BBl 2024 2490
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

(NHG)

Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. Januar 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 2024 ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 408
² BBl 2024 788
I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 ³ über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1bis
¹bis Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m² innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:
a.
innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder
b.
innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.
Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
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