Bundesbeschluss über die Finanzierung der Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2025-2028
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2025-2028
vom 26. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 ² über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 420.1
³ BBl 2024 900
Art. 1 Zahlungsrahmen
Für die Jahre 2025-2028 wird für die folgenden Forschungsförderungsaktivitäten ein Zahlungsrahmen von 5180,6 Millionen Franken bewilligt:
a.
für die Aktivitäten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6 FIFG;
b.
für die Aktivitäten der Akademien der Wissenschaften Schweiz nach Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 FIFG;
c.
für die Aktivitäten nach Artikel 41 Absatz 5 FIFG.
Art. 2 Begrenzungen des Mitteleinsatzes
¹ Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens eingesetzt werden:
a.
231,2 Millionen Franken für die nationalen Forschungsschwerpunkte;
b.
69,0 Millionen Franken für nationale Forschungsprogramme;
c.
49,3 Millionen Franken für die «Förderung von bi- und multilateralen Forschungskooperationen»;
d.
52,5 Millionen Franken für die «Swiss Quantum Initiative».
² Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds 507,3 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.
Art. 3 Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 4 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 26. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 26. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Bundesrecht
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