Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachengesetz, SpG)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 753
I
Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 ² wird wie folgt geändert:
Art. 22 Sachüberschrift
Finanzhilfen an die Kantone Graubünden und Tessin
Art. 22a Erhaltung und Förderung ausserhalb der angestammten Sprachgebiete
¹ Der Bund fördert Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache ausserhalb der angestammten Sprachgebiete.
² Der Bund kann Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewähren, namentlich für:
a.
Massnahmen und Angebote, die das Erlernen der rätoromanischen und der italienischen Sprache und das Festigen der Sprachkompetenzen fördern;
b.
Massnahmen und Angebote, welche die Verwendung der rätoromanischen Sprache ermöglichen und vereinfachen.
³ Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.
II
Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 3 Bst. d
³ Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:
d.
einen Verpflichtungskredit nach den Artikeln 3 und 4 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 ⁴ .
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
³ SR 442.1
⁴ SR 443.1
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
Kurzer Titel
SpG
Alternativer Titel
Sprachengesetz
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