BBl 2024 2762
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b i. V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.02 1 ).
Kopp Michael Thorsten, geboren am 14. November 1996, Werderstrasse 25, DE-79618 Rheinfelden, vertreten durch Volker Reil, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Dr. May, Jung + Koll., Postfach1 708, DE-79607 Rheinfelden,
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2021 augehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Waisenrentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 1600 Franken zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innen 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110 ) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
7. November 2024 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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