Botschaft zur Genehmigung des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Botschaft zur Genehmigung des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indien
vom 4. September 2024
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indien.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Mit dem Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien, das am 10. März 2024 in Neu-Delhi, Indien, unterzeichnet wurde, werden die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen allgemein verbessert und die Behördenzusammenarbeit verstärkt. Es wird ein gemischter Ausschuss geschaffen, der die Umsetzung des Abkommens überwacht.
Ausgangslage
Die Schweiz ist ein exportorientiertes Land mit Absatzmärkten in zahlreichen Ländern. Zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland sind der Abschluss und die Modernisierung von Freihandelsabkommen mit Handelspartnern ausserhalb der EU - neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU - für sie ein wichtiges Instrument. Diese Abkommen verbessern die Rahmenbedingungen der Schweizer Wirtschaft und tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit anderen Ländern als der Schweiz abschliessen.
Das Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Indien erweitert das Freihandelsnetz der Schweiz und soll die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem indischen Markt stärken und das Diskriminierungspotenzial gegenüber Ländern wie Australien oder Japan, die über Freihandelsabkommen mit Indien verfügen, minimieren. Gleichzeitig sichert sich die Schweiz mit dem Abschluss des Abkommens zumindest für eine gewisse Zeit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Vereinigten Königreich und EU-Mitgliedstaaten.
Inhalt der Vorlage
Mit Inkrafttreten des Abkommens werden für 94,7 Prozent der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Indien Zollerleichterungen gelten, teilweise mit Übergangsfristen. In den Bereichen der technischen Handelshemmnisse sowie der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel übernimmt das Abkommen den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die wichtigsten Auflagen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO. Das Kapitel wird durch sektorielle Anhänge mit spezifischen Regeln, die teilweise über jene des GATS hinausgehen, ergänzt. Beim geistigen Eigentum stützen sich die Bestimmungen auf die Normen des entsprechenden WTO-Übereinkommens, das TRIPS-Abkommen, und gehen punktuell darüber hinaus. Weiter enthält das Abkommen ein Kapitel über Investitionsförderung und Zusammenarbeit, in dem sich die EFTA-Staaten zum ersten Mal in einem Freihandelsabkommen zu verschiedenen Promotionsaktivitäten zur Förderung von Investitionen aus den EFTA-Staaten verpflichten, mit dem Ziel, die Investitionen in Indien zu erhöhen und so Arbeitsplätze zu schaffen. In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen enthält das Abkommen eine Entwicklungsklausel.
Das Abkommen sieht ausserdem eine Umsetzung vor, die auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck sind in der Präambel unter anderem Grundwerte und Prinzipien der Organisation der Vereinten Nationen verankert. Weitere Bestimmungen des Abkommens betreffen handelsrelevante Umweltthemen und Arbeitsnormen. Die EFTA ist der erste Partner, mit dem Indien ein umfassendes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung vereinbart hat. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Aussenpolitischer Kontext
Die Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft möglichst stabile, vorhersehbare, hindernis- und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) mit Staaten ausserhalb der EU bildet neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik, um den Zugang der Schweiz zu ausländischen Märkten zu verbessern. Die Bedeutung dieser Politik zeigt sich besonders angesichts protektionistischer Tendenzen im Welthandel, die die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik vor grosse Herausforderungen stellen. Die Schweiz verfügt - neben dem Abkommen vom 22. Juli 1972 ¹ mit der EU und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 ² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) - gegenwärtig über 34 unterzeichnete FHA mit 44 Partnern. Es handelt sich um 30 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA ³ sowie um die vier bilateralen Abkommen mit den Färöern ⁴ , Japan ⁵ , China ⁶ sowie dem Vereinigten Königreich ⁷ .
Mit dem Abschluss des vorliegenden Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ( Trade and Economic Partnership Agreement , TEPA) zwischen der EFTA und Indien wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem indischen Markt gestärkt und das Diskriminierungspotenzial gegenüber Ländern wie Australien, Japan oder Südkorea, die über Freihandelsabkommen mit Indien verfügen, minimiert. Mehr noch: Gegenüber Volkswirtschaften wie der EU, dem Vereinigten Königreich oder den USA, die alle (noch) über kein Freihandelsabkommen mit Indien verfügen, kann zumindest auf Zeit ein Wettbewerbsvorteil geschaffen werden. Das Abkommen eröffnet einen breiten Marktzugang und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die schweizerischen Wirtschaftsakteure.
¹ SR 0.632.401
² SR 0.632.31
³ Neben dem Abkommen mit Indien handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien ( SR 0.632.311.231 ), Ägypten ( SR 0.632.313.211 ), Bosnien und Herzegowina ( SR 0.632.311.911 ), Chile ( SR 0.632.312.451 ), Ecuador ( SR 0.632.313.271 ), Georgien ( SR 0.632.313.601 ), den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; SR 0.632.311.491 ), Hongkong ( SR 0.632.314.161 ), Indonesien ( SR 0.632.314.271 ), Israel ( SR 0.632.314.491 ), Jordanien ( SR 0.632.314.671 ), Kanada ( SR 0.632.312.32 ), Kolumbien ( SR 0.632.312.631 ), der Republik Korea ( SR 0.632.312.811 ), Libanon ( SR 0.632.314.891 ), Marokko ( SR 0.632.315.491 ), Mazedonien ( SR 0.632.315.201.1 ), Mexiko ( SR 0.632.315.631.1 ), Moldau (unterzeichnet am 27. Juni 2023, BBl 2024 536 ); Montenegro ( SR 0.632.315.731 ), der Palästinensischen Behörde ( SR 0.632.316.251 ), Peru ( SR 0.632.316.411 ), den Philippinen ( SR 0.632.316.451 ), Serbien ( SR 0.632.316.821 ), Singapur ( SR 0.632.316.891.1 ), den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika; SR 0.632.311.181 ), Tunesien ( SR 0.632.317.581 ), der Türkei ( SR 0.632.317.631 ), der Ukraine ( SR 0.632.317.671 ), den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama; SR 0.632.312.851 ) und Guatemala (Beitrittsprotokoll, unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025 ).
⁴ Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweiz einerseits und Dänemark und den Färöer-Inseln andererseits ( SR 0.946.293.142 ).
⁵ Abkommen vom 19. Februar 2009 zwischen der Schweiz und Japan ( SR 0.946.294.632 ).
⁶ Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweiz und China ( SR 0.946.292.492 ).
⁷ Abkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ( SR 0.946.293.671 ).
1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Indiens
Indien ist mit einer Fläche von 3 287 263 km² 80-mal so gross wie die Schweiz. Seit April 2023 ist Indien das bevölkerungsreichste Land der Welt.
Premierminister Narendra Modi verkündete im Mai 2020 das Wirtschaftsentwicklungsprogramm «Atmanirbhar Bharat ⁸ », mit der Indiens Selbstversorgung gestärkt werden soll, dies auch vor dem Hintergrund, dass Indien die Unterbrechung der Warenflüsse während der Covid-Pandemie besonders stark zu spüren bekam. Mit dem Programm sollen die Produktion im eigenen Land ausgebaut ⁹ , indische Waren stärker in globale Wertschöpfungsketten eingebunden und gleichzeitig die Importabhängigkeit verringert werden. Auch die Privatisierung von Staatsunternehmen wird seither vorangetrieben. Ein industriepolitisches Massnahmenpaket setzt ferner Anreize zur Herstellung ausgewählter Güter wie Arzneimittel, Autos, Textilien, Akkus, Solartechnologie, Stahl und Lebensmittel in Indien. 1⁰ Die Regierung hat das Budget für den Aus- und Neubau der physischen und digitalen Infrastruktur stark erhöht und 2021 einen Masterplan Namens «Gati Shakti» 1¹ verabschiedet, der Infrastrukturprojekte miteinander vernetzen soll. Ein Jahr darauf wurde der Masterplan mit der neuen Logistikpolitik ¹2 ergänzt. Diese hat zum Ziel, die Logistikkosten auf das Niveau der Industrieländer zu senken und so die indische Industrie wettbewerbsfähiger machen.
Indien versteht sich als eigenständiger Pol in einer multipolaren Welt und hält an seiner aussenpolitischen Unabhängigkeit fest. Das Land ist Mitglied in unterschiedlichen Organisationen wie der Quad-Gruppe - einem informellen militärpolitischen Zusammenschluss mit den USA, Australien und Japan - und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit - einem Forum für Sicherheits- und Wirtschaftskoordination mit China, Russland, Pakistan und vier zentralasiatischen Ländern. Indien ist mit Brasilien, Russland, China und Südafrika ausserdem Teil der BRICS und unterhält mit nahezu allen G20-Staaten eine strategische Partnerschaft. Das Land bezieht Energie und Rüstungsgüter mehrheitlich aus Russland sowie Kapital und Technologie aus dem Westen. Die Importe Indiens von russischem Öl haben sich seit der russischen militärischen Aggression gegen die Ukraine vervielfacht.
Indien hat bisher mit mehr als 30 Ländern Freihandelsabkommen ausgehandelt ¹3 und ist aktuell in mehreren parallelen Verhandlungsprozessen engagiert, darunter mit Kanada, dem Vereinigten Königreich und der EU. Aus den Verhandlungen zum Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP) schied Indien 2019 freiwillig aus, um wichtige Wirtschaftssektoren vor Wettbewerb zu schützen.
Seit April 2023 wird in Indien eine neue Aussenhandelspolitik ¹4 verfolgt, mit der die Wettbewerbsfähigkeit indischer Exporteure gestärkt werden soll. Durch verbesserte Rahmenbedingungen sollen sich die indischen Waren- und Dienstleistungsexporte bis 2030 auf 2000 Milliarden US-Dollar erhöhen. Zu den Massnahmen gehören Gebührensenkungen und Steuererlasse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine bessere Einbindung in Wertschöpfungsketten und die Förderung des elektronischen Handels.
Indien gehörte 2023 mit einem Wirtschaftswachstum von 6,3 Prozent zu den am schnellst wachsenden Volkswirtschaften. Die Landbevölkerung migriert vermehrt in die Städte und die Mittelschicht wächst kontinuierlich. Indien hat eine junge Bevölkerung mit einem Durchschnittsalter von unter 30 Jahren. Gemäss Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) dürfte das Wachstum jedoch bis 2025 und darüber hinaus auf 6 Prozent zurückgehen.
⁸ www.investindia.gov.in//atmanirbhar-bharat-abhiyaan
⁹ www.makeinindia.com
1⁰ www.investindia.gov/production-linked-incentives-schemes-india
1¹ www.india.gov.in/spotlight/pm-gati-shakti-national-master-plan-multi-modal-connectivity
¹2 www.investindia.gov.in/team-india-blogs/national-logistics-policy-india
¹3 https://rtais.wto.org > Search RTAs > India
¹4 www.investindia.gov.in/team-india-blogs/indias-foreign-trade-policy-2023-roadmap-boost-exports
1.3 Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz-Indien
Die Schweiz und Indien verbindet eine jahrzehntelange Partnerschaft. 1948 wurde ein Freundschaftsvertrag unterzeichnet, der erste dieser Art für Indien. Seit 1963 ist Indien Partnerland der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz (erste Projekte seit 1958). 2010 wurde das Programm der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit abgeschlossen. ¹5 Die Schweiz bleibt mit dem Globalprogramm Klimawandel ¹6 , durch die humanitäre Hilfe - Aufbau und Ausbildung der Katastrophenhilfe bei Erdbeben - und durch das Staatssekretariat für Wirtschaft - Handels- und Umwelttechnologiekooperation - in Indien präsent.
Die Schweiz hat bisher verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftlichen Beziehungen ergriffen. Bereits 1959 hat sie mit Indien eine Gemischte Wirtschaftskommission (GWK) und damit einen regelmässigen bilateralen Dialog über Wirtschafts- und Handelsfragen eingerichtet. Daneben bestehen weitere regelmässige Dialoge - z. B. politische Konsultationen, Migrationsdialog, «Indo-Swiss Joint Committee on Science & Technology Cooperation» und «Joint Working Group on Technical Cooperation in Rail Sector». Ferner setzt der «Swiss Business Hub India» mit seiner Präsenz in Mumbai und Delhi seit 2001 die Schweizer Exportstrategien in Indien um und fördert den Wirtschaftsstandort Schweiz. Die im Jahr 1985 gegründete Schweizerisch-Indische Handelskammer setzt sich ebenfalls für die Förderung der Interessen Schweizer Unternehmen in Indien ein.
In wirtschaftlicher Hinsicht wurde ein bilaterales Vertragsnetz errichtet, welches u. a. ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (1994) ¹7 , ein Abkommen über den Luftlinienverkehr (2002) ¹8 und ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (2018) ¹9 umfasst. Das Investitionsschutzabkommen aus dem Jahr 1997 2⁰ wurde von Indien indessen 2016 gekündigt. Es finden derzeit Neuverhandlungen statt. Das Vertragsnetz schafft optimale Bedingungen für den schweizerischen Handel mit Indien und künftige Investitionen der schweizerischen Privatwirtschaft. Das erleichtert den Schweizer Wirtschaftsakteuren sowohl eine geografische wie auch eine lieferanten- und abnehmerspezifische Diversifizierung und stärkt damit die Resilienz und den Wirtschaftsstandort Schweiz. Angesichts der Stagnation in China und angesichts des zunehmenden Protektionismus und der Abschottungstendenzen in der Weltwirtschaft ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Schweizer Wirtschaft ihre Beziehungen zu Indien stärken kann.
¹5 BBl 2008 2959 S. 2984
¹6 www.eda.admin.ch/deza > Themen > Klimawandel und Umwelt > Klimaanpassung
¹7 SR 0.672.942.31
¹8 SR 0.748.127.194.23
¹9 SR 0.653.242.3
2⁰ SR 0.975.242.3
1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Indien
Gold in Rohform ist exportseitig das wichtigste Handelsgut der Schweiz (87 % der indischen Importe 2018-2023). Indien ist der grösste Goldimporteur der Welt (jährlich 800-900 Tonnen). Das Gold wird einerseits zu Schmuck verarbeitet und gilt andererseits als sichere Kapitalanlage in Krisenzeiten und als Sicherheit gegen die Inflation. Da die Berücksichtigung von Edelmetallen starke Schwankungen in der bilateralen Handelsbilanz verursacht, wird für Analysen in der Regel die Konjunkturansicht «Total 1» (ohne Gold und andere Edelmetalle) herangezogen. Unter dieser Betrachtungsweise sind die wichtigsten Exportgüter der Schweiz nach Indien Maschinen, Apparate und Elektronik (Anteil 2023: 33,6 %), chemische und pharmazeutische Produkte (29,3 %) sowie Präzisionsinstrumente, Uhren und Bijouterie (23,7 %). Die wichtigsten Importe aus Indien in die Schweiz sind chemische und pharmazeutische Produkte (44,9 %), Textilien, Bekleidung und Schuhe (19,3 %) sowie Metalle (11,7 %). Der bilaterale Handel hat über die letzten Jahre stetig zugenommen. 1990 handelten die Schweiz und Indien Güter im Wert von 629 Millionen Franken. 2023 erreichte der bilaterale Handel einen Wert von 4,3 Milliarden Franken.
Der Dienstleistungshandel zwischen der Schweiz und Indien gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Schweiz importierte 2022 Dienstleistungen im Umfang von 2,76 Milliarden Franken aus Indien; die Exporte beliefen sich auf 1,2 Milliarden Franken. Bei den Exporten stehen Lizenzgebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum an erster Stelle, gefolgt von Transportdiensten. Importseitig sind die Telekommunikations- , Computer- und Informationsdienste (ICT) mit einem Anteil von knapp 43 Prozent besonders relevant. Dies reflektiert, dass Indien ein etablierter Standort für IT-Outsourcing ist.
Gemäss dem IWF, dessen Daten sich auf indische Quellen stützen, figuriert die Schweiz 2022 mit einem Kapitalbestand im Umfang von 32,6 Milliarden US-Dollar auf Rang sieben der wichtigsten ausländischen Direktinvestoren in Indien. Gemäss den Daten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist der Kapitalbestand - rund 8,1 Milliarden Franken - viermal kleiner. Die grosse Diskrepanz lässt sich dadurch erklären, dass schweizerische Investitionen zum Teil über Drittländer wie Mauritius, Singapur oder die Vereinigten Staaten nach Indien fliessen. Die Statistik der SNB erfasst - im Unterschied zu den indischen Daten - keine derartigen indirekten Investitionen, welche von Schweizer Investorinnen und Investoren über Drittstaaten getätigt werden.
1.5 Geprüfte Alternativen
Gemäss der Meistbegünstigungsklausel in Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 1994 2¹ (GATT 1994) dürfen die Länder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren, und alle einem Land gewährten Vorteile müssen auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. Artikel XXIV des GATT 1994 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Mitglieder unter bestimmten Umständen durch Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone vom Meistbegünstigungsprinzip abweichen können. Möchte die Schweiz von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen profitieren, wie dies andere bestehende und mögliche künftige Präferenzpartner Indiens tun, so ist dies nur durch den Abschluss eines FHA möglich.
Die Alternative hätte darin bestanden, auf den Abschluss eines TEPA mit Indien zu verzichten. In diesem Fall wären die von Indien eingeführten Schweizer Waren gegenüber den Waren anderer Handelspartner wie Australien, Japan oder Südkorea, die von präferenziellen Zugeständnissen Indiens profitieren, in zolltariflicher Hinsicht weiterhin diskriminierend behandelt worden. Weiterhin hätten teilweise sehr hohe Zölle bezahlt werden müssen. Auch wäre damit auf den Wettbewerbsvorteil, der sich nun vor dem Hintergrund, dass weder das Vereinigte Königreich noch die EU mit Indien ein Abkommen abgeschlossen haben, verzichtet worden. Für den Fall, dass es zu einem Abschluss dieser Verhandlungen kommt, vermeidet die Schweiz, gegenüber dem Vereinigten Königreich und der EU auf dem indischen Markt künftig diskriminiert zu werden. Ein Nichtabschluss eines Abkommens mit Indien hätte gleichzeitig bedeutet, auf die durch das Abkommen geschaffene zusätzliche Rechtssicherheit für schweizerische Wirtschaftsbeteiligte und eine engere Behördenzusammenarbeit in den dafür vorgesehenen Gremien zu verzichten.
Eine weitere Alternative hätte darin bestanden, mit dem Abschluss der Verhandlungen bis nach den Wahlen in Indien im Sommer 2024 zuzuwarten. Zwar wäre es nicht gänzlich auszuschliessen gewesen, dass geringfügige Verbesserungen des Verhandlungsresultates möglich gewesen wären. Man wäre aber auch ein erhebliches Risiko eingegangen, dass Indien mit zusätzlichen Forderungen an die EFTA herangetreten wäre. Dadurch hätte sich ein Verhandlungsabschluss erheblich verzögern oder gar gänzlich scheitern können.
Die Vorzeichen für einen erfolgreichen Verhandlungsabschluss in dieser Phase kurz vor den Wahlen in Indien waren insgesamt so gut wie wahrscheinlich noch nie in der langen Verhandlungsgeschichte. Entsprechend wurde das Momentum genutzt.
2¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Die Schweiz und ihre EFTA-Partner standen seit Ende 2005 mit Indien bezüglich der Aushandlung eines Freihandelsabkommens in Kontakt. Im Dezember 2006 wurde die Ausarbeitung eines gemeinsamen Studienberichts beschlossen. Nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten wurden die Verhandlungen im Januar 2008 in Davos offiziell lanciert. Nach 13 Verhandlungsrunden standen die Verhandlungen Ende 2013 kurz vor dem Abschluss. Letztendlich gelang es jedoch nicht, die noch offenen Punkte vor den Wahlen in Indien 2014 zu klären. Einige Kapitel konnten schon damals abgeschlossen werden und sind nun unverändert oder nur mit geringfügigen Anpassungen in das vorliegende Abkommen übernommen worden.
Nach längerem Unterbruch fanden 2016 und 2017 vier weitere Verhandlungsrunden statt, die nicht den erhofften Durchbruch brachten. In den darauffolgenden Jahren gab es auf technischer Stufe und auf Stufe der damaligen Chefunterhändlerinnen in unregelmässigen Abständen v.a. virtuelle Gespräche, ohne dass nennenswerte Fortschritte erzielt worden sind.
Der handelsfreundlichere Kurs der indischen Regierung mündete 2022 in den Abschluss eines FHA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und eines sogenannten «early harvest»-FHA mit Australien sowie in die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich und einer Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der EU. Das hat dazu geführt, dass sich auch für die EFTA eine Möglichkeit eröffnete, die Verhandlungen mit Indien fortzuführen.
Diesem Schritt ging eine Reihe von hochrangigen Treffen ab Herbst 2022, insbesondere auch mit dem indischen Handels- und Industrieminister Piyush Goyal, voran. Ab Frühling 2023 gab es wieder regelmässige Gespräche auf technischer Stufe. Im Juli, August und November 2023 sowie im Januar 2024 fanden vier weitere volle Verhandlungsrunden statt. Zusätzlich kam es zu weiteren Treffen und Gesprächen auf hochrangiger Stufe und es fanden verschiedene virtuelle Expertentreffen statt. Am 20. Januar 2024 konnte nach einem Treffen von Bundesrat Guy Parmelin mit Minister Piyush Goyal in Mumbai eine Einigung in den Grundzügen bekannt gegeben werden. In den darauffolgenden Wochen sind dann in weiteren äusserst intensiven Verhandlungsgesprächen die letzten Details, allen voran auch das Kapitel über Investitionsförderung und Kooperation, ausgehandelt worden. Das Abkommen konnte schliesslich am 10. März 2024 in Neu-Delhi unterzeichnet werden.
1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
In der Botschaft vom 24. Januar 2024 2² zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ²3 über die Legislaturplanung 2023-2027 wurde der Abschluss verschiedener FHA und die Verabschiedung der entsprechender Botschaften angekündigt, darunter auch des Abkommens EFTA-Indien ²4 . Dieses entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 2004 ²5 , 2011 ²6 und 2021 ²7 definierten Aussenwirtschaftsstrategie.
2² BBl 2024 525 S. 64
²3 BBl 2024 1440 , Art. 4
²4 BBl 2024 1440 , Art. 4 Ziff. 28 0
²5 Bericht des Bundesrates vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004; BBl 2005 1089
²6 Bericht des Bundesrates vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011; BBl 2012 827
²7 Bericht des Bundesrates vom 26. Januar 2022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2021; BBl 2022 655
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ²8 ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. auch Ziff. 3). Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt. Das Mandat vom 7. Dezember 2007 betreffend die Verhandlungen mit Indien wurde gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ²9 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte in eine Anhörung geschickt.
²8 SR 172.061
²9 SR 171.10
3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen, der Kantone und weiterer interessierter Kreise
Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen haben den Mandatsentwurf des Bundesrates am 15. Januar 2008 (APK-N) und 1. Februar 2008 (APK-S) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die Wirtschafts- und Abgabenkommission des Ständerats hat den Mandatsentwurf am 11. Februar 2008 ebenfalls zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die beiden APK wurden regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die Kantone.
Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten insbesondere in der Schlussphase der Verhandlungen regelmässig Informationen zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen der Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable. Die Akteure hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Die Kantone wurden vor und nach den Verhandlungsrunden entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. Ausserdem wurden Parlamentarierinnen und Parlamentarier anlässlich von APK-Sitzungen regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone, des Parlaments und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen.
4 Grundzüge des Abkommens
4.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens
Das Abkommen mit seinen 16 Anhängen hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zu:
-
Handel mit Industriegütern, einschliesslich Fisch und Meeresprodukte;
-
verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten;
-
technischen Handelshemmnissen;
-
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen;
-
Ursprungsregeln;
-
Handelserleichterungen;
-
Dienstleistungshandel;
-
Investitionsförderung;
-
Schutz des geistigen Eigentums;
-
Wettbewerb;
-
Streitbeilegung;
-
Handel und nachhaltiger Entwicklung;
-
Entwicklungsklausel im Bereich öffentliches Beschaffungswesen.
Das Abkommen geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr kann die Schweiz die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Staaten, die bereits über Freihandelsabkommen mit Indien verfügen, z. B. Australien, Japan oder Südkorea, eliminieren. Gegenüber Volkswirtschaften, die kein FHA mit Indien abgeschlossen haben, insbesondere gegenüber der EU, den USA und dem Vereinigten Königreich, erhalten Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil.
Mit dem Abkommen wird die Rechtssicherheit namentlich in Bereichen wie den Dienstleistungen und dem geistigen Eigentum gestärkt. Schliesslich wird mit ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von allenfalls auftretenden Problemen geschaffen.
Verschiedene Bestimmungen des Abkommens verweisen auf bestehende internationale Abkommen. Diese Verweise sind statisch ausgestaltet und es gilt der Stand des jeweiligen internationalen Abkommens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4.2 Sprachfassungen des Abkommens
Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 3⁰ und den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des TEPA EFTA-Indien in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.
Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens - mit Ausnahme seiner Anhänge und Anlagen - in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 3¹ (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Texte, die mittels Verweis publiziert werden, sind nach Artikel 13 a Absatz 1 Buchstabe a PublG auch auf der Publikationsplattform des Bundesrechts zu publizieren. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Die Anhänge, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik 3² bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar. 3³ Übersetzungen der Anhänge, welche die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten auf seiner Website (www.bazg.admin.ch) publiziert.
3⁰ SR 441.11
3¹ SR 170.512
3² www.bundespublikationen.admin.ch
3³ www.efta.int > Trade Relations > Free trade network > India
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens
5.1 Präambel
Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens fest. Die Vertragsparteien erinnern an ihr Bekenntnis zum Völkerrecht und insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen ³4 sowie zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Ziele der nachhaltigen Entwicklung mithilfe wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung sowie des Umweltschutzes zu verfolgen. Durch die Umsetzung des Abkommens soll die Umwelt durch ein vernünftiges Umweltmanagement erhalten und geschützt sowie eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen gefördert werden. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit sicherzustellen. Des Weiteren anerkennen die Vertragsparteien, dass dieses Abkommen zur Linderung der Armut, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, zur Verbesserung des Lebensstandards und zur Erhöhung der Einkommen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten beitragen soll. Die Vertragsparteien bekräftigen ausserdem ihr Bekenntnis zur Förderung der Transparenz und anerkennen die Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten.
³4 SR 0.120
5.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1-1.6)
Artikel 1.1 legt die Ziele des Abkommens fest. Es wird eine Freihandelszone errichtet, um den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten, den Wettbewerb zu fördern, einen wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie deren entsprechende Durchsetzung sicherzustellen, die bilateralen Handelsbeziehungen unter Berücksichtigung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und so einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung des Welthandels zu leisten.
Artikel 1.2 regelt, für welchen räumlichen Anwendungsbereich das Abkommen gilt. Für die EFTA-Staaten findet das Abkommen Anwendung auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. Für Indien findet es gemäss der indischen Verfassung und dem Völkerrecht Anwendung.
Artikel 1.3 behandelt die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen , die durch dieses Abkommen erfasst werden, und sieht vor, dass das Abkommen die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind in der EFTA-Konvention geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 ³5 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die TEPA-Bestimmungen über den Warenverkehr auch auf Liechtenstein an.
Artikel 1.4 regelt das Verhältnis zu anderen Abkommen . Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen auf internationaler Ebene ebenfalls einhalten müssen.
Gemäss Artikel 1.5 ( Zentrale, regionale und lokale Regierungen ) ist jede Vertragspartei verantwortlich für die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen und muss jede Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch ihre jeweiligen regionalen und lokalen Regierungen sowie Behörden sicherzustellen.
Artikel 1.6 zur Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des Abkommens haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen einer Vertragspartei zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
³5 SR 0.631.112.514
5.3 Kapitel 2: Warenverkehr (Art. 2.1-2.12)
Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 fest. Dieser umfasst den gesamten Warenverkehr, d. h. Industrie-, Fischerei- und Agrarprodukte.
In Artikel 2.2 bestätigen die Parteien, dass die Einreihung der Waren zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 ³6 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System, HS) erfolgt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Anpassung der nationalen Zolltarifstruktur infolge einer Aktualisierung des HS sicherzustellen, dass diese Anpassungen zu keiner Beeinträchtigung der Zollkonzessionslisten (Anhänge 2.C-2.F) sowie der produktspezifischen Regeln (Anlage 2A.1 zu Anhang 2.A) führt.
In Artikel 2.3 ( Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ) definieren die Vertragsparteien, welche Ursprungsregeln die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang 2.A definiert (vgl. Ziff. 5.3.1). Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen erfolgt.
Artikel 2.4 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle , die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Einfuhrzölle umfassen sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern, mit Ausnahme der Abgaben, die gemäss den in Artikel 2.4 genannten Artikeln des GATT 1994 und der genannten WTO-Abkommen erlaubt sind.
Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen 2.C-2.F festgehalten: die Zollkonzessionen von Indien in Anhang 2.C, diejenigen der Schweiz in Anhang 2.F ³7 . Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle anzuwenden. Ist der von einer Vertragspartei auf eine bestimmte Ware angewandte Meistbegünstigungszollsatz niedriger als der Zollsatz, kommt der Meistbegünstigungszollansatz zur Anwendung (Abs. 3).
Die EFTA-Staaten beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte vollumfänglich. Indien wird die Zölle für den Grossteil der bisherigen Einfuhren von Industrieprodukten (95,3 %) aus der Schweiz (ohne Gold) entweder sofort oder mit Übergangsfristen aufheben. Dadurch werden wichtige Schweizer Exportprodukte, wie verschiedene pharmazeutische und chemische Produkte, Maschinen, gewisse Präzisionsinstrumente und Uhren, zollfreien Zugang auf dem indischen Markt haben, teilweise mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Für gewisse, sogenannt sensible Produkte kann es für eine Partei aus wirtschaftlichen und/oder politischen Gründen schwierig sein, Konzessionen zu gewähren. Für solche sensible Produkte wie gewisse Präzisionsinstrumente und bestimmte chemische Produkte, sieht Indien eine Teilreduktion vor, d. h. mehrheitlich eine Zollreduktion von 50 Prozent mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren. Aufgrund der grossen fiskalischen Bedeutung der Zolleinnahmen auf Gold gewährt Indien für Gold nur eine symbolische Konzession. Sehr sensible Produkte wie gewisse Edelmetalle und bestimmte elektrische Maschinen sind von der indischen Zollkonzessionsliste ausgenommen.
Im Landwirtschaftsbereich gewähren sich die Schweiz und Indien Zollkonzessionen für bestimmte verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für die das Partnerland ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Die Schweiz erhält für einige ihrer wichtigsten Exportinteressen eine präferenzielle Behandlung in Form eines vollständigen oder teilweisen Zollabbaus nach Ablauf von Übergangsfristen. Zu den Exportinteressen im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, für die ein vollständiger Zollabbau mit Übergangsfristen gewährt wird, zählen unter anderem Schokolade, Kaffeekapseln, Süssgetränke (Energydrinks) und verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen (in den HS-Kapiteln 19 und 21, z. B. Malzextrakt, Instantkaffee und Hefe). Bei für Indien sensiblen Produkten, wie bestimmten Nahrungsmittelzubereitungen (mehrheitlich in HS-Kapitel 21), erhält die Schweiz innert fünf bis zehn Jahren präferenziellen Marktzugang in der Form einer Zollreduktion von 50 Prozent. Im Bereich der Basisagrarprodukte gewährt Indien der Schweiz nach Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren eine Zollbeseitigung für verschiedene Früchte und Gemüse und Waren pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Für Wein offeriert Indien der Schweiz über zehn Jahre gestaffelte Zollreduktionen. Aufgrund der grossen Sensitivität, gewährt Indien für Käse keine Zollkonzession. Auch andere Exportprodukte der Schweiz, wie Trockenfleisch und Zigaretten erhalten keine Konzessionen.
Die Zollkonzessionen der Schweiz im Agrarbereich zugunsten von Indien sind weitgehend vergleichbar mit jenen, welche die Schweiz in der Vergangenheit anderen Freihandelspartnern gewährt hat, und sind mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik vereinbar. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweiz sensibel sind, wird entweder vollumfänglich beibehalten oder in einem kontrollierten Rahmen so reduziert, dass keine agrarpolitisch relevanten Auswirkungen zu erwarten sind. Wo möglich hat die Schweiz für diese Produkte eine fixe Reduktion gewährt, wie zum Beispiel für gewisse getrocknete oder gefrorene Früchte und Gemüse. Bei den für die Schweiz sensibleren Produkten bestehen die Zugeständnisse aus einer Reduktion oder Beseitigung von Zöllen innerhalb der bestehenden WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen. Dies betrifft beispielsweise gewisse Fruchtsäfte oder Gemüse. Einen zollfreien Marktzugang gewährt die Schweiz Indien für nicht sensitive Produkte wie Pilze und ausgewählte Fruchtsäfte.
Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Indien Zollkonzessionen in Form von fixen Rabatten auf den für diese Produkte angewandten Normalzollansatz. Die daraus resultierenden präferenziellen Ansätze entsprechen weitgehend den Konzessionen, die anderen Freihandelspartnern gewährt werden. Für wenige Produkte wurden Rabatte gewährt, die über das normalerweise in FHA mit Drittländern vereinbarte Konzessionsniveau hinausgehen. Diese weitergehenden Konzessionen orientieren sich an den Ansätzen, die gegenüber der EU angewandt werden, und stellen damit ein ausreichendes Schutzniveau sicher. Für bestimmte Zuckerwaren, die gegenüber der EU zollbefreit sind, hat die Schweiz Indien ebenfalls einen zollfreien Marktzugang zugestanden. Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte - z. B. für Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier oder bestimmte Spirituosen -, die keine für die Landwirtschaft sensiblen Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Indien gleich wie der EU und anderen Freihandelspartnern einen zollfreien Zugang.
Die Indien eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten unilateralen Zollpräferenzen. Die Mehrheit der aktuellen APS-Konzessionen werden für nichtsensible Produkte im Abkommen konsolidiert. Zusätzlich werden gewisse APS-Konzessionen Indien weiterhin so lange gewährt, wie Indien sich als APS-Empfänger qualifiziert. Für sensible Produkte wie Zucker und Quinoa werden die APS-Konzessionen nicht weitergewährt.
Die präferenzielle Zollbehandlung verbessert den Zugang zum indischen Markt für Schweizer Wirtschaftsakteure und reduziert das Diskriminierungspotenzial gengenüber Wirtschaftsakteuren in Ländern wie Japan und Australien, welche ebenfalls über ein Freihandelsabkommen mit Indien verfügen. Durch den Zollabbau können nach dem Abbau der Übergangsfristen jährliche Zolleinsparungen von bis zu 189 Millionen US-Dollar (basierend auf den bisherigen Importen) realisiert werden.
In den Artikeln 2.5, 2.7, 2.8, 2.9 und 2.10 integriert das Abkommen die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend Zollwertermittlung (Art. 2.5), Inländergleichbehandlung bei internen Steuern und Regelungen (Art. 2.7), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.8), Sicherheits- und allgemeine Ausnahmen , namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit sowie zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.9), sowie Zahlungsbilanzen (Art. 2.10).
In Artikel 2.6 werden mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen verboten sowie die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen.
Artikel 2.11 enthält Massnahmen zur Handelserleichterung . Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, die Zollverfahren für den Warenverkehr so weit wie möglich zu vereinfachen, die relevanten Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Exporteure ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang 2.B festgehalten (vgl. Ziff. 5.3.2).
Das Abkommen setzt gemäss Artikel 2.12 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein. Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist ferner beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Änderungen in Bezug auf den Warenverkehr vorzubereiten. Zudem enthält der Artikel Bestimmungen zum Datenaustausch betreffend die Handelsstatistiken zur Nutzung der Zollpräferenzen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysiert werden können.
5.3.1 Anhang 2.A: Ursprungsregeln
In Artikel 1 von Anhang 2.A werden Begriffsbestimmungen eingeführt. Die Artikel 2-4 definieren im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. In Artikel 2 sind die Allgemeinen Grundsätze festlegt. So müssen Urprodukte gemäss Artikel 3 ( Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse ) vollständig in einer Vertragspartei erzeugt werden. Gemäss Artikel 4 ( Genügende Be- und Verarbeitung von Waren ) müssen Erzeugnisse, für die Vormaterialen aus Drittländern verwendet werden, genügend bearbeitet werden. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn sie den Kriterien nach Anlage 2.A.1 zu Anhang 2.A (produktspezifische Regeln) genügt. Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, müssen jedoch nicht genügend be- oder verarbeitet werden (vgl. Kumulation, Art. 6). Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie weitgehend Rechnung tragen. Die produktspezifischen Regeln für Industrieprodukte entsprechen ebenfalls weitgehend den aktuellen Herstellungsmethoden der Schweizer Produzenten. So ist es für chemische und pharmazeutische Produkte meist ausreichend, wenn die Vormaterialien aus Drittländern in eine andere Zolltarifnummer eingereiht werden als die fertigen Waren, mit einem Alternativkriterium, das die Verwendung von 60 Prozent des Warenwertes der Vormaterialen aus Drittländern erlaubt. Teilweise wird das Wertkriterium von 60 Prozent zusätzlich zum Wechsel der Zolltarifnummer verlangt, so im Bereich der organischen Chemikalien, von Dünger oder Tanninen. Bei Textilwaren wird in der Regel ein Wechsel der Zolltarifnummer zusätzlich zur Erfüllung des Wertkriteriums von maximal 60 Prozent für Vormaterialien ohne Ursprung verlangt. Bei den Metallen und dem Maschinensektor gelten über weite Teile ebenfalls 60 Prozent oder alternativ ein Wechsel der Zolltarifnummer, wobei dieser teilweise auch zusätzlich verlangt wird. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, weshalb der Drittlandanteil bei diesen Waren auf 40 Prozent des Warenwertes beschränkt ist. Insgesamt fallen die produktspezifischen Regeln im Industriebereich etwas restriktiver aus als in zuletzt von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen. In diesem Bereich zeigte sich Indien nicht bereit, sich auf den liberalen Ansatz der EFTA einzulassen, da durch die Aufhebung der Zölle in der Schweiz industrielle Vormaterialien bereits zollfrei importiert werden können und ein entsprechender Vorteil entstehe. Darüber hinaus sind die produktspezifischen Regeln aufgrund zahlreicher Sensitivitäten auf indischer Seite sehr detailliert.
In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen, die für sich noch keine ursprungsbegründenden Bearbeitungen darstellen, wie das Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren.
Die Kumulationsbestimmungen in Artikel 6 sehen vor, dass Vormaterialien aus den jeweils anderen Vertragsparteien, die Ursprungscharakter haben, kumuliert werden können (keine genügende Be- oder Verarbeitung notwendig).
Gemäss den Bestimmungen in Artikel 7 zur massgebenden Einheit wird die Ursprungseigenschaft einer Masseinheit nach den entsprechenden Bestimmungen des Harmonisierten Systems festgelegt.
Accessoires, Ersatzteile und Werkzeuge, welche im normalen Umfang mitgeliefert werden , gelten laut Artikel 8 als Teil einer Ware und werden hinsichtlich des Ursprungs gleichbehandelt.
Gemäss Artikel 9 können neutrale Elemente wie Strom oder Produktionsanlagen, welche nicht ins Enderzeugnis einfliessen, unberücksichtigt bleiben.
Nach Artikel 10 zur buchmässigen Trennung können austauschbare Vormaterialien, deren Eigenschaften im Wesentlichen gleich sind, gemischt gelagert werden. In diesem Fall muss der Exporteur aufgrund seiner Buchhaltung nachweisen können, dass nicht mehr Erzeugnisse den präferenziellen Ursprung erhalten, als wenn die Vormaterialien physisch getrennt gelagert worden wären.
Das in Artikel 11 beschriebene Territorialitätsprinzip legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei zu erfolgen hat und Rückwaren, die in einem Drittland verzollt wurden, grundsätzlich den Ursprungsstatus verlieren. Es besteht jedoch dahingehend eine Toleranz, dass unverändert wiedereingeführte Erzeugnisse den Ursprungscharakter beibehalten. Nicht gestattet ist eine wie in einigen anderen Abkommen vorgesehene Verarbeitung in einem Drittland. Eine solche würde zum Verlust des Ursprungscharakters führen.
Gemäss Artikel 12 zum Direkttransport können Ursprungswaren auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien durch Drittstaaten durchgeführt werden, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungserzeugnisse dürfen während des Transports nicht verändert werden. Sie können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen in Drittstaaten ist möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit die Ausfuhren. Zudem gilt das Prinzip, dass die Zollverwaltung des Einfuhrlandes die Einhaltung dieser Bestimmungen als gegeben betrachten soll, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Der Artikel führt verschiedene Dokumente auf, die durch die Zollverwaltung des Einfuhrlandes verlangt werden können, sollten widersprüchliche Informationen betreffend den Direktversand der Waren vorliegen.
Artikel 13 führt die zulässigen Ursprungsnachweise auf. Schweizer Exporteure verwenden die Ursprungserklärung gemäss Anlage 2.A.2 ( Ursprungserklärung ) zu Anhang 2.A oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäss Anlage 2.A.4 ( Waren verkehrsbescheinigung EUR.1 ). Indische Exporteure verwenden das Ursprungszeugnis gemäss Anlage 2.A.3. Ein ermächtigter Exporteur kann eine Ursprungserklärung verwenden, sofern diese digital signiert und auf dem entsprechenden Web-Portal des Bundes ³8 überprüfbar ist. Diese Massnahme wurde als notwendig erachtet, da auf Seite Indiens aufgrund hoher Einfuhrzölle ein grosser Anreiz besteht, Freihandelsabkommen missbräuchlich anzuwenden.
Die Vorschriften zu den Einfuhranforderungen nach Artikel 14 halten fest, dass eine Präferenzbegünstigung auf der Grundlage einer Ursprungserklärung oder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zugestanden werden soll. Nicht-kommerzielle Sendungen von geringem Wert und persönliches Gepäck von Reisenden kann basierend auf der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien von einem Ursprungsnachweis befreit werden.
In Artikel 15 wird die Zusammenarbeit von Importeuren und Exporteuren mit den zuständigen Verwaltungen festgehalten. Importeure und Exporteure sind verpflichtet, Ursprungsnachweise und weitere relevante Dokumente in diesem Zusammenhang während fünf Jahren aufzubewahren. Wenn festgestellt wird, dass falsche Informationen an die zuständige Stelle übermittelt wurden, muss der Importeur oder Exporteur unverzüglich die zuständige Verwaltung informieren.
Artikel 16 legt fest, dass eine Rechnungsstellung durch Dritte, die nicht in einer Vertragspartei ansässig sind, nicht zur Verweigerung der präferenziellen Behandlung der Waren führen soll, sofern diese die Ursprungskriterien erfüllen.
Artikel 17 bildet die Grundlage für die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen . Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungsnachweis authentisch ist und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Das Verfahren ist mehrstufig. Die Behörden der importierenden Partei haben in einem ersten Schritt die Möglichkeit, beim Importeur allenfalls vorhandene Informationen einzuverlangen. Dies zieht aber keine Verpflichtung für den Exporteur nach sich, in diesem Zusammenhang Informationen zur Verfügung zu stellen. Sollten die dadurch erhaltenen Informationen unzureichend sein, kann in einem zweiten Schritt die zuständige Behörde der Ausfuhrpartei um eine Nachprüfung ersucht werden. Wenn der Exporteur eine Information als vertraulich einstuft, darf die Ausfuhrpartei diese nicht an die Zollbehörden der Einfuhrpartei übermitteln und letztere darf in der Folge alleine deswegen die Präferenz nicht verweigern. Die Ausfuhrpartei bestätigt in solchen Fällen, dass sie die entsprechenden Dokumente, die den Ursprung bestätigten, gesehen hat. Die jeweils andere Partei hat die Möglichkeit, auf Anfrage als Beobachterin beizuwohnen, kann jedoch keine aktive Rolle übernehmen. Der Exporteur kann eine solche Teilnahme aus Gründen der Vertraulichkeit verweigern. In diesem Fall führt die Ausfuhrpartei die Nachprüfung im Auftrag der Einfuhrpartei durch.
Artikel 18 regelt die Ablehnung der präferenzbegünstigten Abwicklung, wenn ein Produkt die Voraussetzung für Ursprungsbehandlungen nicht erfüllt. Im Rahmen eng festgelegter Parameter hat die Einfuhrpartei die Möglichkeit, die Präferenz vorübergehend auszusetzen, wenn im Rahmen von Ursprungsnachprüfungen festgestellt wird, dass ein oder mehrere Exporteure wiederholt oder absichtlich Ursprungsnachweise zu Unrecht ausgestellt haben. Dies ist nur dann möglich, wenn der Gemischte Ausschuss eine entsprechende Empfehlung abgibt. Auch ist ein Konsultationsmechanismus vorgesehen, im Rahmen dessen die Aufhebung der Aussetzung diskutiert werden kann.
Artikel 19 zu Notifikationen und Zusammenarbeit betrifft den Austausch von Informationen zu Ursprungsnachweisen, die zuständigen Stellen, das System der ermächtigten Ausführer sowie die Umsetzung des von Anhang 2.A durch die zuständigen Behörden.
Artikel 20 über die Vertraulichkeit sichert zu, dass alle vertraulichen Informationen basierend auf der nationalen Gesetzgebung als solche behandelt werden.
Durch jede Vertragspartei sind gemäss Artikel 21 Strafmassnahmen bei Verstössen gegen die nationalen Zollgesetze und -vorschriften vorzusehen. Diese beinhalten straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen.
Gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 22 für Waren im Transit oder in Lagern kann bis neun Monate nach Inkrafttreten des Abkommens nachträglich ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden.
Artikel 23 schliesst Anhang 2.A mit Bestimmungen zur Funktionsweise des zur Verwaltung des Abkommens erstellten Unterausschusses für Ursprungsregeln ab. Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen namentlich die Überprüfung und die Überwachung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und Auslegungen und Leitlinien zu technischen Anpassungen, wie zur Aktualisierung des HS, vorzubereiten.
³8 www.validator.admin.ch
5.3.2 Anhang 2.B: Handelserleichterung
Um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien in Artikel 1 ( Allgemeine Prinzipien ) von Anhang 2.B dazu, transparente, effiziente und einfache Verfahren für den grenzüberschreitenden Handel vorzusehen, Kontrollen effektiv und basierend auf Risikoanalysen durchzuführen und internationale Standards zu fördern.
Darüber hinaus vereinfachen die Vertragsparteien gemäss Artikel 2 die Verfahren für den Warenhandel indem die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vom 27. November 2014 ³9 über Handelserleichterungen übernommen werden.
Die Vertragsparteien schaffen nach Artikel 3 Transparenz , indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet publizieren, nach Möglichkeit auf Englisch.
Dadurch, dass sich die Vertragsparteien in Artikel 4 ( Öffentliche Konsultationen und Information vor der Inkraftsetzung ) einerseits verpflichten, im grenzüberschreitenden Warenverkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, und dadurch, dass andererseits eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, werden für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit geschaffen.
Laut Artikel 5 geben sich die Vertragsparteien verbindliche Auskünfte über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert, über die anwendbaren Ursprungsregeln sowie über weitere Anforderungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Artikel 6 ( Beschwerdeverfahren ) sieht vor, dass Zollbeteiligte Entscheide der Zollbehörden bei mindestens einer unabhängigen verwaltungsrechtlichen und einer unabhängigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten können.
Gemäss Artikel 7 sollen Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Import und Export dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprechen und nicht auf dem Warenwert basieren. Die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.
Im Falle einer Widerhandlung gemäss Artikel 8 sollen Strafen verhältnismässig und transparent verhängt werden.
Die Vertragsparteien wenden Zoll-, Handels- und Grenzverfahren an, die einfach, angemessen und objektiv sind, verderbliche Waren sollen gemäss Artikel 9 zudem bevorzugt behandelt werden.
Artikel 10 sieht vor, dass die Vertragsparteien eine Risikokontrolle anwenden, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden.
In Artikel 11 ( Formalitäten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfahr ) verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinfachung internationaler Handelsverfahren. Die Vertragsparteien beschränken Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste. Um Kosten und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien weiter zu reduzieren, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.
Artikel 12 legt fest, dass die Zollverfahren so zu gestalten sind, dass die Exporteure und Importeure diese ohne Zollagenten erledigen können.
Artikel 13 ( Vorübergehende Verwendung von Waren sowie aktive und passive Veredelung ) regelt in Übereinstimmung mit internationalen Standards die Zollverfahren, im Rahmen derer Waren vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden können, einschliesslich der Veredelung.
Die Kompetenzen der Zollstellen gemäss Artikel 14 sollen den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung tragen.
Artikel 15 sieht die Möglichkeit vor, ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verhandeln.
Laut Artikel 16 ( Konsularische Transaktionen ) dürfen die Parteien bei der Einfuhr keine vorgängige Beglaubigung von Handelsdokumenten wie Rechnungen und Ursprungszeugnisse oder Zollunterlagen durch ein Konsulat verlangen.
Gemäss Artikel 17 darf die Einfuhrpartei keine Legalisierung von Dokumenten verlangen, z. B. ein Ursprungszeugnis einer Handelskammer oder die Beglaubigung von Rechnungen.
Artikel 18 ermutigt die Vertragsparteien die Zeitfreigabestudie der Weltzollorganisation zu verwenden und dadurch deren Handelserleichterungsmassnahmen zu messen und wo möglich zu verbessern.
Artikel 19 sieht die Schaffung eines Unterausschusses zu Handelserleichterung vor. Dieser sieht namentlich die Überwachung und Überprüfung der eingegangenen Verpflichtungen, die Diskussion operativer Fragen einschliesslich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und den Austausch von Informationen vor.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1A
³6 SR 0.632.11
³7 Die Anhänge 2.D und 2.E betreffen die Konzessionen, die Island bzw. Norwegen Indien gewährt.
5.4 Kapitel 3: Handelspolitische Schutzmassnahmen (Art. 3.1-3.4)
Kapitel 3 enthält Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen.
Artikel 3.1 betrifft Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . Er führt ein Konsultationsverfahren gemäss WTO-Recht ein und legt eine Frist von 21 Tagen für die Durchführung von Konsultationen fest. Beschliesst eine Vertragspartei, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, muss sie die Regel des «niedrigeren Zolls» anwenden (lesser duty rule) .
Artikel 3.2 ( Antidumping ) sieht über die WTO-Regeln hinausgehende Anforderungen für die Anwendung von WTO-Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien vor, insbesondere eine vorgängige Benachrichtigung und Konsultationen. Die Vertragsparteien kommen überein, Antidumpingmassnahmen nicht in willkürlicher oder protektionistischer Weise zu ergreifen. Sie können diese Bestimmungen fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüfen. Beschliesst eine Vertragspartei, Antidumpingmassnahmen zu ergreifen, so muss sie die Regel des «niedrigeren Zolls» anwenden.
Artikel 3.3 zu den Allgemeinen Schutzmassnahmen sieht keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten im Vergleich zum WTO-Recht vor. Die Vertragsparteien können Einfuhren von Ursprungswaren aus einer anderen Vertragspartei von den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss WTO-Recht ausschliessen, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Die Artikel 3.1, 3.2 und 3.3 sind vom Anwendungsbereich des Kapitels über die Streitbeilegung ausgeschlossen.
Die Bestimmungen in Artikel 3.4 ( Bilaterale Schutzmassnahmen ) erlauben es den Vertragsparteien, vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen Zollsenkungen auszusetzen oder Zölle zu erhöhen, falls der Zollabbau bzw. die Zollsenkung gemäss dem Abkommen zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht. Diese Schutzmassnahmen dürfen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen werden, unter ausserordentlichen Umständen für bis zu drei Jahre. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens müssen die Vertragsparteien prüfen, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von bilateralen Schutzmassnahmen gegeneinander weiterhin notwendig ist.
5.5 Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 4.1-4.18)
Kapitel 4 über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ( sanitary and phytosanitary standards , SPS-Massnahmen) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Es sieht Möglichkeiten vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Vergleich zur bestehenden WTO-Regelung zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts ist darin jedoch nicht vorgesehen. Ausfuhren indischer Erzeugnisse in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den Schweizer Anforderungen entsprechen. Dasselbe gilt für Schweizer Erzeugnisse, die nach Indien ausgeführt werden.
Artikel 4.1 legt die Ziele des Kapitels fest. Demnach zielen die SPS-Massnahmen darauf ab, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Diese verpflichten sich, die SPS-Massnahmen transparent umzusetzen, den Gesundheitsstatus der anderen Vertragspartei anzuerkennen, das Prinzip der Regionalisierung anzuwenden, bestehende internationale Normen zu verwenden, Mechanismen und Verfahren zur Handelserleichterung einzurichten und ihre Kommunikation und Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.
In Artikel 4.2 ( Bekräftigung des SPS-Übereinkommens der WTO ) bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 4⁰ über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen) ergeben. Der Anwendungsbereich des Kapitels erstreckt sich gemäss Artikel 4.3 auf alle SPS-Massnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Artikel 4.4 ( Interne Harmonisierung ) garantiert, dass aus der anderen Vertragspartei eingeführte Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die den SPS-Anforderungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, in deren Hoheitsgebiet frei verkehren können. Jede Vertragspartei ist somit verpflichtet, eingeführte Erzeugnisse der anderen Vertragspartei wie die eigenen zu behandeln, sobald sie auf ihrem Markt rechtmässig in Verkehr gebracht wurden. So gewährleistet jede Vertragspartei faire Bedingungen auf ihrem Markt.
In Artikel 4.5 verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die Kontaktdaten ihrer für die Umsetzung des Kapitels zuständigen Behörden auszutauschen (Abs. 1). Sie informieren einander über jede Änderung in Bezug auf diese Angaben (Abs. 2) und bedienen sich hierzu den von ihnen eingerichteten Kontaktstellen (vgl. Art. 4.16).
Nach Artikel 4.6 zur Anerkennung des Status von Gebieten hinsichtlich Schädlingen und Krankheiten verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die Konzepte der Gebietseinteilung, Kompartimentierung und regionalen Bedingungen anzuerkennen, die die Einschleppung von Tierkrankheiten oder Schädlingen in ein bestimmtes Gebiet verhindern sollen, darunter auch die Konzepte der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete. Die Zonenabgrenzung ermöglicht die Abgrenzung geografischer Gebiete, in denen zum Beispiel Tierpopulationen als krankheitsfrei oder nicht krankheitsfrei gelten. Die Kompartimentierung erlaubt hingegen die Trennung einer bestimmten Tierpopulation, die in einem oder mehreren Betrieben gehalten wird, von den übrigen Tierbeständen eines Gebiets. Durch die mögliche Kombination dieser beiden Instrumente soll dafür gesorgt werden, dass die Vertragsparteien Vertrauen in den Gesundheits- und Pflanzenschutzstatus der Tiere und Pflanzen haben, mit denen sie untereinander Handel treiben. Zudem sollen Störungen im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien begrenzt werden, indem infizierte Gebiete identifiziert und von krankheitsfreien Gebieten abgetrennt werden. Mit Blick auf die Anerkennung dieser Konzepte berücksichtigen die Vertragsparteien die massgebenden Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen Organisationen.
Die Normen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Menschen unterscheiden sich von Land zu Land. Sie variieren je nach den spezifischen Risiken einer Region und den jeweiligen Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten. Aus diesem Grund ist eine weltweite Harmonisierung der Normen nicht immer möglich. Artikel 4.7 ( Feststellung der Gleichwertigkeit ) legt daher den Rahmen fest, gemäss dem die Vertragsparteien die Gleichwertigkeit zwischen einer einzelnen SPS-Massnahme, einer Gruppe von SPS-Massnahmen oder von Systemen in Bezug auf eine Ware oder Warenkategorie der anderen Vertragspartei und den eigenen Massnahmen oder Systemen anerkennen können (Abs. 1). Nach Absatz 2 ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit, die von der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vorgenommen wird, kein Grund für die Unterbrechung oder Aussetzung des Handels. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss ihrer Beurteilung notifiziert die einführende Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich das Ergebnis ihrer Feststellungen. Kann Sie die Gleichwertigkeit der Massnahme nicht anerkennen, teilt sie die Gründe für ihren Entscheid mit (Abs. 3). Nach Absatz 4 liegt der Entscheid über die Anerkennung, die Nichtanerkennung, die Aberkennung oder die Aussetzung der Gleichwertigkeit allein bei der einführenden Vertragspartei, die im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und unter Berücksichtigung der Normen und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen handeln muss. Wenn die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit förmlich anerkennt, trifft sie unverzüglich Massnahmen, um der Gleichwertigkeit Wirkung zu verleihen (Abs. 5).
Nach Artikel 4.8 hat jede Vertragspartei das Recht, Überprüfungen der Kontrollprogramme oder -verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchzuführen, um das Vertrauen in die wirksame Umsetzung des Kapitels aufrechtzuerhalten (Abs. 1). Entsprechend sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Überprüfung im Einklang mit den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt wird. Vor allem verpflichtet sich die einführende Vertragspartei, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeiten den Fokus auf die Prüfung und Bewertung der gesamten Inspektions- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu legen und nicht bestimmte Produkte oder Einrichtungen der ausführenden Vertragspartei zu überprüfen (Abs. 2). Auf diese Weise soll die Zahl der Betriebsinspektionen vor Ort begrenzt werden, da diese für die Exporteure und die Schweizer Behörden erhebliche Kosten verursachen. Wie häufig Überprüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach den Ergebnissen früherer Überprüfungen (Abs. 3). Soll ein Überprüfungsbesuch stattfinden, muss dieser mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes (Abs. 4).
Art. 4.9 ( Einfuhrkontrollen und Zertifizierungsverfahren ) konkretisiert das SPS-Übereinkommen einerseits in Bezug auf die Durchführung der Verfahren zur Kontrolle, Inspektion sowie Genehmigung − und insbesondere zur Zertifizierung − von Erzeugnissen durch die ausführende Vertragspartei sowie andererseits in Bezug auf die an der Grenze der einführenden Vertragspartei vorgenommenen Warenkontrollen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Erzeugnisse, die sie in die andere Vertragspartei ausführt, den in den Bescheinigungen der einführenden Vertragspartei aufgeführten SPS-Anforderungen entsprechen (Abs. 2). Die einführende Vertragspartei wiederum sorgt dafür, dass ihre Einfuhrbedingungen nichtdiskriminierend und verhältnismässig sind angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken (Abs. 3). Die Einfuhrkontrollen an der Grenze werden zudem ohne unangemessenen Verzug und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt (Abs. 4). Ausserdem wird die Häufigkeit der Durchführung solcher Kontrollen auf Anfrage mitgeteilt (Abs. 5). Werden Waren an einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften SPS-Risikos zurückgewiesen, muss die einführende Vertragspartei die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei hierüber informieren (Abs. 6). Im Falle einer Nichtkonformität von Waren aufgrund einer mutmasslichen Nichterfüllung der SPS-Anforderungen der einführenden Vertragspartei kann die einführende Vertragspartei diese Waren in amtliche Verwahrung nehmen (Zurückhaltung) und in Absprache mit dem Exporteur Massnahmen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschliessen. Dabei berücksichtigt die einführende Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden oder ihr vom Exporteur gelieferten Informationen, einschliesslich dessen Bemerkungen. Die für die Sendung der Waren verantwortlichen Personen haften für die Kosten, die der einführenden Vertragspartei entstehen (Abs. 7). Absatz 8 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, sicherzustellen, dass der Exporteur Rekurs gegen solche Entscheide einlegen kann und Informationen zum anwendbaren Verfahren erhält. Davon ausgenommen sind Entscheide in Notfällen, die getroffen werden, um schwerwiegenden Risiken zu begegnen. Hier sind die Vertragsparteien nur dazu verpflichtet, dem Exporteur die Umstände zu erläutern, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (Abs. 9). Nach Absatz 10 müssen die Inspektionsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Inspektion gleichartiger inländischer Erzeugnisse erhoben werden. Absatz 11 schliesslich legt fest, dass jede Vertragspartei unbeschadet ihres Rechts zur Durchführung von Kontrollen der eingeführten Erzeugnisse die Bescheinigungen anerkennen muss, die von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
Bevor eine SPS-Massnahme ergriffen wird, müssen die WTO-Mitgliedsländer nach dem SPS-Übereinkommen eine Risikobewertung auf der Grundlage möglichst objektiver wissenschaftlicher Daten durchführen. Artikel 4.10 Absatz 1 sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich der Risikobewertung verstärken. Sie halten sich dabei an das SPS-Übereinkommen und berücksichtigen insbesondere die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO. Führt eine Vertragspartei eine Risikobewertung hinsichtlich der Unbedenklichkeit eines Erzeugnisses durch, stellt sie sicher, dass ihre Bewertung dokumentiert wird, dass die betroffene ausführende Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und dass diese über den Stand der Bearbeitung des Risikobewertungsersuchens und über mögliche Verzögerungen informiert wird (Abs. 2 und 3). Abgesehen von Notmassnahmen darf keine Vertragspartei die Einfuhr eines Erzeugnisses einer anderen Vertragspartei allein aus dem Grund stoppen, dass die einführende Vertragspartei eine bestehende SPS-Massnahme überprüft (Abs. 4).
Artikel 4.11 ( Notmassnahmen ) legt fest, dass eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, dies den anderen Vertragsparteien schriftlich über die Kontaktstellen notifizieren muss (Abs. 1). Die anderen Vertragsparteien können um Gespräche mit der Vertragspartei ersuchen, die die Notmassnahme ergriffen hat (Abs. 2) und die verpflichtet ist, diese Notmassnahme so bald wie möglich zu überprüfen. Hält sie nach der Überprüfung an der Notmassnahme fest, überprüft sie diese regelmässig auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen und erläutert auf Anfrage der betroffenen Vertragspartei die Gründe für die Aufrechterhaltung (Abs. 3).
Artikel 4.12 regelt die Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Transparenz . Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO in diesem Bereich zu berücksichtigen und über das bestehende Notifikationssystem für SPS-Massnahmen der WTO oder über die eingerichteten Kontaktstellen Änderungen ihrer bestehenden SPS-Massnahmen oder Vorschläge für neue Massnahmen zu notifizieren, die Auswirkungen auf ihren Handel haben könnten (Abs. 1−4). Ausser in Notfällen räumt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei in der Regel eine Frist von mindestens 60 Tagen für Stellungnahmen zu den von einer Vertragspartei notifizierten SPS-Massnahmen ein (Abs. 5). Jede Vertragspartei verpflichtet sich zudem zur Bereitstellung von Informationen und Klarstellungen bei Fragen der anderen Vertragspartei in Bezug auf geltende SPS-Massnahmen und -Verfahren, im Falle der erheblichen oder wiederkehrenden Nichtkonformität von Sendungen oder falls vorläufig eine Massnahme durch eine Vertragspartei ergriffen wird (Abs. 6 und 7).
Artikel 4.13 regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, der zur Umsetzung des Kapitels beitragen soll. Neben der allgemeinen Informationspflicht über das Notifikationssystem für SPS-Massnahmen der WTO können die Vertragsparteien Notifikationen vornehmen, die nicht unter das SPS-Übereinkommen fallen, und Informationen über andere relevante Themen austauschen, etwa über die Muster für offizielle Zertifikate oder Bescheinigungen (Abs. 1 und 2). Nach Absatz 3 gilt ein Informationsaustausch als erfolgt, wenn die betreffenden Informationen über das SPS-Notifikationssystem der WTO zur Verfügung gestellt oder im Internet auf offiziellen, kostenlos zugänglichen Websites veröffentlicht wurden.
Artikel 4.14 verpflichtet die Vertragsparteien mittels einer Überprüfungsklausel , auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Übereinkunft auszuhandeln, um eine allfällige von allen Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbarte Behandlung aufeinander auszuweiten. Sollten also Indien und die EU zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Abkommen abschliessen, müsste Indien der Schweiz eine gleichwertige Behandlung gewähren wie der EU, wenn die Schweiz mit der EU eine ähnliche Behandlung vereinbart hat. Sofern Erzeugnisse aus der EU in Bezug auf SPS-Massnahmen auf dem indischen Markt künftig von einer günstigeren Behandlung profitieren sollten, liessen sich so mögliche Diskriminierungen vermeiden.
Nach Artikel 4.15 Absatz 1 wird ein Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (SPS-Unterausschuss) eingesetzt. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Überwachung und Überprüfung der Umsetzung des Kapitels, die Förderung des Austauschs von Informationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kapitel und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu SPS-Massnahmen (Abs. 2). Der SPS-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 3) und kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren (Abs. 4).
Artikel 4.16 sieht vor, dass die Vertragsparteien für die Koordination der Umsetzung des Kapitels zuständige Kontaktstellen bezeichnen (Abs. 1). Dadurch wird der allgemeine Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gefördert. Ausserdem kann im Falle von Handelshemmnissen und allfälligen Unternehmen daraus entstehenden Problemen ein rascher und direkter Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der betroffenen Länder hergestellt und gemeinsam nach pragmatischen Lösungen gesucht werden, ohne gleich auf den SPS-Unterausschuss zurückgreifen zu müssen. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle (Abs. 2).
Artikel 4.17 legt einen Mechanismus für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien fest, der in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Vertragspartei eine SPS-Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden möglichst zeitnah abgehalten und in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem SPS-Unterausschuss Bericht erstattet.
Artikel 4.18 sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre bilaterale Zusammenarbeit verstärken, um die Umsetzung des Kapitels zu erleichtern. In diesem Rahmen arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern. Diese Massnahmen können Ausbildungs- und Erfahrungsaustauschprogramme für Expertinnen und Experten im Bereich Inspektionen und Zertifizierungen, die Durchführung von Seminaren und Workshops für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit SPS-Massnahmen sowie internationale Normungsarbeiten und Tätigkeiten der zuständigen internationalen Organisationen umfassen. Die Vertragsparteien halten sich auch die Möglichkeit offen, in allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, die von gegenseitigem Interesse sind, zusammenzuarbeiten, darunter auch bei allfälligen sektorspezifischen Vorschlägen (Abs. 2). Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um mögliche spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen.
4⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
5.6 Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse (Art. 5.1-5.16)
Kapitel 5 über technische Handelshemmnisse ( technical barriers to trade , TBT) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Wie das WTO-Recht sieht das Kapitel Mechanismen zur langfristigen Annäherung der technischen Vorschriften vor, wodurch sich technische Handelshemmnisse vermeiden liessen. Zudem schlägt es Möglichkeiten vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Vergleich zur bestehenden WTO-Regelung zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts ist darin jedoch nicht vorgesehen. Ausfuhren indischer Erzeugnisse in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den Schweizer Anforderungen entsprechen. Sie müssen nach den in der Schweiz geltenden Verfahren bewertet (zertifiziert oder zugelassen) werden. Dasselbe gilt entsprechend für Schweizer Erzeugnisse, die nach Indien ausgeführt werden.
Gemäss Artikel 5.1 Ziele wird mit diesem Kapitel angestrebt, den Handel mit Waren zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu intensivieren und einen effektiven Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erreichen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen, dass internationale Normen eingehalten und dass die Annäherung, die Angleichung und gegebenenfalls die Anerkennung technischer Vorschriften gefördert werden.
Durch Artikel 5.2 ( Bekräftigung des TBT-Abkommens der WTO ) wird das WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 4¹ über die technischen Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) in das Abkommen übernommen (Abs. 1). Die Artikel dieses Übereinkommens werden somit zum Bestandteil des vorliegenden Abkommens erklärt. Nach Absatz 2 nimmt allerdings keine Vertragspartei den Streitbeilegungsmechanismus des TEPA EFTA-Indien für eine Streitigkeit in Anspruch, für die ausschliesslich ein angeblicher Verstoss gegen die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens geltend gemacht wird. Somit kann eine Streitigkeit über einen in das TEPA übernommenen Artikel des TBT-Übereinkommens nur im Rahmen der WTO und nach dem Streitbeilegungsmechanismus der WTO behandelt werden. Die Vertragsparteien können also das Forum für die Streitbeilegung nicht selbst auswählen und folglich nicht beschliessen, diese Streitigkeit im Rahmen der im TEPA vorgesehenen Verfahren zu behandeln, was die Übernahme sonst ermöglicht hätte. Umgekehrt wird eine Streitigkeit über eine Bestimmung dieses Kapitels, die eine über das TBT-Übereinkommen hinausgehende Verpflichtung betrifft, ausschliesslich im Rahmen der Bestimmungen zur Streitbeilegung des TEPA behandelt (vgl. Ziff. 5.13 und Kap. 12 des Abkommens).
Nach Artikel 5.3 umfasst der Anwendungsbereich von Kapitel 5 die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die von zentralen Regierungsstellen der Vertragsparteien - bzw. im Falle Indiens auch von regionalen staatlichen Stellen - erlassen wurden (Abs. 1 und 2), wobei der gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bereich ausgenommen ist (Abs. 3, vgl. Ziff. 5.5 und Kap. 4 des Abkommens).
Artikel 5.4 sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre bilaterale Zusammenarbeit verstärken, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Somit arbeiten die Vertragsparteien daran, geeignete Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa den Austausch von Erfahrungen, die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regulierungspraxis, das Hinarbeiten auf die Annäherung oder Angleichung von technischen Vorschriften oder die Förderung der Teilnahme an den genannten internationalen Normungsgremien oder anderen internationalen Instanzen wie dem Ausschuss über technische Handelshemmnisse der WTO. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um mögliche spezifische Probleme von Exportunternehmen, insbesondere von KMU, pragmatisch zu lösen.
Artikel 5.5 ( Technische Vorschriften ) sieht vor, dass die Regulierungsbehörden der Vertragsparteien die nationalen Vorschriften auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen erlassen. Für den Fall, dass eine Vertragspartei als Grundlage für technische Vorschriften nicht internationale Normen heranzieht, ist sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei verpflichtet, die Gründe hierfür schriftlich zu erklären. Die Vertragsparteien verpflichten sich ausserdem, ihre technischen Vorschriften jeweils kostenlos auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen, und stellen sicher, dass interessierte Personen an öffentlichen Konsultationen teilnehmen können. Ausser in dringenden Fällen räumt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei in der Regel eine Frist von mindestens 60 Tagen für Stellungnahmen zu den technischen Vorschriften ein, die die Vertragsparteien aufgrund ihrer Verpflichtungen im Rahmen der WTO notifizieren. Ausserdem sehen die Vertragsparteien eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der technischen Vorschriften vor, damit die Wirtschaftsakteure ihre Erzeugnisse entsprechend anpassen können. Weiter behält sich jede Vertragspartei die Möglichkeit offen, die Gleichwertigkeit einer technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei anzuerkennen (Abs. 1 Bst. a−g). Nach Absatz 3 stellt jede Vertragspartei sicher, dass rechtmässig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet frei verkehren können, sofern sie den geltenden technischen Vorschriften entsprechen. So garantieren die Vertragsparteien faire Bedingungen auf ihren jeweiligen Märkten.
Artikel 5.6 ( Normen ) sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen austauschen über ihre Verwendung der Normen, einschliesslich internationaler Normen, über ihre Normungsprozesse und über in diesem Bereich mit Dritten abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen, wobei die Geheimhaltungspflichten in diesen Vereinbarungen vorbehalten bleiben (Abs. 1). Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen anerkannten Normungsinstitutionen, bei internationalen Normungstätigkeiten in diesem Bereich zusammenzuarbeiten (Abs. 3).
Damit ein Erzeugnis in Verkehr gebracht werden kann, muss seine Konformität mit den geltenden technischen Vorschriften überprüft werden. Diese Konformitätsbewertung des Erzeugnisses muss nach einem Verfahren erfolgen, das abhängig vom mit diesem Erzeugnis einhergehenden Risiko staatlich festgelegt wird. Nach Artikel 5.7 anerkennen die Vertragsparteien, dass es verschiedene Mechanismen zur Erleichterung der Akzeptanz der Ergebnisse von in der anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren zur Konformitätsbewertung gibt. Hierzu gehören zum Beispiel die Konformitätserklärung des Herstellers, eine Zertifizierung durch eine staatlich bezeichnete Drittstelle, die Akzeptanz der Ergebnisse von in der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren oder der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Abs. 1). Vor diesem Hintergrund wollen die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über diese Mechanismen sowie über die Konformitätsbewertungsverfahren intensivieren und gleichzeitig die Nutzung der Akkreditierung und entsprechend auch der genannten internationalen Abkommen fördern, an denen ihre jeweiligen Akkreditierungsstellen beteiligt sind. Anerkennen die Vertragsparteien die Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei, tun sie dies zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als bei den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren (Abs. 2).
Artikel 5.8 über die gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren verweist auf die einschlägigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen. Weiter legt dieser Artikel fest, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren technischen Vorschriften verlangt, diese Vertragspartei die Gefahr berücksichtigt, die eine Nichtkonformität angesichts des angestrebten Ziels nach sich ziehen würde (Abs. 1). Eine Vertragspartei kann auch eine Registrierung, Zulassung oder obligatorische Konformitätsbewertung eines Erzeugnisses durch Dritte als Voraussetzung für den Zugang zu ihrem Markt verlangen (Abs. 2). In diesem Fall werden diese Dritten ermutigt, sich bestehenden multilateralen Vereinbarungen über die internationale Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anzuschliessen (Abs. 3).
Nach Artikel 5.9 verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, sich im Bereich der Marktüberwachung und über die Mechanismen zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Gesetzgebung auszutauschen (Bst. a). Ausserdem stellen sie sicher, dass es keine Interessenkonflikte zwischen ihren Marktüberwachungsstellen und den Herstellern gibt (Bst. b). Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in die von ihnen gekauften Erzeugnisse.
Artikel 5.10 über die Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer verweist auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TBT-Übereinkommen.
Die technischen Vorschriften der Vertragsparteien können verbindliche Erfordernisse zur Kennzeichnung und Etikettierung der Erzeugnisse enthalten. Diese sollen deren Rückverfolgbarkeit sicherstellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten garantieren. Um die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse zu vermeiden, kommen die Vertragsparteien für diesen Fall in Artikel 5.11 überein, dass sie die entsprechenden Erfordernisse auf solche beschränken, die für die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Nutzerinnen und Nutzer der Erzeugnisse von Bedeutung sind oder die auf die Konformität der Erzeugnisse mit verbindlichen technischen Anforderungen hinweisen (Bst. a). Ausserdem verpflichten sie sich in der Regel dazu, keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung der Etiketten oder Kennzeichnungen von Erzeugnissen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen auf ihrem jeweiligen Markt zu verlangen, wenn diese Erzeugnisse den geltenden technischen Anforderungen entsprechen (Bst. b). Jede Vertragspartei teilt ausserdem den Wirtschaftsakteuren der anderen Vertragspartei unverzüglich eine eindeutige Kennnummer zu, wenn diese vorgeschrieben ist (Bst. c), lässt für die Informationen auf den Etiketten neben der vorgeschriebenen Sprache auch andere Sprachen zu (Bst. d) und akzeptiert soweit möglich nicht dauerhafte oder ablösbare Etikettierungen oder Kennzeichnungen in den Begleitunterlagen anstelle von solchen, die direkt am Erzeugnis angebracht sind (Bst. e).
Artikel 5.12 regelt die Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Transparenz . Diese anerkennen die Bedeutung der Transparenzbestimmungen im TBT-Übereinkommen (Abs. 1). Jede Vertragspartei verpflichtet sich ausserdem, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 30 Tagen den vollständigen Text oder eine Zusammenfassung ihrer technischen Vorschriften zur Verfügung zu stellen (Abs. 2) und über die Begründung von Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren zu informieren (Abs. 3). Nach Absatz 5 notifiziert eine Vertragspartei, die eingeführte Waren an einer Einfuhrstelle wegen einer mutmasslichen Nichtkonformität zurückhält, dem Importeur unverzüglich die Gründe für das Zurückhalten. In Absatz 6 schliesslich legen die Vertragsparteien fest, dass die ersuchte Vertragspartei die betreffenden Informationen oder Erläuterungen nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens bereitstellt.
Artikel 5.13 sieht vor, dass die Vertragsparteien für die Koordination der Umsetzung des Kapitels zuständige Kontaktstellen bezeichnen (Abs. 1). Dadurch wird der allgemeine Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gefördert. Ausserdem kann im Falle von technischen Handelshemmnissen und allfälligen Unternehmen daraus entstehenden Problemen ein rascher und direkter Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der betroffenen Länder hergestellt und gemeinsam nach pragmatischen Lösungen gesucht werden, ohne gleich auf den TBT-Unterausschuss nach Artikel 5.14 zurückgreifen zu müssen. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle (Abs. 2).
Nach Artikel 5.14 Absatz 1 wird ein Unterausschuss über technische Handelshemmnisse (TBT-Unterausschuss) eingesetzt. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Überwachung und Überprüfung der Umsetzung des Kapitels, die Förderung des Austauschs von Informationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kapitel, die Erstellung von Empfehlungen sowie gegebenenfalls die Aufnahme neuer Anhänge in das Abkommen, sollten sich die Vertragsparteien künftig auf sektorale Anhänge im TBT-Bereich einigen (Abs. 2). Der TBT-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 3) und kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren (Abs. 4).
Artikel 5.15 ( Informationsaustausch und Konsultationen ) sieht vor, dass jede Vertragspartei jedes Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Informationen, Klarstellungen und Konsultationen unverzüglich prüft. Insbesondere wird ein Mechanismus für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt, der in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden möglichst zeitnah abgehalten und in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem TBT-Unterausschuss Bericht erstattet (Abs. 1 und 2).
Artikel 5.16 verpflichtet die Vertragsparteien mittels einer Überprüfungsklausel , auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Übereinkunft auszuhandeln, um eine allfällige von allen Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbarte Behandlung aufeinander auszuweiten. Sollten also Indien und die EU, die ebenfalls ein FHA aushandeln, zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Abkommen abschliessen, müsste Indien der Schweiz eine gleichwertige Behandlung gewähren wie der EU, wenn die Schweiz mit der EU eine ähnliche Behandlung vereinbart hat. Sofern Erzeugnisse aus der EU auf dem indischen Markt im TBT-Bereich künftig von einer günstigeren Behandlung profitieren sollten, liessen sich so mögliche Diskriminierungen vermeiden.
4¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
5.7 Kapitel 6: Dienstleistungshandel (Art. 6.1-6.7)
Kapitel 6 betrifft den Handel mit Dienstleistungen.
Die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der vier Erbringungsarten, dem Marktzugang, der Inländerbehandlung sowie die Ausnahmen basieren auf dem Allgemeinen Abkommen der WTO vom 15. April 1994 4² über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Gewisse GATS-Bestimmungen wurden präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst.
Die Bestimmungen von Kapitel 6 werden in den Anhängen 6.A−6.G (vgl. Ziff. 5.7.1-5.7.6) präzisiert oder durch sektorielle Bestimmungen ergänzt. Dies betrifft die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikationsdienste, die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern und die Seeleute. Die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung sind in Anhang 6.F und die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel in Anhang 6.G enthalten.
Artikel 6.1 zum Anwendungs- und Geltungsbereich legt fest, dass das Kapitel für Massnahmen der Vertragsparteien gilt, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
Artikel 6.2 regelt die Übernahme von Bestimmungen des GATS . Kapitel 6 verweist direkt auf das GATS, dessen Bestimmungen anwendbar sind und zum Bestandteil von Kapitel 6 erklärt werden, ausser die Vertragsparteien haben eine bestimmte GATS-Bestimmung präzisiert, vereinfacht oder verstärkt.
Artikel 6.3 zur Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden GATS-Bestimmung. Davon ausgenommen sind die Finanzdienstleistungen Festgehalten wird zudem, dass FHA mit Drittstaaten, die nach Artikel V des GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Klausel ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aushandlung eines solchen Abkommens mit gleichwertiger Behandlung zu prüfen.
Artikel 6.4 ( Listen der spezifischen Verpflichtungen ) nimmt die Prinzipien des GATS auf, wurde jedoch an den bilateralen Kontext angepasst.
Artikel 6.5 definiert die natürlichen Person einer Vertragspartei . Neben Staatsangehörigen sind auch natürliche Personen eingeschlossen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der anderen Vertragspartei besitzen.
Artikel 6.6 ( Zahlungen und Überweisungen ) übernimmt mehrheitlich die Bestimmungen des GATS, wonach die Vertragsparteien auf eine Beschränkung von Zahlungen und Überweisungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen verzichten, soweit diese Geschäfte nicht die Zahlungsbilanz gefährden.
Artikel 6.7 ( Entzug von Vorteilen ) erweitert die GATS-Bestimmung, indem er einer Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, die Vorteile, die sich aus dem Abkommen ergeben, einer anderen Vertragspartei zu entziehen. Die Vertragspartei, die die Vorteile entzieht, muss nachweisen, dass die Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der sich im Besitz oder unter Kontrolle einer Person einer Nichtvertragspartei befindet, erbracht wird, und die verweigernde Vertragspartei Massnahmen in Bezug auf die Nichtvertragspartei ergreift oder aufrechterhält, die Transaktionen mit diesem Dienstleistungserbringer verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Kapitels diesem Dienstleistungserbringer gewährt würden. Diese Möglichkeit erfolgt unter Vorbehalt einer vorherigen Notifizierung und Konsultation.
5.7.1 Anhang 6.A: Finanzdienstleistungen
Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 6 in Anhang 6.A durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor ergänzt.
Artikel 1 ( Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ) von Anhang 6.A enthält die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeit (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem. Sie werden aus dem entsprechenden GATS-Anhang übernommen.
Artikel 2 ( Transparenz ) und Artikel 3 ( Zügige Zulassungsverfahren ) verpflichten die Vertragsparteien zu weitergehenden Bestimmungen in diesen Bereichen. In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über Bewilligungsanforderungen und -verfahren zu erteilen. In Artikel 3 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Genehmigungsverfahren zügig abzuwickeln. Die Vertragsparteien sind auch dazu angehalten, eine Entscheidung betreffend Erbringung der Finanzdienstleistung innerhalb von 180 Tagen nach Einreichen des vollständigen Gesuchs zu treffen und die Genehmigung zur Erbringung der Finanzdienstleistung ohne unangemessene Verzögerung zu erteilen. Falls die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten werden kann, sind die Gesuchsteller umgehend zu informieren und eine Entscheidung soll so rasch als möglich getroffen werden.
Artikel 4 ( Innerstaatliche Regulierung ) legt fest, dass die Vertragsparteien angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen können. Sie dürfen jedoch nicht als ein Mittel verwendet werden, um die Verpflichtungen des Abkommens zu umgehen.
5.7.2 Anhang 6.B: Telekommunikationsdienste
Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienste, die die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 6 ergänzen, sind in Anhang 6.B des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdiensten. Der Anhang über die Telekommunikationsdienste ist bereits Bestandteil früherer FHA, wie z. B. mit Georgien 4³ und der Türkei 4⁴ .
Artikel 1 ( Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ) nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf.
Artikel 2 ( Wettbewerbssichernde Schutzklauseln ) enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken (z. B. unrechtmässige Quersubventionierungen).
Artikel 3 umfasst ebenfalls in Anlehnung an das GATS-Referenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden angehalten, zur Streitbeilegung beizutragen und nötigenfalls angemessene Bedingungen und Preise für die Interkonnektion festzulegen.
Artikel 4 enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universaldienst , welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.
In Artikel 5 ( Zulassungsverfahren ) und Artikel 6 ( Regulierungsbehörde ) verpflichten sich die Vertragsparteien zur Gewährung nichtdiskriminierender Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.
Artikel 7 sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erfolgen hat.
4³ Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien ( SR 0.632.313.601 )
4⁴ Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei ( SR 0.632.317.631 )
5.7.3 Anhang 6.C: Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 1 ( Anwendungs- und Geltungsbereich) von Anhang 6.C legt spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung fest, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Diese Bestimmungen gelten in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste (vgl. Ziff. 5.7.6) eingetragenen Personenkategorien betreffen.
Artikel 2 regelt die allgemeinen Grundsätze und sieht vor, dass die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragspartei erleichtert werden. Die Vertragsparteien sind zudem angehalten, weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs als Voraussetzung für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen, die unter ihre spezifischen Verpflichtungen fallen, zu verlangen. Ferner stellt dieser Artikel sicher, dass Anforderungen einer Vertragspartei betreffend Einreise und vorübergehenden Aufenthalt sowie Arbeits- und Sozialversicherungsmassnahmen, einschliesslich der Vorschriften über Mindestlöhne und Gesamtarbeitsverträge, weiterhin gelten.
Artikel 3 ( Informationsfluss ) enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere zu Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderlichen Unterlagen, Anforderungen, Art und Weise der Antragstellung, zum Verfahren und zu den Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen. Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, haben die Vertragsparteien gemäss Artikel 4 vereinbart, Kontaktstellen einzurichten.
Artikel 5 regelt die Modalitäten der Antragsverfahren betreffend Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, z. B. die Benachrichtigung der gesuchstellenden Person, die Erteilung von Informationen zum Status des Gesuchs, schriftliche Gründe bei Beendigung oder Ablehnung des Gesuchs, Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen oder Abhilfemassnahmen. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien zur Ausstellung von Visa zur mehrfachen Einreise, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Artikel 6 müssen Gebühren betreffend Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt angemessen sein und nicht mehr als die geschätzten Verwaltungskosten ausmachen.
5.7.4 Anhang 6.D: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Anhang 6.D enthält ergänzend zu den horizontalen Bestimmungen für den Dienstleistungshandel zusätzliche und über das GATS hinausgehende Bestimmungen insbesondere betreffend Bereitstellung von Verfahren und Informationsaustausch bezüglich Anerkennung von Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern sowie ein Arbeitsprogramm im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Berufe in beidseitigem Interesse.
Artikel 1 legt den Anwendungsbereich von Anhang 6.D fest. Dieser umfasst die Anerkennung von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen.
Artikel 2 legt fest, dass die Vertragsparteien Anerkennungsverfahren von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworbenen Ausbildungen, Berufserfahrungen oder Zulassungen zur Verfügung stellen. Im Falle eines ungenügenden Antrags wird die Antragstellerin oder der Antragsteller informiert, und es sollen ihr oder ihm nach Möglichkeit Anpassungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten angeboten werden. Diese bestehen beispielsweise in der Gelegenheit, zusätzliche Erfahrungen unter Aufsicht einer Expertin oder eines Experten zu erwerben, zusätzliche Ausbildungen zu absolvieren oder Prüfungen nachzuholen.
Artikel 3 ( Bereitstellung von Informationen ) besagt, dass die Parteien Kontaktstellen errichten oder bezeichnen, bei denen die Dienstleistungserbringer Informationen zu Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Erneuerung oder Beibehaltung von Lizenzen und Qualifikationserfordernissen sowie Informationen zu den Verfahren für die Beantragung einer Anerkennung von Qualifikationen erhalten können.
Nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Berufsverbänden in Bezug auf die Anerkennung von Qualifikationen zu fördern, im Hinblick auf die Erfüllung von Normen oder Kriterien, die für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern nötig sind. Für reglementierte oder zulassungspflichtige Berufe von beidseitigem Interesse ist ein Arbeitsprogramm im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen oder von Bestimmungen über vereinfachte Verfahren und administrative Vereinbarungen für die jeweiligen Berufe vorgesehen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens sollen Abkommen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungs- und Registrierungsverfahren vorsehen. Diese Abkommen oder Vereinbarungen können auch Bestimmungen über vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen für den jeweiligen Beruf enthalten.
5.7.5 Anhang 6.E: Seeleute
Anhang 6.E legt spezifische Regeln für Seeleute fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen.
Artikel 1 ( Gültige Identitätspapiere von Besatzungsmitgliedern ) definiert, welche Papiere gültig sind und sieht vor, dass die Vertragsparteien die gültigen Ausweispapiere von Besatzungsmitgliedern, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurden, anerkennen. Jede Vertragspartei kann von einer anderen Vertragspartei Muster des gültigen Ausweises der Seeleute sowie Informationen über die diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren für die Ausstellung der Dokumente verlangen (Abs. 2). Für Staatsangehörige von Nichtvertragsparteien, die an Bord von Schiffen einer Vertragspartei arbeiten, gelten die von den zuständigen Behörden dieser Nichtvertragsparteien ausgestellten Ausweispapiere als Ausweis (Abs. 3).
Artikel 2 regelt die Einreise von Besatzungsmitgliedern in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei . Personen, die im Besitz gültiger Ausweispapiere sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, soll die Durchreise oder Durchfahrt durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei, z. B. für die Rückführung oder Einschiffung, gewährt werden. Seeleute, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, die von den zuständigen Behörden als stichhaltig anerkannt werden, in einem Hafen der anderen Vertragspartei von Bord gehen, so erteilt die andere Vertragspartei der betreffenden Person die erforderliche Genehmigung, um im Falle eines Krankenhausaufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben und in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Die in einer Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern bleiben anwendbar.
Artikel 3 ( Ausbildung an Bord ) regelt den Austausch von verfügbaren Informationen in Bezug auf die Ausbildung und Anerkennung von Seeleuten der anderen Vertragsparteien sowie die Anzahl der verfügbaren Plätze für die Ausbildung an Bord. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner dazu, den Zugang zu Ausbildungsplätzen auf Schiffen unter ihrer Flagge für Seeleute der anderen Vertragspartei zu erleichtern.
Artikel 4 ( Regeln zu Arbeitsstreitigkeiten ) legt fest, wie im Falle von Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Beziehungen zwischen dem Reeder einer Vertragspartei und einem Besatzungsmitglied einer anderen Vertragspartei ergeben, vorgegangen wird. Diese sind ausschliesslich in der Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem das Schiff registriert ist, oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Reeder besitzt, oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Besatzungsmitglied besitzt. Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf den Antrag zur Festhaltung eines Schiffes, um Forderungen nachzukommen, für die ein Pfandrecht bestellt werden kann.
5.7.6 Anhang 6.F: Spezifische Verpflichtungen
Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich des Dienstleistungshandels sind in den von den Vertragsparteien erstellten Listen festgehalten. Wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss dieser Methode verpflichtet sich eine Vertragspartei, in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.
Im vorliegenden Abkommen hat Indien sein Verpflichtungsniveau im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste deutlich erweitert. In für die Schweiz wesentlichen Dienstleistungssektoren ist Indien im vorliegenden Abkommen substantielle Verpflichtungen eingegangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Finanzdienstleistungen (u. a. Versicherungen, Banken), die Transportdienstleistungen, Unterhalt und Wartung für Flughäfen und den Zugang für Installateure und Wartungsdienstleister für Maschinen und Anlagen. Weitere Verbesserungen betreffen freiberufliche Dienstleistungen (u. a. von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüferinnen und Buchhaltern, Architektinnen, integrierten Ingenieurdienstleistungen, Städteplanerinnen und Landschaftsarchitekten, Ärzten und Zahnärztinnen, Tierärzten, Hebammen, Pflegefachleuten, Physiotherapeutinnen und paramedizinischem Personal), Dienstleistungen von Immobilienmaklern und Einzelhändlerinnen, Dienstleistungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Werbung, Managementberatung, Bergbau, Vermittlung und Bereitstellung von Personal, Dienstleistungen im Bereich der verwandten wissenschaftlichen und technischen Beratung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Energieverteilung, Franchising und Tourismus. Das allgemein hohe Verpflichtungsniveau stellt sicher, dass die Schweizer Dienstleistungsexporteure gegenüber Konkurrenten aus anderen Staaten, die mit Indien über ein präferenzielles Abkommen verfügen oder verfügen werden, nicht diskriminiert werden. Indien behält sich jedoch das Recht vor, sowohl hinsichtlich des Marktzugangs als auch der Inländerbehandlung Massnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheitsinteressen zu ergreifen oder beizubehalten. Dieser breite Vorbehalt gilt für alle verpflichteten Sektoren sowie alle Erbringungsarten von Dienstleistungen.
Die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen entsprechen weitgehend dem im Rahmen von früheren Freihandelsabkommen gewährten Marktzugangsniveau. Auch die Schweiz hat ihre Verpflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erweitert. Die Verpflichtungen der Schweiz stehen im Einklang mit der geltenden migrations- und arbeitsrechtlichen Gesetzgebung der Schweiz, insbesondere bleibt der Kontingentsvorbehalt bestehen. Bei den zusätzlichen Verpflichtungen handelt es sich u. a. um Personen, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen. Ausserdem ist die Schweiz erstmals in einem FHA Verpflichtungen betreffend Selbstständigerwerbende, die zur Erfüllung eines Auftrags bis zu 90 Tage pro Jahr zugelassen werden sowie Geschäftsreisende, die an geschäftlichen Verhandlungen oder Treffen teilnehmen, eingegangen. Ausserdem ist die Schweiz eng begrenzte zusätzliche Verpflichtungen bezüglich entsandter Personen eingegangen, die zur Erfüllung eines Auftrags bis zu 90 Tage pro Jahr in der Schweiz zugelassen werden (z. B. integrierte Ingenieurdienstleistungen). Daneben bestätigt die Schweiz zum ersten Mal die im geltenden nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen bezüglich Familiennachzug für Personen des höheren Kaders, welche unternehmensintern vorübergehend transferiert werden. Sollte die Schweiz künftig einem Partner Aufenthalte über 90 Tage pro Jahr für Dienstleistungserbringer gewähren, verpflichtet sie sich, Indien die gleiche Aufenthaltsdauer anzubieten. Diese Verpflichtung ist mit Artikel 121 a der Bundesverfassung (BV) ⁴5 , vereinbar (vgl. Ziff. 7.1). Von dieser Regelung ausgenommen sind weitergehende künftige Zugeständnisse für EU- und EFTA-Staaten sowie ehemalige EU und EFTA-Staaten. Weiter hat die Schweiz auch erstmals Verpflichtungen im audiovisuellen Bereich übernommen. Diese sind auf Tonaufnahme- und Postproduktionsdienste beschränkt, vorbehältlich Subventionen und Förderung der kulturellen Vielfalt und Qualität.
Weiter hat die Schweiz auch erstmals Verpflichtungen im audiovisuellen Bereich übernommen. Diese sind auf Tonaufnahme- und Postproduktionsdienste beschränkt, vorbehältlich Subventionen und Förderung der kulturellen Vielfalt und Qualität. Als Ausgleich zum umfangreichen Vorbehalt Indiens betreffend Massnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit hat die Schweiz erstmals in ihrer Verpflichtungsliste einen vergleichbaren Vorbehalt aufgenommen. Dieser ist aber, in Übereinstimmung mit der Sicherheitsausnahme des GATS, auf wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beschränkt.
⁴5 SR 101
4² SR 0.632.20 , Anhang 1B
5.8 Kapitel 7: Investitionsförderung und Zusammenarbeit
5.8.1 Art. 7.1-7.8
Kapitel 7 regelt die Investitionsförderung sowie Kooperation zwischen den EFTA Staaten und Indien und hat im Wesentlichen zum Ziel, die Investitionen der EFTA Staaten in Indien zu fördern und so Arbeitsplätze zu schaffen.
Artikel 7.1 umschreibt diese Ziele und führt aus, dass die Vertragsparteien die Bedeutung der Förderung und Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen als Mittel für Wirtschaftswachstum, Innovation und grünen Übergang anerkennen. Die Vertragsparteien anerkennen in Absatz 2 weiter die Bedeutung von qualifizierten Arbeitskräften für die Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit im Bildungsbereich sowie im Kapazitätsaufbau und Austauschprogrammen. In Absatz 3 werden die gemeinsamen Zielsetzungen definiert. Die EFTA Staaten streben an, ihre ausländischen Direktinvestitionen in Indien innerhalb von zehn Jahren um 50 Milliarden US-Dollar sowie innerhalb der darauffolgenden fünf Jahre um weitere 50 Milliarden US-Dollar zu erhöhen. Ausserdem sollen durch diese Investitionen von 100 Milliarden US-Dollar innerhalb von 15 Jahren eine Million Arbeitsplätze geschaffen werden.
In Artikel 7.2 ( Investitionsförderung ) verpflichten sich die EFTA Staaten, Investitionen in Indien zu fördern, um so die in Artikel 7.1 Absatz 3 definierten gemeinsamen Zielsetzungen zu erreichen. Indien ist ihrerseits gemäss Absatz 2 bestrebt, ein günstiges Klima für ausländische Direktinvestitionen zu gewährleisten, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu ermitteln, zu bewerten und abzuschwächen.
Artikel 7.3 listet eine Reihe möglicher Aktivitäten für die Zusammenarbeit auf, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu begünstigen. Diese beinhalten insbesondere die Ausarbeitung von Strategien und Programmen zur Ermittlung der wichtigsten Investitionshindernisse und -möglichkeiten in den Vertragsparteien, der Förderung eines Umfelds, das verstärkte Investitionsströme begünstigt, Entwicklungen für gemeinsame Investitionen und Vorhaben zwischen Unternehmen, einschliesslich KMU sowie die Entwicklung und Durchführung von öffentlich-privaten Strategien für die Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten in den Vertragsparteien und Vermittlung von Investoren zwischen den Vertragsparteien. In Absatz 3 wird exemplarisch festgehalten, dass die Vertragsparteien insbesondere durch regelmässige wirtschaftliche und wissenschaftliche Missionen mit hochrangigen Delegationen, jährliche hochrangige Treffen zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Indien unter Beteiligung des Privatsektors, Roadshows in Indien und in den verschiedenen EFTA-Staaten, thematische Expertenaustausche zusammenarbeiten sollen. Ausserdem wird u. a. festgehalten, dass die indische Investitionsförderungsagentur Invest India ⁴6 bei der Einrichtung von Vertretungen in einigen EFTA Staaten unterstützt werden soll.
Durch Artikel 7.4 wird ein Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit geschaffen. Die Aufgaben werden in Anhang 7.A umschrieben (vgl. Ziff. 5.8.2).
Artikel 7.5 schafft Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels. Ausserdem verpflichtet sich Indien in Artikel 7.5 Absatz 1 Buchstabe b zur Schaffung eines speziellen EFTA-Desks, um Investoren aus den EFTA-Staaten, die investieren wollen, investieren oder bereits investiert haben, bei eventuell auftretenden Problemen zu unterstützen.
Artikel 7.6 regelt, dass das Kapitel Investitionsförderung und Kooperation nicht der Streitbeilegung des Abkommens unterliegt.
In Artikel 7.7 wird die Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen geregelt. Die Vertragsparteien vereinbaren in Absatz 1 ein dreistufiges Konsultationsverfahren zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen in Artikel 7.2 Absatz 1. Artikel 7.7 Absatz 2 überträgt dem Unterausschuss über Investitionen die Aufgabe, die Fortschritte für die Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen in Artikel 7.1 Absatz 3 zu überprüfen. Gemäss Artikel 7.7 Absatz 3 soll die erste Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen spätestens fünf Jahre, die zweite spätestens nach zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden. Die letzte Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die Vertragsparteien können sich einvernehmlich auf einen anderen Zeitplan oder zusätzliche Überprüfungen einigen.
Absatz 4 hält fest, dass der Unterausschuss über Investitionen für jede dieser Überprüfungen einen Bericht erstellt. In diesen Berichten muss jeweils festgehalten werden, falls unvorhergesehene Ereignisse oder andere Faktoren einen wesentlichen Einfluss darauf haben, dass die Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen unzureichend ist.
Absatz 5 beinhaltet die Verpflichtung, die gemeinsame Zielsetzungen von Artikel 7.1 Absatz 3 anzupassen, falls sich das Auftreten unvorhergesehener Umstände wie einer globalen Pandemie, Krieg, geopolitische Störungen, Finanzkrisen oder anhaltend schwache Wirtschaftsleistungen wesentlich auf die Fortschritte bei der Erreichung der gemeinsamen Zielsetzung ausgewirkt hat.
Sollten die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 bis zur letzten Überprüfung nicht erreicht werden und Indien der Auffassung ist, dass die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, kann Indien gemäss Artikel 7.7 Absatz 6 Konsultationen beantragen. Der Investitionsunterausschuss wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags Indiens auf solche Konsultationen einberufen.
Zu diesem Zeitpunkt beschränkt sich der Umfang der Konsultationen gemäss Artikel 7.7 Absatz 7 auf die Feststellung, ob die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 in Bezug auf die Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen nachgekommen sind und gegebenenfalls, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Absatz 8 legt fest, dass der Unterausschuss über Investitionen den Sachverhalt innerhalb von 60 Tagen nach der Einberufung des Unterausschusses für Investitionen unter gebührender Berücksichtigung des Abschlussberichts klären soll. Diese Frist kann auf Antrag einer Vertragspartei um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht erfüllt wurden, so gibt der Unterausschuss über Investitionen dem Gemischten Ausschuss gemäss Absatz 9 Empfehlungen ab.
Absatz 10 sieht eine Überweisung der Angelegenheit an den Gemischten Ausschuss vor, falls die Angelegenheit nach Ablauf von einem Jahr nach dem Konsultationsersuchen Indiens noch ungelöst ist. Kann auch der Gemischte Ausschuss keine zufriedenstellende Lösung finden, so wird die Angelegenheit gemäss Absatz 11 an die Vertreterinnen und Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene überwiesen. Absatz 12 hält fest, dass diese innerhalb von höchstens sechs Monaten eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung finden sollen. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb dieser Frist gelöst, so wird auf Antrag einer Vertragspartei eine Nachfrist von weiteren drei Jahren gewährt. Der Antrag ist zu begründen und kann mögliche Massnahmen der EFTA-Staaten zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen gemäss Artikel 7.1 Absatz 3 beinhalten.
Schliesslich regelt Absatz 13 den Umgang mit vertraulichen Informationen.
Gemäss Artikel 7.8 ( Abhilfemassnahmen ) kann Indien innerhalb eines Jahres Massnahmen in Form einer Aussetzung von Zugeständnissen im Warenverkehrsbereich ergreifen, falls nach Ablauf der Nachfrist keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Indien muss die EFTA-Staaten spätestens 30 Tage vorher über die Massnahmen sowie den Zeitpunkt, ab wann diese wirksam werden sollen, informieren. Solche Massnahmen müssen befristet sowie verhältnismässig sein und müssen beendet werden, wenn die gemeinsamen Zielsetzungen erreicht wird oder wenn die Vertragsparteien dies entscheiden. Dauern die Abhilfemassnahmen länger als drei Jahre, sollen der Gemischte Ausschuss sowie die Vertreterinnen und Vertreter auf Ministerebene auf Antrag einer Partei diskutieren, ob die Abhilfemassnahme angepasst oder beendet werden sollen. Im Falle einer Weiterführung der Massnahmen, sollen bis zur Beendigung der Abhilfemassnahmen alle zwei Jahre weitere Überprüfungen stattfinden.
⁴6 www.investindia.gov.in
5.8.2 Anhang 7.A: Mandat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit
Das Mandat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit wird in einem separaten Anhang geregelt.
Die Hauptaufgabe des Unterausschusses liegt in der Überwachung der Umsetzung von Kapitel 7 des Abkommens. Ausserdem soll der Unterausschuss insbesondere zusätzliche Möglichkeiten zur Förderung und Erleichterung von Investitionen und technologischer Zusammenarbeit erörtern, sich mit dem Privatsektor und anderen Beteiligten austauschen und sich um die Lösung aller Fragen oder Differenzen in Bezug auf Investitionen oder technologische Zusammenarbeit oder andere Angelegenheiten in Kapitel 7 des Abkommens kümmern. Ausserdem ermittelt der Unterausschuss die Kooperationsinteressen und definiert, koordiniert und erleichtert gegebenenfalls Kooperationsmassnahmen gemäss Artikel 7.3 des Abkommens.
Der Unterausschuss legt seine Arbeitsweise und die Verfahren zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen gemäss Kapitel 7 fest.
Der Unterausschuss über Investitionen tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, und zwar nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Sitzung des Gemischten Ausschusses. Danach tritt er bei Bedarf zusammen, normalerweise jedoch einmal alle zwei Jahre. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Abhaltung einer Sondersitzung beantragen. Eine solche Sitzung findet grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
Die Sitzungen werden gemeinsam von einer Vertreterin oder Vertreter der EFTA sowie einer Vertreterin oder Vertreter Indiens geleitet, es gilt das Konsensprinzip. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Unterausschuss über Investitionen mit anderen Ausschüssen und nachgeordneten Gremien zusammenarbeiten, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden.
Der Unterausschuss über Investitionen kann privatwirtschaftliche Einrichtungen, internationale Wirtschaftsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und andere einschlägige Interessengruppen einladen, um sie bei der Entwicklung und Durchführung von Kooperationsmassnahmen nach Artikel 7.3 Absatz 3 des Abkommens zu unterstützen.
5.9 Kapitel 8: Schutz des geistigen Eigentums
. Art. 8.1
Artikel 8.1 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten.
Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 ⁴7 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) verbessert das Abkommen gewisse Schutzstandards und erhöht die Rechtssicherheit. Es macht den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum berechenbarer und trägt damit zu besseren Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei.
Artikel 8.1 bestätigt, dass die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen von Freihandelsbeziehungen gelten. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf mögliche künftige Freihandelsabkommen Indiens, namentlich mit dem Vereinigten Königreich sowie der EU.
Ausserdem sieht der Artikel vor, Fragen der Umsetzung der Bestimmungen über das geistige Eigentum im Gemischten Ausschuss anzugehen.
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1C
5.9.2 Anhang 8.A: Schutz des geistigen Eigentums
Anhang 8.A regelt sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche (Art. 1-16). Diese gehen punktuell über das Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinaus. Ebenso werden Mindeststandards für die Registrierungs- und Erteilungsverfahren (Art. 17) sowie Grundsätze der Rechtsdurchsetzung auf verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt (Art. 18-22). Schliesslich wird eine bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart (Art. 23).
Gemäss Artikel 1 über den Geltungsbereich fallen insbesondere die folgenden Immaterialgüterrechte unter den Begriff «geistiges Eigentum»: Urheberrechte inklusive verwandte Schutzrechte (die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Tonaufnahmen und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen), Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben, einfache Herkunftsangaben, Designs, Patente, Pflanzensorten sowie vertrauliche Informationen. Laut Artikel 5 ( Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ) umfassen Urheberrechte auch Computerprogramme und Datensammlungen und gemäss Artikel 9 schliessen die geografischen Angaben die Ursprungsbezeichnungen mit ein.
Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 ( Internationale Abkommen ) ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind: das TRIPS-Abkommen, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 ⁴8 (Pariser Übereinkunft), die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 ⁴9 , der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1970 5⁰ , das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 1989 5¹ , der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren von 1977 5² , der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen von 2013 5³ sowie das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 5⁴ .
Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten oder diesen beizutreten: der WIPO-Urheberrechtsvertrag von 1996 5⁵ und der WIPO-Vertrag von 1996 ⁵6 über Darbietungen und Tonträger.
Zudem erklären die Vertragsparteien, einen Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens von 1999 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle ⁵7 und zum Vertrag von Peking von 2012 über den Schutz audiovisueller Darbietungen ⁵8 zu prüfen.
Gemäss Artikel 3 ( TRIPS-Abkommen und öffentliche Gesundheit ) bleiben die Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 beschlossen wurde, gegenüber den Bestimmungen von Anhang 8.A vorbehalten. Die Parteien anerkennen zudem die Wichtigkeit der Umsetzung der besagten Änderung.
In Artikel 4 ( Genetische Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen ) unterstreichen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der in den relevanten multilateralen Foren laufenden Arbeiten zum Thema. Falls die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) ein internationales Instrument zum Thema verabschiedet, wollen die Vertragsparteien im Rahmen von Konsultationen prüfen, ob Artikel 4 gemäss diesem neuen Instrument angepasst werden soll.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 5 ( Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ) dazu, einen angemessenen und effektiven Schutz für Autoren, Künstler, Produzenten und Sendeunternehmen für ihre Werke, Aufführungen, Tonaufnahmen, Tonbildträger und Sendungen zu gewähren. Ausnahmen müssen dem Drei-Stufen-Test gemäss TRIPS-Abkommen genügen (Abs. 2). Zudem enthält der Artikel in Absatz 3 eine generell gehaltene Klausel zur Förderung der guten Geschäftsführung von Verwertungsgesellschaften sowie zur Förderung von gegenseitigen Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften der Vertragsparteien.
In Artikel 6 ( Marken ) erweitern die Vertragsparteien den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Formmarken und akustische Marken. Die Bestimmungen garantieren auch die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen und Entscheidungen anzufechten. Zudem dürfen keine täuschenden oder irreführenden Zeichen (z. B. in Bezug auf die geografische Herkunft) eingetragen werden.
Hinsichtlich eines im Vergleich zum TRIPS-Abkommen höheren Schutzniveaus für berühmte und notorisch bekannte Marken, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, enthält Artikel 7 notorisch bekannte Marke n qualitative Kriterien entsprechend den Bestimmungen im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 ⁵9 und verweist überdies auf die einschlägige WIPO-Empfehlung.
Artikel 8 regelt den Schutz von einfachen Herkunftsangaben, Ländernamen und staatlichen Hoheitszeichen , d. h. von Bezeichnungen wie «Switzerland» und «Swiss» und regelt die Verwendung des Schweizer Kreuzes und der Namen der Kantone. Absatz 1 schützt alle einfachen Herkunftsangaben gemäss der Pariser Übereinkunft. Absatz 2 präzisiert diesen Schutz spezifisch für Länder- und Kantonsnamen und sieht namentlich vor, dass solche Bezeichnungen gegen irreführenden Gebrauch im Markt geschützt sind, sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen. Selbiges gilt gemäss Absatz 3 auch bei der Registrierung von Marken, spezifisch auch im Fall von Adjektiven und in Übersetzung. Schliesslich werden Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen in Absatz 4 gemäss Pariser Übereinkunft geschützt, wobei dieser Schutz auch dann gilt, wenn ein Zeichen mit diesen verwechselt werden kann. Anlage 8.A.1 zu Anhang 8.A regelt zudem die Behandlung von Ländernamen in Markenregistrierungen spezifisch zwischen der Schweiz und Indien. Hier verpflichtet sich Indien namentlich dazu, Autorisierungen der Schweiz zu berücksichtigen.
Artikel 9 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz für geografische Angaben zu gewährleisten. Sie müssen namentlich das höhere Schutzniveau, welches das TRIPS-Abkommen für geografische Angaben für Weine und Spirituosen reserviert, auch für landwirtschaftliche Produkte, Lebensmittel sowie nicht-landwirtschaftliche Produkte gewähren (Abs. 3), entweder automatisch (Abs. 4 Bst. b ) oder zumindest auf Antrag der jeweils anderen Vertragspartei im konkreten Fall (Abs. 5). Wenn das höhere Schutzniveau von einer Vertragspartei nur auf Antrag für eine spezifische Produktkategorie gewährt wird, ist danach ein Gesuch der Begünstigten der betroffenen geografischen Angabe bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei notwendig, damit die geografische Angabe vom höheren Schutzniveau profitieren kann.
Artikel 10 zum Schutz von spezifischen geografischen Angaben unter dem Abkommen enthält eine Evolutivklausel für die Aushandlung von Listen mit spezifisch darin aufgeführten geografischen Angaben, die so unter dem Abkommen geschützt würden, dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Entwicklungen in den Vertragsparteien. Konsultationen für die Aushandlung von Listen sollen auf Antrag einer Vertragspartei lanciert werden, sobald möglich oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Antrag.
Der materielle Schutz von Patenten wird in Artikel 11 gemäss dem TRIPS-Abkommen geregelt (Abs. 1-3). Dieser Artikel enthält zudem gewisse Mindestanforderungen an das Patenterteilungsverfahren, namentlich die Möglichkeit, Änderungen und Korrekturen vorzunehmen (Abs. 4), eine zügige Publikation von hängigen Patentanmeldungen (Abs. 5), die Möglichkeit, eine Publikation vor Ablauf der ersten achtzehn Monate ab Anmeldung zu verlangen (Abs. 6) sowie die Verpflichtung, unangemessene Verzögerungen im Widerspruchsverfahren vor Patenterteilung zu vermeiden, wenn eine Vertragspartei ein solches Verfahren kennt (Abs. 7). Um Letzteres zu erreichen, soll das Patentamt insbesondere dem ersten Anschein nach unbegründete Widersprüche speditiv ablehnen.
Artikel 12 ( Ausübung eines Patents ) regelt in den Absätzen 1 und 2 das Verfahren, in welchem ein Patentinhaber über die Ausübung seines Patents berichtet. Wenn eine Vertragspartei ein solches Verfahren vorsieht, soll sie eine regelmässige Berichterstattung höchstens alle drei Jahre verlangen und auf die Publikation von vertraulichen Informationen, insbesondere solchen von kommerziellem Wert, verzichten. Das Patentamt behält aber die Möglichkeit, von Fall zu Fall ausserhalb der periodischen Berichterstattung Zusatzinformationen vom Patentinhaber zu verlangen. Schliesslich enthält Absatz 3 die Klärung, dass eine Erfindung nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das patentgeschützte Produkt importiert wurde, als «nicht ausgeübt» betrachtet werden darf.
Artikel 13 regelt die Bedingungen für Patentanmelder gemäss dem TRIPS-Abkommen und enthält Präzisierungen für eine allfällige Berichterstattungspflicht über entsprechende angemeldete oder erteilte Auslandpatente. Eine blosse Nichterfüllung dieser Pflicht darf nicht dazu führen, dass ein Patent nicht erteilt oder widerrufen wird, ausser die zuständige Behörde entscheide, es handle sich um eine vorsätzliche oder willentliche Zurückhaltung von Informationen. Das Patentamt behält aber die Möglichkeit, Informationen zu Auslandpatenten zu berücksichtigen, die ihm anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 14, den Schutz von Pflanzensorten entweder über ein sui generis-System oder das Patentsystem oder über eine Kombination davon zu gewährleisten. In einem sui generis-System muss die Mindestschutzfrist neun Jahre für Bäume und Reben und sechs Jahre für andere Pflanzensorten betragen, mit möglicher Verlängerung auf achtzehn bzw. fünfzehn Jahre.
Artikel 15 ( Schutz vertraulicher Informationen ) regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Abs. 1 und 2) und Testdaten (Abs. 3) gemäss dem TRIPS-Abkommen. In einem Verständigungsprotokoll ( Record of Understanding ) vereinbaren die Vertragsparteien zudem, ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um Anliegen im Zusammenhang mit dem Schutz von vertraulichen Informationen vor unlauterer gewerblicher Verwendung zu besprechen.
Artikel 16 ( Designs ) sieht vor, dass eingetragene gewerbliche Designs für mindestens zehn Jahre zu schützen sind. Der Schutz kann nach national festgelegten Verfahren um mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Artikel enthält ausserdem eine «Reparaturklausel», die einen kürzeren Schutz für Ersatzteile erlaubt, die zur Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 17 über Erwerb und Aufrechterhaltung sicherzustellen, dass Verfahren zur Registrierung und Erteilung von Immaterialgüterrechten den Anforderungen des TRIPS-Abkommens genügen.
Gemäss Artikel 18 haben die Vertragsparteien allgemein Durchsetzungsmassnahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten, die mindestens dem TRIPS-Abkommen entsprechen.
Die Artikel 19-20 regeln die Zollhilfemassnahmen. Laut Artikel 19 über die Aussetzung der Freigabe von Waren sind solche bei der Einfuhr nicht nur für Marken- und Urheberrechte wie im TRIPS-Abkommen, sondern auch für Designs und geografische Angaben vorzusehen (Abs. 1). Den Rechteinhabern muss die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Hilfeleistung bei den Zollbehörden zu stellen (Abs. 2) und ihre Rechte bei den Zollbehörden zu registrieren (Abs. 4). Zudem sind die Zollbehörden verpflichtet, Waren von Amtes wegen zurückzuhalten, wenn der begründete Verdacht auf eine Verletzung von Immaterialgüterrechten besteht (Abs. 5). Absatz 3 regelt über die Einfuhr hinaus auch die Ausfuhr für alle Immaterialgüterrechte. Er sieht vor, dass Rechteinhaber in diesen Fällen noch vor der Zollabfertigung Zollhilfemassnahmen vor Gericht beantragen können. Nach Artikel 20 über das Recht auf Beschau erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, die zurückgehaltenen Waren zu besichtigen.
Artikel 21 ( Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen ) verlangt, dass die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt sind, bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum Schadensersatz anzuordnen, der den tatsächlich erlittenen Schaden kompensiert (Abs. 2 Bst. a). Absatz 2 Buchstabe b legt mögliche Kriterien für die Schadensberechnung fest. Gemäss Absatz 3 sind die Justizbehörden befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung abzulassen. Die Absätze 4 und 5 sehen provisorische und superprovisorische Massnahmen gemäss dem TRIPS-Abkommen vor und unterstreichen die Wichtigkeit eines raschen Entscheids in solchen Fällen.
Gemäss Artikel 22 müssen die Vertragsparteien strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen für vorsätzliche gewerbsmässige Verletzungen von Immaterialgüterrechten nicht nur, wie im TRIPS-Abkommen, für Marken und Urheberrechte vorsehen, sondern auch für geografische Angaben und den Urheberrechten verwandte Schutzrechte.
Im abschliessenden Artikel 23 stimmen die Partien überein, die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu vertiefen.
⁴8 SR 0.232.04
⁴9 SR 0.231.15
5⁰ SR 0.232.141.1
5¹ SR 0.232.112.4
5² SR 0.232.145.1
5³ SR 0.231.175
5⁴ SR 0.232.112.9
5⁵ SR 0.231.151
⁵6 SR 0.231.171.1
⁵7 SR 0.232.121.4
⁵8 SR 0.231.174
⁵9 SR 232.11
5.10 Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 9.1)
Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 9.1 ( Öffentliches Beschaffungswesen ) die Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für Wachstum und Beschäftigung und verpflichten sich zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer Gesetzgebungen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen (Abs. 1). Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen zur Erleichterung der Kommunikation über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen (Abs. 2). Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Möglichkeit zu prüfen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Beschaffungen auszubauen und zu vertiefen.
5.11 Kapitel 10: Wettbewerb (Art. 10.1-10.5)
Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet das TEPA EFTA-Indien Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken. Diese bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.
In Artikel 10.1 ( Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel ) anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des Abkommens unvereinbar sind. Staatliche Unternehmen werden von diesen Bestimmungen ebenfalls erfasst (Abs. 2). Dennoch begründen diese Regeln keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Abs. 3).
Um allfälligen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen, sieht Artikel 10.2 über die Zusammenarbeit namentlich vor, dass die Vertragsparteien nichtvertrauliche Informationen austauschen können. Die Vertragsparteien können auch in allgemeinen Angelegenheiten zusammenarbeiten und Informationen zu ihren Wettbewerbsgesetzen und ihrer Wettbewerbspolitik zur Verfügung stellen.
Gemäss Artikel 10.3 können die Vertragsparteien Konsultationen aufnehmen. Zu diesem Zweck ist namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche nichtvertrauliche Informationen austauschen und dem Gemischten Ausschuss zur Verfügung stellen können.
In Artikel 10.4 vereinbaren die Vertragsparteien eine Nichtanwendung der Streitbeilegung , mit der Folge, dass Kapitel 10 von dem in Kapitel 12 enthaltenen Streitbeilegungsmechanismus ausgeschlossen ist.
Artikel 10.5 ( Überprüfung ) besagt, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Kapitels zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüfen können.
5.12 Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 11.1-11.14)
Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen für die Aufnahme von Bestimmungen zu handelsbezogenen Sozial- und Umweltaspekten ein.
Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards: im Bereich Arbeit jene der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen und im Bereich der Nicht-Diskriminierung jene der UNO. Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist die Förderung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Kapitel 11 über den Handel und die nachhaltige Entwicklung deckt die umwelt- und arbeitsbezogenen Aspekte des Handels ab. Artikel 11.1 legt den Anwendungsbereich, den Hintergrund und die Ziele des Kapitels dar. Die Vertragsparteien bekräftigen in Absatz 1 ihr Bekenntnis zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, basierend auf dem Grundsatz, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken. In diesem Zusammenhang werden auch die Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Instrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte bekräftigt. Die Vertragsparteien kommen überein, den internationalen Handel in einer Weise zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen zu integrieren (Abs. 2). Absatz 3 präzisiert, dass es das Ziel der Vertragsparteien sei, ihre Handelsbeziehungen in einer Weise zu stärken, die eine nachhaltige Entwicklung fördert, und dass es nicht die Absicht dieses Kapitels sei, die Arbeits- oder Umweltstandards der Vertragsparteien zu harmonisieren. In Absatz 4 wird in Bezug auf den Anwendungsbereich festgehalten, dass «Gesetze und Regulierungen» im Kontext dieses Kapitels im Fall von Indien einen Erlass des indischen Parlaments oder delegierte Gesetzgebung, die auf der Grundlage eines Erlasses des indischen Parlaments formuliert wurde, bezeichnet, die durch Massnahmen der zentralen oder Unions-Ebene der Regierung durchsetzbar sind.
In Artikel 11.2 legen die Vertragsparteien die grundsätzlichen Prinzipien in Bezug auf das Recht auf Regulierungstätigkeit und die Aufrechterhaltung der Schutzniveaus fest. Absatz 1 anerkennt das Recht der Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Kapitel 11, ihre innerstaatliche Politik und Prioritäten in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung sowie ihre eigenen Schutzniveaus bezüglich Arbeitsrechten und Umwelt selbst festzulegen und die relevanten Gesetze und Regulierungen zu formulieren und anzupassen, wobei danach gestrebt werden soll, dass die entsprechenden Gesetze, Politiken und Praktiken zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung beitragen. Absatz 2 formuliert die zentrale Verpflichtung, nicht von der geltenden Umwelt- und Arbeitsgesetzgebung abzuweichen bzw. die wirksame Umsetzung derselben zu unterlassen, sofern dies den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen würde. In diesem Artikel unterstreichen die Vertragsparteien zudem, dass Umwelt- und Arbeitsmassnahmen nicht in einer diskriminierenden oder den Handel versteckt einschränkenden Weise umgesetzt werden sollen (Abs. 3). Abschliessend wird der Wert von internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen anerkannt, um den entsprechenden globalen Herausforderungen zu begegnen, wobei die Parteien festhalten, dass weder Arbeits- noch Umweltthemen zu Protektionismus führen oder den komparativen Vorteil der Vertragsparteien in Frage stellen sollen (Abs. 4).
In Artikel 11.3 anerkennen die Vertragsparteien, dass Handel der Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums zuträglich sein sollte, das nötig ist, um wichtige soziale und wirtschaftliche Ziele wie die Reduktion der Armut zu erreichen (Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 unterstreichen die Vertragsparteien die Bedeutung des Einbezugs einer geschlechterspezifischen Perspektive in die Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung und bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Nicht-Diskriminierung. Die Vertragsparteien anerkennen, dass sie sich für einen optimalen und nachhaltigen Nutzen der natürlichen Ressourcen in einer Weise einsetzen sollen, die ihrer jeweiligen Situation in verschiedenen Stadien der wirtschaftlichen Entwicklung gerecht wird (Abs. 4) und rufen in dieser Beziehung in Erinnerung, dass das Rio+20 Ergebnisdokument 6⁰ genügend Flexibilität vorsehe, damit jede Vertragspartei die jeweils geeigneten Optionen auswählen und ihren Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen ihrer jeweiligen Umstände und Prioritäten definieren kann (Abs. 5). In Absatz 6 bekräftigen die Vertragsparteien schliesslich ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenarbeit und Unterstützung, die aus den in diesem Kapitel erwähnten internationalen Übereinkommen erwachsen.
In Artikel 11.4 bekräftigen die Vertragsparteien die Beachtung der Prinzipien aus den internationalen Umweltinstrumenten, die in Artikel 11.1 in Erinnerung gerufen werden, sowie ihre Verpflichtung zur Umsetzung der von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen .
Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 11.5 ( Klimawandel ) die Bedeutung der Erreichung der Ziele des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 1992 6¹ der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sowie des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 6² (Klimaübereinkommen) und der darin enthaltenen Prinzipien, um der dringenden Bedrohung durch den Klimawandel zu begegnen (Abs. 1). Die Parteien bekräftigen in Absatz 2 ihre Verpflichtung zur Umsetzung ihrer jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen der UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und unterstreichen ihre Absicht in diesem Bereich zusammenzuarbeiten (Abs. 3).
In Artikel 11.6 ( IAO-Standards ) verpflichten sich die Vertragsparteien die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit - Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung sowie sichere und gesunde Arbeitsumgebung - einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen (Abs. 1). In Absatz 2 bekräftigen die Parteien ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen effektiv umzusetzen und bekennen sich dazu, Anstrengungen zu unternehmen, um die grundlegenden IAO-Übereinkommen zu ratifizieren.
Die folgenden Artikel befassen sich mit Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zwischen den Vertragsparteien (Art. 11.7) und der Zusammenarbeit in internationalen Foren (Art. 11.8). Artikel 11.7 enthält eine Liste von Themen, zu denen die Parteien eine verstärkte Zusammenarbeit ins Auge fassen können, wie etwa die soziale Verantwortung von Unternehmen, Aspekte der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, verschiedene Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Förderung von nachhaltigen Konsum- und Produktionspraktiken, dem Umgang mit natürlichen Ressourcen, der Förderung von Technologien, die einer nachhaltigen Entwicklung zuträglich sind oder der Förderung von erneuerbaren Energien. In Artikel 11.8 bekennen sich die Vertragsparteien dazu, ihre Zusammenarbeit zu Arbeits- und Umweltfragen in den relevanten bilateralen, regionalen oder multilateralen Foren zu stärken.
In Artikel 11.9 wird festgehalten, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bezeichnen und die anderen Parteien über die entsprechenden Kontaktangaben informieren soll, um die Umsetzung des Kapitels zu koordinieren.
Artikel 11.10 ( Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit ) präzisiert, dass nichts in diesem Kapitel so ausgelegt werden soll, dass es eine Vertragspartei an einer Aktion hindert oder zur Preisgabe einer Information verpflichtet, die sie für den Schutz ihrer grundlegenden Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.
Im Artikel 11.11 ( Nichtanwendung der Streitbeilegung ) wird festgehalten, dass das entsprechende Kapitel des Abkommens (Kap. 12) für Sachverhalte, die unter Kapitel 11 fallen, nicht angerufen werden kann.
Artikel 11.12 schafft einen Unterausschuss über Nachhaltigkeit , der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien zusammensetzt (Abs. 1), sich ein erstes Mal ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens und danach gemäss Einvernehmen der Parteien treffen soll (Abs. 2) und gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter Indiens und eines EFTA-Staates geleitet werden soll (Abs. 4). Zu den Aufgaben des Unterausschusses (Abs. 3) gehören die Überwachung und Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens des Kapitels, die Diskussion und die Überwachung von Aktivitäten der Zusammenarbeit und Unterstützung unter dem Kapitel, die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Aktivitäten sowie jede andere Aufgabe, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.
Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels stehen den Vertragsparteien die Konsultationen gemäss Artikel 11.13 offen. Der Artikel formuliert die entsprechenden Prozeduren und Fristen und hält insbesondere fest, dass die Konsultationen zwischen Regierungsvertreterinnen und -vertretern der Vertragsparteien und in der Regel im Gemischten Ausschuss stattfinden sollen. Die Vertragsparteien legen ebenfalls fest, dass sich die konsultierenden Parteien darauf einigen können, Rat von externen Expertinnen und Experten oder von Organisationen einzuholen, der ihnen im Rahmen der Konsultationen helfen kann (Abs. 7). Die Konsultationen unter diesem Artikel sind vertraulich, das Resultat der Konsultationen soll aber in einem gemeinsam verabschiedeten Bericht öffentlich gemacht werden (Abs. 10 und 11). Wo der Streitfall die Umsetzung eines multilateralen Umweltübereinkommens betrifft, sollen die Vertragsparteien die Angelegenheit gemäss Absatz 12 im Rahmen des entsprechenden Übereinkommens zu lösen versuchen, sofern das angemessen ist.
Die Vertragsparteien sollen das Kapitel gemäss Artikel 11.14 regelmässig einer Überprüfung unterziehen unter Berücksichtigung der Ansichten ihrer relevanten Anspruchsgruppen.
6⁰ Resolution der UNO-Generalversammlung A/RES/66/288 vom 27. Juli 2012.
6¹ SR 0.814.01
6² SR 0.814.012
5.13 Kapitel 12: Streitbeilegung (Art. 12.1-12.12)
Kapitel 12 sieht ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus dem Abkommen vor.
Nach Artikel 12.1 ( Anwendungs- und Geltungsbereich ) können die Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen von den in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren abweichen oder sie ändern. Nach Artikel 12.1 Absatz 4 können die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen durch die Urteile eines Schiedsgerichts weder ergänzt noch eingeschränkt werden. Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des Abkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 12.1 Absatz 5 nach Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des TEPA EFTA-Indien oder demjenigen der WTO unterstellt werden. Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.
Gemäss Artikel 12.2 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen, einschliesslich während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Artikel 12.3 regelt die formellen Konsultationen , die die Streitparteien im Gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Ersuchen (Abs. 2). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert (Abs. 5).
In Artikel 12.4 ist die Einsetzung d es Schiedsgerichts geregelt. Gelingt die Beilegung der Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen, in dringlichen Angelegenheiten nicht innerhalb von 30 Tagen, mithilfe des oben erwähnten Konsultationsverfahrens oder werden die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten (innerhalb von 30 Tagen, bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen) oder aber hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens geantwortet, kann die beschwerdeführende Vertragspartei gemäss Artikel 12.4 Absatz 1 die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Wie in anderen FHA der EFTA legt Artikel 12.4 Absatz 5 fest, dass die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, unter gewissen Bedingungen am Schiedsverfahren teilnehmen können.
Artikel 12.5 regelt die Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts . Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die beschwerdeführende Vertragspartei und die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, je ein Mitglied ernennen. Das dritte Mitglied, das den Vorsitz hat, wird durch die beiden ernannten Mitglieder gemeinsam ausgewählt. Können sich die Streitparteien nicht einigen, wird die Ernennung der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor der WTO übertragen (Abs. 4). Ernennt diese bzw. dieser die Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien Listen mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden sodann in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost.
Artikel 12.6 legt das Verfahren des Schiedsgerichts fest. Die Verfahrensregeln sind in Anhang 12.A aufgeführt.
Wie in Artikel 12.7 zu den Berichten des Schiedsgerichts als allgemeine Regel festgehalten, legt das Schiedsgericht höchstens 90 Tage nach seiner Einsetzung, aber in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt, seinen ersten Bericht vor, zu dem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können. Das Schiedsgericht legt innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Streitparteien den ersten Bericht erhalten haben, den Schlussbericht vor (Abs. 1). In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, muss das Schiedsgericht sein Urteil spätestens 75 Tage nach seiner Einsetzung notifizieren (Abs. 2). Der Schlussbericht wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen (Abs. 3). Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Abs. 4).
Artikel 12.8 nennt die Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren .
Die Streitparteien treffen gemäss Artikel 12.9 Absatz 1 geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts . Ist. Ist eine unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, diese Frist festzusetzen (Abs. 1). Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme, die eine Streitpartei zur Umsetzung des Urteils ergriffen hat, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat (Abs. 3).
Artikel 12.10 ( Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen ) regelt in Absatz 1, dass die beschwerdeführende Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen kann, wenn keine Einigung erzielt wird. In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von im Abkommen gewährten Zugeständnissen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem Abkommen unvereinbaren Massnahmen betroffen sind. Sofern im Abkommen nicht abweichend bestimmt, ist nach Absatz 6 eine Berufung auf das Streitbeilegungskapitel gegen Massnahmen der regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien möglich. Hat das Schiedsgericht entschieden, dass diese eine Bestimmung dieses Abkommens nicht eingehalten haben, so trifft die zuständige Vertragspartei Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen über den Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten.
Artikel 12.11 ( Andere Bestimmungen ) sieht in Absatz 1 vor, dass das Schiedsgericht nach den Artikeln 12.9 und 12.10 nach Möglichkeit aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern besteht, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Absatz 2 hält fest, dass im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens jede Streitpartei ihre eigenen Rechts- und sonstigen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen, selbst trägt und dass die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden.
Nach Artikel 12.12 müssen die Vertragsparteien Kontaktstellen bezeichnen, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Streitbeilegung zu erleichtern.
5.14 Kapitel 13: Institutionelle Bestimmungen (Art. 13.1-13.2)
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens und die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird in Artikel 13.1 ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen (Abs 1) und hat insbesondere die Aufgabe, die Durchführung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu überprüfen, die Möglichkeit der Beseitigung noch bestehender Handelshemmnisse und anderer Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, zu prüfen und im Falle von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten (Abs. 2). In gewissen Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Entscheidungskompetenzen. So kann dieser gemäss Artikel 13.1 Absatz 3 zusätzlich zu den im Abkommen bereits vorgesehenen Unterausschüssen weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. Artikel 13.1 Absatz 4 legt in Verbindung mit Artikel 14.4 Absätze 2 und 4 fest, dass der gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungsvorschläge für das Hauptabkommen unterbreiten und die Änderung der Anhänge und von dessen Anlagen beschliessen kann. Artikel 13.1 Absatz 5 regelt, dass der gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fasst. Für Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.
Nach Artikel 13.2 bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle , um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern
5.15 Kapitel 14: Schlussbestimmungen (Art. 14.1-14.8)
Nach Artikel 14.1 müssen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen treffen.
Die Anhänge , ihre Anlagen sowie die Fussnoten sind gemäss Artikel 14.2 feste Bestandteile des TEPA EFTA-Indien.
Artikel 14.3 sieht eine Überprüfungsklausel vor. Nach Absatz 1 müssen die Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten zur Förderung von dessen Zielen prüfen. Nach Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei, Verhandlungen aufzunehmen, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zu prüfen, wenn eine Vertragspartei mit einem anderen Partner ein Präferenzabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 oder Artikel V des GATS abgeschlossen hat.
Gemäss Artikel 14.4 ( Änderungen ) können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens zur Prüfung oder zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten (Abs. 1). Die Änderungen unterliegen den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifikation (Abs. 2).
Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie sind von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 6³ (RVOG). Änderungen der in Artikel 14.4 Absatz 4 aufgelisteten Anhänge und Anlagen des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss selbstständig mittels Beschlussfassung vornehmen. Diese Regel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und soll die Verwaltung des Abkommens erleichtern. Solche Änderungen bedürfen aber ebenfalls grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7 a RVOG darf der Bundesrat solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses jedoch selbstständig die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Als von beschränkter Tragweite nach Artikel 7 a Absatz 2 RVOG gelten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beispielsweise in den in Artikel 7 a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen und sofern keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7 a Absatz 4 RVOG vorliegt. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen z. B. hinsichtlich der präferenziellen Ursprungsregeln und Handelserleichterungen. Verschiedene Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen (z. B. WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner). Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7 a RVOG genehmigte Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48 a Abs. 2 RVOG).
Artikel 14.5 sieht Bestimmungen im Falle des Beitritts neuer EFTA-Staaten vor. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann dem TEPA EFTA-Indien zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.
In Artikel 14.6 sind die Bedingungen für den Rücktritt einer Vertragspartei sowie für die Beendigung des Abkommens beschrieben.
Artikel 14.7 regelt das Inkrafttreten , für das die Ratifikation durch Indien und alle EFTA-Staaten erforderlich ist.
Die Regierung von Norwegen handelt laut Artikel 14.8 als Depositar des Abkommens.
6³ SR 172.010
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des TEPA EFTA-Indien beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten aus Indien. 2023 wurden auf Einfuhren aus Indien 24,6 Millionen Franken bezahlt, wobei 22,2 Millionen Franken Zölle auf Einfuhren von Industrieprodukten sowie 2,4 Millionen auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten bezahlt wurden. Im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems gewährt die Schweiz Indien bereits für fast alle Industrieprodukte zollfreien Marktzugang, ausserdem hat die Schweiz auf den 1. Januar 2024 die Zölle auf alle Industrieprodukte aufgehoben (Änderung vom 1. Oktober 2021 6⁴ des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 6⁵ ). Die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der in den Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse auf Landwirtschaftsprodukte hätte sich im Jahr 2023 auf maximal 2,4 Millionen Franken belaufen. Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem indischen Markt ergeben.
Weitere finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit dem neuen Kapitel zu Investitionsförderung und Zusammenarbeit werden grundsätzlich nicht erwartet, sind aber nicht gänzlich auszuschliessen. Die Schweiz hat sich zum ersten Mal in einem FHA zu solchen Promotionsaktivitäten verpflichtet. Grundsätzlich werden Aktivitäten anvisiert, die die Schweiz bereits heute macht und somit nicht zu Mehrkosten führen sollten. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass bei der Umsetzung des Abkommens auch Aktivitäten in Betracht gezogen werden, die allenfalls Mehrkosten verursachen könnten, z.B. wenn Mandate an externe Stellen vergeben werden.
6⁴ AS 2022 119
6⁵ SR 632.10
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Das vorliegende Abkommen kann grundsätzlich mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden. Dies gilt auch für den Mehraufwand der z.B. durch die Aktivitäten der neu geschaffenen Unterausschüssen. Personelle Auswirkungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Für den Zeitraum 2015-2024 wurden hierfür befristet zusätzliche personelle Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum hat das vorliegende Abkommen keine personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2024 ist zu gegebener Zeit im Zuge der Erhebung zum Entwicklungsrahmen (Herbst 2025) zu überprüfen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 6.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Indem das TEPA EFTA-Indien den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
Konkret werden durch das Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und Indien beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem indischen Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern Indiens vor (vgl. Ziff. 5.3 und 5.7). Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für Indien.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Das TEPA EFTA-Indien ist wie alle Freihandelsabkommen in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Indien sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit.
Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf ein dauerhaft tragbares Niveau zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechend sind im Abkommen eine Reihe von Bestimmungen verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere im umfassenden Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (vgl. Ziff. 5.12).
Mit dem TEPA EFTA-Indien hat Indien zum ersten Mal rechtlich verbindliche Bestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (Kap. 11) in einem FHA festgeschrieben. Des Weiteren enthält das Abkommen eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln zum Warenverkehr und zum Handel mit Dienstleistungen (Art. 2.9 und Art. 6.2). Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das Abkommen somit nicht beeinträchtigt. Dessen Bestimmungen räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen. Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht beeinträchtigt. Die erwähnten Bestimmungen des Abkommens sollen sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Abkommen weder die Umwelt- und Arbeitsgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umwelt- und Sozialrecht verletzt werden.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7 a Abs. 1 RVOG).
Die Schweiz verpflichtet sich dazu, Indien Aufenthalte von über 90 Tagen pro Jahr für Dienstleistungserbringer zu gewähren, falls sie dies in Zukunft einem anderen Partnerstaat (ausser EU/EFTA und ehemaligen EU/EFTA-Staaten) gewährt (vgl. Ziff. 5.7.6). Diese Verpflichtung ist mit Artikel 121 a BV vereinbar, weil ein zukünftiges Abkommen mit einem weiteren Partnerstaat ebenfalls mit Artikel 121 a BV vereinbar sein müsste. Dieser Artikel sieht u. a. vor, dass die Zahl der Bewilligungen durch Höchstzahlen kontingentiert ist.
7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Indien gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.
Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gegenüber der EU, noch mit den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.
7.3 Geltung für Liechtenstein
Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des TEPA EFTA-Indien. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 6⁶ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. Gemäss Artikel 1.3 Absatz 2 des Abkommens vertritt die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen.
6⁶ SR 0.631.112.514
7.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 4 ParlG, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Diese Bestimmungen bewegen sich grundsätzlich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 14.6). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.
7.5 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 14.7 tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch Indien und alle EFTA-Staaten in Kraft.
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indien
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