BBl 2024 2686
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung ¹ , nach Prüfung der am 3. November 2023 ² eingereichten Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 2024 ³ ,
beschliesst:
¹
SR
101
²
BBl
2023
2747
³
BBl
2024
2685
Art. 1
¹ Die Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
² Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
¹ Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
² Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
³ Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 15
15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74 a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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