Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 460
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006
²
² SR 811.11
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 60a Internationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln
abschliessen.
2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016
³
³ SR 811.21
Art. 32a Internationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen
abschliessen.
3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000
⁴
⁴ SR 935.61
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
7
a
. Abschnitt: Internationale Verträge
Art. 34a
¹ Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.
² Er stellt dabei namentlich sicher, dass:
a.
die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und
b.
sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.
³ Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Verträge
erlassen.
4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011
⁵
⁵ SR 935.81
Art. 47a Internationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln
abschliessen.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
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