Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
(Aktenzeichen: B-917, 71-2024.3712) / TrC)
Personenwagen Audi Q3 Sportback, grau, Kennzeichen 3376MDK (ESP), FIN: WAUZZZF33P1060357, Fahrzeughalterin: GUTIERREZ SANCHEZ Kenia, 25. Juli 1977, ESP, letzte bekannte Wohnadresse in Sabadell (ESP).
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass:
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der Einziehungsbescheid am 2. Juli 2024 (BBI 2024 1529) im Bundesblatt publiziert worden ist;
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dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;
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die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids vom 2. Juli 2024 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft des Einziehungsbescheides zur Kontaktaufnahme der Fahrzeughalterin mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;
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demgemäss der Personenwagen Audi Q3 Sportback, grau, Kennzeichen 3376MDK (ESP), FIN: WAUZZZF33P1060357, definitiv einzuziehen ist;
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es werden keine Verfahrenskosten erhoben;
und verfügt:
1.
Der Personenwagen Audi Q3 Sportback, grau, Kennzeichen 3376MDK (ESP), FIN: WAUZZZF33P1060357, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.
2.
GUTIERREZ SANCHEZ Kenia werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben
werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
3. September 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, REA / FBSE |
Bundesrecht
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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