(Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
(Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 2173
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 ² über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8a Randtitel und Abs. 2bis
2. Einsichtsrecht und Auskunft
²bis Die Auskunft über Betreibungen gegen eine Person umfasst die Angabe, ob die betreffende Person im von der Auskunft erfassten Zeitraum im Einwohnerregister des Betreibungskreises als niedergelassen erfasst war, und gegebenenfalls die Angabe, wann dies der Fall war.
Art. 12 Abs. 3
³ Pro Betreibungsverfahren können Zahlungen bis zum Betrag von insgesamt 100 000 Franken in bar geleistet werden. Bei höheren Beträgen ist die Zahlung des 100 000 Franken übersteigenden Teils über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ³ abzuwickeln.
Art. 34 Abs. 2 erster Satz
² Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide werden elektronisch zugestellt, sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat. …
Art. 67 Abs. 4
⁴ Der Bundesrat kann Inhalt und Form der Angaben regeln sowie die Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren beschränken.
Art. 72 Abs. 3 und 4
³ Ist eine erste Zustellung gemäss Absatz 1 erfolglos geblieben, so kann sie mit Einverständnis des Schuldners elektronisch erfolgen, falls Folgendes gewährleistet ist:
1.
Der Schuldner ist vor der Zustellung sicher identifiziert worden.
2.
Der Schuldner nimmt vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis.
3.
Der Schuldner kann unmittelbar bei der Zustellung elektronisch Rechtsvorschlag erheben.
⁴ Der Bundesrat regelt:
1.
die zu verwendende Identifikation und Signaturen;
2.
das Format und die Darstellung des Zahlungsbefehls sowie seiner Beilagen;
3.
die Art und Weise der Übermittlung und der Erhebung des Rechtsvorschlags sowie ihre Nachweise;
4.
den Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbefehl als zugestellt und der Rechtsvorschlag als erhoben gilt.
Art. 74 Abs. 1
¹ Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich oder im Falle von Artikel 72 Absatz 3 auch elektronisch zu erklären.
Art. 76 Abs. 2 zweiter Satz
² … Für die Zustellung der Ausfertigung ist Artikel 34 Absatz 2 über die elektronische Zustellung anwendbar.
³ SR 955.0
2 a . Versteigerung über Online-Plattform
Art. 129a
¹ Der Betreibungsbeamte kann bewegliche Vermögenswerte durch eine Versteigerung über eine allgemein zugängliche Online-Plattform verwerten.
² Er ordnet die Online-Versteigerung und ihre Modalitäten durch Verfügung an; die Verfügung wird dem Schuldner, dem Gläubiger sowie den beteiligten Dritten eröffnet.
³ Vermögenswerte dürfen nur zu einem Preis veräussert werden, der den Betrag allfälliger pfandgesicherter Forderungen, die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehen, übersteigt.
⁴ Die Artikel 126 Absatz 2, 127, 128 und 129 Absatz 2 gelten sinngemäss für die Online-Versteigerung.
Art. 132a Abs. 4
⁴ Ist die Verwertung durch Versteigerung über eine Online-Plattform erfolgt, so kann nur die Verfügung über die Wahl und die Modalitäten dieser Verwertungsart angefochten werden. Die Beschwerdefrist richtet sich nach Artikel 17 Absatz 2.
Art. 256 Abs. 1
¹ Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich oder über eine Online-Plattform versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
Art. 259 erster Satz
Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132 a Absätze 1, 2 und 3, 134-137 und 143 sinngemäss. ...
3 a . Versteigerung über Online-Plattform
Art. 259a
Bei der Versteigerung über eine Online-Plattform gelten die Artikel 128, 129 Absatz 2, 129 a Absätze 1 und 2 und 132 a Absatz 4 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
E. Arrestvollzug
Art. 275
Die Artikel 89 sowie 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Art. 322 Abs. 1
¹ Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen und durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung oder Online-Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online Versteigerung) (Entwurf)
Kurzer Titel
SchKG
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