Entscheid im Löschungsverfahren Nr. 102990
Entscheid im Löschungsverfahren Nr. 102990
Antragstellende Partei Paul Valentine GmbH, Heinigstrasse 31, 67059 Ludwigshafen am Rhein (DE), vertreten durch Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, 7302 Landquart (CH) gegen antragsgegnerische Partei ShenZhen JuNengWeiChuang Technology Co.,Ltd, G402, XinJing Garden, ZhanBao Rd., HengGang St., LongGang Dist., Shenzhen (CN), schweizerische Registrierung Nr. 703909 «Paul valentine ((fig.))»
Gestützt auf Artikel 35 a ff. i.V.m. Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11 ), Artikel 24 a ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111 ), Artikel 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148 ) sowie auf Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 ) hat das Eidg. Institut für geistiges Eigentum am 17. Oktober 2024 Folgendes verfügt:
1.
Die antragsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2.
Der Löschungsantrag im Verfahren Nr. 102990 wird gutgeheissen.
3.
Die Schweizer Marke Nr. 703909 - «Paul valentine ((fig.))» wird gelöscht.
4.
Die Löschungsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.
5.
Die antragsgegnerische Partei hat der antragstellenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2824.45 (einschliesslich Ersatz der Löschungsgebühr) zu bezahlen.
6.
Dieser Entscheid wird der antragsstellenden Partei schriftlich eröffnet. Der antragsgegnerischen Partei wird der Entscheid mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
24. Oktober 2024 | Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Marken & Designs |
Bundesrecht
Entscheid im Löschungsverfahren Nr. 102990
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