Strafbescheid
Strafbescheid
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 22. August 2024 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 19-058 gegen Biljana
H
orvath, geb. 29. Dezember 1990, serbische Staatsangehörige, ehemals wohnhaft Aarauerstrasse 51, 4600 Olten, eröffnet.
Mit Strafbescheid SB 240083 vom 23. August 2024, hat die ESTV in Anwendung der Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20 ) und Artikel 64 VStrR entschieden:
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1.Biljana Horvath wird wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 und 2 MWSTG schuldig gesprochen. | |||||
2.Sie wird mit einer Busse von bestraft. | CHF | 5 000.00 | |||
3.An Verfahrenskosten werden ihr auferlegt: | |||||
- Spruchgebühr | CHF 200.00 | ||||
- Schreibgebühr | CHF 50.00 | CHF | 250.00 | ||
geschuldeter Gesamtbetrag | CHF | 5 250.00 | |||
4.Der Strafbescheid wird nicht im Strafregister eingetragen. | |||||
5.Biljana Horvath haftet solidarisch mit der Trend Stein Plattenbeläge GmbH für die Bezahlung der in den Steuerperioden 2015 und 2016 vorsätzlich hinterzogenen Steuer in der Höhe von CHF 192 407.00, zuzüglich Verzugszinsen. | |||||
6.Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt. |
Gegen diesen Strafbescheid kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift der beschuldigten Person oder ihres Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Da der Aufenthaltsort der Empfängerin unbekannt ist, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
2. September 2024 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung
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