Notifikation
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Gemäss Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 , kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit seine Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11 b Absatz 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
Nichteintretensentscheid
(Art. 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021 )
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren, erliess am 17. Juli 2024 im Zollverfahren 323.1-3-2024-ZZUR-0001 gegen Husung David Georg, geb. 31. Juli 1964, deutscher Staatsangehöriger, whft. gewesen in 9533 Kirchberg, Gähwilerstrasse 2, zur Zeit wohnhaft in Deutschland, folgenden Nichteintretensentscheid:
1.
Am 26. März 2024 trat die Zollkreisdirektion Zoll Nordost auf das Rückerstattungsgesuch für die Wiederausfuhr eines Fahrzeuges (Art. 11 ZG ¹ , Artikel 36 ZV ² , Art. 60 MWSTG ³ ) von David Georg Husung nicht ein.
2.
Dagegen erhob David Georg Husung mit Schreiben vom 28. März 2024 Beschwerde bei der Oberzolldirektion.
3.
David Georg Husung wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2024 aufgefordert, dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit einen Kostenvorschuss in Höhe von 250 Franken innert einer 30-tägigen Frist zu leisten.
4.
Die Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss einbezahlt oder die Beschwerde zurückgezogen wurde.
5.
Androhungsgemäss wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten.
6.
David Georg Husung wurde am 22. August 2024 und 27. August 2024 per E-Mail aufgefordert ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder sein Einverständnis für die elektronische Eröffnung des Nichteintretensentscheides zu geben. Hierfür wurde ihm eine Frist bis am 6. September 2024 erteilt. Auf diese E-Mails antwortete er nicht.
Demnach wird gestützt auf Artikel 23 VwVG verfügt:
1.
Auf die Beschwerde vom 28. März 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieser Nichteintretensentscheid wird hiermit eröffnet an: David Georg Husung per Publikation im Bundesblatt
¹ Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0 ).
² Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01 ).
³ Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20 ).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäss Artikel 5 VwVG kann dieser Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Der Fristenlauf beginnt mit der Veröffentlichung im Bundesblatt.
Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe von Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Der vollständige Entscheid kann beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, eingesehen werden.
Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22 a VwVG):
a)
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b)
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
9. Oktober 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Direktionsbereich Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren |
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Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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