Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹
BBl
2024
2
516
I
Das Zivilgesetzbuch ² wird wie folgt geändert:
Art. 302 Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text) und zweiter Satz sowie Abs. 4
¹ … Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung.
⁴ Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung) (Entwurf)
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