BBl 2024 2384
CH - Bundesblatt

Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien

Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Abgeschlossen in Neu-Delhi, am 10. März 2024 Von der Bundesversammlung genehmigt am … Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am … In Kraft getreten für die Schweiz am…
Präambel
Die Regierungen von Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und die Regierung der Republik Indien
(nachfolgend als «Indien» bezeichnet), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung der gemeinsamen Absicht, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Indien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer jeweiligen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich derjenigen, die in der Charta der Vereinten Nationen ¹ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler − Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz − wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen und voneinander abhängig sind;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen ihnen und für die Förderung der handels- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens und der Nichtdiskriminierung;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Bevölkerung und Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem am 15. April 1994 ² in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die alle Vertragsparteien unterzeichnet haben, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;
entschlossen, dieses Abkommen zur Unterstützung der Ziele zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Anerkennung des Umstands, dass dieses Abkommen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten dazu beitragen würde, die Armut zu lindern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten sowie gleichzeitig die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung des Grundsatzes der Transparenz;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, ihre Unternehmen zur Berücksichtigung dieser Grundsätze zu ermutigen;
in Bekräftigung des Rechts ihrer Regierungen, ihre Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu regeln und festzulegen;
haben vereinbart, folgendes Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen:
¹ SR 0.120
² SR 0.632.20

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Indien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet) ³ ;
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Abkommens (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet) ⁴ ;
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(e)
die Gewährung eines angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
(f)
die Entwicklung ihrer Handelsbeziehungen in einer Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt; und
(g)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Dieses Abkommen findet, sofern darin nicht abweichend bestimmt, Anwendung auf:
(a)
für Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien in Übereinstimmung mit der indischen Verfassung, einschliesslich ihrer Hoheitsgewässer, und des darüber liegenden Luftraums sowie anderer Meeresgebiete, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels über die die Republik Indien nach ihrem Recht und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ⁵ und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Souveränität, die Souveränitätsrechte oder die ausschliessliche Gerichtsbarkeit ausübt;
(b)
für die EFTA-Staaten:
(i)
das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und
(ii)
die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
⁵ SR 0.747.305.15
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Indien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den in Bern abgeschlossenen Vertrag vom 29. März 1923 ⁶ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁶ SR 0.631.112.514
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen und trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre jeweiligen regionalen und lokalen Regierungen sowie Behörden sicherzustellen.
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung im Widerspruch zu ihrem Recht stehen oder die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Kapitel 2: Warenverkehr

Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einreihung von Waren
1. Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ⁷ einschliesslich seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unternummern sowie der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend als «HS» bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweilige Liste der Zollverpflichtungen, die zur Umsetzung der Anhänge 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) bzw. 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) in der Nomenklatur des revidierten HS-Codes unter Berücksichtigung der regelmässigen Änderungen am HS-Code erstellt wurde, ohne Beeinträchtigung oder Abschwächung der Zollverpflichtungen umgesetzt wird.
3. Im Anschluss an die regelmässigen Änderungen am HS-Code stellen die Vertragsparteien jeweils sicher, dass die Umsetzung der «produktspezifischen Regeln» in Anhang 2.A Anlage 2.A.1 (nachfolgend als «PSR» bezeichnet) ohne Beeinträchtigung - d. h. auch ohne Verschärfung - der ab Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden PSR erfolgt.
⁷ SR 0.632.11
Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die unter dieses Kapitel fallenden Waren kommen in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung, wenn sie die in Anhang 2.A (Ursprungsregeln) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.4
Einfuhrzölle
1. Als Einfuhrzölle gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeder Form von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch:
(a)
Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 ⁸ erhoben werden;
(b)
Massnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel VI oder XIX des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet) ⁹ , dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «SCM-Übereinkommen der WTO» bezeichnet) 1⁰ oder dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) 1¹ angewendet oder die vom WTO-Streitbeilegungsorgan ( Dispute Settlement Body ) nach Artikel 22 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ¹2 verhängt werden;
(c)
Gebühren oder sonstige Abgaben, die nach Artikel VIII des GATT 1994 erhoben werden.
2. Die Vertragsparteien erheben Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nach den Anhängen 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) oder 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
3. Ist der auf eine bestimmte Ware angewendete Meistbegünstigungszollansatz einer Vertragspartei niedriger als der gemäss Absatz 2 anzuwendende Zollansatz auf eine Ursprungsware, die unter derselben Zolltarifposition eingereiht ist wie die betreffende Ware, kommt auf die Ware mit Ursprung aus der anderen Vertragspartei dieser niedrigere Zollansatz zur Anwendung.
⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
1⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
1¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 2.5
Zollwertermittlung ¹3
Die Ermittlung des Zollwerts der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren richtet sich nach Artikel VII des GATT 1994 ¹4 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Zollwert-Übereinkommen» bezeichnet) ¹5 .
¹3 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
¹4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben untersagt, unabhängig davon, ob diese in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen angewendet werden, es sei denn, sie stehen im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 ¹6 , der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
¹6 SR 0.632.20 , Anhang 1A1
Art. 2.7 Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 ¹7 , der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
¹7 SR 0.632.20 , Anhang 1A1
Art. 2.8 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 ¹8 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 ¹9 .
¹8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b
Art. 2.9 Sicherheits- und allgemeinen Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Artikel XX und XXI des GATT 1994 2⁰ hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
2⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.10 Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz richten sich nach Artikel XII des GATT 1994 2¹ .
2¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.11 Handelserleichterung
Mit dem Ziel, den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien und in Übereinstimmung mit Anhang 2.B (Handelserleichterung) zu erleichtern:
(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Zollverfahren für den Warenverkehr;
(b)
fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Übereinkommen und Empfehlungen zur Handelserleichterung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahrensanforderungen zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Unterausschusses über Handels-erleichterung im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Der Unterausschuss über Warenverkehr befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
(a)
der Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und seinen Anhängen, mit Ausnahme der Anhänge 2.A (Ursprungsregeln) und 2.B (Handelserleichterung);
(b)
dem Austausch von Informationen und der Überprüfung der Entwicklungen;
(c)
der Vorbereitung von technischen Änderungen, einschliesslich der Aktualisierung des HS, und der Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
(d)
der Erstellung von Empfehlungen und Berichten zuhanden des Gemischten Ausschusses (je nach Bedarf);
(e)
dem Bemühen, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse so weit wie möglich unverzüglich anzugehen, sofern diese Aufgabe nicht von einem anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschuss wahrgenommen wird;
(f)
der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Anwendung bilateraler Zollkontingente;
(g)
dem jährlichen Austausch von Einfuhrstatistiken, u. a. mit Wert- und gegebenenfalls Mengendaten für das jeweils letzte verfügbare Jahr, auf Ebene der Zolltarifpositionen für Wareneinfuhren einer anderen Vertragspartei, die eine Präferenzzollbehandlung unter diesem Abkommen geniessen, sowie für Wareneinfuhren ohne Präferenzbehandlung; und
(h)
jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss über Warenverkehr handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Der Unterausschuss über Warenverkehr kommt mindestens alle zwei Jahre oder öfter zusammen, sofern die Vertragsparteien dies so vereinbart haben. Die Treffen des Unterausschusses über Warenverkehr werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
5. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem Warenverkehr zwischen ihnen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.

Kapitel 3: Handelspolitische Schutzmassnahmen

Art. 3.1 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2 und 3 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 2² und nach dem SCM-Übereinkommen ²3 der WTO.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Antisubventionsuntersuchung einleitet, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen werden so schnell wie möglich abgehalten, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt des Ersuchens. Das Ersuchen wird über Kanäle übermittelt, die den Nachweis der Kommunikation ermöglichen, z. B. per Einschreiben, Kurierdienst oder elektronischer Übermittlung. Eine Vertragspartei kann eine Untersuchung fortsetzen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine für beide Seiten annehmbare Lösung zustande kommt, es sei denn, die betroffenen Vertragsparteien einigen sich auf die Fortsetzung der Konsultationen.
3. Beschliesst eine Vertragspartei, eine Ausgleichsmassnahme zu ergreifen, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Subventionsspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
4. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
2² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 3.2 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2-12 nach Artikel VI des GATT 1994 ²4 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen ²5 .
2. Die Vertragsparteien kommen überein, solche Massnahmen nicht in willkürlicher oder protektionistischer Weise zu ergreifen. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag angenommen hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, zehn Tage vor Einleitung der Untersuchung und übermittelt ihr den vollständigen Text des betreffenden Antrags. So schnell wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Erhalt des Antrags, kann die ausführende Vertragspartei vor Einleitung einer Untersuchung um Konsultationen mit der einführenden Vertragspartei ersuchen, um alle problematischen Punkte im Zusammenhang mit den im Antrag genannten Angelegenheiten zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. ²6
3. Ob eine Dumpingspanne vorliegt, lässt sich bei einer Ausgangsuntersuchung oder einer Überprüfung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte für die Ware als Ganzes ermitteln.
4. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
5. Werden Ursprungswaren einer Antidumpinguntersuchung unterzogen, wird der Ausfuhrpreis der betreffenden Waren vor der Berichtigung für einen fairen Vergleich nach Artikel 2.4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens auf Grundlage des Werts ermittelt, der in den relevanten Dokumenten, einschliesslich des Ursprungszeugnisses der Waren, angegeben ist.
6. Ist die Untersuchungsbehörde der einführenden Vertragspartei der Auffassung, dass der in Absatz 5 genannte Wert wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, kann der Ausfuhrpreis nach Artikel 2.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens errechnet werden.
7. Die individuelle Dumpingspanne eines Exporteurs oder Herstellers wird vorbehältlich Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens in Bezug auf alle während eines bestimmten Zeitraums getätigten Ausfuhrgeschäfte ermittelt, wobei dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende Monate keinesfalls unterschreiten darf.
8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls gemäss Absatz 1, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
9. Endet eine Antidumpinguntersuchung einer einführenden Vertragspartei bezüglich Waren einer anderen Vertragspartei mit einer negativen endgültigen Feststellung, leitet die einführende Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Beendigung der vorherigen Untersuchung keine erneute Untersuchung über dieselben Waren ein.
10. Ungeachtet von Absatz 9 kann die Untersuchungsbehörde der einführenden Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen eine Untersuchung einleiten. Wird in einem solchen Fall eine Untersuchung eingeleitet, erläutern die Behörden in der Einleitungsbekanntmachung die ausserordentlichen Umstände, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels im Gemischten Ausschuss. Danach führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss durch.
12. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
²4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
²6 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen durchgeführt werden können und dass mangels einer für beide Seiten annehmbaren Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3-12 ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen behält.
Art. 3.3 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Dieses Abkommen begründet für die Vertragsparteien keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten bezüglich der Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 ²7 und nach dem WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen ²8 , wobei eine Vertragspartei, die eine Schutzmassnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen und -Übereinkommen ergreift, Einfuhren von Ursprungswaren aus einer anderen Vertragspartei davon ausschliessen kann, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 3.4 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Werden Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Absätzen 2-14 die erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die ihre Untersuchungsbehörde wie folgt durchgeführt hat:
(a)
die Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen interessierten Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die Untersuchungsbehörde veröffentlicht einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, einschliesslich einer ausführlichen Analyse des untersuchten Falles sowie eines Nachweises der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren;
(b)
bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Abkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die Untersuchungsbehörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung;
(c)
die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Waren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden; und
(d)
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der Untersuchungsbehörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Eine Vertragspartei, die vertrauliche Informationen übermittelt, kann aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn sie erklärt, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Untersuchungsbehörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die betreffende Vertragspartei nicht bereit, die Informationen bekanntzugeben oder ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, kann die Untersuchungsbehörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme der ausführenden Vertragspartei. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der vorgeschlagenen Massnahme sowie die erwartete Geltungsdauer sowie den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Das voraussichtliche Datum der Einführung bzw. der voraussichtliche Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses werden ebenfalls notifiziert, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.
5. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, die darin besteht:
(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Waren vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b)
für diese Waren den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungszollansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, oder
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollansatz.
6. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Dauer über den Zweijahreszeitraum auszuweiten, setzt die ausführende Vertragspartei vor Ergreifung einer Massnahme hierüber mittels einer Notifikation in Kenntnis, die die in Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.
7. Die betroffenen Vertragsparteien ermöglichen Konsultationen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation prüfen die betroffenen Vertragsparteien die Informationen nach den Absätzen 3 und 5 im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich der ausführenden Vertragspartei. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 3-7 eingeleitet.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet innerhalb von 200 Tagen nach ihrer Einführung. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Einer Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme oder einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, bietet die Vertragspartei, die die Anwendung der Massnahme vorschlägt, einen angemessenen Ausgleich zur Handelsliberalisierung in Form von Zugeständnissen an, die grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel haben. Der Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
11. Können sich die betroffenen Vertragsparteien innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Absatz 7 nicht auf einen Ausgleich einigen, der von der die Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme vorschlagenden Vertragspartei nach Absatz 10 angeboten wird, so kann die Vertragspartei, gegen die die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen, die gleichwertige Auswirkungen auf den Handel entfaltet wie die bilaterale Schutzmassnahme, und zwar für die Dauer, die minimal erforderlich ist, um gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen. Die Ausgleichsmassnahme wird der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmassnahme anwendet, unverzüglich notifiziert. Der Ausgleich nach Absatz 10 wird nicht gewährt, wenn die Massnahme nach Absatz 5 für eine Dauer von höchstens zwei Jahren angewendet wird.
12. Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
13. Es wird keine bilaterale Schutzmassnahme auf eine bestimmte Ware angewendet, solange eine Schutzmassnahme nach Artikel 3.3 oder gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ²9 auf diese Ware angewendet wird. Gilt für eine bestimmte Ware eine solche allgemeine Schutzmassnahme, wird jede bestehende, auf diese Ware angewendete bilaterale Schutzmassnahme beendet.
14. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander bilaterale Schutzmassnahmen anzuwenden. Im Rahmen dieser Überprüfungen können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie die Anwendung dieses Artikels beenden wollen.
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3

Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 4.1 Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen ihnen zu erleichtern durch:
(a)
die Gewährleistung vollständiger Transparenz in Bezug auf für den Handel geltende gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Massnahmen» bezeichnet);
(b)
die Einrichtung eines Mechanismus zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden;
(c)
die Anerkennung des Gesundheitsstatus jeder Vertragspartei und die Anwendung des Prinzips der Regionalisierung, Gebietseinteilung und Kompartimentierung;
(d)
die weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) 3⁰ ;
(e)
die Verwendung bestehender Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachfolgend als «OIE» bezeichnet), des Codex Alimentarius sowie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (nachfolgend als «IPPC» bezeichnet) 3¹ ;
(f)
die Einrichtung von Mechanismen und Verfahren zur Handelserleichterung; und
(g)
die Verbesserung der Kommunikation, Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf SPS-Massnahmen.
3⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
3¹ SR 0.916.20
Art. 4.2 Bekräftigung des SPS-Übereinkommens der WTO
Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem SPS-Übereinkommen 3² der WTO gegenüber den anderen Vertragsparteien ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus dem SPS-Übereinkommen der WTO unberührt.
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.3 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Art. 4.4 Interne Harmonisierung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen SPS-Anforderungen des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen.
Art. 4.5 Zuständige Behörden
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen, Adressen und Zuständigkeiten ihrer für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden aus.
2. In Übereinstimmung mit Artikel 4.16 informieren die Vertragsparteien einander über wesentliche Änderungen betreffend diese Angaben.
Art. 4.6 Anerkennung des Status von Gebieten hinsichtlich Schädlingen und Krankheiten
Die Vertragsparteien anerkennen die Konzepte der Gebietseinteilung, Kompartimentierung und regionalen Bedingungen, darunter jene der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete bzw. der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten. Die Vertragsparteien berücksichtigen die massgebenden Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 4.7 Feststellung der Gleichwertigkeit
1. Gleichwertigkeit kann festgestellt werden für eine einzelne Massnahme, für Gruppen von Massnahmen oder für Systeme, die sich auf eine bestimmte Ware oder auf Warenkategorien beziehen.
2. Die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei zwecks Anerkennung ihrer Massnahmen ist kein Grund, den Handel zu unterbrechen oder laufende Einfuhren aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
3. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss ihrer Beurteilung notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei schriftlich über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Die einführende Vertragspartei setzt die Massnahme innerhalb einer angemessenen Frist um. Führt eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht zu einer Anerkennung durch die einführende Vertragspartei, teilt diese der ausführenden Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid mit.
4. Der Entscheid über die Anerkennung, die Nichtanerkennung, die Aberkennung oder die Aussetzung der Gleichwertigkeit liegt allein bei der einführenden Vertragspartei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen und unter Berücksichtigung der Richtlinien, Normen und Empfehlungen der OIE, des IPPC 3³ und des Codex Alimentarius handelt.
5. Wenn die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit förmlich anerkennt, trifft sie unverzüglich Massnahmen, um der Gleichwertigkeit Wirkung zu verleihen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen.
3³ SR 0.916.20
Art. 4.8 Überprüfungen
1. Um Vertrauen in die wirksame Umsetzung dieses Kapitels zu schaffen oder dieses aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels das Recht, Audits und Überprüfungen der Kontrollprogramme oder -verfahren der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei durchzuführen.
2. Das Verfahren wird im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC ³4 durchgeführt. Die Überprüfungstätigkeiten konzentrieren sich in erster Linie auf die Bewertung der Wirksamkeit der amtlichen Inspektions- und Zertifizierungssysteme und nicht auf bestimmte Produkte oder Einrichtungen und sollen Auskunft über die Fähigkeit der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei geben, Kontrollen durchzuführen und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen Zusicherungen zu erteilen.
3. Wie häufig Überprüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach den Ergebnissen früherer Überprüfungen.
4. Beschliesst die einführende Vertragspartei, einen Überprüfungsbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei mindestens zwei Monate vor dem Überprüfungsbesuch darüber, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Allfällige Änderungen im Hinblick auf den Überprüfungsbesuch müssen zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart werden.
³4 SR 0.916.20
Art. 4.9 Einfuhrkontrollen und Zertifizierungsverfahren
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, die unter anderem die Probenahme-, Prüf- und Zertifizierungsverfahren einschliessen, mit Anhang C des SPS-Übereinkommens ³5 der WTO und diesem Artikel im Einklang stehen.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bzw. andere damit zusammenhängende Waren, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, den in den Bescheinigungen der einführenden Vertragspartei aufgeführten SPS-Anforderungen entsprechen.
3. Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen für aus einer anderen Vertragspartei eingeführte Erzeugnisse nichtdiskriminierend und verhältnismässig sind angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken.
4. Einfuhrkontrollen für eingeführte Erzeugnisse werden ohne unangemessenen Verzug und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt.
5. Auf Anfrage werden Informationen zur Häufigkeit der Durchführung von Einfuhrkontrollen bei solchen Einfuhren zur Verfügung gestellt.
6. Werden Waren an einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, informiert die einführende Vertragspartei so schnell wie möglich die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei.
7. Stellt die einführende Vertragspartei fest, dass bestimmte Waren ihren Anforderungen nicht entsprechen, kann sie diese Waren in amtliche Verwahrung nehmen und in Absprache mit dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter beschliessen, die betreffenden Waren geeigneten Massnahmen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterziehen. Dabei berücksichtigt die einführende Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden bzw. nach Massgabe des jeweiligen Risikos rechtzeitig übermittelten Informationen, einschliesslich der Eingaben des Exporteurs oder von dessen Vertreterin bzw. Vertreter. Die für die Sendung verantwortlichen Personen haften für die Kosten, die der einführenden Vertragspartei dadurch entstehen.
8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter gegen solche Entscheide Rekurs einlegen kann und Informationen zum Rekursrecht, zum anwendbaren Verfahren und zu den jeweiligen Fristen erhält.
9. Dieser Artikel lässt das Recht der zuständigen Behörden unberührt, unverzüglich einen angemessenen Entscheid über Notmassnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, um schwerwiegenden Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu begegnen. Die Umstände, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sind dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter zu erläutern.
10. Die Inspektionsgebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Inspektion gleichartiger inländischer Erzeugnisse erhoben werden.
11. Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei zur Durchführung von Einfuhrkontrollen anerkennt die einführende Vertragspartei die Bescheinigungen, die von der jeweils zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei ausgestellt wurden.
³5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.10 Risikobewertung
1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Risikobewertung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ³6 der WTO und berücksichtigen dabei die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2. Bei der Durchführung einer Risikobewertung stellt die einführende Vertragspartei sicher, dass die Risikobewertung dokumentiert wird und die betroffene ausführende Vertragspartei bzw. die betroffenen ausführenden Vertragsparteien Gelegenheit erhält bzw. erhalten, in einer von der einführenden Vertragspartei festzulegenden Weise Stellung zu nehmen.
3. Auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über den Stand der Bearbeitung des betreffenden Risikobewertungsersuchens und über alle während des Verfahrens möglichen Verzögerungen.
4. Unbeschadet der Möglichkeit zum Ergreifen von Notmassnahmen darf keine Vertragspartei die Einfuhr einer Ware einer anderen Vertragspartei allein aus dem Grund stoppen, dass die einführende Vertragspartei eine bestehende SPS-Massnahme überprüft.
³6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.11 Notmassnahmen
1. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist und die Auswirkungen auf den Handel haben kann, notifiziert sie dies unverzüglich schriftlich den betroffenen ausführenden Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder die bereits eingerichteten Kommunikationskanäle der Vertragsparteien.
2. Die betroffenen ausführenden Vertragsparteien können um Gespräche mit der Vertragspartei ersuchen, die eine Notmassnahme nach Absatz 1 ergreift. Diese Gespräche werden so bald wie möglich geführt. Jede Vertragspartei ist bestrebt, im Rahmen dieser Gespräche sachdienliche Informationen bereitzustellen. Jede an den Gesprächen beteiligte Vertragspartei trägt den darin unterbreiteten Informationen gebührend Rechnung.
3. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, überprüft sie diese Massnahme innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei. Die einführende Vertragspartei kann bei Bedarf sachdienliche Informationen verlangen und die ausführende Vertragspartei ist bestrebt, diese sachdienlichen Informationen bereitzustellen, um die einführende Vertragspartei bei der Überprüfung der ergriffenen Notmassnahme zu unterstützen. Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage das Ergebnis der Überprüfung mit. Wird die Notmassnahme nach der Überprüfung aufrechterhalten, überprüft die einführende Vertragspartei die Massnahme regelmässig auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen und erläutert auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei den Grund für die Aufrechterhaltung der Notmassnahme.
Art. 4.12 Transparenz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenz nach Anhang B des SPS-Übereinkommens ³7 der WTO.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Austauschs von Informationen über die Entwicklung, Annahme und Anwendung von SPS-Massnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben können.
3. Bei der Umsetzung dieses Artikels berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
4. Jede Vertragspartei notifiziert vorgeschlagene Massnahmen oder Änderungen bestehender SPS-Massnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf ihren Handel mit den anderen Vertragsparteien haben können, über das Online-Notifikationssystem für SPS-Massnahmen der WTO, über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über die bereits bestehenden Kommunikationskanäle der Vertragsparteien.
5. Sofern keine dringenden Gesundheitsprobleme auftreten bzw. aufzutreten drohen oder es sich um eine handelserleichternde Massnahme handelt, räumt eine Vertragspartei nach einer Notifikation gemäss Absatz 4 den anderen Vertragsparteien in der Regel eine Frist von mindestens 60 Tagen für schriftliche Stellungnahmen ein. Angemessene Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Verlängerung der Stellungnahmefrist sind zu prüfen.
6. Auf begründetes Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin stellt eine Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen und Klarstellungen zu einer SPS-Massnahme zur Verfügung, einschliesslich bezüglich:
(a)
der SPS-Anforderungen, die für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten;
(b)
des Status des Antrags der Vertragspartei; und
(c)
der Verfahren für die Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse.
7. Eine einführende Vertragspartei stellt den betroffenen Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über bereits bestehende Kommunikationskanäle der Vertragsparteien rechtzeitig geeignete Informationen zur Verfügung, wenn:
(a)
die einführende Vertragspartei erhebliche oder wiederkehrende Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit ausgeführten Sendungen feststellt;
(b)
vorläufig eine SPS-Massnahme gegen die Ausfuhr einer anderen Vertragspartei oder mit Auswirkungen auf die Ausfuhr einer anderen Vertragspartei getroffen wird, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der einführenden Vertragspartei als erforderlich erachtet wird.
³7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.13 Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien tauschen die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienlichen Informationen systematisch aus, um Sicherheit zu schaffen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und die Wirksamkeit der kontrollierten Programme nachzuweisen. Dieser Informationsaustausch kann gegebenenfalls Austauschbesuche von Amtspersonen einschliessen. Notifikationen, die nicht unter das SPS-Übereinkommen ³8 der WTO fallen, werden den nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen auf Anfrage in englischer Sprache übermittelt. Möchte eine Vertragspartei Notifikationen in einer anderen WTO-Sprache tätigen, wird den Vertragsparteien eine englische Übersetzung zur Verfügung gestellt.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens der WTO zur Notifikation von Massnahmen können die Vertragsparteien auch Informationen über andere relevante Themen austauschen, darunter über:
(a)
schwerwiegende oder erhebliche Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschliesslich Lebensmittelnotfälle; und
(b)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften und deren Änderungen, einschliesslich der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen Muster für die offiziellen Zertifikate oder Bescheinigungen.
3. Ein Informationsaustausch nach diesem Artikel gilt als erfolgt, wenn die in diesem Artikel genannten Informationen wie folgt zur Verfügung gestellt wurden:
(a)
durch eine Notifikation an die WTO in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Vorschriften; oder
(b)
kostenlos auf den offiziellen, öffentlich zugänglichen Websites der Vertragsparteien.
³8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.14 Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit SPS-Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.
Art. 4.15 Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Der SPS-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
(a)
der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels;
(b)
der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel;
(c)
der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Ausschuss soweit erforderlich; und
(d)
jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der SPS-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Der SPS-Unterausschuss kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des SPS-Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
Art. 4.16 Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 4.17 Konsultationen
Hat eine Vertragspartei eine Massnahme ergriffen, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat, kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem SPS-Unterausschuss Bericht erstattet.
Art. 4.18 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa:
(a)
Ausbildungs- und Erfahrungsaustauschprogramme für Regierungsangestellte und technisches Personal in Bezug auf Inspektionen, Zertifizierungen, Prüfverfahren, Überprüfungen sowie die Erfüllung von Regulierungs- und Marktanforderungen;
(b)
die Entwicklung und Verbesserung des Risikobewertungsverfahrens;
(c)
Foren wie Seminare und Workshops für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den SPS-Systemen der Vertragsparteien; und
(d)
internationale Normungsarbeiten und Tätigkeiten der einschlägigen internationalen Organisationen.
2. Die Vertragsparteien können in allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, die von gegenseitigem Interesse sind, zusammenarbeiten, darunter auch bei sektorspezifischen Vorschlägen.

Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse

Art. 5.1 Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel mit Waren zu erleichtern und einen effektiven Zugang zu den Märkten jeder Vertragspartei zu erreichen. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, um:
(a)
die Umsetzung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen der WTO» bezeichnet) ³9 zu verbessern;
(b)
sicherzustellen, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
(c)
die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den für die Umsetzung dieses Kapitels relevanten Bereichen zu stärken;
(d)
ihre Kapazitäten auszubauen, um gegebenenfalls die Einhaltung der internationalen Normen und ihrer technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen zu gewährleisten;
(e)
gegebenenfalls die Annäherung und Angleichung technischer Vorschriften und Normen an die einschlägigen internationalen technischen Vorschriften und Normen zu fördern; und
(f)
die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften zu fördern und die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsverfahren zu erhöhen.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.2 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens der WTO
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen 4⁰ der WTO, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Keine Vertragspartei nimmt die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) für Angelegenheiten in Anspruch, für die ausschliesslich ein angeblicher Verstoss gegen die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens der WTO geltend gemacht wird.
4⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.3 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren von zentralen Regierungsstellen, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung dieses Kapitels durch unmittelbar unterhalb der zentralen Regierungsebene angesiedelte regionale staatliche Stellen sicherzustellen, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind.
3. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:
(a)
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch solche Stellen erstellt werden; oder
(b)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang 1 des SPS-Übereinkommens der WTO 4¹ , in Anhang 1A des WTO-Abkommens beschrieben sind.
4¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 5.4 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene Gespräche zu regulatorischen Fragen aufnehmen.
2. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa:
(a)
die Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, z. B. durch Aus- und Weiterbildungen, den Austausch von verfügbaren Informationen, Erfahrungen und Daten sowie die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwecks Erlass von technischen Vorschriften, die den Handel nicht stärker als nötig beschränken und die regulatorischen Ressourcen effizient nutzen;
(b)
gegebenenfalls die Prüfung der Vereinfachung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
(c)
das Hinarbeiten auf die Möglichkeit einer Annäherung oder Angleichung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren insbesondere in Bereichen ohne internationale Normen;
(d)
die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen, die für technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertungsverfahren und Messwesen zuständig sind, auf bilateraler Ebene wie auch in internationalen Foren;
(e)
Programme zur Steigerung der Fähigkeit von Unternehmen und insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Regulierungs- und Marktanforderungen zu erfüllen;
(f)
die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regulierungspraxis;
(g)
die Förderung und Unterstützung der Teilnahme an internationalen Normungsgremien wie der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission und der Internationalen Fernmeldeunion sowie die Förderung der Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften;
(h)
den Meinungsaustausch im Rahmen internationaler Foren wie dem WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse, insbesondere in Bezug auf die Verwendung internationaler Normen zur Unterstützung der Regulierungstätigkeit; und
(i)
die Förderung der Entwicklung der erforderlichen technischen Infrastruktur im Bereich der Normung, der Konformitätsbewertung und des Messwesens.
Art. 5.5 Technische Vorschriften
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Verwendung internationaler Normen und vereinbaren:
(a)
einschlägige internationale Normen oder die einschlägigen Teile davon als Grundlage für technische Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der nach Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens 4² der WTO angestrebten berechtigten Ziele;
(b)
für den Fall, dass als Grundlage für technische Vorschriften nicht internationale Normen herangezogen wurden, einer Vertragspartei auf deren Ersuchen hin schriftlich die Gründe zu erklären, warum diese Normen als ungeeignete oder unwirksame Mittel hinsichtlich des angestrebten Ziels erachtet wurden, und soweit möglich die Teile zu benennen, die wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweichen;
(c)
die technischen Vorschriften jeweils kostenlos auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen;
(d)
sicherzustellen, dass interessierte Personen einer anderen Vertragspartei an allen öffentlichen Konsultationen zur Ausarbeitung technischer Vorschriften teilnehmen können;
(e)
bei Notifikationen nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens der WTO der Vertragspartei, die die Notifikation erhält, in der Regel eine Frist von 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit sie schriftlich zu dem Vorschlag Stellung nehmen kann, - ausser in Ausnahmefällen, wenn ausdrücklich dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen -, und soweit möglich angemessene Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist sorgfältig zu prüfen;
(f)
sofern keine der in Artikel 2.10 des TBT-Übereinkommens der WTO erwähnten dringenden Umstände vorliegen, zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist einzuräumen, damit die Wirtschaftsakteure der ausführenden Vertragspartei Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Erfordernissen der einführenden Vertragspartei anzupassen; und
(g)
die Möglichkeit zu prüfen, die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig hält mit einer technischen Vorschrift einer anderen Vertragspartei, da sie im Wesentlichen dieselben Ziele, denselben Anwendungsbereich und dasselbe zu erreichende Schutzniveau aufweist, schriftlich darum ersuchen, dass eine andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. In einem solchen schriftlichen Ersuchen ist zu begründen, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden.
2. Im Hinblick auf eine angemessene Erklärung nach Absatz 1 (b) stellt die ersuchende Vertragspartei sicher, dass in ihrem Ersuchen um eine Erklärung:
(a)
die einschlägige internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung angegeben ist, die die ersuchte Vertragspartei nicht als Grundlage für ihre technische Vorschrift verwendet hat; und
(b)
beschrieben wird, inwiefern die nicht auf der internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung basierende technische Vorschrift den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränkt oder zu beschränken droht.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass rechtmässig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf technische Handelshemmnisse des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen.
4² SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.6 Normen
1. Die Vertragsparteien tauschen auf Ersuchen Informationen aus über:
(a)
ihre Verwendung von Normen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften;
(b)
ihre Normungsprozesse und die Verwendung internationaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen; und
(c)
Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Dritten oder internationalen Organisationen im Bereich Normung, vorbehältlich der Geheimhaltungspflichten in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen.
2. Werden Normen in einer technischen Vorschrift verbindlich vorgeschrieben, sind die in Artikel 5.12 festgehaltenen Transparenzpflichten zu erfüllen.
3. Jede Vertragspartei ermutigt ihre anerkannten Normungsinstitutionen, bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen anerkannten Normungsinstitutionen der anderen Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen der Tätigkeiten der Vertragsparteien in regionalen und internationalen Normungsinstitutionen erfolgen, denen die anerkannten Normungsinstitutionen aller Vertragsparteien angehören.
Art. 5.7 Konformitätsbewertung
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es ein breites Spektrum von Mechanismen gibt, die die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, was zu mehr Effizienz, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zu Kosteneffizienz beitragen kann. Zu diesen Mechanismen gehören unter anderem:
(a)
die Akzeptanz der Konformitätserklärung des Herstellers durch die einführende Vertragspartei;
(b)
Abkommen über die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von Stellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durchgeführt wurden;
(c)
die Verwendung von Akkreditierungsverfahren zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(d)
die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durch staatliche Stellen;
(e)
die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei;
(f)
freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei; und
(g)
die Nutzung bestehender regionaler und internationaler Abkommen über gegenseitige Anerkennung, bei denen beide Vertragsparteien Vertragspartei sind.
2. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien:
(a)
ihren Informationsaustausch über diese und ähnliche Mechanismen zu intensivieren, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern;
(b)
Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren auszutauschen, einschliesslich Informationen über die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren;
(c)
Informationen über die Akkreditierungspolitik auszutauschen und die Nutzung der Akkreditierung zu fördern, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern und zu prüfen, wie internationale Akkreditierungsnormen und internationale Abkommen, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. mittels der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung ( Mutual Recognition Arrangement, MRA) der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder der multilateralen Vereinbarung ( Multilateral Arrangement, MLA) des International Accreditation Forum (IAF) am besten genutzt werden können;
(d)
dass, sofern die Vertragsparteien die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren akzeptieren, dies zu Bedingungen erfolgt, die nicht weniger günstig sind als bei den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren; und
(e)
Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an freiwilligen Kooperationsvereinbarungen zu ermutigen, die als Grundlage für die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen dienen.
Art. 5.8 Gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens 4³ der WTO in Fällen, in denen eine Vertragspartei für die Akzeptanz eines Erzeugnisses auf ihrem Markt einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften verlangt, stellt die Vertragspartei sicher, dass das geforderte Niveau der Konformität die Gefahr berücksichtigt, die angesichts des angestrebten berechtigten Ziels entstünde, wenn diese Übereinstimmung nicht gewähreistet wäre.
2. Eine Vertragspartei kann zur Erreichung eines berechtigten Ziels die Einführung einer Vorregistrierung, Registrierung, Zulassung oder obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte beschliessen, um den Zugang eines Erzeugnisses zu ihrem Markt zu erlauben. Vor der Einführung solcher Massnahmen notifiziert sie den betreffenden Massnahmenentwurf nach Artikel 2.9.2 des TBT-Übereinkommens der WTO. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt sie die Gründe für die vorgeschlagene Änderung dar.
3. Für Sektoren, in denen ein Konformitätsnachweis durch Dritte oder eine Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung erforderlich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Konformitätsbewertungsstellen zu ermutigen, sich bestehenden Vereinbarungen über die internationale Harmonisierung technischer Vorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen auf multilateraler Ebene anzuschliessen oder gegebenenfalls gemeinsam auf den Abschluss neuer Vereinbarungen hinzuwirken.
4³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.9 Marktüberwachung
Die Vertragsparteien verpflichten sich unter anderem dazu:
(a)
sich über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmechanismen und damit zusammenhängende Tätigkeiten auszutauschen; und
(b)
sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsstellen und den Herstellern bzw. Produzenten gibt, die einer Kontrolle oder Überwachung unterliegen.
Art. 5.10 Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer
Was die Bearbeitungsdauer und die Gebühren für die Bewertung der Konformität von Erzeugnissen anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Pflichten nach Artikel 5.2 des TBT-Übereinkommens 4⁴ der WTO.
4⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.11 Kennzeichnung und Etikettierung
Sofern ihre technischen Vorschriften verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten, kommen die Vertragsparteien überein, dass jede Vertragspartei die Grundsätze von Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens ⁴5 der WTO beachtet und dass:
(a)
jede Vertragspartei Kennzeichnungs- und Etikettierungserfordernisse auf solche beschränkt, die für die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Nutzerinnen und Nutzer der Erzeugnisse von Bedeutung sind oder die auf die Konformität der Erzeugnisse mit verbindlichen technischen Anforderungen hinweisen;
(b)
jede Vertragspartei den Inhalt von Kennzeichnungen und Etikettierungen festlegen, aber keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung der Etiketten oder Kennzeichnungen von Erzeugnissen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen, zum Verkauf oder für die unentgeltliche Abgabe, von Erzeugnissen verlangen kann, die ansonsten ihren verbindlichen technischen Anforderungen entsprechen, es sei denn, dies ist nicht handelsbeschränkender als notwendig, um berechtigte Ziele zu erreichen;
(c)
sofern diese Vertragspartei den Wirtschaftsakteuren die Verwendung einer eindeutigen Kennnummer vorschreibt, sie den Wirtschaftsakteuren der anderen Vertragsparteien unverzüglich eine solche Nummer zuteilt;
(d)
sofern diese Vertragspartei vorschreibt, dass die Informationen auf den Etiketten in einer bestimmten Sprache sein müssen, sie neben der vorgeschriebenen Sprache auch andere Sprachen zulässt, es sei denn, die Informationen wären mit Blick auf die von der einführenden Vertragspartei für die Waren verlangten Informationen irreführend, widersprüchlich oder verwirrend; und
(e)
jede Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etikettierungen oder Kennzeichnungen in den Begleitunterlagen anstelle von physisch am Erzeugnis angebrachten Etikettierungen oder Kennzeichnungen zu akzeptieren, ausser sie sind der Auffassung, dadurch würden berechtigte Ziele nach dem TBT-Übereinkommen der WTO gefährdet.
⁴5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.12 Transparenz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenzbestimmungen im TBT-Übereinkommen ⁴6 der WTO. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen in der jeweils gültigen Fassung, die der WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse seit dem 1. Januar 1995 (G/TBT/1/Rev.15) angenommen hat.
2. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den vollständigen Text oder eine Zusammenfassung ihrer notifizierten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in englischer Sprache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens zur Verfügung. Über den Inhalt der Zusammenfassung entscheidet die ersuchte Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei stellt auf schriftliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen über den Zweck und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die bzw. das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
4. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen einer anderen Vertragspartei und ist bestrebt, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei die Stellungnahmen zu beantworten.
5. Hält eine Vertragspartei eine eingeführte Sendung an der Einfuhrstelle wegen der Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift oder einem Konformitätsbewertungsverfahren zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter so schnell wie möglich die Gründe für das Zurückhalten.
6. Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, werden alle durch eine Vertragspartei nach diesem Kapitel verlangten Informationen oder Erläuterungen von der ersuchten Vertragspartei in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbarten angemessenen Frist und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen bereitgestellt. Auf Anfrage der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei diese Informationen in englischer Sprache zur Verfügung.
⁴6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 5.13 Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 5.14 Unterausschuss über technische Handelshemmnisse
1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht.
2. Der TBT-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
(a)
der Überwachung, Überprüfung und Förderung der Umsetzung dieses Kapitels einschliesslich allfälliger Anhänge;
(b)
der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel;
(c)
der Erörterung von Möglichkeiten, um den Zugang zu den jeweiligen Märkten der Vertragsparteien zu verbessern;
(d)
der Prüfung von Ergänzungen und Änderungen der Liste der Sektoren oder Produktbereiche in allfälligen Anhängen zu diesem Kapitel;
(e)
der Erleichterung der sektoralen Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Konformitätsbewertungsstellen und Labors in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;
(f)
der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Ausschuss soweit erforderlich; und
(g)
jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der TBT-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kommt der TBT-Unterausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des TBT-Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
Art. 5.15 Informationsaustausch und Konsultationen
1. Eine Vertragspartei prüft unverzüglich und wohlwollend jedes Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Informationen, Klarstellungen und Konsultationen bei Fragen hinsichtlich der Umsetzung dieses Kapitels. Der TBT-Unterausschuss kann die Fristen und anderen Modalitäten im Zusammenhang mit den Informationen, Klärungen und Konsultationen erörtern und festlegen.
2. Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, wenn diese andere Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem TBT-Unterausschuss Bericht erstattet.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunikation und ihren Informationsaustausch über Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren und zur Beseitigung unnötiger Hindernisse für den Warenverkehr zwischen ihnen.
Art. 5.16 Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.

Kapitel 6: Dienstleistungshandel

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
Art. 6.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
1. In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel werden die Bestimmungen des GATS ⁴7 und seiner Anhänge, einschliesslich der darin aufgeführten Begriffsbestimmungen, hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. ⁴8
2. Kapitel 13 ersetzt Teil V des GATS. Artikel 6.3 gilt in Bezug auf die Meistbegünstigungsverpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel. ⁴9 Artikel 6.5 ersetzt Artikel XXVIII Absatz m) des GATS.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung nach dem GATS werden durch die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Vertragsparteien ersetzt, die in den Anhängen 6.F bzw. 6.G aufgeführt sind und feste Bestandteile dieses Kapitels bilden. Die in den GATS-Bestimmungen enthaltenen Begriffe «Liste» und «spezifische Verpflichtungen» sind als Verweis auf die Listen der spezifischen Verpflichtungen im Anhang zu diesem Kapitel bzw. auf die darin aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu verstehen.
4. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Mitglied» in den zu Bestandteilen dieses Kapitel erklärten Bestimmungen des GATS «Vertragspartei». In Artikel XII Absatz 2 Buchstabe a) des GATS bedeutet «Mitglieder» jedoch «Mitglieder der WTO».
5. Die aus dem GATS und seinen Anhängen übernommenen Bestimmungen werden durch die Bestimmungen der folgenden Anhänge ergänzt, die feste Bestandteile dieses Kapitels bilden:
(a)
Anhang 6.A (Finanzdienstleistungen);
(b)
Anhang 6.B (Telekommunikationsdienste);
(c)
Anhang 6.C (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(d)
Anhang 6.D (Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern); und
(e)
Anhang 6.E (Seeleute).
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁴8 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie nicht verpflichtet sind, bilateral die spezifischen Bestimmungen auszuhandeln, für die unter dem GATS multilaterale Verhandlungen in Bezug auf Notstandsmassnahmen, öffentliche Beschaffungen und Subventionen vorgesehen sind, oder Konsultationen abzuhalten, wie dies bezüglich der Zahlungsbilanzsituation vorgesehen ist. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Bestimmungen des GATS, die eine Notifikation oder eine andere Mitteilung an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen vorschreiben, nicht bilateral gelten. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, bilateral ähnliche Bestimmungen umzusetzen, wie sie in den Anhängen des GATS etwa für Prüfungen im Luftverkehrssektor, für die Überprüfung der Meistbegünstigung oder für den Seeverkehr enthalten sind.
⁴9 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf Bestimmungen des GATS, die mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden, ein Verweis auf Artikel II des GATS als Verweis auf Artikel 6.3 dieses Kapitels zu verstehen ist.
Art. 6.3 Meistbegünstigung 5⁰
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII und Artikel II Absatz 3 des GATS 5¹ ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang 6.G enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, prüft sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen zur Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach erstgenanntem Abkommen. Wird eine solche Aufnahme vereinbart, so ist das wechselseitige Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu wahren.
5⁰ Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen.
5¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 6.4 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Die spezifischen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil III des GATS 5² eingeht, sind in Anhang 6.F aufgeführt.
2. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel XVIII des GATS;
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen; und
(e)
den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
3. Artikel XX Absatz 2 des GATS findet auf Massnahmen Anwendung, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII des GATS unvereinbar sind.
5² SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 6.5 Natürliche Personen einer Vertragspartei
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die sich im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei aufhält und die nach innerstaatlichem Recht dieser anderen Vertragspartei:
(a)
die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft dieser anderen Vertragspartei besitzt; oder
(b)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, falls die Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei keine Vertragspartei verpflichtet ist, solchen Personen mit dauerhaftem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt gewähren würde.
Art. 6.6 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel XII des GATS 5³ vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem am 22. Juli 1944 5⁴ in Bretton Woods abgeschlossenen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF-Übereinkommen» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel XII des GATS oder auf Ersuchen des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
5³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
5⁴ SR 0.979.1
Art. 6.7 Entzug von Handelsvorteilen
Über die Bestimmungen von Artikel XXVII des GATS 5⁵ hinaus kann eine Vertragspartei vorbehältlich vorheriger Notifikation und Konsultation die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entziehen, wenn die Vertragspartei nachweist, dass die Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer erbracht wird, der im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Person einer Nichtvertragspartei, und die Vertragspartei, die die Handelsvorteile entzieht, Massnahmen in Bezug auf die Nichtvertragspartei einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Dienstleistungserbringer verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dem Dienstleistungserbringer die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile gewährt würden.
5⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Kapitel 7: Investitionsförderung und Zusammenarbeit

Art. 7.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung und Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen als Mittel zur Unterstützung von Wirtschaftswachstum, Innovation und ökologischem Wandel.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung qualifizierter Arbeitskräfte für die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei der Grund-, Hochschul- und Berufsbildung sowie durch Qualifizierungsmassnahmen, den Aufbau von Kapazitäten und Austauschprogramme.
3. Die Vertragsparteien teilen die folgenden gemeinsamen Zielsetzungen:
(a)
die EFTA-Staaten streben an, die ausländischen Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens um 50 Milliarden US-Dollar und in den darauf folgenden fünf Jahren um weitere 50 Milliarden US-Dollar zu erhöhen ⁵6 ⁵7 ; und
(b)
die EFTA-Staaten streben an, die Schaffung von einer Million Arbeitsplätzen ⁵8 in Indien innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten nach Indien zu erleichtern.
⁵6 Von ausserhalb der EFTA-Staaten stammende Investitionen werden berücksichtigt, wenn nachgewiesen wird, dass sie von Investoren aus einem EFTA-Staat getätigt werden. Über EFTA-Staaten eingehende Investitionen von Investoren aus Nichtvertragsparteien, die entweder nicht in einem EFTA-Staat ansässig sind oder in einem EFTA-Staat ansässig sind, aber keine wesentliche Geschäftstätigkeit in einem EFTA-Staat ausüben, werden nicht als EFTA-Investitionen betrachtet.
⁵7 Die Vertragsparteien anerkennen, dass die rasche wirtschaftliche Entwicklung Indiens in den letzten zwanzig Jahren, in denen das jährliche nominale BIP-Wachstum des Landes auf US-Dollar-Basis rund 9, 5 Prozent betrug, mit einem anhaltenden Anstieg der nominalen Bestände an ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten in Indien einherging (jährlicher Zuwachs von rund 13 % im selben Zeitraum), womit der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen der EFTA-Staaten in Indien 2022 bei 10, 7 Milliarden US-Dollar lag. Vor diesem Hintergrund und angesichts des von Indien erwarteten künftigen Wirtschaftswachstums wollen die EFTA-Staaten zur Nachhaltigkeit und Stärkung ihrer Investitionsbasis in Indien beitragen. Dieses gemeinsame Ziel basiert auf einem über die nächsten 15 Jahre auf USD-Basis geschätzten nominalen BIP-Wachstum Indiens, das im Einklang mit den oben genannten früheren Wachstumsraten steht und die erwarteten Vorteile einer vollständigen Umsetzung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien berücksichtigt, von der sich diese eine Outperformance-Marge auf Investitionen von drei Prozentpunkten pro Jahr erwarten - zusätzlich zu den angesichts der oben genannten früheren Wachstumsraten geschätzten jährlichen Zuwächsen bei den ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten.
⁵8 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind unter «Arbeitsplätzen» direkte Beschäftigungsverhältnisse in Indien zu verstehen, die eindeutig auf die ausländische Direktinvestition zurückzuführen sind.
Art. 7.2 Investitionsförderung
1. Zur Erreichung der in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Zielsetzungen fördern die EFTA-Staaten in Indien ausländische Direktinvestitionen ⁵9 von Investoren aus den EFTA-Staaten sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in Indien als Folge dieser Investitionen.
2. Im Hinblick auf die Förderung der Investitionstätigkeit in Indien ist Indien um die Sicherstellung eines günstigen Klimas für ausländische Direktinvestitionen bestrebt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu ermitteln, zu bewerten und abzuschwächen.
⁵9 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit anerkennen die Vertragsparteien, dass Staatsfonds von den eingegangenen Förderverpflichtungen der EFTA-Staaten ausgeschlossen sind.
Art. 7.3 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammen, um die Komplementarität ihrer Volkswirtschaften und die durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zur beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen in Übereinstimmung mit Artikel 7.1 zu nutzen.
2. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
(a)
geeignete Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften mit dem Ziel, ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern;
(b)
die Ausarbeitung von Strategien und Programmen zur Identifizierung der wichtigsten Investitionshindernisse und -möglichkeiten in den Vertragsparteien, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit hoher Wertschöpfung und Verbindungen zu regionalen und globalen Wertschöpfungsketten sowie auf möglichen Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen liegt;
(c)
die Förderung eines Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt, und technologische Zusammenarbeit 6⁰ ;
(d)
die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen und Vorhaben von Unternehmen, darunter auch von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen;
(e)
die Entwicklung und Umsetzung von öffentlich-privaten Strategien zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten in den Vertragsparteien und zur Vermittlung von Investoren zwischen den Vertragsparteien;
(f)
Erleichterung der Weiterentwicklung von Kompetenzen sowie der beruflichen und fachlichen Aus- und Weiterbildung;
(g)
Förderung der technischen Zusammenarbeit und Erleichterung der technologischen Zusammenarbeit in Sektoren von gegenseitigem Interesse zur Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der industriellen Kapazitäten; und
(h)
Erleichterung von Partnerschaften zwischen Exzellenzzentren, staatlichen Stellen und Fachinstituten in Bereichen von gegenseitigem Interesse. Beispiele für solche Bereiche sind unter anderem die Geowissenschaften, die Telemedizin, die MINT-Fächer, das Gesundheitswesen, die Biotechnologie, die Digitaltechnologie, die erneuerbaren Energien und sauberen Technologien sowie die nachhaltige Metallherstellung.
3. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann beispielsweise erfolgen durch:
(a)
regelmässige Wirtschafts- und Wissenschaftsmissionen mit hochrangigen Delegationen;
(b)
jährliche Treffen auf hoher Ebene zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Indien unter Beteiligung des Privatsektors;
(c)
regelmässige Veranstaltungen zur Investitionsförderung, beispielsweise am Weltwirtschaftsforum, mit Beteiligung des Privatsektors;
(d)
sektorspezifische Gesprächsrunden für Unternehmen;
(e)
Informationsveranstaltungen in Indien und in den verschiedenen EFTA-Staaten;
(f)
fachlichen Expertenaustausch;
(g)
Unterstützung für Invest India bei der Einrichtung von Vertretungen in einigen EFTA-Staaten;
(h)
Austausch im Rahmen bestehender Städtepartnerschaftsprogramme;
(i)
Unterstützung von Projekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und
(j)
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten.
6⁰ Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die technologische Zusammenarbeit keinen Technologietransfer erfordert. Unter die technologische Zusammenarbeit können Formen der Zusammenarbeit fallen, die auf die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kompetenzzentren, den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und technologische Verbesserungen, die Erleichterung von Absichtserklärungen ( Memorandums of Understanding ) zwischen Interessengruppen in den jeweiligen Bereichen und auf Gespräche über den Abbau von Hemmnissen für eine solche wirksame Zusammenarbeit abzielen.
Art. 7.4 Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit (nachfolgend als «Unterausschuss über Investitionen» bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Investitionen sind in Anhang 7.A (Mandat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit) festgelegt.
Art. 7.5 Kontaktstellen
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens:
(a)
bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels zuständig ist; und
(b)
richtet Indien einen speziellen EFTA-Desk ein, der Investoren aus den EFTA-Staaten, die investieren wollen oder bereits investieren bzw. investiert haben, insbesondere bei allfälligen Problemen unterstützt.
2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.
Art. 7.6 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 7.7 Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen
1. Die Vertragsparteien vereinbaren ein dreistufiges Verfahren für Konsultationen zwischen den Regierungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 auftreten.
2. Der Unterausschuss über Investitionen überprüft die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3.
3. Die erste Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die zweite Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die letzte Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen erfolgt 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Vertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitplan oder zusätzliche Überprüfungen vereinbaren.
4. Der Unterausschuss über Investitionen verfasst zu jeder Überprüfung einen Bericht. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 unzureichend sind, so hält er alle unvorhergesehenen Ereignisse und sonstigen Faktoren fest, die sich wesentlich auf die Fortschritte ausgewirkt haben.
5. Sollten unvorhergesehene Umstände wie globale Pandemien, Kriege, geopolitische Störungen, Finanzkrisen oder eine anhaltende schwache Wirtschaftsleistung eintreten, die sich wesentlich auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auswirken, passen die Vertragsparteien die gemeinsamen Zielsetzungen durch eine Änderung von Artikel 7.1 Absatz 3 entsprechend an.
6. Wenn die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 bis zur letzten Überprüfung nicht erreicht werden und Indien der Auffassung ist, dass die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen zur Förderung der Investitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht nachgekommen sind, kann Indien um Konsultationen ersuchen. Der Unterausschuss über Investitionen wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Indiens schriftlichem Ersuchen um solche Konsultationen einberufen.
7. Der Umfang der Konsultationen beschränkt sich auf die Feststellung, ob die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 in Bezug auf die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 nachgekommen sind, und gegebenenfalls auf die Ermittlung einer für die Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung.
8. Der Unterausschuss über Investitionen ist bestrebt, Fragen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einberufung unter gebührender Berücksichtigung des Abschlussberichts zu regeln. Diese Frist kann auf Ersuchen einer Vertragspartei um höchstens ein Jahr verlängert werden.
9. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht erfüllt wurden, unterbreitet er dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen.
10. Ist die Angelegenheit nach Ablauf eines Jahres nach dem Konsultationsersuchen Indiens noch nicht geregelt, verweist sie der Unterausschuss über Investitionen mit seinen Empfehlungen zwecks Konsultationen an den Gemischten Ausschuss.
11. Der Gemischte Ausschuss nimmt nach Erhalt der durch den Unterausschuss über Investitionen gemäss Absatz 10 an ihn verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Diese Vertreterinnen bzw. Vertreter werden schriftlich benannt.
12. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens nehmen spätestens 30 Tage nach Erhalt der durch den Gemischten Ausschuss an sie verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf. Ab diesem Zeitpunkt nehmen sich die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Vertragsparteien höchstens sechs Monate Zeit, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachte Angelegenheit zu finden. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten geregelt, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eine zusätzliche Nachfrist von drei Jahren gewährt. Das Ersuchen ist zu begründen und kann mögliche Massnahmen der EFTA-Staaten zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 aufzeigen.
13. Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die sie als vertraulich betrachten. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die von der Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat, als vertraulich bezeichnet wurden.
Art. 7.8 Abhilfemassnahmen
1. Wenn im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 7.7 Absätze 6-12 keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 erreicht wurde, kann Indien ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb eines Jahres befristete und verhältnismässige Abhilfemassnahmen ergreifen, um die den EFTA-Staaten in der Verpflichtungsliste im Kapitel über den Warenverkehr gewährten Zugeständnisse auszugleichen.
2. Indien notifiziert den EFTA-Staaten die geplanten Abhilfemassnahmen spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen sowie die Gründe für diese Abhilfemassnahmen und deren Beginn.
3. Abhilfemassnahmen sind zeitlich befristet und müssen:
(a)
beendet werden, sobald die in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsame Zielsetzungen erreicht ist; oder
(b)
geändert oder beendet werden gemäss:
(i)
einer entsprechenden einvernehmlichen Lösung zwischen den Vertragsparteien, oder
(ii)
einer entsprechenden Entscheidung nach Absatz 4.
4. Werden Abhilfemassnahmen länger als drei Jahre aufrechterhalten, kann eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss ersuchen, deren Änderung oder Beendigung zu prüfen. Das Ersuchen enthält die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachten Gründe für die Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen. Der Gemischte Ausschuss nimmt diesbezüglich spätestens 30 Tage nach Eingang eines solchen Ersuchens Konsultationen auf. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen der Vertragspartei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Empfehlen der Gemischte Ausschuss oder die Vertreterinnen bzw. Vertreter auf Ministerebene eine Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen, werden die für die Änderung oder Beendigung erforderlichen Massnahmen im Einklang mit der Empfehlung innerhalb der vereinbarten Frist getroffen. Sofern die Abhilfemassnahmen nicht beendet werden, prüft der Gemischte Ausschuss anschliessend alle zwei Jahre nach demselben Verfahren die Aufrechterhaltung oder Änderung der Abhilfemassnahmen, bis diese nicht mehr gelten.

Kapitel 8: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 8.1 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und eine entsprechende Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und mit Anhang 8.A (Schutz des geistigen Eigentums) dieses Abkommens, einschliesslich der Ziele nach Artikel 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) 6¹ .
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Rahmen der Aufgaben des Gemischten Ausschusses nach Artikel 13.1 Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anwendung dieses Kapitels und von Anhang 8.A erörtern und zu klären versuchen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
6¹ SR 0.632.20 , Anhang 1C

Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 9.1 Öffentliches Beschaffungswesen
1. In Anerkennung der Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für die Ausweitung von Produktion und Handel zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Regelungen und Übereinkommen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen.
2. Die folgenden Kontaktstellen dienen der Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen:
(a)
für Indien: FT (Europe) Division, Department of Commerce, Ministry of Commerce and Industry ; und
(b)
für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
3. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen.

Kapitel 10: Wettbewerb

Art. 10.1 Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Indien beeinträchtigen können:
(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 10.2 Zusammenarbeit
1. Die beteiligten Vertragsparteien können durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 mit dem Ziel zusammenarbeiten, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch nichtvertraulicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen.
2. Die Vertragsparteien können in allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und -politischen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei öffentliche Informationen zu ihren Wettbewerbsgesetzen und damit verbundenen Durchsetzungsmassnahmen zur Verfügung stellen.
Art. 10.3 Konsultationen
1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten aufnehmen, einschliesslich zu den Auswirkungen der Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 auf den Handel. In ihrem Ersuchen erteilt die Vertragspartei alle sachdienlichen nichtvertraulichen Informationen, die notwendig sind, um diese Angelegenheit und gegebenenfalls die Art und Weise, wie sich solche Praktiken auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, zu erörtern.
2. Um die Erörterung der Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultationen ist, zu erleichtern, kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss sachdienliche nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung stellen.
Art. 10.4 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 10.5 Überprüfung
Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Kapitels zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen.

Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 11.1 Anwendungsbereich, Hintergrund und Ziele
1. Eingedenk der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der Erklärung und des Aktionsplans von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung, die am 4. September 2002 in Johannesburg angenommen wurden, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit» bezeichnet), der am 5. Juli 2006 in Genf angenommenen Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung am 10. Juni 2008 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das mit der am 27. Juli 2012 angenommenen Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde (nachfolgend als «Rio+20-Ergebnisdokument ‹Die Zukunft, die wir wollen›» bezeichnet), der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler − Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz − sich gegenseitig unterstützende, voneinander abhängige und wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und Hunger leistet, einschliesslich eines Beitrags zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstum, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz, und darauf hinzuwirken, dieses Ziel bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.
3. Entsprechend betonen die Vertragsparteien, dass es ihr Ziel ist, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu stärken, die die nachhaltige Entwicklung fördert, wobei sie mit diesem Kapitel nicht die Absicht verfolgen, die Arbeits- oder Umweltstandards der Vertragsparteien zu harmonisieren.
4. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet «Gesetze und Vorschriften» für Indien ein Gesetz des indischen Parlaments oder aufgrund eines Gesetzes des indischen Parlaments erlassene delegierte Rechtsvorschriften, die durch Massnahmen auf der Zentral- oder Unionsebene der Regierung durchsetzbar sind.
Art. 11.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in einer mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbaren Weise ihre innerstaatlichen Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung vorsehen und fördern.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, von ihren jeweiligen Gesetzen im Bereich Umwelt und Arbeit nicht abzuweichen und es nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Handlungen oder Unterlassungen zu versäumen, diese wirksam durchzusetzen, wenn der Handel zwischen den Vertragsparteien davon betroffen ist.
3. Die Vertragsparteien betonen, dass Umwelt- und Arbeitsmassnahmen nicht auf eine Weise anzuwenden sind, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartien oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen, um die globalen und regionalen Herausforderungen im Umwelt- und sozialen Bereich anzugehen. In diesem Zusammenhang betonen die Vertragsparteien, dass weder Arbeits- noch Umweltfragen für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. Die Vertragsparteien stellen fest, dass ihr Wettbewerbsvorteil in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.
Art. 11.3 Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beitragen sollte, das notwendig ist, um die Armut zu lindern, den Lebensstandard anzuheben, Vollbeschäftigung, ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sowie eine effektive Nachfrage zu gewährleisten und die Produktion von und den Handel mit Waren und Dienstleistungen auszuweiten.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen ferner, dass sie in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt ermöglichen sollen und dabei sowohl den Schutz und Erhalt der Umwelt als auch die Förderung der Mittel zur Erreichung dieses Ziels in einer Weise anstreben, die mit ihren jeweiligen Bedürfnissen und Anliegen auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus vereinbar ist.
5. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien daran, dass das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» den Vertragsparteien genügend Flexibilität und politischen Spielraum lässt, um aus einer breiten Palette von Optionen selbst auszuwählen und um festzulegen, wie sie angesichts des Entwicklungsstands, der nationalen Gegebenheiten und der Prioritäten der jeweiligen Vertragspartei eine nachhaltige Entwicklung erreichen wollen.
6. In Anerkennung der Bedeutung von Zusammenarbeit und Unterstützungsmassnahmen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, ihre jeweiligen Verpflichtungen mit Blick auf die Zusammenarbeit und auf Unterstützungsmassnahmen wie etwa die finanzielle, technologische und technische Unterstützung oder die Unterstützung für den Kapazitätsaufbau unter den in diesem Kapitel genannten internationalen Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 11.4 Multilaterale Umweltübereinkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, die Prinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 11.1 genannten internationalen Umweltinstrumenten enthalten sind.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.
Art. 11.5 Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Erreichung der Ziele des am 9. Mai 1992 6² in New York abgeschlossenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachfolgend als «UNFCCC» bezeichnet) und des am 12. Dezember 2015 6³ in Paris abgeschlossenen Pariser Klimaübereinkommens ist, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die Prinzipien des UNFCCC sowie des Pariser Klimaübereinkommens anzugehen, einschliesslich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten sowie der jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung ihrer jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen.
3. Nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, gegebenenfalls bilateral und in anderen Foren zusammenzuarbeiten.
6² SR 0.814.01
6³ SR 0.814.012
Art. 11.6 IAO-Standards
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der IAO und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgeschrieben sind, in gutem Glauben einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, darunter:
(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
(e)
ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO in einer förderlichen und flexiblen Weise, ohne Vorgabe von Fristen und im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
Art. 11.7 Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
In Anbetracht der in Artikel 11.1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu stärken; dazu gehören:
(a)
bewährte Verfahren hinsichtlich verantwortungsvollem Unternehmensverhalten;
(b)
relevante Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie Arbeitsstatistiken und Arbeitsmarktentwicklungen;
(c)
die Ermittlung und Schliessung von Qualifikationslücken (Skills Gap );
(d)
Personalentwicklung, lebenslanges Lernen, Qualifizierung, Höherqualifizierung und Umschulung zur Förderung eines gerechten Übergangs und menschenwürdiger Arbeit im Einklang mit den im Rahmen der dreigliedrigen Sachverständigentagung vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf angenommenen IAO-Leitlinien für einen gerechten Übergang zu ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften und Gesellschaften für alle;
(e)
bewährte Verfahren zur Förderung einer integrierten und nachhaltigen Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemen, einschliesslich des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt;
(f)
bewährte Verfahren zur Förderung eines nachhaltigen Konsums und nachhaltiger Herstellungsformen;
(g)
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten;
(h)
politische Rahmenbedingungen, die förderlich sind, damit die besten verfügbaren Technologien für nachhaltige Entwicklung zum Einsatz kommen, unter anderem im Hinblick auf die Förderung von Öko-Innovationen, Forschungstätigkeiten, die Verbreitung von Ergebnissen sowie Bemühungen zur Sicherstellung, dass diese Technologien öffentlich verfügbar und zu erschwinglichen Preisen zugänglich sind; oder
(i)
regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger erneuerbarer Energien sowie ressourcen- und energieeffizienter Erzeugnisse und Dienstleistungen.
Art. 11.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 11.9 Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 11.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu verweigern, sofern sie dies zum Schutz ihrer wesentlichen Interessen der inneren Sicherheit als notwendig erachten.
Art. 11.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 11.12 Unterausschuss über Nachhaltigkeit
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Nachhaltigkeit (nachfolgend als «Unterausschuss über Nachhaltigkeit» bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach jeweils wie gemeinsam vereinbart.
3. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit:
(a)
überwacht und überprüft die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels;
(b)
erörtert, fördert und überwacht gegebenenfalls Bereiche und Mittel der Zusammenarbeit sowie Unterstützungsmassnahmen nach diesem Kapitel;
(c)
erstattet dem Gemischten Ausschuss wie gemeinsam vereinbart Bericht über seine Tätigkeiten; und
(d)
nimmt weitere Aufgaben wahr, wie gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossen.
4. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit wird von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert; er kann Empfehlungen abgeben oder Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen an den Gemischten Ausschuss verweisen.
Art. 11.13 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln.
2. Eine Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchende Vertragspartei» bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als «ersuchte Vertragspartei «bezeichnet) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen unterrichtet.
3. Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden.
4. Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als «konsultierende Vertragsparteien» bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsultationen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Vertragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt.
5. Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei.
6. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen.
8. Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann.
9. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfügung stehender technischer Vorrichtungen.
10. Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Vertragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröffentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts.
11. Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.
12. Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Verpflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertragspartei ungeachtet der Absätze 1−11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkommens auf die Angelegenheit eingehen.
Art. 11.14 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel regelmässig. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Einschätzungen berücksichtigen, die ihre massgeblichen Interessengruppen im Zusammenhang mit dieser Überprüfung geäussert haben.

Kapitel 12: Streitbeilegung

Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien 6⁴ bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung.
2. Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern.
3. Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.
4. Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden.
5. Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung 6⁵ beantragt hat. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
6⁴ Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
6⁵ SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung einigen. Diese Verfahren können jederzeit beginnen und von jeder Vertragspartei jederzeit beendet werden.
2. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
3. Alle Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren nach diesem Kapitel oder in einem anderen Forum unberührt.
Art. 12.3 Konsultationen
1. Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Artikel 12.1 Absatz 1 abgegebenen Erklärungen.
2. Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich.
3. Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.
4. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck:
(a)
stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der betreffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und
(b)
behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden.
5. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.4 Einsetzung des Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen oder antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder nimmt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, Konsultationen auf, kann die Streitigkeit durch schriftlichen Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, an ein Schiedsgericht verwiesen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich an der Streitigkeit beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gibt an, um welche spezifische Massnahme es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde kurz zusammen.
3. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben.»
4. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit immer ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.
5. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen unterbreiten, schriftliche Stellungnahmen einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.
Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streitparteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt gewesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird.
4. Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat.
5. Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost.
6. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mitglieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt.
7. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertretenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen.
8. Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist.
4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt.
5. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen.
6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
7. Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.
8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 12.7 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht berücksichtigt diese Stellungnahme in gebührender Weise und legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts einen Schlussbericht vor.
2. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzt das Schiedsgericht alles daran, um sein Urteil innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung zu notifizieren. Auf keinen Fall sollte die Notifikation des Urteils später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts erfolgen.
3. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.9 und 12.10 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
4. Jeder Entscheid und jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 12.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Wenn eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können die Streitparteien übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
3. Vor der Vorlage seines Schlussberichts kann das Schiedsgericht den Streitparteien in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
Art. 12.9 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1. Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. 6⁶ Das Urteil des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen ergehen.
2. Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit vom Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.10 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen.
6⁶ Für das Schiedsgericht gilt als Richtwert, dass die angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsgerichtsurteils 15 Monate ab dem Zeitpunkt der Notifikation des Urteils nicht überschreiten sollte.
Art. 12.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eines der Urteile des Schiedsgerichts nach Artikel 12.9 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen sind.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, von gleichwertigem Ausmass sind wie diejenigen, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vorliegt.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen.
6. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, ist eine Berufung auf das Streitbeilegungskapitel gegen Massnahmen der regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien, die die Einhaltung dieses Abkommens beeinträchtigen, möglich. Hat das Schiedsgericht entschieden, dass eine Bestimmung dieses Abkommens nicht eingehalten wurde, so trifft die dafür zuständige Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen über den Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten.
Art. 12.11 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Artikeln 12.9 und 12.10 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter.
2. Jede Streitpartei trägt die Kosten für die von ihr ernannte Schiedsrichterin bzw. den von ihr ernannten Schiedsrichter sowie ihre eigenen Ausgaben und Rechtskosten selbst. Die Kosten für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die anderen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
3. Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt, aufgehoben oder verlängert werden.
Art. 12.12 Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet Kontaktstellen, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten und die Regeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren) zu erleichtern, und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien notifizieren sich unverzüglich gegenseitig jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen.

Kapitel 13: Institutionelle Bestimmungen

Art. 13.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA−Indien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hochrangigen Regierungsangestellten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er als erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich entsprechender spezifischer Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen kann der gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine regelmässigen Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Eine Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 13.2 Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet mit Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.

Kapitel 14: Schlussbestimmungen

Art. 14.1 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 14.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten
Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen ⁶7 , sowie die Fussnoten sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
⁶7 Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2024/2384 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 14.3 Überprüfungsklausel
1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien dieses Abkommen zur Förderung von dessen Zielen. Danach führen die Vertragsparteien alle zwei Jahre Überprüfungen durch, wie dies von beiden Seiten als angemessen erachtet wird.
2. Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 ⁶8 oder Artikel V des GATS ⁶9 notifiziertes Abkommen ab, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen auf, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zu prüfen. Die Berücksichtigung eines solchen Abkommens erfolgt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den von den Vertragsparteien nach diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.
⁶8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁶9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 14.4 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsbestimmungen unterbreitet.
3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können Änderungen, die sich nur auf die folgenden Anhänge, Appendizes und Artikel beziehen, vom Gemischten Ausschuss mittels Beschlussfassung vorgenommen werden:
(a)
Artikel 2.12 Absatz 2;
(b)
Artikel 4.15 Absatz 2;
(c)
Artikel 5.14 Absatz 2;
(d)
Artikel 11.12 Absatz 3;
(e)
Artikel 23 Absatz 2 in Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
(f)
Anlage 2.A.1 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
(g)
Anlage 2.A.2 (Ursprungserklärung) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
(h)
Anlage 2.A.3 (Ursprungszeugnis) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
(i)
Anlage 2.A.4 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
(j)
Artikel 19 Absatz 2 in Anhang 2.B (Handelserleichterung); und
(k)
Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).
5. Der Änderungstext, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sowie der Beschluss des Gemischten Ausschusses nach Absatz 4 werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 14.5 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinbarenden Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Die Beitrittsurkunde und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 14.6 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Indien zurück, erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 7⁰ zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. Eine Kopie der Notifikation über den Rücktritt vom Übereinkommen wird den anderen Vertragsparteien unverzüglich zugestellt.
4. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, wird ein Treffen der verbleibenden Vertragsparteien zur Erörterung der Frage des Fortbestands dieses Abkommens einberufen.
7⁰ SR 0.632.31
Art. 14.7 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, können ein EFTA-Staat oder Indien dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Indien und alle EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
Art. 14.8 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Neu-Delhi, Indien, am 10. März 2024, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Eine Urschrift wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Bundesrecht
Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien
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