Verfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Verfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verfügt:
1)
Die von Idoni II Domenico Maria ohne die nach dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453 ) erforderlichen Bewilligungen eingeführte Sendung (1 St. Zahn (Odobenus rosmarus) ; Ukraine) wird mit der Verfügung Nr. 24V0641-AS beschlagnahmt.
2)
Eine Frist von 30 Tagen seit der Veröffentlichung wird eingeräumt, um die für eine Freigabe der Sendung erforderlichen Dokumente beim BLV (Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern) einzureichen oder auf die Ware zu verzichten. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Ware eingezogen.
3)
Für allfällige weitere Korrespondenz ist in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
4)
Die Gebühren von 120 Framken für den Erlass der Verfügung sind 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Vermerk «Idoni II Domenico Maria» auf das Postkonto 30-6562-4, IBAN: CH51 0900 0000 3000 6562 4, Swift: POFICHBEXXX, Clearing Nr. (BC): 90000 zu bezahlen.
5)
Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6)
Diese Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
7)
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Einsprache erhoben werden (Art. 24 BGCITES). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die Einsprache führende Partei in den Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021 ).
30. Oktober 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV |
Bundesrecht
Verfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Feedback