BBl 2024 2193
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend Freigabe von gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gesperrten Geldern für die Bezahlung von Kosten obligatorischer Versicherungen, Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern sowie Gerichtskostenvorschüssen schweizerischer Gerichte

Verfügung betreffend Freigabe von gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gesperrten Geldern für die Bezahlung von Kosten obligatorischer Versicherungen, Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern sowie Gerichtskostenvorschüssen schweizerischer Gerichte
vom 26. August 2024
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Verfügende Behörde Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Gegenstand Gelder, die gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 ; nachfolgend «Verordnung») gesperrt sind, dürfen in den folgenden Fällen freigegeben werden:- Bezahlung von Kosten obligatorischer Versicherungen- Bezahlung von Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern- Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen schweizerischer Gerichte
Rechtliche Grundlage Gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung bewilligt das SECO ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen:a. zur Vermeidung von Härtefällen;b. zur Erfüllung bestehender Verträge.
Inhalt der Verfügung 1.1. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung sanktionierte Versicherte, deren Versicherungsverhältnisse dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10 ) und, im Rahmen einer Krankenversicherung, auch dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (SR 221.229.1 ) oder dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20 ) unterstellt sind, sind ermächtigt, die für die Bezahlung der Versicherungsprämien erforderlichen Transaktionen anzuweisen. 1.2. Die Versicherten gemäss Ziffer 1.1. sind ermächtigt, die für die Bezahlung der Versicherungsprämien erforderlichen Währungswechsel anzuweisen. 1.3. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, sind ermächtigt, die Transaktionen und Währungswechsel gemäss den Ziffern 1.1. und 1.2., gegen Vorlage geeigneter Nachweise durch die sanktionierten Versicherten oder die Versicherungen, auszuführen. 1.4. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, übermitteln dem SECO innerhalb von 30 Tagen nach der Ausführung der Transaktionen gemäss den Ziffern 1.1. und 1.2. die Dokumente, welche die Transaktionen belegen. 1.5. Die Versicherten gemäss Ziffer 1.1. sowie die Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, können im Fall von Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die Zulässigkeit einer Transaktion gemäss Ziffer 1.1. oder 1.2. das SECO konsultieren, das dann über die Zulässigkeit einer Transaktion durch verbindliche Auskunft entscheidet. 2.1. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung sanktionierte Steuerpflichtige sind ermächtigt, die für die Bezahlung von Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern erforderlichen Transaktionen anzuweisen. 2.2. Die Steuerpflichtigen gemäss Ziffer 2.1. sind ermächtigt, die für die Bezahlung der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern erforderlichen Währungswechsel anzuweisen. 2.3. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, sind ermächtigt, die Transaktionen und Währungswechsel gemäss den Ziffern 2.1. und 2.2. gegen Vorlage geeigneter Nachweise durch die sanktionierten Steuerpflichtigen auszuführen. 2.4. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, übermitteln dem SECO innerhalb von 30 Tagen nach der Ausführung der Transaktionen gemäss den Ziffern 2.1. und 2.2. die Dokumente, welche die Transaktionen belegen. 2.5. Die Steuerpflichtigen gemäss Ziffer 2.1. sowie die Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, können im Fall von Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die Zulässigkeit einer Transaktion gemäss Ziffer 2.1. oder 2.2. das SECO konsultieren, das dann über die Zulässigkeit einer Transaktion durch verbindliche Auskunft entscheidet. 3.1. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung sanktionierte natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen sind ermächtigt, die Transaktionen anzuweisen, die für die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses erforderlich sind, der durch ein Schweizer Gericht im Rahmen eines Prozesses, bei dem sie Partei sind, angeordnet wurde. 3.2. Die sanktionierten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Ziffer 3.1. sind ermächtigt, die für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses erforderlichen Währungswechsel anzuweisen. 3.3. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, sind ermächtigt, die Transaktionen und Währungswechsel gemäss den Ziffern 3.1. und 3.2. gegen Vorlage geeigneter Nachweise durch die sanktionierten Personen auszuführen. 3.4. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, übermitteln dem SECO innerhalb von 30 Tagen nach der Ausführung der Transaktionen gemäss den Ziffern 3.1. und 3.2. die Dokumente, welche die Transaktionen belegen i. 3.5. Die sanktionierten Personen gemäss Ziffer 3.1. sowie die Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, können im Fall von Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die Zulässigkeit einer Transaktion gemäss Ziffer 3.1. oder 3.2. das SECO konsultieren, das dann durch verbindliche Auskunft entscheidet. 4.1. Die Transaktionen gemäss den Ziffern 1 bis 3 dürfen nicht gegen das Bereitstellungsverbot gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung verstossen.
Adressatenkreis Die vorliegende Verfügung richtet sich an nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung sanktionierte natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen sowie an auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung die Sperrung ausführende Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten.
Öffentliche Auflage Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim SECO, Ressort ESSA, angefordert werden.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
9. September 2024 Staatssekretariat für Wirtschaft Die Direktorin: Helene Budliger Artieda
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Verfügung betreffend Freigabe von gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gesperrten Geldern für die Bezahlung von Kosten obligatorischer Versicherungen, Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern sowie Gerichtskostenvorschüssen schweizerischer Gerichte
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