die FINMA (mit Kopie an die UK-Aufsichtsbehörden), über welche diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bei der Umsetzung des Abkommens verfügen muss. Der Versicherer hat der FINMA insbesondere mitzuteilen, welche Arten von Dienstleistungen in welchen Versicherungszweigen er unter dem Abkommen zu erbringen gedenkt und - ab einem Schwellenwert von CHF 5 Mio. Bruttoprämie in den vergangenen 12 Monaten - den Gesamtwert der Bruttoprämien in diesem Zeitraum aufgeschlüsselt nach Dienstleistungen und Versicherungszweigen.
3³ Kann abgerufen werden unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Direkte Bundessteuer Fachinformationen > Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer (5. Juni 2024).
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen nach Kapitel 4 des Abkommens
A.
Die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit unter den UK- und Schweizer Aufsichtsbehörden sind im Kapitel 4 festgehalten. Unter der vorliegenden Ziffer wird ergänzend spezifisch geregelt, wie die Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über erfasste Finanzdienstleister bei grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen aus dem UK in die Schweiz zusammenarbeiten. Die laufende Aufsichtszusammenarbeit unter dem bestehenden und unverändert bleibenden Marktzugangsregime ist insbesondere auch mit den bestehenden Memorandums of Understanding (MoU) zwischen der FINMA und der FCA sowie der PRA geregelt.
Der Bedarf einer Regelung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei Versicherungsdienstleistungen aus dem UK in die Schweiz besteht in dem Umfang, als die Schweiz auf die innerstaatlichen Bewilligungsanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des UK gemäss Ziffer VI.A abstellt ( Deference ).
1.
Grundsatz der sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit
Entsprechend wird in Ziffer 1 der Grundsatz festgehalten, dass im genannten Fall die zuständigen Aufsichtsbehörden des UK für die Beaufsichtigung der UK-Finanzdienstleister, die Versicherungsdienstleistungen in die Schweiz erbringen, gestützt auf UK-Recht verantwortlich bleiben, was gegebenenfalls auch die Durchsetzung der Anforderungen des Abkommens gegenüber UK-Finanzdienstleistern umfasst. Für Versicherungsvermittler, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Registrierung der FINMA benötigen, bleibt die Aufsichtszuständigkeit der FINMA somit unberührt (Ziff. VI.A.ii hiervor).
2.
Meldungen
Ziffer 2 regelt das Verfahren der Behörden für den Fall, in dem ein erfasster Finanzdienstleister, welcher erfasste Versicherungsdienstleistungen in die Schweiz erbringen und in das entsprechende Register der FINMA eingetragen werden möchte, gemäss seinen Obliegenheiten nach diesem Abkommen der zuständigen UK-Aufsichtsbehörde eine Kopie der entsprechenden Meldung an die FINMA (vgl. Ziff. IV.B.e hiervor) zustellt.
Nach Buchstabe a muss die zuständige UK-Aufsichtsbehörde prüfen, ob der meldende Finanzdienstleister die Voraussetzungen erfüllt, die er nach Ziffer IV.B.a-c und d Ziffern i, ii und iv einzuhalten hat. Im Ergebnis erfasst die Prüfung also alle Voraussetzungen nach den genannten Buchstaben a-d bis auf die in Buchstabe d Ziffern iii und v enthaltenen Anforderungen des unternehmensspezifischen Managementpuffers und der für Vertriebsmitarbeiter allfällig notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Versicherungsrechts. Zudem muss die UK-Aufsichtsbehörde prüfen, ob der Finanzdienstleister über einen guten Ruf verfügt. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen muss die UK-Aufsichtsbehörde der FINMA innert 30 Tagen seit Erhalt der Meldung bzw. der Kopie der Meldung Bericht erstatten.
Teilt die UK-Aufsichtsbehörde nach Buchstabe b der FINMA mit, dass ein Versicherungsdienstleister die unter Buchstabe a hiervor dargelegten Voraussetzungen erfüllt, so trägt ihn die FINMA innert 30 Tagen in ihr Register ein. Der Eintrag ins Register ist eine der Voraussetzungen, um unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister zu gelten (vgl. Ziff. IV.B.f) und entsprechend Dienstleistungen erbringen zu dürfen.
Buchstabe c stellt klar, dass das Verfahren nach den vorstehenden Buchstaben a und b sinngemäss auch dann angewendet wird, wenn der Versicherungsdienstleister zusätzliche Dienstleistungen bzw. Versicherungszweige erfassen möchte. Alle anderen Änderungen werden von der FINMA innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung im Register nachgetragen.
Nach Buchstabe d schliesslich verpflichtet sich die zuständige UK-Aufsichtsbehörde, der FINMA unverzüglich zu melden, sofern sie Kenntnis davon erhält, dass ein Versicherungsdienstleister die von ihm nach Buchstabe a zu erfüllenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wozu auch ein Wegfallen des guten Rufs gehört. Die Behörde meldet der FINMA ebenfalls, wenn gegen einen Versicherungsdienstleister durch erfasste Kunden Beschwerden materiellen Charakters erhoben werden.
3.
Dialog zwischen den Aufsichtsbehörden und Informationsaustausch
Diese Ziffer spezifiziert für Versicherungsdienstleistungen die Regeln nach Kapitel 4 des Abkommens hinsichtlich Aufsichtszusammenarbeit im Einzelfall und gilt ungeachtet von den grundsätzlichen Regelungen in Ziffer VIII.A.1 betr. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes des betreffenden erfassten Versicherungsdienstleisters.
Ausgangspunkt ist nach Buchstabe a der Fall, in dem die FINMA begründete Anhaltspunkte hat, dass ein UK-Finanzdienstleister die Anforderungen des Abkommens nicht einhält oder mit seinem Verhalten die erfassten Kunden oder die Integrität oder Stabilität des Schweizer Finanzsystems wesentlich schädigt oder zu schädigen droht. In diesem Fall wird die FINMA umgehend die zuständige UK-Aufsichtsbehörde benachrichtigen und mit allen sachdienlichen Informationen beliefern.
In einem nächsten Schritt treten die Aufsichtsbehörden nach den Buchstaben b und c umgehend in einen Dialog, um eine gemeinsam tragbare Lösung zu suchen. Hierzu stellt die UK-Aufsichtsbehörde der FINMA die notwendigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Prüfung des Sachverhalts nach Ziffer a weiterführen kann. Die UK-Aufsichtsbehörde ergreift ferner gegebenenfalls die zur Behebung des Problems ihr nach eigenem Aufsichtsrecht möglichen sachdienlichen Massnahmen.
Führen diese Schritte nicht zum Ziel, so ist die FINMA nach Buchstabe d berechtigt, einen erfassten Finanzdienstleister direkt um Informationen zu ersuchen, wobei sie nach Buchstabe e die UK-Aufsichtsbehörde nach vernünftigem Ermessen, wenn immer möglich vorher oder wenn nicht anders möglich spätestens gleichzeitig mit der Zustellung des Auskunftsersuchens, über dieses informiert.
Nach Buchstabe f schliesslich sind die Aufsichtsbehörden beider Staaten angehalten, die direkte Übermittlung vertraulicher Informationen an die jeweils andere Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.
4.
Interventionsrechte des Gaststaates
Ziffer 4 regelt die weiteren Möglichkeiten der FINMA als Aufsichtsbehörde des Gaststaates, wenn der Dialog zwischen ihr und den UK-Aufsichtsbehörden die nach Ziffer VIII.A.3.b adressierte Problemstellung nicht bereinigen konnte, wenn also etwa die fehlende Einhaltung der Anforderungen nach diesem Abkommen durch den erfassten Finanzdienstleister im Sinne von Ziffer VIII.A.3.a fortdauert. Die nachfolgend beschriebenen Massnahmen nach Ziffer 4 haben grundsätzlich subsidiären Charakter zu den Vorgaben gemäss Ziffer VIII.A.1 und VIII.A.3.
Nach Buchstabe a kann die FINMA den Versicherungsdienstleister in seinen Dienstleistungen ganz oder teilweise einschränken, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Massnahme zur Minderung des betreffenden Risikos notwendig erscheint.
Zusammen mit einer Einschränkung nach Buchstabe a kann die FINMA nach Buchstabe b den Finanzdienstleister auch dazu anhalten, gegenüber seinen aktuellen oder potentiellen zukünftigen (Neu-)Kunden bestimmte Informationen offenzulegen. Diese Informationen könnten von der FINMA oder von der UK-Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsdienstleister angeordnete Massnahmen betreffen oder auch Angaben über den Versicherungsdienstleister selbst enthalten, wobei der mögliche Adressatenkreis dieser Massnahme auf bestehende erfasste Kunden oder potentielle zukünftige (Neu-)Kunden nach der Begriffsbestimmung in Ziffer V.B zu beschränken ist (Ziff. i). Darüber hinaus kann die FINMA - allenfalls in Abstimmung mit der zuständigen UK-Aufsichtsbehörde - Massnahmen zur geordneten Abwicklung der von ihrer Massnahme erfassten Versicherungstätigkeiten treffen, etwa um zu regeln, bis wann und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Aktivitäten mit bestehenden erfassten Kunden aufzulösen sind (Ziff. ii). Weiter kann die FINMA gemäss Ziffer iii. auch den Registereintrag des betroffenen Finanzdienstleisters abändern oder löschen, wobei der erfasste Finanzdienstleister als Folge einer Löschung nicht mehr als erfasster Finanzdienstleister unter dem BFSA gilt (siehe Ziff. IV.B.f). Schliesslich kann die FINMA die Öffentlichkeit über die nach Buchstaben a oder b getroffenen Massnahmen informieren und entsprechend warnen (Ziff. iv).
Buchstabe c stellt klar, dass von der FINMA gegen einen UK-Finanzdienstleister ergriffene Massnahmen in keiner Weise die Kompetenzen der UK-Aufsichtsbehörden unter UK-Recht einschränken, eigenständig gestützt auf die relevanten innerstaatlichen Vorschriften des UK tätig zu werden.
Nach Buchstabe d hat die FINMA das Recht, Schriftstücke und insbesondere auch Entscheide, direkt - also ohne spezielle Zustellungsverfahren oder -wege einhalten zu müssen - einem erfassten UK-Finanzdienstleister zuzustellen. Die FINMA wird die UK-Aufsichtsbehörde über die erfolgte Zustellung informieren (vgl. Ziff. 3 Bst. a hiervor).
Die FINMA wir die zuständige UK-Aufsichtsbehörde nach Buchstabe e so rasch als möglich und bevor Massnahmen nach a oder b ergriffen werden, vorgängig über die geplanten Massnahmen orientieren. Dies umfasst auch die Information über allfällige zuzustellende Entscheide gemäss Buchstabe d.
So rasch wie möglich wird die FINMA dann nach Buchstabe f auch den gemischten Ausschuss (vgl. Art. 23 des Abkommens) über die von ihr ergriffenen Massnahmen orientieren und ihn über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden halten.
Buchstabe g stellt sicher, dass einem betroffenen UK-Finanzdienstleister, gegenüber dem die FINMA eine Massnahme nach Buchstabe a oder b ergreift, insbesondere die gleichen Verfahrensrechte zustehen wie einem Schweizer Finanzdienstleister unter den gleichen Umständen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der UK-Finanzdienstleister in aller Regel Anspruch auf Erlass einer Verfügung mit vorgängig gewährtem rechtlichem Gehör hat (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³4 [VwVG], Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] ³5 und Art. 29 ff. VwVG), die er mit Beschwerde (an das Bundesverwaltungsgericht) weiterziehen kann (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ³6 ).
Buchstabe h hält die FINMA an, eine nach Buchstabe a oder b angeordnete Massnahme umgehend aufzuheben, wenn die Sache bereinigt und der Grund der Massnahme mithin weggefallen ist. Die FINMA muss dann gemäss Buchstabe j hiernach die zuständige Aufsichtsbehörde des UK und den gemischten Ausschuss informieren.
Buchstabe i regelt den Spezialfall, in welchem nach den Umständen eine vorgängige Orientierung der UK-Aufsichtsbehörde durch die FINMA nicht praktikabel ist und ausserordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen der FINMA mit einer Massnahme nach Buchstabe a oder b (Einschränkung der Dienstleistungen oder weitere Massnahmen) erfordern, um eine zumindest wahrscheinliche wesentliche Schädigung erfasster Kunden oder der Integrität oder Stabilität des Finanzsystems der Schweiz zu verhindern. In dem Fall kommt das hiervor unter Ziffer 3 geschilderte Verfahren mit Dialog und Informationsaustausch teilweise nicht zur Anwendung, indem die Ziffern 3.a-c für nicht anwendbar erklärt werden. Vielmehr muss die FINMA die UK-Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Ergreifen der Massnahme benachrichtigen und ihr die massgeblichen Informationen übermitteln, damit dann im gemeinsamen Dialog unter den Aufsichtsbehörden eine angemessene Lösung gefunden werden kann. Besonders wird in Ziffer iii. noch festgehalten, dass dieses Verfahren insbesondere nicht der Umgehung des ordentlichen Verfahrens nach Ziffer 3 dienen soll. Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung würde etwa eine Konstellation nach Ziffer VIII.A.3.i, wonach ein erfasster Finanzdienstleister des UK die Anforderungen des Abkommens nicht einhält, nur dann genügen, wenn eine gebotene Dringlichkeit das Durchlaufen des ordentlichen Verfahrens nicht zulässt.
Hebt die FINMA eine Massnahme unter dieser Ziffer auf, so benachrichtigt sie nach Buchstabe j umgehend die UK-Aufsichtsbehörde und den gemischten Ausschuss.
³4 SR 172.021
³5 SR 101
³6 SR 173.32

5.3.7 Anhang 5 - sektoraler Anhang Investment Services

I. Zweck des sektoralen Anhangs
Der Anhang zu den Investment-Services-Dienstleistungen legt dar, wie und in welchem Umfang der Zugang für das grenzüberschreitende Geschäft in den jeweils anderen Markt im festgelegten Geltungsbereich möglich ist. Der Zugang wird in diesem Anhang für das grenzüberschreitende Geschäft auf beiden Seiten ermöglicht, wenn auch aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen nicht in identischer Form: Für das UK erfolgt dies auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Schweiz, für die Schweiz auf der Grundlage der Freistellung (vgl. Ziff. VIII).
II. Begriffsbestimmungen
Die Buchstaben a-e verweisen zur Definition der jeweiligen Begriffe auf die entsprechenden Stellen im Anhang.
III. Erfasste Dienstleistungen
Soweit es um grenzüberschreitende Investment-Services-Dienstleistungen aus der Schweiz in das UK geht, erfolgt eine Marktöffnung gemäss den nachfolgend dargelegten Eckwerten. Für grenzüberschreitende Investment-Services-Dienstleistungen aus dem UK in die Schweiz ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit für Finanzdienstleister aus dem UK bereits auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden innerstaatlichen Rechts der Schweiz möglich, was der sektorale Anhang Investment Services bestätigt. Neben der ausschliesslich grenzüberscheitenden Dienstleistungserbringung regelt dieser sektorale Anhang in beiden Jurisdiktionen auch die Möglichkeit der temporären Erbringung von Investment-Services - Dienstleistungen durch Angestellte von erfassten Finanzdienstleistern in der jeweils anderen Jurisdiktion, wobei diese Dienstleistungserbringung klar eingegrenzt und spezifischen Vorschriften unterliegt, die nachfolgend aufgezeigt werden (vgl. Ziff. VIII.A.1.d und Ziff. IV.B.2 in Verbindung mit Ziff. VIII.A.2).
Die erfassten Dienstleistungen umfassen dabei unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung wie auch der Anlageberatung. Die Begriffsbestimmungen für die erfassten Dienstleistungen orientieren sich dabei am innerstaatlichen Recht des jeweiligen Ziellandes der Dienstleistungserbringung.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Dienstleistungserbringung aus der Schweiz in das UK für erfasste Kunden im UK (Ziff. V.A) gelten als erfasste Dienstleistungen einerseits sogenannte (i) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und andererseits auch (ii) Nebendienstleistungen, welche in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente (Ziff. VI.A) und entsprechend der innerstaatlichen Begriffsbestimmungen des UK durch einen erfassten Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A erbracht werden.
Ziffer i: Als Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gelten die in Ziffer III.A.a.i.-viii. aufgeführten Dienstleistungen, welche etwa die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden, die Portfolioverwaltung oder die Anlageberatung umfassen. Ziffer III.A.a.viii hält ausdrücklich fest, dass auch an im UK wohnhafte natürliche Personen und deren Bevollmächtigte sowie an im UK ansässige private Anlagestrukturen gehende oder gerichtete Mitteilungen, welche den Zweck verfolgen, den Status einer Person als sogenannter erfasster vermögender Kunde gemäss der Begriffsbestimmung in Ziffer V.A.1 zu prüfen, ebenfalls als erfasste Dienstleistung gelten und damit vom Geltungsbereich dieses sektoralen Anhangs abgedeckt sind. Dies ist insbesondere dann für Finanzdienstleister aus der Schweiz relevant, wenn es um die Anbahnung bzw. den Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu potentiellen Kunden geht oder wenn der Status solcher Kunden mangels fehlender Informationen noch nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. hierzu auch Ziff. IX.A.3).
Ziffer ii: Als Nebendienstleistungen gelten die unter Ziffer III.A.b aufgelisteten Dienstleistungen, welche regelmässig im Zusammenhang mit der Hauptgeschäftstätigkeit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäss Ziffer III.A.a. stehen (z. B. Währungswechsel in Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden). Ziffer III.A.b hält jedoch ausdrücklich fest, dass diese Nebendienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens auch auf eigenständiger Basis erbracht werden dürfen, d. h. die abgedeckten Nebendienstleistungen gelten unabhängig vom Vorliegen einer spezifischen Wertpapierdienstleistung gemäss Ziffer III.A.a als erfasste Dienstleistungen.
In Bezug auf Zweigniederlassungen hält Ziffer III.A.c ausdrücklich fest, dass ein erfasster Finanzdienstleister nach Ziffer IV.A aus der Schweiz, der im UK über eine Bewilligung gestützt auf Teil 4A des FSMA für eine im UK errichtete Zweigniederlassung verfügt, keine der nach Ziffer IV.A.e gemeldeten erfassten Dienstleistungen und die damit verbundenen Tätigkeiten, die unter Ziffer VIII.A.1.d fallen, von dieser Zweigniederlassung aus oder unter deren Aufsicht oder Kontrolle erbringen darf. Nicht betroffen von dieser Regelung sind im UK errichtete Tochtergesellschaften von erfassten Finanzdienstleistern aus der Schweiz, welche dem UK-Recht und Aufsicht unterstellt sind.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Dienstleistungserbringung aus dem UK in die Schweiz für erfasste Kunden in der Schweiz (Ziff. V.B) gelten als erfasste Dienstleistungen (i) in Bezug auf erfasste Finanzinstrumente nach Ziffer VI.B, Finanzdienstleistungen in Übereinstimmung mit dem FIDLEG wie sie in Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG festgehalten sind (Ziff. III.B.a), (ii) Dienstleistungen nach dem FINIG nach Ziffer III.B.b. gemäss den einschlägigen Bestimmungen des FINIG (vgl. insbesondere die Art. 12, 41 und 44 FINIG) sowie (iii) die unter Ziffer III.B.c aufgelisteten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.c wurden zwecks Klarstellungen festgehalten, da diese nicht in einem Finanzmarktgesetz im Sinne von Artikel 1 des FINMAG regulatorisch wie die übrigen genannten erfassten Dienstleistungen unter Ziffer III.B erfasst sind und somit bereits unter geltendem Recht grenzüberschreitend in die Schweiz erbracht werden dürfen.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
Diese Ziffer hält fest, wer und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen jemand unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister gilt.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Als erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz werden vom Geltungsbereich des sektoralen Anhangs alle Finanzdienstleister erfasst, welche die kumulativ einzuhaltenden Anforderungen von Ziffer IV.A.a-h erfüllen, die nachfolgend erläutert werden.
Buchstabe a: Als erfasste Finanzdienstleister zur Erbringung von erfassten Dienstleistungen an erfasste Kunden kommen ausschliesslich Finanzdienstleister in Frage, die als Bank nach dem BankG oder als Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder als Vermögensverwalter gemäss FINIG bewilligt und beaufsichtigt werden. Nicht erfasst sind mit Blick auf die Geltungsbereiche dieser beiden Gesetze insbesondere Personen, die über eine Bewilligung nach Art. 1 b BankG oder über eine Bewilligung als Trustee (Art. 17 Abs. 2 FINIG) verfügen.
Buchstabe b: Die genannten Finanzdienstleister müssen gemäss den Ziffer IV.A.b-c dabei nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert oder gebildet werden. Ausgeschlossen sind daher etwa Finanzdienstleister, die als Einzelunternehmen organisiert sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 1 Bst. a FINIG für den Vermögensverwalter). Weiter sind auch in der Schweiz etablierte Zweigniederlassungen oder Vertretungen von Finanzdienstleistern, welche ausserhalb der Schweiz inkorporiert oder gebildet wurden, somit vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgeschlossen.
Buchstaben c-d: Die genannten Finanzdienstleister müssen weiter zur Erbringung der gemeldeten erfassten Dienstleistungen in der Schweiz bewilligt sein. Die Meldung bezieht sich dabei auf die in Ziffer IV.A.e festgehaltene Anforderung, wonach ein Finanzdienstleister spezifisch anmelden muss, für welche Dienstleistungen er das Abkommen zu Nutzen gedenkt. Ein Finanzdienstleister kann dabei nur diejenigen Dienstleistungen gestützt auf das Abkommen grenzüberschreitend aus der Schweiz heraus ins UK erbringen, für deren Erbringung er in der Schweiz gestützt auf seine Bewilligung der FINMA berechtigt ist.
Darüber hinaus verlangt Ziffer IV.A.d, dass der Finanzdienstleister nebst der rein rechtlichen Ermächtigung zur Erbringung der gemeldeten erfassten Dienstleistungen in der Schweiz diese Dienstleistungen auch tatsächlich in der Schweiz gegenüber Kunden erbringt. Finanzdienstleister ohne entsprechende Geschäftsaktivitäten in der Schweiz sind somit nicht vom Geltungsbereich dieses Anhangs abgedeckt.
Buchstabe e: Der Finanzdienstleister muss, im Hinblick auf die Qualifizierung als erfasster Finanzdienstleister, der FCA eine Meldung und der FINMA eine Kopie dieser Meldung zukommen lassen. Die Meldung hat spezifische Angaben zu den erfassten Dienstleistungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Finanzinstrumente, welche der Finanzdienstleister grenzüberschreitend in das UK erbringen möchte zu enthalten. Er hat in der Meldung weiter darzulegen, gegenüber welchen Kategorien von erfassten Kunden er beabsichtigt, diese erfassten Dienstleistungen zu erbringen. Diese Angaben werden in einem von der FCA geführten Register veröffentlicht werden.
Gestützt auf Ziffer IV.A.e werden die FCA und die FINMA die Form der Mitteilung und deren Inhalte in geeigneter Weise konkretisieren.
Buchstabe f: Wie bereits in den Ausführungen zu Ziffer III.A.c. erläutert, sind Finanzdienstleister, die über eine Bewilligung zur Erbringung einer erfassten Dienstleistung oder mehrerer erfasster Dienstleistungen nach Teil 4A FSMA aufgrund einer im UK errichteten Zweigniederlassung verfügen, im Rahmen des Umfangs dieser Bewilligung und der damit abgedeckten Dienstleistungen der Zweigniederlassung vom Geltungsbereich dieses sektoralen Anhangs ausgeschlossen. Ziffer IV.A.f hält diesen Grundsatz - negativ formuliert im Hinblick auf die Erfassung als erfasster Dienstleister - erneut fest.
Buchstabe g: Als weitere Anforderung im Hinblick auf die Erfassung des Finanzdienstleisters vom Geltungsbereich des Abkommens ist erforderlich, dass die in Ziffer IV.A.e genannte Registrierung in einem öffentlichen, von der FCA geführten Register erfolgt ist.
Buchstabe h: Diese Anforderung hält fest, dass der erfasste Finanzdienstleister der FCA jede für ihren Registereintrag relevante Änderung meldet und der FINMA eine Kopie dieser Meldung zustellt. Eine solche Meldung wäre z. B. zu erstatten, wenn der Finanzdienstleister aktiv als Folge eines Geschäftsentscheids in Ergänzung zu den bereits registrierten erfassten Dienstleistungen neu zusätzliche vom Abkommen erfasste Dienstleistungen erbringen möchte oder wenn er neue, bisher nicht registrierte Kundenkategorien für bestimmte erfasste Dienstleistungen bedienen möchte.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IX.A verschiedenen Auflagen unterliegen. Es wird hiermit auf die hierfür einschlägigen Ausführungen verwiesen.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Für die Erbringung von Dienstleistungen durch erfasste Finanzdienstleister im UK wird in Ziffer IV.B differenziert zwischen der ausschliesslich grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B und der Möglichkeit der Dienstleistungserbringung über Angestellte von erfassten Dienstleistern in der Schweiz auf temporärer Basis.
Ziffer 1
In Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B gilt jeder Finanzdienstleister aus dem UK als erfasster Dienstleister, welcher die kumulativen Anforderungen von Ziffer IV.B.1.a-d erfüllt:
-
Buchstabe a: Der Finanzdienstleister verfügt über eine Bewilligung der im UK für dessen Aktivitäten zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK.
-
Buchstabe b: Gleichermassen wie für Ziffer IV.A.b gilt für Finanzdienstleister aus dem UK das Erfordernis, dass dieser nach dem innerstaatlichen Recht des UK im UK inkorporiert oder gebildet worden sein musste. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen unter Ziffer IV.A.b verwiesen werden.
-
Buchstabe c: Weiter müssen Finanzdienstleister aus dem UK als Teil der unter Buchstabe a erwähnten Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde im UK zur Erbringung der entsprechenden erfassten Dienstleistungen berechtigt sein.
-
Buchstabe d: Schliesslich wird gleichermassen wie in Ziffer IV.A.d gefordert, dass der Finanzdienstleister nebst der rechtlichen Ermächtigung zur Dienstleistungserbringung darüber hinaus die entsprechenden erfassten Dienstleistungen auch im UK gegenüber Kunden im UK erbringt.
Ziffer 2: Ziffer IV.B.2 regelt die Anforderungen an erfasste Finanzdienstleister im Hinblick auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Sinne von Ziffer III.B.a bzw. von Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG durch Angestellte des Finanzdienstleisters, die auf temporärer Basis die entsprechenden erfassten Dienstleistungen in der Schweiz erbringen.
Für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.b-c ist bereits nach geltendem Finanzmarktrecht die Möglichkeit der Dienstleistungserbringung in der Schweiz auf temporärer Basis grundsätzlich gegeben, sofern die Aktivität des ausländischen Finanzdienstleisters bzw. seiner Angestellten keine Bewilligungspflicht als Zweigniederlassung (Art. 52 FINIG) oder als Vertretung (Art. 58 FINIG) auslöst. Aus diesem Grund fokussiert sich Ziffer IV.B.2 auf erfasste Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.a und regelt im Einleitungssatz, in welchem Umfang für UK-Finanzdienstleister, welche gestützt auf das Abkommen in der Schweiz aktiv sein möchten, und deren Angestellte eine Befreiung von der Registrierungspflicht nach Art. 28 FIDLEG gewährt wird. Massgebend ist nebst dem Vorliegen einer Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG, dass die Dienstleistungserbringung im Hoheitsgebiet der Schweiz über eine natürliche Person zugunsten von erfassten Kunden gemäss Ziffer V.B erfolgt. Aus Sicht des erfassten Finanzdienstleisters bzw. des UK-Finanzdienstleisters darf es sich bei der natürlichen Person ausschliesslich um eine natürliche Person handeln, welche in einem Angestelltenverhältnis zum erfassten Finanzdienstleister steht, d. h. die Person muss über einen Arbeitsvertrag nach UK-Recht verfügen und dementsprechend muss ihr vorwiegender Arbeitsort im Hoheitsgebiet des UK liegen. Die Person tritt zudem als Angestellte im Namen des erfassten Finanzdienstleisters aus dem UK auf.
Nicht erfasst von Ziffer IV.B.2 sind Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für den erfassten Finanzdienstleister aus dem UK tätig sind. Ihr vorwiegender Arbeitsort liegt zudem im Hoheitsgebiet des UK. Inhaltlich orientiert sich diese Regelung an Artikel 3 Buchstabe e FIDLEG hinsichtlich der Definition von Kundenberatern. Schliesslich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Registrierungspflicht nach Art. 28 FIDLEG nur insofern gewährt wird, als dass die Aktivitäten des Angestellten des erfassten Finanzdienstleisters im Hoheitsgebiet der Schweiz temporärer Natur sind und andererseits, soweit diese Registrierungspflicht überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 2 Abs. 2 FIDLEV). Dies wäre gegeben, wenn die Dienstleistungserbringung im Rahmen von kürzeren Geschäftsreisen in die Schweiz verbunden mit Kundenbesuchen erfolgt. In jedem Fall nicht gegeben wäre dies, wenn der Angestellte dauernd in der Schweiz tätig wäre. Unabhängig davon sind die genannten Bewilligungspflichten für Zweigniederlassungen und Vertretungen für UK-Finanzdienstleister weiterhin massgebend für ihre Aktivitäten in der Schweiz (vgl. auch Ziff. IV.B.2.e). Für die Zwecke des sektoralen Anhangs wird die zuvor dargestellte Geschäftsaktivität durch Angestellte von erfassten Finanzdienstleistern nach Ziffer IV.B.2 mit dem Begriff Kundenberater zusammengefasst.
Gleichermassen wie für Ziffer IV.B.1 sind in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.a auf temporärer Basis durch Kundenberater im Hoheitsgebiet der Schweiz die Anforderungen von Ziffer IV.B.2.a-f kumulativ durch den Finanzdienstleister aus dem UK einzuhalten:
-
Buchstabe a: Der Finanzdienstleister verfügt über eine Bewilligung der im UK für dessen Aktivitäten zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK und unterliegt zudem, abweichend von Ziffer IV.B.1.a, einer Aufsicht durch die zuständige UK-Aufsichtsbehörde.
-
Buchstaben b-d: Es kann hierzu auf die Ausführungen zu Ziffer IV.B.1.b-d verwiesen werden.
-
Buchstabe e: Die Tätigkeiten des Finanzdienstleisters und die seiner Kundenberater im Hoheitsgebiet der Schweiz im Zusammenhang mit der Erbringung von erfassten Dienstleistungen nach Ziffer III.B.a für erfasste Kunden gemäss Ziffer V.B dürfen nicht eine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz begründen. In diesem Fall würde dies Bewilligungspflichten gegebenenfalls als Vertretung oder als Zweigniederlassung nach sich ziehen (vgl. Art. 52 und Art. 58 FINIG).
-
Buchstabe f: Schliesslich muss der UK-Finanzdienstleister unter Angabe der in Ziffer III.B.a definierten Dienstleistungen, die er gestützt auf diesen sektoralen Anhang über seine Kundenberater in der Schweiz erbringen möchte, Meldung gegenüber der FCA erstatten (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Ziffer IX.B.1).
Im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten nach Ziffer IV.B.2 unterliegen erfasste Finanzdienstleister zudem spezifischen Meldungs- und Offenlegungspflichten gemäss Ziffer IX.B. Es wird hierfür auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
V. Erfasste Kunden
Finanzdienstleistungen gemäss diesem sektoralen Anhang können nur an erfasste Kunden erbracht werden (vgl. oben Ziff. I). Ziffer V hält fest, welche Personen für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III von erfassten Finanzdienstleistern im Sinne von Ziffer IV als erfasste Kunden gelten. Als erfasste Kunden werden von diesem sektoralen Anhang für beide Jurisdiktionen professionelle bzw. institutionelle Kunden sowie vermögende Kunden erfasst, wobei die diesbezüglichen Kriterien für die Erfassung einer Person als erfasster Kunde für jede Jurisdiktion gesondert definiert und nachfolgend erläutert werden.
Verbunden mit der jeweiligen Kundenkategorie kann die Einhaltung spezifischer Auflagen durch den erfassten Finanzdienstleister sein, wobei hierzu auf die entsprechenden Ausführungen zu Ziffer IX verwiesen wird.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf das UK werden von diesem Abkommen Kunden erfasst, welche im UK wohnhaft oder ansässig sind. Dieses Erfordernis ist dabei bereits erfüllt, wenn der Kunde über eine Zustelladresse im UK verfügt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Wohnsitz eines Kunden im UK sein muss, damit er vom Geltungsbereich dieses sektoralen Anhangs erfasst ist.
Für Kunden im UK ist zu unterscheiden zwischen vermögenden Kunden, per se professionellen Kunden sowie geeigneten Gegenparteien, wobei für jede dieser Kundenkategorien das Erfordernis der Ansässigkeit bzw. der Wohnadresse im UK gegeben sein muss.
1.
Vermögende Kunden
Als vermögende Kunden und damit als erfasste Kunden können sowohl natürliche Personen als auch private Anlagestrukturen, welche zu Gunsten einer natürlichen Person aktiv sind, erfasst sein, sofern die nachfolgend beschriebenen Parameter erfüllt sind. Dabei ist klarzustellen, dass bei Erfüllung dieser Parameter sowohl die natürliche Person als auch eine private Anlagestruktur für die Zwecke dieses sektoralen Anhangs als eigenständiger erfasster vermögender Kunde gelten können.
Bei den privaten Anlagestrukturen - worunter auch Trusts miterfasst werden - unterscheidet Ziffer V.A.1 inhaltlich zwischen privaten Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie (vgl. hierzu Ziff. V.A.1.b nachfolgend) und in Abgrenzung davon private Anlagestrukturen ohne qualifizierten Experten mit angemessenen Fachkenntnissen in Finanzangelegenheiten (vgl. hierzu Ziff. V.A.1.c nachfolgend). Je nach Typ der privaten Anlagestruktur differenziert der sektorale Anhang hinsichtlich der Anforderungen an solche Anlagestrukturen, damit diese als erfasste vermögende Privatkunden im Sinne des Abkommens gelten. Dies wird nachfolgend dargelegt.
a.
Natürliche Personen
Eine natürliche Person, die im UK ansässig oder wohnhaft ist, qualifiziert als vermögender Kunde, wenn die in den Ziffern i-iii genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Ziff. i: Die natürliche Person verfügt über ein Nettovermögen von 2 Millionen Britischen Pfund, wobei die Berechnung dieses quantitativen Schwellenwertes gestützt auf die Vorgaben von Ziffer VII erfolgt (vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführungen).
-
Ziff. ii: Die natürliche Person muss im Hinblick auf Dienstleistungen, welche vom erfassten Finanzdienstleister für den Kunden erbracht werden sollen, und die Art der damit verbundenen Geschäfte in der Lage sein, ihre eigenen Anlageentscheide zu treffen und das damit verbundene Risiko zu verstehen.
-
Ziff. iii: Schliesslich hat die natürliche Person in einem eigenständigen Dokument schriftlich erklärt, dass sie als erfasster vermögender Kunde in Bezug auf eine zu erbringende erfasste Dienstleistung oder mehrere zu erbringende erfasste Dienstleistungen gelten möchte und sie sich darüber hinaus bewusst ist, dass der Schutz und die Entschädigungsrechte für Anleger, die üblicherweise nach dem innerstaatlichen Recht des UK für UK-Anleger zur Verfügung stehen, ihr im vorliegenden grenzüberschreitenden Rechtsverhältnis nicht zugänglich wären. Gemeint ist hier etwa das Financial Services Compensation Scheme des UK.
Die genannten Voraussetzungen in den Ziffern i-iii müssen während der Laufzeit einer Kundenbeziehung dauerhaft erfüllt sein. Für die Umsetzung dieser Anforderungen im Umgang mit der genannten Kundengruppe werden in Ziffer IX.A.3. spezifische Auflagen gemacht. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
b.
Private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie
Unter diesen Begriff fallen alle privaten Anlagestrukturen, bei denen mindestens ein qualifizierter Experte mit angemessenen Fachkenntnissen in Finanzangelegenheiten verfügbar ist und sofern eine natürliche Person dieser Anlagestruktur die Hauptverantwortung für die Verwaltung ihres Vermögens auf einer dauerhaften Basis anvertraut hat und diese private Anlagestruktur im Rahmen ihrer Tätigkeiten für diese natürliche Person handelt bzw. aktiv ist. Eine Erfassung solcher privater Anlagestrukturen als erfasste vermögende Kunden setzt ferner voraus, dass die in den Ziffern i-v genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Ziff. i: Die fragliche natürliche Person ist ansässig oder wohnhaft im UK.
-
Ziff. ii: Wie bereits für Ziffer V.A.1.a.i vorgesehen, muss die natürliche Person über ein Nettovermögen von 2 Millionen Britischen Pfund verfügen, wobei die Berechnung dieses quantitativen Schwellenwertes gestützt auf die Vorgaben von Ziffer VII erfolgt (vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführungen zu Ziff. VII).
-
Ziff. iii: Diejenige für die private Anlagestruktur tätige Person, welche zur Ausführung von Geschäften im Namen dieser Anlagestruktur berechtigt ist, ist in Anbetracht der durch den erfassten Finanzdienstleister zu erbringenden Dienstleistungen für den erfassten Kunden - vorliegend die Anlagestruktur selbst - und der Art der damit verbundenen Geschäfte fähig, Anlageentscheidungen zu treffen und das mit verbundene Risiko für die natürliche Person, für deren Verwaltung des Vermögens sie sich verantwortlich zeitigt, zu verstehen.
-
Ziff. iv: Weiter muss eine für die private Anlagestruktur zeichnungsberechtigte Person schriftlich in einem eigenständigen Dokument bestätigt haben, dass der Schutz und die Entschädigungsrechte des Anlegers, welche nach dem innerstaatlichen Recht des UK üblicherweise zur Verfügung stehen, für die private Anlagestruktur aufgrund des vorliegenden grenzüberschreitenden Rechtsverhältnisses mit einem erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz nicht zugänglich wären (vgl. auch die Ausführungen zu Ziff. V.A.1.a.iii).
-
Ziff. v: Schliesslich hat die private Anlagestruktur durch eine zeichnungsberechtigte Person schriftlich in einem eigenständigen Dokument zu erklären, dass die private Anlagestruktur als erfasster vermögender Privatkunde gemäss der Begriffsbestimmung dieses sektoralen Anhangs behandelt werden möchte.
c.
Private Anlagestrukturen ohne qualifizierte Experten
In Abgrenzung zu Ziffer V.A.1.b erfasst diese Ziffer all diejenigen privaten Anlagestrukturen ohne einen qualifizierten Experten mit angemessenen Fachkenntnissen in Finanzangelegenheiten, welche aber gleichwohl für eine natürliche Person tätig sind und für diese handeln und über welche die natürliche Person ihr Vermögen verwaltet oder verwalten lässt. Eine Erfassung solcher privater Anlagestrukturen als erfasste vermögende Kunden setzt ferner voraus, dass die in den Ziffern i-v genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wobei hierfür auf die gleichermassen einschlägigen Erläuterungen zu den Ziffern V.A.1.b.i-ii und iv-v verwiesen werden kann. Einzig beim Erfordernis nach Ziffer iii weichen die Anforderungen für private Anlagestrukturen ohne qualifizierten Experten von denjenigen nach Ziffer V.A.1.b. aufgrund des fehlenden qualifizierten Experten ab. Gemäss Ziffer iii muss die natürliche Person, welche über die fragliche private Anlagestruktur investiert, selbst im Hinblick auf Dienstleistungen, welche vom erfassten Finanzdienstleister für die private Anlagestruktur als Kunden erbracht werden sollen, und im Hinblick auf die Art der damit verbundenen Geschäfte fähig sein, Anlageentscheidungen zu treffen und das damit verbundene Risiko zu verstehen.
2.
Per se professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
Weiter erfasst der sektorale Anhang ebenfalls sogenannte per se professionelle Kunden sowie geeignete Gegenparteien als erfasste Kunden gemäss den Auflistungen unter den Ziffern V.A.2. und V.A.3, wobei sich die jeweiligen Begriffsbestimmungen am innerstaatlichen Recht des UK orientieren.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden in der Schweiz gelten sogenannte institutionelle wie auch andere professionelle Kunden nach den Begriffsbestimmungen des FIDLEG (vgl. Art. 4 Abs. 3 und 4 FIDLEG) als erfasste Kunden, wobei sich die einzelnen erfassten Kunden für diese beiden Kundenkategorien aus den Auflistungen gemäss Ziffer V.B.1.a-e respektive Ziffer V.B.2.a-e ergeben.
Darüber hinaus gelten gemäss Ziffer V.B.3 auch natürliche Personen sowie für diese errichtete Anlagestrukturen, die als vermögende Kunden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG qualifizieren, als erfasste Kunden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese natürlichen Personen oder für diese errichtete Anlagestrukturen (i) gegenüber dem erfassten Finanzdienstleister erklärt haben, als professionelle Kunden gelten zu wollen und (ii) über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügen. Damit orientiert sich diese spezifische Kundenkategorie der erfassten Kunden an der Möglichkeit zum Opting-out für vermögende Privatkunden nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 FIDLEG. Die Berechnung der Vermögensschwelle von 2 Millionen Franken ergibt sich dabei nach den Vorgaben von Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 ³7 (FIDLEV). Nicht vom sektoralen Anhang abgedeckt werden Kunden mit weniger als 2 Millionen Franken Vermögen, auch wenn diese aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen sollten, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a FIDLEG).
³7 SR 950.11
VI. Erfasste Finanzinstrumente
In dieser Ziffer werden die Finanzinstrumente, welche in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III. von Relevanz sind, als erfasste Finanzinstrumente für die Zwecke dieses sektoralen Anhangs festgehalten.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Bei der Erbringung von erfassten Dienstleistungen aus der Schweiz in das UK, einschliesslich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die unter Ziffer VIII.A.1.d fallen, gelten die in Ziffer VI.A.a-d festgehaltenen Finanzinstrumente als erfasste Finanzinstrumente. Die für diese Finanzinstrumente massgeblichen Begriffsbestimmungen richten sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht des UK.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Bei der Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B aus dem UK in die Schweiz ist die Anknüpfung einer Dienstleistung an ein Finanzinstrument einzig im Geltungsbereich des FIDLEG in Bezug auf Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG relevant. Ziffer VI.B gibt deshalb für diese in Ziffer III.B.a festgehaltenen Finanzdienstleistungen in den Buchstaben a-g von Ziffer VI.B die Finanzinstrumente gemäss den Begriffsbestimmungen des FIDLEG (Art. 3 Bst. a FIDLEG) wieder.
VII. Nettovermögen
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Gemäss Ziffer II.e gelten als Nettovermögen die in Ziffer VII spezifizierten Vermögenswerte. Die unter Ziffer VII festgehaltenen Vermögenswerte sind dabei einzig für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das UK, einschliesslich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die unter Ziffer VIII.A.1.d fallen, einschlägig. Wie in den Ausführungen zu Ziffer V.A.1 festgehalten, ist das Nettovermögen bzw. die Höhe des Nettovermögens mitentscheidend, ob im UK wohnhafte oder ansässige Kunden als sogenannte vermögende Kunden qualifizieren.
Für die Berechnung dieser in Ziffer V.A.1 genannten Schwellen des Nettovermögens (vgl. Ziff. V.A.1.a.i, Ziff. V.A.1.b.ii und Ziff. V.A.1.c.ii) können in breitem Sinne jedwedes Eigentum, Rechte, Ansprüche sowie Interessen (worunter insbesondere auch Beteiligungen miterfasst werden) des im UK wohnhaften oder ansässigen Kunden berücksichtigt werden. Ausgenommen von dieser breiten Definition sind aber diejenigen Vermögenswerte, welche in den Buchstaben a-d von Ziffer VII festgehalten werden (insbesondere etwa Immobilien, die den Hauptwohnsitz eines Kunden darstellen, langfristige Versicherungsverträge, Leistungen in Form von Renten oder sonstige Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Kunden stehen), sofern nicht eine Gegenausnahme zum Zug kommt.
Für die Berechnung von Schwellenwerten für vermögende Kunden nach Ziffer V.B.3 kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen zu dieser Ziffer verwiesen werden.
VIII. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A.1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Buchstaben a und b
Im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Abkommens haben die Parteien gegenseitig die Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Bereich des Investment-Services-Anhangs miteinander verglichen. Die Beurteilung für Investment Services basierte auf mehreren Kriterien, auf welche sich die Schweiz und das UK im Rahmen des Verhandlungsprozesses und vor Aufnahme der gegenseitigen Beurteilungen mit Blick auf die von diesem Anhang erfassten Finanzdienstleister nach Ziffer IV.A geeinigt hatten:
-
Die Unternehmen unterliegen einer Bewilligungs-/Erlaubnis-/Lizenzpflicht;
-
Die Unternehmen unterliegen einer wirksamen und laufenden Aufsicht und Durchsetzung;
-
Die Unternehmen unterliegen angemessenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere ausreichenden Eigenkapitalanforderungen;
-
Die Unternehmen unterliegen angemessenen organisatorischen Anforderungen und angemessenen Anforderungen an die Mitglieder des Leitungsorgans und die Aktionäre;
-
Die Unternehmen unterliegen angemessenen Verhaltensregeln, einschliesslich Regeln zur Verhinderung von Marktmissbrauch;
-
Die Unternehmen unterliegen angemessenen Regeln im Bereich des Konsumentenschutzes;
-
Horizontales Kriterium zur Gewährleistung eines wirksamen Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche ( Anti Money Laundering [ AML ]);
-
Einhaltung der relevanten internationalen Standards.
Dabei wurde festgestellt, dass die Regimes hinsichtlich des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und hinsichtlich Kundenschutz im Ergebnis gleichwertig sind. Gestützt auf dieses Ergebnis zur Gleichwertigkeit gewährt das UK gemäss Ziffer VIII.A.1 dieses sektoralen Anhangs die sogenannte Freistellung ( Deference ), welche einen aus der Anerkennung abgeleiteten Effekt nach Artikel 9 des Abkommens darstellt. Buchstabe a hält in Bezug auf die Freistellung die folgende Verpflichtung fest: Das UK stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen (gemäss Ziff. III.A) durch erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz (gemäss Ziff. IV.A) an erfasste Kunden (gemäss Ziff. V.A) auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz ab, welche für die erfassten Finanzdienstleister nach Ziffer IV.A in der Schweiz zur Anwendung gelangen, wobei der Umfang der Freistellung in Bezug auf innerstaatliche Bewilligungs- und aufsichtsrechtliche Anforderungen begrenzt wird durch den im sektoralen Anhang vorgegebenen Umfang (vgl. hierzu insbesondere Ziff. VIII.A.1.b und VIII.A.1.c nachfolgend). Der Begriff der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ( Prudential Measures ) entspricht dabei demselben Begriff, der im Anhang über Finanzdienstleistungen zum WTO-Recht verwendet wird. Die Freistellung beschränkt sich dabei auf bewilligungs- und aufsichtsrechtliche Anforderungen, die ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen. D. h. Ziffer VIII.A.1 gewährt keine Freistellung für bewilligungs- und aufsichtsrechtliche Anforderungen, die nicht ausschliesslich auf Finanzdienstleister ( Financial Services Suppliers ) aufgrund ihrer Qualifizierung als Finanzdienstleister anzuwenden sind, z. B. wäre dies der Fall für horizontal, über verschiedene Wirtschaftssektoren hinweg anwendbare Bestimmungen für Unternehmen. Dies gilt etwa für Vorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dabei handelt es sich nicht um Vorschriften, die ausschliesslich auf Finanzdienstleister anwendbar sind und somit auch nicht von der Freistellung gemäss Ziffer VIII.A umfasst sind. Diese innerstaatlichen Bestimmungen bleiben unabhängig von diesem Abkommen weiterhin anwendbar und es ist Sache des jeweiligen Finanzdienstleisters zu prüfen, ob und inwiefern er diese bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu berücksichtigen hat.
Als Umkehrschluss zur Abstellung auf den innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Schweiz durch das UK wird in Buchstabe b ergänzend festgehalten, dass die erfassten Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A von jeglicher Verpflichtung befreit sind, die Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des UK, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister anwendbar sind, für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.A für erfasste Kunden im UK nach Ziffer V.A. einhalten zu müssen. Konkretisierend wird in Ziffer VIII.A.1.b.i festgehalten, dass für die vom Geltungsbereich dieses sektoralen Anhangs abgedeckten Aktivitäten sämtliche im innerstaatlichen Recht des UK vorgesehenen Bewilligungspflichten für erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz gemäss Ziffer IV.A nicht mehr zur Anwendung gelangen. Dies umfasst insbesondere innerstaatliche Bewilligungsanforderungen, die sich aus dem FSMA ergeben. Hinsichtlich der konkreten aufsichtsrechtlichen Anforderungen des UK, welche gestützt auf dieses Abkommen für erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A nicht zur Anwendung gelangen, sieht Ziffer VIII.A.1.b.ii. eine abschliessende Auflistung der von der Freistellung umfassten aufsichtsrechtlichen Anforderungen vor. Die erfassten aufsichtsrechtlichen Punkte in dieser Ziffer wurden dabei allgemein bzw. abstrakt und ohne spezifische Referenzen auf innerstaatliches Recht des UK festgehalten, wobei diese allgemein im sektoralen Anhang festgehaltenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im innerstaatlichen Recht des UK näher festgehalten sind.
Für die folgenden, von der Freistellung umfassten aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist Folgendes anzumerken:
-
Ziffer VIII.A.1.b.ii.3: Die Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben sind in allgemeiner Hinsicht umfassend von der Freistellung erfasst. Ausgenommen von dieser Freistellung werden aber spezifisch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Delegation der Portfolioverwaltung gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK. Der sektorale Anhang Asset Management (Anhang 1) legt in Teil 2 (Übertragung der Portfolioverwaltung) dar, welche Voraussetzungen an die Delegation der Portfolioverwaltung nach dem innerstaatlichen Recht des UK gelten, wobei sich dies auf die von diesem Anhang abgedeckten Geltungsbereiche begrenzt. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Anhang 1, Teil 2 verwiesen werden;
-
Ziffer VIII.A.1.b.ii.13: Erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A sind allgemein von der Einhaltung von Wohlverhaltensregeln befreit, die sich nicht auf Produktinterventionsmassnahmen nach dem innerstaatlichen Recht des UK beziehen. Aus dieser Formulierung ergibt sich im Umkehrschluss, dass erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz weiterhin die Einhaltung von sogenannten Produktinterventionsmassnahmen ( Product Intervention Measures ) sicherstellen müssen, selbst wenn sie als erfasste Finanzdienstleister im Sinne dieses Abkommens operieren;
-
Ziffer VIII.A.1.b.ii.17: Erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A sind ebenfalls allgemein von der Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen betreffend das Angebot ( Marketing Requirements ) befreit, soweit sich diese Anforderungen nicht auf den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen ( Collective Investment Schemes, [CIS]) oder alternative Investmentfonds ( Alternative Investment Funds , [AIF]) beziehen (siehe hierzu ebenfalls Ziffer VI. bzw. die diesbezüglichen Ausführungen zu den erfassten Finanzinstrumenten). Erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A, welche unter diesem sektoralen Anhang erfasst sind, werden folglich weiterhin die innerstaatlichen Anforderungen des UK beim Angebot von CIS und AIF ( Marketing of CIS and AIF ) zu beachten haben. Für das Marketing von gewissen Finanzinstrumenten sei ebenfalls auf Anhang 1 (sektoraler Anhang Asset Management), Teil 1 (Marketing erfasster Finanzinstrumente), und die dortigen Ausführungen verwiesen. Vom Geltungsbereich von Teil 1 dieses sektoralen Anhangs werden AIF erfasst.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass für diejenigen Aktivitäten von (erfassten) Finanzdienstleistern aus der Schweiz gemäss Ziffer IV.A, welche nicht vom Geltungsbereich dieses sektoralen Anhangs abgedeckt sind (z. B. weil die fragliche Dienstleistung nicht als erfasste Dienstleistung gemäss Ziffer III.A qualifiziert), auch keine Freistellung gemäss Ziffer VIII.A zum Tragen kommt. Für diese erfassten Finanzdienstleister beurteilt sich die Zulässigkeit ihrer (grenzüberschreitenden) Aktivitäten im Verhältnis zum UK nach dem anwendbaren Recht des UK und allfälligen Regimes zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bzw. Ausnahmebestimmungen bei der Anwendbarkeit innerstaatlichen Rechts des UK (z. B. das Regime betreffend Overseas Persons Exclusions ). Dies gilt gleichermassen für Finanzdienstleister aus der Schweiz, welche auf eine Meldungserstattung nach Ziffer IV.A.e ganz (oder teilweise) verzichten.
Buchstabe c (Einschränkung)
Buchstabe c hält eine Einschränkung des vom UK in den Buchstaben a und b gewährten Umfangs der Freistellung fest. So bleibt ein unter diesem sektoralen Anhang erfasster Finanzdienstleister an die Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts des UK im Zusammenhang mit oder aufgrund des Handels an einem Handelsplatz (z. B. Meldepflichten hinsichtlich Transaktionen) im UK gebunden (Ziff. i). Dies gilt ebenfalls für einen Handelsplatz im UK im Zusammenhang mit Geschäften mit erfassten Finanzdienstleistern nach Ziffer IV.A. und daraus resultierende Meldepflichten gegenüber der FCA.
Buchstabe d (Hoheitsgebiet)
Buchstabe d erweitert den Umfang der gewährten Freistellung durch das UK für erfasste Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A von der ausschliesslich grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.A auf Konstellationen, bei denen Angestellte eines erfassten Finanzdienstleister gemäss Ziffer IV.A auf temporärer Basis erfasste Dienstleistungen nach Ziffer III.A vor Ort im Hoheitsgebiet des UK erbringen. Der Buchstabe hält fest, dass diesfalls, weil diese Aktivitäten vor Ort im UK von diesem sektoralen Anhang bzw. von der Freistellung gemäss Ziffer VIII.A abgedeckt ist, keine weiteren Bewilligungspflichten gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK auslöst. Auch diese Aktivitäten erfolgen dabei infolge der Abstützung auf den innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Schweiz gestützt auf die Freistellung (siehe hierzu die Ausführungen zu Bst. a zu Ziff. VII.A.1).
Zu denken ist im Rahmen von Buchstabe d insbesondere an Kundenbesuche von erfassten Kunden gemäss Ziffer V.A durch Kundenberater von erfassten Finanzdienstleistern aus der Schweiz. Gegenstand solcher geschäftlicher Treffen kann nebst der Anbahnung der Geschäftsbeziehung, der Pflege der Kundenziehung oder dem Besprechen von formalen Punkten im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Umständen bereits die Erbringung von erfassten Dienstleistungen sein (z. B. die Durchführung einer Anlageberatung). Solche Fälle der Dienstleistungserbringung vor Ort sind von der in Buchstabe d beschriebenen Ausdehnung der gewährten Freistellung durch das UK abgedeckt, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen eingehalten werden:
-
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von erfassten Dienstleistungen (Ziff. III.A) durch einen erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz (Ziff. IV.A) an erfasste Kunden (Ziff. V.A): Generell muss die Tätigkeit im Hoheitsgebiet des UK einen Bezug zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung unter diesem sektoralen Anhang aufweisen. Dies ist etwa erfüllt, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem erfassten Kunden nach Ziffer V.A besteht und in diesem Rahmen bereits erfasste Dienstleistungen grenzüberschreitend für diesen Kunden erbracht werden (z. B. besteht allenfalls bereits ein laufendes Vermögensverwaltungsmandat). Auch die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung im Hinblick auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen ist abgedeckt, wie Ziffer III.A.a.viii ausdrücklich festhält. Der Begriff der Tätigkeiten ( Activities ) ist dabei offen gehalten und kann, von der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, der Pflege der Kundenbeziehung bis hin zur Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen vor Ort reichen;
-
Angestellte des erfassten Finanzdienstleisters aus der Schweiz: Als Angestellter im Sinne dieses Buchstabens werden alle Personen erfasst, die in dieser Eigenschaft im Namen des erfassten Finanzdienstleisters tätig sind. Die gewährte Freistellung ist somit anwendbar auf die Tätigkeiten von Personen, die sich in einem Angestelltenverhältnis zum erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz befinden (d. h. über einen Arbeitsvertrag verfügen) und in der Schweiz für den erfassten Finanzdienstleister tätig sind (z. B. angestellte Kundenberater). Nicht erfasst sind hingegen Personen, die als externe Auftragnehmer für den erfassten Finanzdienstleister tätig sind oder Angestellte von Gesellschaften aus der gleichen Gruppe wie der erfasste Finanzdienstleister. Auch Angestellte einer Zweigniederlassung, welche im UK ansässig und nach Teil 4A des FSMA bewilligt ist und vom erfassten Finanzdienstleister betrieben wird, sind von der Freistellung nach Ziffer VIII.A.1 nicht abgedeckt. Für diese Personen bzw. die entsprechende Zweigniederlassung gilt die gewährte Freistellung nicht bzw. richten sich die Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten unverändert von diesem Abkommen nach dem innerstaatlichen Recht des UK (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zu Ziff. III.A.c);
-
Auf temporärer Basis / Begründung einer Betriebsstätte: Die Tätigkeiten des Angestellten des erfassten Finanzdienstleisters aus der Schweiz müssen einen temporären Charakter aufweisen. Dies ist etwa gegeben bei üblichen Geschäftsreisen und damit verbundenen kürzeren Aufenthalten mit Kundenbesuchen vor Ort. Die Tätigkeiten des Angestellten des erfassten Finanzdienstleisters aus der Schweiz dürfen in ihrer Gesamtheit einen Umfang nicht übersteigen, welcher eine Betriebsstätte ( Permanent Establishment ) begründen würde. In diesem Fall wäre die Tätigkeit nicht mehr von der gewährten Freistellung nach Ziffer VIII.A abgedeckt und gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des UK bewilligungspflichtig (z. B. im Hinblick auf ein Zweigniederlassungserfordernis).
Schliesslich berührt die gewährte Freistellung für temporäre Tätigkeiten vor Ort nicht die betreffenden Visa- und sonstigen Einreisebestimmungen des UK, die für den temporären Aufenthalt von Geschäftsreisenden gelten. Folglich müssen erfasste Finanzdienstleister der Schweiz bzw. ihre Angestellten bei Tätigkeiten vor Ort im UK die diesbezüglichen Bestimmungen des UK weiterhin beachten (z. B. die allfällige Notwendigkeit eines Arbeitsvisums), wobei staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen der Schweiz und dem UK vorbehalten bleiben. Zu denken ist hierzu insbesondere an das Befristete Abkommen vom 14. Dezember 2020 ³8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem UK von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Wie bereits unter den Ausführungen zu Ziffer III festgehalten, ist die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.1 vom UK aus in die Schweiz bereits heute gestützt auf das geltende Schweizer Finanzmarktrecht möglich. Massgebend für diese Dienstleistungserbringung ist somit unter diesem sektoralen Anhang die Dienstleistungserbringung im Rahmen von Ziffer VIII.B (innerstaatliches Recht), wobei auf die Ausführungen zu Ziffer III.B hiernach verwiesen werden kann. Nebst der Dienstleistungserbringung gemäss Ziffer III.B.1 sieht dieser sektorale Anhang auch die Möglichkeit der Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch Angestellte von erfassten Finanzdienstleistern auf temporärer Basis in der jeweils anderen Jurisdiktion gestützt auf eine Freistellung vor (vgl. hierzu bereits die Ausführungen für das UK unter Ziff. VIII.A.1.d). Die Art und der Umfang sowie die Voraussetzungen für diese Tätigkeiten vor Ort ergeben sich für die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Schweiz aus Ziffer IV.B.2 und den diesbezüglichen Ausführungen. Dabei kennt das Schweizer Finanzmarktrecht für erfasste Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.a (Dienstleistungen gemäss Art. 3 Bst. c FIDLEG) mit Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG eine Registrierungspflicht für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern. Vorbehalten bleibt eine Ausnahme von dieser Registrierungspflicht gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 FIDLEG in Verbindung mit Artikel 31 FIDLEV bei der ausschliesslichen Bedienung von professionellen oder institutionellen Kunden durch einen im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehenden ausländischen Finanzdienstleister. Weiter vorbehalten bleiben die in Artikel 2 Absatz 2 FIDLEV festgehaltenen besonderen Fälle, bei denen die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausdrücklich auf Initiative eines Kunden veranlasst wird. Diesfalls gelten die Finanzdienstleistungen als nicht in der Schweiz erbracht. Für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.b-c ist bereits nach geltendem Finanzmarktrecht der Schweiz die Möglichkeit der Dienstleistungserbringung in der Schweiz auf temporärer Basis grundsätzlich zulässig, sofern die Aktivität des ausländischen Finanzdienstleisters bzw. seiner Angestellten keine Bewilligungspflicht als Zweigniederlassung (Art. 52 FINIG) oder als Vertretung (Art. 58 FINIG) auslöst. Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung beschränkt sich die von der Schweiz gewährte Freistellung ( Deference ) gemäss Ziffer VIII.A.2 auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.a im Hoheitsgebiet der Schweiz gemäss den Vorgaben von Ziffer IV.B.2. Erfasste Finanzdienstleister im UK können sich für erfasste Finanzdienstleistungen, die sie in Einklang mit Ziffer IV.B.2.f. gemeldet haben bzw. aktiv erfassten Kunden in der Schweiz anbieten grundsätzlich nicht auf Artikel 2 Absatz 2 FIDLEV berufen. Vorbehalten bleibt die passive Dienstleistungserbringung nach Artikel 2 Absatz 2 FIDLEV beispielsweise gegenüber Kunden, die nicht vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst sind.
Buchstaben a und b
Für allgemeine Bemerkungen zur Freistellung und deren Funktionsweise im Rahmen dieses sektoralen Anhangs kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Ziffer VIII.A.1 verwiesen werden.
Buchstabe a hält fest, dass die Schweiz in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.B.a (Finanzdienstleistungen gemäss Art. 3 Bst. c FIDLEG) im Hoheitsgebiet der Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister aus dem UK gemäss den Vorgaben und im von Ziffer IV.B.2 spezifizierten Umfang an erfasste Kunden gemäss Ziffer III.B auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des UK abstellt.
In Bezug auf die erfassten Kunden ist festzuhalten, dass für ausländische Finanzdienstleister bzw. deren Kundenberater keine Registrierungspflicht nach Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG besteht, wenn sie im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen und soweit sie ihre Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen (Art. 28 Abs. 2 FIDLEG i. V. m. Art. 31 FIDLEV. Weiter vorbehalten bleiben die in Art. 2 Abs. 2 FIDLEV festgehaltenen besonderen Fälle, bei denen die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausdrücklich auf Initiative eines Kunden veranlasst wird. Diesfalls gelten die Finanzdienstleistungen als nicht in der Schweiz erbracht. Vgl. hierzu auch Ziff. V.B.1-2). Insofern ein Finanzdienstleister aus dem UK bereits heute diese Anforderungen im Rahmen seiner Geschäftsaktivitäten im Hoheitsgebiet der Schweiz erfüllt, hat die unter Ziffer VIII.A.2 gewährte Freistellung keine praktischen Auswirkungen für Finanzdienstleister aus dem UK bzw. deren Kundenberater, da bereits heute eine Ausnahme zur genannten Registrierungspflicht besteht. Relevant ist die Freistellung hingegen, falls der Finanzdienstleister aus dem UK ebenfalls erfasste Kunden gemäss Ziffer V.B.3 (vermögende Kunden nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG) über angestellte Kundenberater im Rahmen der Vorgaben von Ziffer IV.B.2 im Hoheitsgebiet der Schweiz betreuen möchte, da in diesem Fall nach geltendem Schweizer Finanzmarktrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle von Artikel 2 Absatz 2 FIDLEV. Mit der gewährten Freistellung in Ziffer VIII.A.2 entfällt diese Registrierungspflicht nach Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG für den erfassten Finanzdienstleister aus dem UK gestützt auf diesen sektoralen Anhang. Dies wird in Ziffer VIII.A.2.b ausdrücklich festgehalten.
Buchstabe c
Buchstabe c enthält klärende Erläuterungen, welche Auswirkungen die unter den Buchstaben a und b gewährte Freistellung von der Registrierungspflicht gemäss Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG hat, und stellt insbesondere klar, welche gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf das FIDLEG weiterhin von erfassten Finanzdienstleistern aus dem UK gemäss Ziffer IV.B.2 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet der Schweiz im Rahmen von Ziffer IV.B.2 einzusetzenden Kundenberater einzuhalten wären. So müssen sich die genannten erfassten Finanzdienstleister in Anlehnung an Artikel 29 Absatz 1 FIDLEG vergewissern, dass die einzusetzenden Kundenberater:
-
die Anforderungen nach Artikel 6 FIDLEG erfüllen;
-
über eine genügende Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten für sie vorliegen; und
-
bei erfassten Finanzdienstleistern aus dem UK tätig sind, die an eine Ombudsstelle in der Schweiz angeschlossen ist, sofern eine solche Verpflichtung gemäss Artikel 77 FIDLEG bestehen sollte.
Buchstabe d
Wie bereits zu Ziffer VIII.A.1.d für das UK ausgeführt, bleiben die jeweiligen Visa- und sonstigen Einreisebestimmungen der Schweiz von der unter Ziffer VIII.A.2 gewährten Freistellung unberührt und müssen von den erfassten Finanzdienstleistern aus dem UK bzw. den von diesen im Hoheitsgebiet der Schweiz einzusetzenden Kundenberatern weiterhin berücksichtigt werden. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Ziffer VIII.A.1.d verwiesen werden.
B.
Innerstaatliches Recht
Die Erbringung von erfassten Dienstleistungen (Ziff. III.A) durch erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz (Ziff. IV.A) für erfasste Kunden aus dem UK (Ziff. V.A) stützt sich vollumfänglich auf die vom UK gewährte Freistellung ( Deference ) ab. Aus diesem Grund sind unter Ziffer VIII.B keine Bestimmungen zur Dienstleistungserbringung aus der Schweiz in das UK gestützt auf innerstaatliches Recht vorgesehen.
Dahingegen ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss Ziffer III.A durch erfasste Finanzdienstleister aus dem UK gemäss Ziffer IV.B.1 an erfasste Kunden aus der Schweiz gemäss Ziffer V.B aus dem UK in die Schweiz bereits heute, gestützt auf das innerstaatliche Finanzmarktrecht der Schweiz, zulässig. Ziffer VIII.B hält folglich fest, dass, wenn die Schweiz Änderungen an ihrem innerstaatlichen Recht vorschlägt und die vorgesehenen Änderungen die Erbringung von erfassten Dienstleistungen einschränken oder verkomplizieren würden, sich die Schweiz verpflichtet, die Artikel 17 und 18 des Abkommens anzuwenden, um die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C.
Andere Regelungen
Andere Regelungen als die Freistellung oder innerstaatliches Recht der Vertragsparteien kommen nicht zur Anwendung für den Geltungsbereich des Investment-Services-Anhangs.
³8 SR 0.946.293.671.2
IX. Auflagen
Unter dieser Ziffer regelt der sektorale Anhang Auflagen, welche von den erfassten Finanzdienstleistern bei der Erbringung von erfassten Dienstleistungen gegenüber erfassten Kunden einzuhalten sind. Ergänzend zur Anerkennung (vgl. Art. 8 des Abkommens) und der darauf basierenden Freistellung (vgl. Art. 9 des Abkommens i.V.m. Ziff. VIII.A) dienen Auflagen als weitere Massnahmen dazu, die mit dem Abkommen angestrebten Ziele Gewährleistung der Finanzstabilität, der Marktintegrität sowie Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens für den Anwendungsbereich des jeweiligen konkreten sektoralen Anhangs sicherzustellen (vgl. Art. 2 Bst. b des Abkommens). Dabei unterscheiden sich die Auflagen je nach Jurisdiktion aufgrund des jeweils unterschiedlichen nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.
A.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
1.
Vorvertragliche Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
Ein erfasster Finanzdienstleister aus der Schweiz ist im Rahmen der Erbringung erfasster Dienstleistungen für erfasste Kunden zur Offenlegung verschiedener Informationen gegenüber jedem erfassten Kunden angehalten, wobei die einzelnen, offenzulegenden Informationen in Ziffer IX.A.1.a-d aufgeführt werden. Der Wortlaut der Offenlegungen und auch der genaue Zeitpunkt und die Form dieser Offenlegung sowie allfällige Ausnahmen von der Offenlegungsauflage werden dabei gemäss X.5.a-b von der FCA weiter präzisiert werden. Es kann hierfür auf die entsprechenden Ausführungen zur besagten Bestimmung verwiesen werden.
2.
Berichterstattung
Diese Ziffer sieht vor, dass erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz einmal jährlich der FCA für die vorangegangenen 12 Monate (sogenannter Berichtszeitraum) Informationen zukommen lassen, wobei die FINMA mit einer Kopie derselben Informationen zu bedienen ist. Die zu übermittelnden Informationen dienen der Gewährleistung der Finanzstabilität, der Marktintegrität sowie dem Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens. Folgende Informationen sind dabei kumulativ zu übermitteln:
-
Buchstabe a: Der erfasste Finanzdienstleister hat über die Anzahl der erfassten Kunden gemäss Ziffer V.A, mit welchen er gestützt auf das vorliegende Abkommen im Berichtszeitraum eine Geschäftsbeziehung aufgebaut und unterhalten hat, Bericht zu erstatten. Dabei hat er in seiner Berichterstattung zu differenzieren zwischen den verschiedenen Kundenkategorien gemäss Ziffer V.A (vermögende Kunden, per se professionelle Kunden, geeignete Gegenparteien) und den für diese Kundenkategorien erbrachten Kategorien von erfassten Dienstleistungen (vgl. Ziff. III.A).
-
Buchstabe b: Weiter hat der erfasste Finanzdienstleister Bericht zu erstatten über den im Berichtszeitraum erzielten Gesamtumsatz, der aus der Erbringung von erfassten Dienstleistungen gegenüber erfassten Kunden resultiert hat.
-
Buchstabe c: Buchstabe c sieht die Übermittlung granularer Informationen zum im bereits in Buchstabe b genannten Gesamtumsatz vor, wenn der erfasste Finanzdienstleister in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen einen Gesamtumsatz gemäss Buchstabe b von jeweils mehr als 50 Millionen Britischen Pfund erzielt. Diesfalls muss der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz in Ergänzung zum Gesamtumsatz gemäss Buchstabe b einerseits mitteilen, zu welchen Anteilen sich dieser Gesamtumsatz im Berichtszeitraum auf die erbrachten erfassten Dienstleistungen aufteilt. Andererseits ist für eine beschränkte Anzahl von erfassten Dienstleistungen gemäss Auflistung in Ziffer IX.A.2.c.ii.1-3 ebenfalls Bericht zu erstatten, wie sich der Gesamtumsatz für die genannten erfassten Finanzdienstleistungen auf die jeweiligen erfassten Finanzinstrumente gemäss Ziffer IV.A aufteilt. Sofern der Gesamtumsatz eines erfassten Finanzdienstleisters nicht mehr als 50 Millionen Britische Pfund in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen beträgt, beschränkt sich seine Berichterstattung auf den Gesamtumsatz nach Buchstabe b.
-
Buchstabe d: Erfasste Finanzdienstleister haben anonymisierte Informationen (d. h. die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf einzelne erfasste Kunden zu) über Beschwerden substantieller Natur zu übermitteln, die im Berichtszeitraum im Rahmen der Erbringung von erfassten Dienstleistungen seitens der erfassten Kunden beim erfassten Finanzdienstleister deponiert wurden. Nicht erfasst von dieser Berichterstattung sind dabei Beschwerden von untergeordneter Natur oder solche, die nicht im direkten Zusammenhang mit der erbrachten erfassten Dienstleistung stehen. Der substantielle Charakter der Beschwerden kann sich aus deren materiellen Qualität ergeben.
-
Buchstabe e: Schliesslich hat der erfasste Finanzdienstleister Bericht darüber zu erstatten, ob der erfasste Finanzdienstleister mit erfassten Kunden im UK Vereinbarungen eingegangen ist, deren Gegenstand die Übertragung von Finanzsicherheiten des erfassten Kunden zu Gunsten des erfassten Finanzdienstleisters im Sinne einer Vollrechtsübertragung ( Title Transfer Collateral Arrangement ) bildet.
3.
Prüfung erfasster vermögender Kunden
Diese Ziffer enthält Auflagen dazu, wie ein erfasster Finanzdienstleister aus der Schweiz bei der Prüfung erfasster vermögender Kunden gemäss Ziffer V.A (natürliche Personen sowie private Anlagestrukturen) vorzugehen hat, um sicherzustellen, dass es sich beim betreffenden Kunden um einen erfassten Kunden im Sinne dieses sektoralen Anhangs handelt. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass - im Hinblick auf diese Abklärung der Erfassung von potentiellen Kunden als vermögende Kunden bzw. als erfasste Kunden gemäss diesem sektoralen Anhang - diesbezügliche Mitteilungen an ebensolche potentielle Kunden und deren Bevollmächtigte gemäss Ziffer III.A.a.viii gestattet sind (vgl. hierzu die Ausführungen zu dieser Ziff.).
a.
Prüfung natürlicher Personen
Falls der potentielle Kunde, für den eine erfasste Dienstleistung gemäss Ziffer III.A zu erbringen ist, eine natürliche Person ist (vgl. Ziff. V.A.1.a), die im UK wohnhaft ist, so hat der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz nach Ziffer IV.A die in den Ziffern i-iii aufgelisteten Punkte kumulativ zu prüfen bzw. umzusetzen:
-
Ziffer i: Der erfasste Finanzdienstleister muss sich vergewissern, dass die natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als 2 Millionen Britischen Pfund verfügt, wobei die Berechnung des Nettovermögens gemäss Ziffer VII (Nettovermögen) zu erfolgen hat. Die notwendigen Informationen können sich etwa aus einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ergeben, sofern der erfasste Finanzdienstleister aufgrund dessen bereits Einblicke in die Vermögenssituation der fraglichen natürlichen Person erhalten hat (z. B. falls die natürliche Person mit einer Bank bereits eine Kontobeziehung unterhält und das entsprechende Kundenvermögen die geforderte Nettovermögensschwelle übersteigt).
-
Ziffer ii: Weiter hat der erfasste Finanzdienstleister vor der Erbringung von erfassten Finanzdienstleistungen für eine natürliche Person gemäss Ziffer V.A.1.a.i. eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse der natürlichen Person vorzunehmen. Diese Beurteilung muss im Hinblick auf die zu erbringenden Dienstleistungen und die Art der damit verbundenen Geschäfte nach vernünftigem Ermessen hinreichende Gewähr bieten, dass die natürliche Person in der Lage ist, ihre eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und sich der Risiken dieser Anlageentscheidungen bewusst ist. Für die Sicherstellung der Angemessenheit der Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse der natürlichen Person im Hinblick auf eine oder mehrere erfasste Dienstleistungen ist dabei auch die Komplexität der beabsichtigten Dienstleistungen zu berücksichtigen, wobei die Beurteilung bei weniger komplexen Geschäften tendenziell weniger weitreichend sein muss. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung gemäss dieser Ziffer keine absolute Gewähr bieten muss, sondern dass die vom erfassten Finanzdienstleister vorgenommene Beurteilung eine nach vernünftigem Ermessen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die natürliche Person in der Lage ist, eigene Anlageentscheide zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen.
-
Ziffer iii: Schliesslich hat der erfasste Finanzdienstleister eine unterzeichnete Erklärung einzuholen, wonach die fragliche natürliche Person als vermögender Kunde gemäss Ziffer V.A.1 in Bezug auf eine bestimmte oder mehrere erfasste Dienstleistungen behandelt werden möchte. Weiter ist die natürliche Person mit einer klar verständlichen schriftlichen Warnung auf die Nichtanwendbarkeit gewisser Schutz- und Entschädigungsrechte für UK-Anleger, die sich aus dem Recht des UK ergeben, hinzuweisen. Der erfasste Finanzdienstleister muss dabei in einem vom eigentlichen, die Geschäftsbeziehung bzw. die Erbringung der erfassten Dienstleistung betreffenden Vertrag unabhängigen Dokument eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme über das Fehlen der besagten Schutz- und Entschädigungsrechte der natürlichen Person einholen. Es kann hierbei ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziffer V.A.1.a.iii verwiesen werden.
b.
Prüfung privater Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie
Falls der potentielle Kunde, für den eine erfasste Dienstleistung gemäss Ziffer III.A zu erbringen ist, eine private Anlagestruktur mit professioneller Tresorerie ist (vgl. Ziff. V.A.1.b), so hat der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz die in den Ziffern i-iv aufgelisteten Punkte kumulativ zu prüfen bzw. umzusetzen:
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Ziffer i: Der erfasste Finanzdienstleister muss sich vergewissern, dass die hinter der Anlagestruktur stehende natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als 2 Millionen Britischen Pfund gemäss den Berechnungsmodalitäten aus Ziffer VII verfügt, wobei die Berechnung des Nettovermögens gemäss Ziffer VII (Nettovermögen) zu erfolgen hat. Es kann ergänzend hierzu auf die Ausführungen zu Ziffer IX.A.3.a.i verwiesen werden.
-
Ziffer ii: Vergleichbar mit den Ausführungen zu Ziffer IX.A.3.a.ii hat der erfasste Finanzdienstleister eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse vorzunehmen, dies jedoch in Bezug auf diejenige Person, welche für die private Anlagestruktur zur Durchführung der Geschäfte berechtigt ist. Diese Person muss dabei in Anbetracht der zu erbringenden erfassten Dienstleistungen und der Art damit verbundener Geschäfte nach vernünftigem Ermessen hinreichend Gewähr bieten, dass sie in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken für die fragliche natürliche Person zu verstehen. Sollte dieses Kriterium nicht erfüllt sein, kann zusätzlich eine Erfassung der privaten Anlagestruktur als Anlagestruktur gemäss Ziffer V.A.1.c (private Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten) geprüft werden. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen zu Ziffer IX.A.3.a.ii verwiesen werden.
-
Ziffer iii: Ähnlich wie zu Ziffer IX.A.3.a.iii hat der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz verschiedene formale Schritte zu unternehmen: Der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz hat eine unterzeichnete Erklärung eines Zeichnungsberechtigten der privaten Anlagestruktur einzuholen, um sicherzustellen, dass diese Struktur als Ziffer V.A.2 in Bezug auf eine bestimmte oder mehrere erfasste Dienstleistungen behandelt werden möchte. Er hat sowohl die private Anlagestruktur als auch die hinter der Anlagestruktur stehende natürliche Person mit einer klar verständlichen schriftlichen Warnung auf die Nichtanwendbarkeit gewisser Schutz- und Entschädigungsrechte für UK-Anleger, die sich aus dem Recht des UK ergeben, hinzuweisen. Schliesslich muss der erfasste Finanzdienstleister in einem vom eigentlichen, die Geschäftsbeziehung bzw. die Erbringung der erfassten Dienstleistung betreffenden Vertrag unabhängigen Dokument eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme über das Fehlen der besagten Schutz- und Entschädigungsrechte durch einen Zeichnungsberechtigten der privaten Anlagestruktur einholen. Es kann für Ziffer iii ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziffer V.A.1.b.iv-v verwiesen werden.
c.
Prüfung privater Anlagestrukturen ohne qualifizierten Experten
Falls der potentielle Kunde, für den eine erfasste Dienstleistung gemäss Ziffer III.A zu erbringen ist, eine private Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten ist (vgl. Ziff. V.A.1.c), so hat der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz die in den Ziffern i-iv aufgelisteten Punkte kumulativ zu prüfen bzw. umzusetzen:
-
Ziffer i: Es kann hierfür auf die Ausführungen zu Ziffer IX.A.b.i verwiesen werden.
-
Ziffer ii: Die in dieser Ziffer verlangte Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse hat sich im Gegensatz zu einer privaten Anlagestruktur mit professioneller Tresorerie bei einer privaten Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten auf die natürliche Person, für welche die private Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten handelt, auszurichten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zu Ziffer IX.A.a.ii verwiesen werden.
-
Ziffer iii: Die in dieser Ziffer festgehaltenen formalen Schritte, welche ein erfasster Finanzdienstleister aus der Schweiz umzusetzen hat, sind analog zu denjenigen für private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie (vgl. Ziff. IX.A.b.iii). Einzig hinsichtlich Ziffer IX.A.b.iii.3 ist anzumerken, dass die schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme über das Fehlen der besagten Schutz- und Entschädigungsrechte nicht bei einem Zeichnungsberechtigten der Anlagestruktur, sondern bei der natürlichen Person, für welche die private Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten handelt, einzuholen ist. Es kann für Ziffer iii ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziffer V.A.1.c.iv-v verwiesen werden.
4.
Einwilligung des Kunden
Dieser sektorale Anhang enthält in Ziffer X Bestimmungen über die sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens. Für die Darlegung der Einzelheiten zu dieser sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit und die einzuhaltenden Voraussetzungen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Ziffer X verwiesen. Im Rahmen dieser sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit hat die zuständige Aufsichtsbehörde des UK gemäss Ziffer X.A.3.d die Möglichkeit, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer X.A.3 gegeben sind, erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz direkt um Auskunft zu ersuchen. Gegenstand solcher Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde des UK können dabei möglicherweise ebenfalls Informationen von erfassten Kunden gemäss Ziffer V.A umfassen, mit welchen der erfasste Finanzdienstleister gestützt auf dieses Abkommen eine Geschäftsbeziehung unterhält.
Vor dem Hintergrund solcher Auskunftsersuchen nach Ziffer X.A.3, die Informationen oder Daten von erfassten Kunden betreffen, verlangt Ziffer IX.4.a vom erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz, dass er vorgängig die Zustimmung eines im UK wohnhaften oder ansässigen erfassten Kunden im Hinblick auf solche möglichen Offenlegungen bzw. Übermittlungen von erfassten Finanzdienstleistern aus der Schweiz einholt. Der im UK wohnhafte oder ansässige Kunde hat dabei dem erfassten Finanzdienstleister vorgängig zur Erbringung jeglicher erfasster Dienstleistungen für solche Offenlegungen seine Einwilligung zu erteilen. Sollte der erfasste Kunde dabei seine Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz zurückziehen, müsste der erfasste Finanzdienstleister die Dienstleistungserbringung im Rahmen dieses Abkommens für diesen Kunden nach Kenntnisnahme durch den erfassten Finanzdienstleister einstellen (Ziff. X.4.b). Als relevante Informationen des Kunden aus dem UK gelten im Hinblick auf eine solche Offenlegung alle Informationen, über welche der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz verfügt oder die sich unter seiner Kontrolle befinden, wobei die Informationen des Kunden aus dem UK aber nur dann als relevante Informationen qualifizieren, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung erfasster Dienstleistungen für den erfassten Kunden im Rahmen dieses Abkommens stehen. Es kann sich bei den relevanten Informationen sowohl um den erfassten Kunden betreffende Personendaten handeln als auch um Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen (z. B. dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 47 Abs. 1 BankG oder Art. 69 Abs. 1 FINIG). Die in Ziffer IX.A.4.a genannte Einwilligung des betreffenden Kunden aus dem UK soll die Zulässigkeit der Offenlegung solcher Informationen gegenüber einer Aufsichtsbehörde im UK unter Wahrung der Rechte des Kunden gewährleisten.
5.
Unterverwahrer
Diese Ziffer enthält Auflagen für erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz im Hinblick auf den Einsatz von Unterverwahrern ( Subcustodians ), wobei der Einsatz solcher Unterverwahrer grundsätzlich zulässig ist, sofern die in den Buchstaben a-c genannten Auflagen vom erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz umgesetzt werden. Uneingeschränkt zulässig und nicht von der Auflage in Ziffer 5 betroffen ist der Einsatz von Unterverwahrern, die sich im UK oder in der Schweiz befinden. Ein erfasster Finanzdienstleister kann im Namen eines erfassten Kunden aus dem UK gemäss Ziffer V.A durch den erfassten Finanzdienstleister gehaltene Finanzinstrumente gemäss Ziffer VI.A bei einer Drittperson ausserhalb des UK und der Schweiz zum Zweck der Verwahrung hinterlegen, sofern die folgenden Massnahmen kumulativ umgesetzt werden:
-
Buchstabe a: Der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz hat bei der Auswahl und Bestellung sowie im Rahmen einer regelmässig durchzuführenden Überprüfung eines Unterverwahrers Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzuwenden (z. B. im Hinblick auf die notwendigen Bewilligungen des Unterverwahrers für die Ausübung dieser Tätigkeit).
-
Buchstabe b: Der erfasste Finanzdienstleister hat gemäss diesem Buchstaben den Auswahlprozess und die Gründe für die Angemessenheit des Unterverwahrers für die Zwecke der Hinterlegung der erfassten Finanzinstrumente in geeigneter Form zu dokumentieren. Dies gilt auch für die regelmässigen Überprüfungen des Unterverwahrers. Für die Aufbewahrung dieser Dokumentationen gilt eine Frist von fünf Jahren seit Aufhebung der Verwahrung durch den eingesetzten Unterverwahrer für einen erfassten Kunden.
-
Buchstabe c: Schliesslich hat der erfasste Finanzdienstleister beim Einsatz eines ausserhalb der Schweiz oder des UK ansässigen Unterverwahrers mit Blick auf den Kundenschutz sicherzustellen, dass die erfassten bzw. hinterlegten Finanzinstrumente seines erfassten Kunden beim Unterverwahrer in erkennbarer Weise von den allenfalls ebenfalls beim eingesetzten Unterverwahrer hinterlegten Vermögenswerten des erfassten Finanzdienstleisters wie auch den Vermögensverwerten des Unterverwahrers selbst getrennt sind.
B.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Gemäss Ziffer IX.B hat das UK sicherzustellen, dass ein Finanzdienstleister aus dem UK, welcher beabsichtigt erfasste Dienstleistungen nach Ziffer III.B.a bzw. Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG für erfasste Kunden im Sinne von Ziffer V.B.3 (vermögende Kunden nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG) zu erbringen gedenkt, Auflagen in den Bereichen Meldungen und Offenlegung gegenüber erfassten Kunden beachtet.
Inhaltlich geht es dabei um die temporäre Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäss FIDLEG vor Ort in der Schweiz durch Kundenberater des erfassten Finanzdienstleisters aus dem UK. Es kann für die Voraussetzungen und die diesbezüglichen Ausführungen insbesondere auf Ziffer IV.B.2 verwiesen werden.
Nicht anwendbar sind diese Auflagen, wenn sich der Finanzdienstleister aus dem UK an erfasste Kunden gemäss Ziffer V.B.1-2 (institutionelle oder professionelle Kunden im Sinne des FIDLEG) richtet. Es kann hierfür auf die Ausführungen zu Ziffer VIII.B.2 verwiesen werden.
1.
Meldungen
Der Finanzdienstleister aus dem UK hat die FCA in einer Meldung zu informieren, wenn er gestützt auf diesen sektoralen Anhang in der Schweiz mittels Kundenberatern im Rahmen der Voraussetzungen von Ziffer IV.B.2 tätig werden möchte. Die Meldung an die FCA hat vorgängig zur Aufnahme der Tätigkeit mittels Kundenberatern zu erfolgen, andernfalls würde der Finanzdienstleister nicht als erfasster Finanzdienstleister gelten (siehe Ziff. IV.B.2.f).
2.
Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
Ein erfasster Finanzdienstleister aus dem UK hat im Rahmen des Einsatzes von Kundenberatern gemäss Ziffer IV.B.2 jedem vermögenden Kunden nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG (Ziff. V.B.3) ein Offenlegungsdokument auszuhändigen. Dieses soll den erfassten Kunden in klarer und nachvollziehbarer Art und Weise über folgende Punkte im Zusammenhang mit der auf diesen sektoralen Anhang abgestützten Dienstleistungserbringung informieren:
-
Ziffer i: Die Offenlegung enthält Informationen zum Status des erfassten Finanzdienstleisters hinsichtlich dessen Ansässigkeit im UK und des Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Status in seinem Heimatstaat.
-
Ziffer ii: Die Offenlegung hat weiter darüber zu orientieren, dass die angestrebte Dienstleistungserbringung über Kundenberater nach Ziffer IV.B.2 zur Folge hat, dass für die Kundenberater des erfassten Finanzdienstleisters aus dem UK keine Pflicht zur Registrierung als Kundenberater nach Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG besteht.
-
Ziffer iii: Schliesslich hat die Offenlegung darüber zu informieren, an welche Ombudsstelle in der Schweiz im Sinne von Artikel 77 FIDLEG sich der erfasste Finanzdienstleister aus dem UK gegebenenfalls angeschlossen hat.
Für die Ziffern ii und iii kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Ziffer VIII.B.2 verwiesen werden.
Wortlaut, Form und Art und Weise der Offenlegung gegenüber den erfassten Kunden gemäss Ziffer V.B.3 werden dabei gemäss X.5.c von der FINMA weiter präzisiert werden. Es kann hierfür auf die entsprechenden Ausführungen zur besagten Bestimmung verwiesen werden. In jedem Fall hält Ziffer IX.B.2 bereits fest, dass die Offenlegung vor der Erbringung einer erfassten Dienstleistung zu erfolgen hat.
X. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit unter den UK- und Schweizer Aufsichtsbehörden sind im Hauptabkommenstext in Kapitel 4 festgehalten. Es sei diesbezüglich auf die Ausführung für das entsprechende Kapitel verwiesen. Unter der vorliegenden Ziffer wird ergänzend spezifisch für Investment-Services-Dienstleistungen geregelt, wie die Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über erfasste Finanzdienstleister zusammenarbeiten. Diese sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit ist aber auf diejenigen Bereiche dieses sektoralen Anhangs begrenzt, für welche eine Partei im Rahmen dieses Staatsvertrags auf die innerstaatlichen bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei nach Ziffer VIII.A abgestellt ( Deference ) und entsprechend auf die direkte Anwendung und Beaufsichtigung der Anforderungen des eigenen innerstaatlichen Rechts verzichtet hat. Für diejenigen Bereiche dieses sektoralen Anhangs, welche auf innerstaatlichem Recht der jeweiligen Partei nach Ziffer VIII.B basieren, gelten einzig die allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel 4 des Abkommens zur Aufsichtszusammenarbeit (siehe hierzu die Ausführungen zu Ziff. VIII).
1.
Grundsatz der sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit
Ziffer 1 hält den Grundsatz fest, wonach für die in Ziffer VIII.A festgehaltenen Fälle eines Abstellens durch eine Partei auf die innerstaatlichen- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei, ebendiese andere Partei bzw. deren zuständige Aufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung der erfassten Finanzdienstleister nach ihrem innerstaatlichen Recht verantwortlich sind. Darüber hinaus legt der Grundsatz weiter fest, dass diese Partei bzw. deren zuständige Aufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung und, sofern dies erforderlich ist, ebenso für die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen des Abkommens zuständig sind. Als Anforderungen des Abkommens stehen insbesondere die in Ziffer IX genannten Auflagen im Vordergrund bzw. für die FINMA die an erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz gerichteten Auflagen gemäss Ziffer IX.A. Diese grundsätzliche Kompetenzregelung steht unter dem Vorbehalt, dass dieser sektorale Anhang keine diesbezüglich gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht (vgl. etwa die Interventionsrechte des Gaststaates nach Ziff. X.A.4).
Für die erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz nach Ziffer IV.B bedeutet dies, dass die FINMA unter diesem Staatsvertrag zuständig für deren Beaufsichtigung bleibt. Darüber hinaus ist sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gestützt auf diese Ziffer verantwortlich und befugt, die Einhaltung der Anforderungen dieses Abkommens zu beaufsichtigen und nötigenfalls auch gegenüber den erfassten Finanzdienstleistern gemäss Ziffer IV.B durchzusetzen. Es stehen ihr die diesbezüglichen Aufsichtsinstrumente nach dem FINMAG zur Verfügung (Art. 24 ff.).
2.
Meldungen
Ziffer 2 regelt das Verfahren der Aufsichtsbehörden für den Fall, in dem ein erfasster Finanzdienstleister schweizerischer Herkunft nach Ziffer IV.A, welcher erfasste Dienstleistungen in das UK erbringen und in das entsprechende Register der FCA eingetragen werden möchte, gemäss Ziffer IV.A.e der FCA Meldung erstattet hat und eine Kopie der entsprechenden Meldung an die FINMA (vgl. die Ausführungen zu Ziff. IV.A.e hiervor) zugestellt hat.
Nach Erhalt der Kopie der Meldung muss die FINMA innert 60 Tagen gemäss Buchstabe a.i prüfen, ob der meldende Dienstleister die Voraussetzungen nach Ziffer IV.A a-d und f erfüllt. Inhaltlich sei auf die Ausführungen zu den einzelnen Buchstaben verwiesen. Betreffend Ziffer IV.A.d ist festzuhalten, dass sich die Bestätigung der FINMA auf die Dienstleistungen nach Ziffer III.A beziehen. Zudem muss die FINMA nach Ziffer a.ii prüfen, ob der Dienstleister über einen guten Ruf verfügt. Auch ein laufendes Bewilligungsentzugsverfahren würde gegen die Erfüllung dieser Voraussetzung sprechen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen muss die FINMA der FCA innert 60 Tagen seit Erhalt der Meldung bzw. der Kopie der Meldung Bericht erstatten.
Teilt nach Buchstabe b die FINMA der FCA mit, dass ein erfasster Finanzdienstleister die unter Buchstabe a hiervor dargelegten Voraussetzungen erfüllt, so trägt ihn die FCA innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Bestätigung in ihr Register ein. Der Eintrag ins Register ist eine der Voraussetzungen, um unter dem Abkommen als erfasster Finanzdienstleister zu gelten (vgl. Ziff. IV.A.g).
Nach Ziffer IV.A.h hat ein Finanzdienstleister der FCA jede für ihren Registereintrag relevante Änderung zu melden und die FINMA ebenso mit einer Kopie zu bedienen. Buchstabe c von Ziffer X.A.2 stellt klar, dass für diese Fälle das Verfahren nach den vorstehenden Buchstaben a und b sinngemäss dann angewendet wird, wenn der erfasste Finanzdienstleister im Vergleich zu seinem Registereintrag bei der FCA zusätzliche erfasste Dienstleistungen, erfasste Kunden oder erfasste Finanzinstrumente erfassen möchte. Alle anderen Änderungen werden von der FCA innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung im Register nachgetragen. Dies umfasst ebenfalls den Fall eines Rückzugs des FCA Registereintrags oder Teile des Registereintrags durch den erfassten Finanzdienstleister.
Nach Buchstabe d schliesslich verpflichtet sich die FINMA, der FCA unverzüglich zu melden, wenn ein erfasster Finanzdienstleister die von ihm nach Buchstabe a zu erfüllenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wozu auch ein Wegfallen des guten Rufs gehört. Die FINMA meldet der FCA ebenfalls, wenn gegen einen erfassten Finanzdienstleister durch erfasste Kunden Beschwerden materiellen Charakters erhoben werden. Es wird sich dabei in der Regel um Beschwerden handeln, die entweder durch ihre Anzahl oder durch die Schwere der Vorwürfe geeignet sind, Zweifel an der Integrität des erfassten Finanzdienstleisters zu erwecken und damit insbesondere das Kundenschutzziel des Abkommens betroffen wäre.
3.
Dialog zwischen den Aufsichtsbehörden und Informationsaustausch
Diese Ziffer spezifiziert für den Bereich Investment-Services-Dienstleistungen die Regeln nach Kapitel 4 des Abkommens hinsichtlich Aufsichtszusammenarbeit im Einzelfall und gilt ungeachtet von den grundsätzlichen Regelungen in Ziffer X.A.1 betreffend Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes des betreffenden erfassten Finanzdienstleisters.
Ausgangspunkt ist nach Buchstabe a der Fall, in dem die zuständige UK-Aufsichtsbehörde begründete Anhaltspunkte hat, dass ein CH-Finanzdienstleister die Anforderungen des Abkommens nicht einhält oder mit seinem Verhalten die erfassten Kunden oder die Integrität oder Stabilität des Finanzsystems des UK wesentlich schädigt oder zu schädigen droht. In diesem Fall wird die zuständige UK-Aufsichtsbehörde umgehend die FINMA benachrichtigen und mit allen sachdienlichen Informationen beliefern.
In einem nächsten Schritt sollen die FINMA und die zuständige Aufsichtsbehörde des UK nach den Ziffern b und c umgehend den Dialog aufnehmen und eine gemeinsam tragbare Lösung suchen. Im Hinblick auf die Erreichung einer für beide Seiten akzeptablen Lösung stellt die FINMA hierfür der relevanten Aufsichtsbehörde des UK die notwendigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Prüfung des Sachverhalts nach Ziffer a weiterführen kann. Sie ergreift ferner gegebenenfalls die zur Behebung des Problems ihr nach eigenem Aufsichtsrecht möglichen sachdienlichen Massnahmen.
Führen diese Schritte nicht zum Ziel, so kann die zuständige UK-Aufsichtsbehörde nach Buchstabe d einen erfassten Finanzdienstleister direkt um Informationen ersuchen, wobei sie nach Buchstabe e die FINMA nach vernünftigem Ermessen, wenn immer möglich vorher oder wenn nicht anders möglich spätestens gleichzeitig mit der Zustellung des Auskunftsersuchens, über dieses informiert. Der erfasste Finanzdienstleister, dem ein solches Auskunftsersuchen zugestellt wurde, hat bei einer allfälligen Informationsübermittlung an die zuständige UK-Aufsichtsbehörde die Vorgaben von Artikel 42c FINMAG zu beachten.
Nach Buchstabe f schliesslich sind die Aufsichtsbehörden beider Staaten angehalten, die direkte Übermittlung vertraulicher Informationen durch die erfassten Finanzdienstleister an die jeweils andere Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.
4.
Interventionsrechte des Gaststaates
Ziffer 4 regelt die weiteren Möglichkeiten der zuständigen UK-Aufsichtsbehörde als Aufsichtsbehörde des Gaststaates, wenn der Dialog zwischen ihr und der FINMA die nach Ziffer X.A.3.b adressierte Problemstellung nicht bereinigen konnte, wenn also etwa die fehlende Einhaltung der Anforderungen nach diesem Abkommen durch den erfassten Finanzdienstleister im Sinne von Ziffer X.A.3.a fortdauert. Die nachfolgend beschriebenen Massnahmen nach Ziffer 4 haben grundsätzlich subsidiären Charakter zu den Vorgaben gemäss Ziffer X.A.1 und X.A.3.
Nach Buchstabe a kann die zuständige Aufsichtsbehörde des UK den erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz in der Erbringung relevanter Dienstleistungen ganz oder teilweise einschränken, dies unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde des UK. Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des UK zum Schluss gelangt, dass eine solche Massnahme zur Minderung des betreffenden Risikos notwendig erscheint.
Zusammen mit einer Einschränkung nach Buchstabe a kann die zuständige Aufsichtsbehörde des UK nach Buchstabe b den erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz auch dazu anhalten, gegenüber seinen bestehenden Kunden oder potentiellen zukünftigen (Neu-)Kunden bestimmte Informationen offenzulegen. Diese Informationen könnten von der UK-Aufsichtsbehörde gegenüber dem erfassten Finanzdienstleister angeordnete Massnahmen betreffen oder auch Angaben über den erfassten Finanzdienstleister selber, wobei der mögliche Adressatenkreis dieser Massnahme auf bestehende erfasste Kunden oder potentielle zukünftige (Neu-)Kunden nach der Begriffsbestimmung in Ziffer V.A zu beschränken ist (Ziff. i). Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde des UK - sofern erforderlich in Abstimmung mit der FINMA - Massnahmen zur geordneten Abwicklung der von ihrer Massnahme betroffenen Aktivitäten des erfassten Finanzdienstleisters treffen, etwa um Regelungen zu treffen, bis wann und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Aktivitäten mit bestehenden erfassten Kunden aufzulösen sind (Ziff. ii). Weiter kann gemäss Ziffer iii die zuständige Aufsichtsbehörde des UK auch den Registereintrag des betroffenen erfassten Finanzdienstleisters aus der Schweiz abändern oder löschen (lassen), wobei der erfasste Finanzdienstleister als Folge einer Löschung nicht mehr als erfasster Finanzdienstleister unter dem BFSA gilt (siehe Ziff. IV.A.g). Schliesslich kann die zuständige Aufsichtsbehörde des UK die Öffentlichkeit im Sinne der Schaffung von Transparenz über die nach Buchstaben a oder b getroffenen Massnahmen informieren (Ziff. iv).
Buchstabe c stellt klar, dass von der zuständigen Aufsichtsbehörde des UK gegen einen erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz ergriffene Massnahmen in keiner Weise die Kompetenzen der FINMA einschränken, eigenständig gestützt auf finanzmarktrechtliche Bestimmungen der Schweiz tätig zu werden.
Nach Buchstabe d hat die zuständige Aufsichtsbehörde des UK das Recht, Schriftstücke und insbesondere auch Entscheide im Sinne hoheitlicher Akte, direkt - also ohne spezielle Zustellungsverfahren oder -wege einhalten zu müssen - einem erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz in der Schweiz zuzustellen. Eine Zustellung solcher Schriftstücke und Entscheide gestützt auf diese staatsvertragliche Regelung ist insbesondere auch mit Blick auf Artikel 271 des Strafgesetzbuchs ³9 zulässig.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des UK wird die FINMA nach Buchstabe e so rasch als möglich und bevor Massnahmen nach a oder b ergriffen werden, vorgängig über die geplanten Massnahmen orientieren. Dies umfasst auch die Information über allfällige zuzustellende Entscheide gemäss Buchstabe d.
So rasch wie möglich wird die eine Massnahme ergreifende Aufsichtsbehörde des UK nach Buchstabe f auch den gemischten Ausschuss (vgl. Art. 23 des Abkommens) über die von ihr ergriffenen Massnahmen orientieren und ihn über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden halten.
Buchstabe g stellt sicher, dass einem betroffenen erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz, gegen den eine Aufsichtsbehörde des UK eine Massnahme nach Buchstabe a oder b ergriffen hat, insbesondere die gleichen Verfahrensrechte zustehen wie einem Finanzdienstleister aus dem UK unter den gleichen Umständen zustehen würden. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz rechtliche Mittel gegen die ergriffenen Massnahmen der UK-Aufsichtsbehörden einlegen sowie eine gerichtliche Beurteilung der ergriffenen Massnahmen gemäss dem innerstaatlichen Recht des UK verlangen kann.
Buchstabe h hält die zuständige Aufsichtsbehörde des UK an, eine nach Ziffer 4 angeordnete Massnahme umgehend aufzuheben, wenn die im Sinne von Ziffer 3.a gerügte Angelegenheit bereinigt und der Grund der ergriffenen Massnahme mithin weggefallen ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde des UK muss dann gemäss Buchstabe j hiernach die FINMA und den gemischten Ausschuss informieren.
Buchstabe i regelt den Spezialfall, in welchem nach den Umständen eine vorgängige Orientierung der FINMA durch die zuständige Aufsichtsbehörde des UK nicht praktikabel ist und ausserordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen der zuständigen Aufsichtsbehörde des UK mit einer Massnahme nach Ziffer 4 Buchstabe a oder b (Einschränkung der erfassten Dienstleistungen oder weitere Massnahmen) erfordern, um eine zumindest wahrscheinliche wesentliche Schädigung von erfassten Kunden gemäss Ziffer V.A oder der Integrität oder Stabilität des Finanzsystems des UK durch das Verhalten des erfassten Finanzdienstleisters zu verhindern (vgl. Ziff. X.A.3.a.ii). In dem Fall kommt das hiervor unter Ziffer 3 geschilderte Verfahren mit Dialog und Informationsaustausch teilweise nicht zur Anwendung, indem die Ziffern 3.a-c für nicht anwendbar erklärt werden. Vielmehr muss die zuständige Aufsichtsbehörde des UK die FINMA benachrichtigen, sobald die Massnahme ergriffen wird oder unmittelbar nach Ergreifen der Massnahme (mit Übermittlung der für die Angelegenheit relevanten Informationen, Ziff. i). Anschliessend soll dann sobald als möglich im gemeinsamen Dialog unter den Aufsichtsbehörden eine angemessene Lösung gefunden werden, wobei die FINMA diesbezüglich Vorschläge machen kann und diese von den Aufsichtsbehörden zu diskutieren sind (Ziff. ii). Besonders wird in Ziffer iii. noch festgehalten, dass dieses Verfahren insbesondere nicht zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Parteien nach diesem Abkommen verwendet werden soll, insbesondere mit Blick auf eine Umgehung des ordentlichen Verfahrens nach Ziffer 3. Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht genügen würde etwa eine Konstellation nach Ziffer X.A.3.i, wonach ein erfasster Finanzdienstleister der Schweiz die Anforderungen des Abkommens nicht einhält.
Hebt die zuständige Aufsichtsbehörde des UK eine Massnahme unter dieser Ziffer auf, so benachrichtigt sie nach Buchstabe j umgehend die FINMA und den gemischten Ausschuss.
5.
Einzelheiten zur Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
Dieser sektorale Anhang sieht unter Ziffer IX (Auflagen) vor, dass erfasste Finanzdienstleister in bestimmten Konstellationen Offenlegungen gegenüber erfassten Kunden machen müssen. Ziffer X.4.a. und b halten in Bezug auf an erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz gerichtete Offenlegungen fest (Ziff. IX.A.1), dass der Wortlaut der Offenlegungen von den Aufsichtsbehörden des UK gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen dieses sektoralen Anhangs weiter konkretisiert werden kann. Die FCA wird dann, nach vorgängiger Konsultation der FINMA, definieren, in welcher Form und ab wann erfasste Finanzdienstleister aus der Schweiz diese konkretisierenden Offenlegungen in ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens berücksichtigen müssen. Die FCA kann dabei den Umfang der Offenlegungsverpflichtung gestützt auf Ziff. X.4.b gegebenenfalls einschränken.
Für die Offenlegung nach Ziffer IX.B.2 durch erfasste Finanzdienstleister aus dem UK ist die FINMA zur Konkretisierung des Wortlauts dieser Offenlegungen verantwortlich, zusammen mit Einzelheiten des Wortlauts, der Form und der Art und Weise der Bekanntmachung. Die Offenlegungsverpflichtung ist dabei beschränkt auf vermögende Kunden nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG (vgl. Ziff. V.B.3).
³9 SR 311.0

5.4 Gemeinsame Erklärungen

Zusammen mit dem Abkommen wurden ebenfalls zwei gemeinsame Erklärungen unterzeichnet. Die eine betrifft die Finanzmarktinfrastrukturen und hält das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien fest, dass diese bestrebt sind, Optionen für eine engere Zusammenarbeit und eine mögliche Ausweitung des Vertrags in Bezug auf die Finanzmarktinfrastrukturen zu prüfen. Die andere betrifft Versicherungs-Hilfsdienstleistungen ( Auxiliary Services ) und stellt klar, dass solche Hilfsdienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Schweiz an erfasste Kunden in der Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister aus dem UK erbracht werden können (siehe auch die Erläuterungen zu Anhang 4 - sektoraler Anhang Versicherungen, Ziffer III.A.b).

6 Auswirkungen

Da das Abkommen auf der gegenseitigen Anerkennung des bestehenden Aufsichts- und Regulierungsrahmens beruht, wird die Umsetzung keine massgeblichen personellen oder finanziellen Konsequenzen für den Bund, die Kantone oder für Gemeinden haben. Die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit gestützt auf eine Freistellung bedarf einer intensiveren Aufsichtskooperation, welche durch neue MoU formalisiert wird. Seitens der Aufsichtsbehörden, namentlich der FINMA, ist daher bei der Umsetzung des Abkommens mit einem Mehraufwand zu rechnen. Die Finanzierung der FINMA erfolgt vollumfänglich über Gebühren und Aufsichtsabgaben und wird von den Beaufsichtigten getragen.
Für die Schweizer Wirtschaft ermöglicht das Abkommen im für die Finanzindustrie wichtigen Geschäftszweig der Vermögensverwaltung für wohlhabende Privatkunden eine deutliche Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs in das UK - einen der wichtigsten Märkte für das grenzüberschreitende Vermögensverwaltungsgeschäft in Europa. Nebst dieser Marktzugangsverbesserung und erhöhter Rechtssicherheit werden sich Schweizer Finanzinstitute bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit erfasster Finanzdienstleistungen auf Schweizer Finanzmarktrecht abstützen können, was erhebliche Kostenvorteile mit sich bringen dürfte. In bestimmten Versicherungszweigen und ausschliesslich im Geschäft mit grossen professionellen Kunden ist durch die Marktöffnung mit zusätzlichem Wettbewerb für die Schweizer Versicherungsindustrie zu rechnen. Dies allerdings aufgrund des klar begrenzten Geltungsbereichs nur in einem bestimmten Marktsegment: Als mögliche Versicherungsnehmer kommen gemäss Unternehmensstrukturstatistik des Bundesamtes für Statistik rund 3400 Unternehmen (von 610 000 im Jahr 2021) in Frage. Gleichzeitig dürfte dies aus Kundensicht zu einem breiteren Angebot an Versicherungsdienstleistungen führen. Bei den Finanzmarktinfrastrukturen und dem Asset Management wird der bestehende Zugang staatsvertraglich gesichert und somit Rechtssicherheit geschaffen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 4⁰ [ParlG]; Art. 7 a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 4¹ ).
Das Abkommen steht im Einklang mit dem relevanten Landesrecht, insbesondere dem Finanzmarkt- und Aufsichtsrecht. Deshalb, wie auch aufgrund der hinreichenden Granularität seiner sich an die rechtsanwenden Behörden richtenden Bestimmungen, ist für das vorliegende Abkommen keine Umsetzungsgesetzgebung vorgesehen.
4⁰ SR 171.10
4¹ SR 172.010

7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Insbesondere tangiert das vorliegende Abkommen keine Bereiche, welche bereits durch das CH-UK DVA geregelt sind (vgl. die Ausführungen zu Art. 3 unter Ziff. 5.1. oben). Weiter sind die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (etwa das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 10. Oktober 1989 4² ) vereinbar. Die Parteien bestätigen im Abkommen ausdrücklich ihre aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten und bekräftigen ihren Willen, die Vereinbarkeit des Abkommens mit dem WTO-Recht auch im Hinblick auf dessen Anwendung zu gewährleisten. Aufgrund der Neuartigkeit des Abkommens kann die WTO-Kompatibilität jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Sie kann der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe unterliegen und Gegenstand eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens sein.
4² SR. 0.961.1

7.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtssetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV. Er regelt Teile der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen und schränkt in einzelnen Bereichen, gestützt auf die gegenseitige Anerkennung, die Anwendung bestehender Massnahmen des Finanzmarktrechts gegenüber UK-Dienstleistungserbringern ein.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

7.4 Inkrafttreten

Gemäss Artikel 50 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.
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Fundstelle Zitat Quelle Letzte Aktualisierung
Kapitel 6, S. 79 als mögliche Versicherungsnehmer kommen rund 3400 Unternehmen (von 610 000 in 2021) in Frage Bundesamt für Statistik November 2023
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen
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