BBl 2024 2497
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz

Bundesgesetz
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(ETH-Gesetz)

Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 900
I
Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift sowie 3bis und 3ter
Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten
³bis Der Bundesrat kann ihnen in den Bereichen nach Absatz 1 weitere Aufgaben übertragen; die ETH und die Forschungsanstalten werden dafür abgegolten oder können dafür Gebühren erheben.
³ter Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Verfügungen.
Art. 17 Abs. 2, 6 und 7 dritter Satz
² Betrifft nur den französischen Text
⁶ Betrifft nur den französischen Text
⁷ Betrifft nur den französischen Text
Art. 25a Abs. 1 Bst. c
¹ An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:
c.
Aufgehoben
Art. 34d Abs. 2bis und 5
²bis
Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden höhere Studiengebühren festgelegt. Diese betragen mindestens das Dreifache der Studiengebühren nach Absatz 2.
⁵ Für Leistungen, die die ETH und die Forschungsanstalten zur Erfüllung der vom Bundesrat zusätzlich übertragenen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erbringen und für die sie keine Abgeltungen erhalten, erheben sie Gebühren. Der Bundesrat legt die Gebühren für diese Leistungen fest.
Art. 37a Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Mindestens vier Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Alternativer Titel
ETH-Gesetz
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