Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche
Verlängerung und Änderung vom 11. September 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 8. Oktober 2015, vom 20. August 2018, vom 6. November 2018, vom 7. März 2019, vom 19. Mai 2022 und vom 23. Januar 2023 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 1
Lohnregulativ für Produktions- und Verkaufspersonal
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion («Produktionspersonal») oder mit dem Verkauf («Verkaufspersonal») beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden im Sinne von Artikel 6 a und 6 b GAV zu unterscheiden ist.
Art. 2 (Mindestlöhne) ² ³
Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen ab dem 1. Januar 2025 …:
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Mindestlohn | ||
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6 b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6 a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: | 3 670.- |
nach 3 Dienstjahren … | 3 720.- | |
II | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6 a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6 a Abs. 3 anerk annten ) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | |
1. mit eidg. Berufsattest (EBA): | 3 900.- | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei branchenexternem Verkaufs-/Detailhandels-EFZ ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.) | 4 400.- | |
3.a) mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs - oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60 % | 4 925.- (bei 100 %-igem Pensum) | |
3.b) mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs - oder Filialleiter/in | 5 350.- | |
4. mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs - oder Filialleiter/in | 5 650.- |
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Art. 3 Definition Produktionsleiter/in bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in gemäss Artikel 2
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter/in bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) bzw. Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgebenden während deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.
Der restliche Teil des Anhangs 1 bleibt unverändert.
Anhang 2 Aufgehoben
Anhang 3
Lohnregulativ für Gastronomiepersonal
Art. 2 (Mindestlöhne) ⁴ ⁵
Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmende betragen ab dem 1. Januar 2025 …:
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Mindestlohn | ||
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6 b GAV d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6 a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: | 3 666.- |
bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | 3 892.- | |
II | Arbeitnehmende i.S.v. Art. 6 a GAV (Gelernte) | |
d.h. die einen (im Sinne von Art. 6 a Abs. 3 anerkannten ) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | ||
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) : | 4 018.- | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) : | 4 470.- | |
2a. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung: | 4 576.- | |
3. mit eidg. Berufsprüfung : | 5 225.- |
Der restliche Teil des Anhangs 3 bleibt unverändert.
⁴ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
⁵ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Anhang 4
Lohnregulativ für weiteres Personal
Art. 2 (Mindestlöhne) ⁶ ⁷
Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmende betragen ab dem 1. Januar 2025 …:
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Mindestlohn | ||
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6 b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6 a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben: | 3 630.- |
nach 3 Dienstjahren | 3 660.- | |
II | Arbeitnehmende i.S.v. Artikel 6 a GAV (Gelernte) | |
d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten ) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | ||
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) : | 3 850.- | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) : | 4 318.- | |
3. mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion: | 5 158.- |
Der restliche Teil des Anhangs 4 bleibt unverändert.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2025.
11. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
⁶ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
⁷ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Bundesrecht
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