Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2024
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2024
vom 19. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Armeebotschaft 2024 des Bundesrates vom 14. Februar 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 563
Art. 1 Beschaffung
Der Beschaffung von Armeematerial 2024 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
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Mio. Fr. | |
---|---|
a. Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung 2024 | 800 |
b. Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf 2024 | 2000 |
c. Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung 2024 | 720 |
Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
² Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für die Verpflichtungskredite wird an das VBS delegiert.
Art. 5 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 3. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 19. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
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