Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
(Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG)
An Kirill Taytsev , wohnhaft in St. Marshala Zakharova 6-K3-230, 115569 Moskau, Russland.
Auf die Beschwerde vom 11. September 2024 hat das Bundesgericht am 3. Oktober 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, mitgeteilt.
Eine Kopie des Urteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne, zur Verfügung.
23. Oktober 2024 2C_468/2024 | Im Auftrag der Präsidentin der II. öffentlichen-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts: Die Bundesgerichtskanzlei |
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