Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025
Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025
vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 558
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
²
² SR 172.010
Art. 38a Abs. 4 und 5
Aufgehoben
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
³
³ SR 837.0
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Kapitels
Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025-2029
¹ Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025-2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.
² Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.
³ Er setzt Ziffer I/2 (Arbeitslosenversicherungsgesetz) nicht in Kraft, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025
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