Genehmigung der Beiträge der Motorfahrzeughalter für das Jahr 2026 zur Deckung des Aufwandes des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz gemäss Artikel 76
Genehmigung der Beiträge der Motorfahrzeughalter für das Jahr 2026 zur Deckung des Aufwandes des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz gemäss Artikel 76
a
des Strassenverkehrsgesetzes
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Beitragsgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen:
Verfügung vom 28. August 2024
in Sachen Nationales Versicherungsbüro Schweiz (NVB) und Nationaler Garantiefonds Schweiz (NGF)
betreffend Beiträge der Motorfahrzeughalter zur Deckung des Aufwandes des NVB und des NGF für das Jahr 2026 gemäss Artikel 76 a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01 ).
Die Beiträge werden für das Beitragsjahr 2026 wie folgt festgelegt:
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NVB | NGF | |
---|---|---|
Motorräder | CHF 0.10 bisher: CHF 0.20 | CHF 1.30 bisher: CHF 1.90 |
leichte Motorfahrzeuge | CHF 0.30 bisher: CHF 0.40 | CHF 3.90 bisher: CHF 3.80 |
schwere Motorfahrzeuge | CHF 0.90 bisher: CHF 0.80 | CHF 11.70 bisher: CHF 7.60 |
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichten das NVB und der NGF ein Gesuch um Genehmigung der vom Halter eines Motorfahrzeuges zu leistenden jährlichen Beiträge zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79 a und 79 d SVG ein.
Sie beantragten, den Grundbeitrag der Motorfahrzeughalter an das NVB und den NGF von CHF 4.20 für das Jahr 2026 zwischen NVB und NGF neu aufzuteilen. Beim NVB soll der Grundbeitrag von derzeit CHF 0.40 um CHF 0.10 gesenkt und beim NGF um den gleichen Betrag erhöht werden. Aufgrund der Überprüfung des Verhältnisses des Schadenbedarfs für Motorräder, leichte Motorfahrzeuge und schwere Motorfahrzeuge beantragten sie ferner, das bisherige Verhältnis der Beiträge für Motorräder, leichte Motorfahrzeuge und schwere Motorfahrzeuge von 1/2-1-2 durch ein neues Verhältnis von 1/3-1-3 zu ersetzen.
Die FINMA prüft, ob die Beiträge und das Kalkulationsschema den anerkannten Regeln der Versicherungstechnik genügen (Art. 58 Verkehrsversicherungsverordnung, VVV; SR 741.31 ). Die Prüfung hat ergeben, dass die mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beantragten Beiträge diesen Anforderungen genügt und somit genehmigt werden kann.
Die genehmigten Beiträge werden von den Motorfahrzeughaftpflichtversicherern zusammen mit der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für das Beitragsjahr 2026 auf dem gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, CH-9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, eingesehen werden.
24. Oktober 2024 | Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |
Bundesrecht
Genehmigung der Beiträge der Motorfahrzeughalter für das Jahr 2026 zur Deckung des Aufwandes des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz gemäss Artikel 76a des Strassenverkehrsgesetzes
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