BBl 2024 2413
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(KVG)

(Prämienverbilligung)
Änderung vom 29. September 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 2021 ¹ ,
beschliesst:
¹
BBl
2021
2383
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 ² über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 65 Abs. 1
ter
-1
octies
¹ter Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
¹quater Jeder Kanton regelt die Prämienverbilligung so, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.
¹quinquies Der Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen; dabei gilt Folgendes:
a.
Machen die Prämien weniger als 11 Prozent des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3,5 Prozent der Bruttokosten.
b.
Machen die Prämien 18,5 Prozent des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 Prozent der Bruttokosten.
c.
Zwischen den Eckwerten nach den Buchstaben a und b erhöht sich der Mindestanteil linear.
¹sexies Die Berechnung des Mindestanteils stützt sich auf:
a.
das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 ³ über die direkte Bundessteuer;
b.
die von den Versicherten tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie).
¹septies Für die Beurteilung, ob ein Kanton den Mindestanteil erfüllt, werden alle Beträge berücksichtigt, die er für die Bezahlung der Prämien der Versicherten aufwendet, mit Ausnahme von Forderungen, die er gestützt auf Artikel 64 a Absatz 4 übernommen hat, und mit Ausnahme seines Anteils am Bundesbeitrag nach Artikel 66.
¹octies Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten der Berechnung der Bruttokosten und des Mindestanteils fest.
³
SR
642.11
²
SR
832.10
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023
¹ In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 beträgt der Mindestanteil nach Artikel 65 Absatz 1
quater
in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten.
² Hat der Kanton seinen Anteil nach Artikel 65 Absatz 1
ter
vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 23. Januar 2020 ⁴ «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)».
³ Es ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt ⁵ worden ist.
⁴ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 29. September 2023 Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 29. September 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Januar 2025
BBl
2020
1740
BBl
2024
2411
Markierungen
Leseansicht