Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung ¹ , nach Prüfung der am 3. November 2023 ² eingereichten Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 2024 ³ ,
beschliesst:
¹
SR
101
²
BBl
2023
2747
³
BBl
2024
2685
Art. 1
¹ Die Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
² Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
¹ Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
² Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
³ Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 15
⁴
15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74 a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
⁴
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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