Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Änderung vom 15. Oktober 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
beschliesst:
I
Die Bundesratsbeschlüsse vom 6. März 2024 und vom 12. August 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):
Art. 2 Abs. 3
³ Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind:
a.
Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11 );
b.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
c.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Kader), die im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Im Kanton Genf gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV auch für die unter Buchstaben b. und c. genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Für Lernende gelten die Artikel 23 (Arbeitszeit), 27 (Ferien, Ferienberechnung), 29 (Feiertage), 32 (Absenzen) und 38 (Jahresendzulage) und der Anhang 8 (bezüglich Mindestlöhne für Lernende im Kanton Genf) des GAV.
¹
BBl
2024
557 , 2066
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 8
Die Mindestlöhne für Lernende im Kanton Genf werden wie folgt festgelegt:
Genf: Mindestlöhne für Lernende
Carrosserielackierer/-in oder Carrosseriespengler/-in EFZ
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1. Lehrjahr | Fr. 750.- / Mt. |
2. Lehrjahr | Fr. 1000.- / Mt. |
3. Lehrjahr | Fr. 1500.- / Mt. |
4. Lehrjahr | Fr. 2000.- / Mt. |
Lackierassistent/-in EBA
1. Lehrjahr | Fr. 750.- / Mt. |
2. Lehrjahr | Fr. 1000.- / Mt. |
Der restliche Teil des Anhang 8 bleibt unverändert.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
15. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
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