BBl 2024 2499
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

(FIFG)

(Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 532
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 ² über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 64 Absätze 1 und 3 sowie 81 der Bundesverfassung ³ ,
Art. 7 Abs. 1 Bst. h
¹ Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
h.
die Erstellung eines Sachplans gemäss dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 ⁴ (RPG) für die Projekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
Gliederungstitel nach Art. 31

6

a

. Abschnitt : Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen des CERN

Art. 31a Grundsatz
¹ Pläne betreffend die Errichtung oder Anpassung von Bauten und Anlagen des CERN, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen und von strategischer Bedeutung sind, müssen von der Plangenehmigungsbehörde genehmigt werden. Diese Kompetenz obliegt dem WBF; dieses kann die Kompetenz an das SBFI delegieren.
² Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
³ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht wird berücksichtigt, sofern es die Bauten und Anlagen des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt.
⁴ Die Plangenehmigung für Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt setzt grundsätzlich voraus, dass ein Sachplan nach dem RPG ⁵ erstellt worden ist.
⁵ Die Bauten und Anlagen nach Absatz 1 müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten und den Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur-, Heimat- und Klimaschutz, entsprechen.
⁵ SR 700
Art. 31b Anwendbares Recht
¹ Sofern das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Plangenehmigungsverfahren nach dem VwVG ⁶ .
² Das Enteignungsrecht wird dem CERN übertragen. Für Bauten und Anlagen nach Artikel 31 a Absatz 1 entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ⁷ über die Enteignung (EntG). Ist eine Enteignung notwendig, so finden die Vorschriften des EntG Anwendung.
³ Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
⁶ SR 172.021
⁷ SR 711
Art. 31c Eröffnung des Verfahrens
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Plangenehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 31d Aussteckung
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
² Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde vorzubringen.
³ Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG ⁸ . Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
⁸ SR 711
Art. 31e Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage
¹ Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Art. 31f Einsprache
¹ Wer nach den Vorschriften des VwVG ⁹ Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG 1⁰ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
³ Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
⁹ SR 172.021
1⁰ SR 711
Art. 31g Bereinigungsverfahren
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1¹ .
1¹ SR 172.010
Art. 31h Plangenehmigung, Geltungsdauer
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.
³ Die Plangenehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 31i Vereinfachtes Verfahren
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.
örtlich begrenzten Bauten und Anlagen mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.
Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.
Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Die Plangenehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Plangenehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sie kann bei den betroffenen Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
³ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 31j Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
¹ Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG ¹2 durchgeführt.
² Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
¹2 SR 711
Art. 31k Bauten und Anlagen, die dem kantonalen Recht unterliegen
¹ Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen des CERN, die nicht eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen dem kantonalen Recht. Im Falle eines Kompetenzkonflikts entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht.
² Die Plangenehmigungsbehörde und die kantonale Behörde koordinieren sich, um sicherzustellen, dass die Bauten und Anlagen, die jede Behörde genehmigt, mit den von der anderen Behörde geführten Verfahren vereinbar sind.
³ Die Plangenehmigungsbehörde und die kantonale Behörde informieren sich gegenseitig über die von ihnen erteilten Bewilligungen.
Art. 31l Festlegung von Projektierungszonen
¹ Die Plangenehmigungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für die künftige Umsetzung von Bauten und Anlagen des CERN freizuhalten.
² Die Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümerinnen und -eigentümer ist Sache der Kantone.
³ Die Projektierungszonen können für eine Dauer von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
⁴ Verfügungen über die Festsetzung und die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
Art. 31m Baulinien
¹ Die Plangenehmigungsbehörde kann auf Antrag des CERN Baulinien zur Sicherung von Bauten und Anlagen des CERN festlegen. Die betroffenen Bundesbehörden, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören.
² Die Baulinien sind an den Bestand der Baute und der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage von Gesetzes wegen dahin.
³ Die Baulinien dürfen erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
⁴ Verfügungen über die Festlegung und die Aufhebung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
Art. 31n Beschwerde
¹ Gegen Entscheide der Plangenehmigungsbehörde kann Beschwerde erhoben werden wegen:
a.
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
² Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 56 Vollzug
¹ Der Bundesrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
² Er kann Ausführungsbestimmungen erlassen, namentlich über:
a.
das Plangenehmigungsverfahren;
b.
die Bauvorschriften zum Schutz von Menschen, Umwelt und Klima;
c.
die Gebühren für die im Zusammenhang mit der Plangenehmigung oder dem Sachplan ausgeführten Tätigkeiten.
Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Gesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 31 a Absatz 1, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 27. September 2024 in Prüfung befinden, werden von der kantonalen Behörde an die Plangenehmigungsbehörde weitergeleitet. Ihre Behandlung richtet sich nach diesem Gesetz.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)
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FIFG
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