Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
(Aktenzeichen: B-949 B, 71-2024.13097) / TrC
Personenwagen Peugeot 3008, weiss, Kennzeichen FR-YY351 (DEU), FIN: VF3HURHC8CS208426, Fahrzeughalter: HALLUNI Roxhers, 6. Dezember 1993, letzte bekannte Wohnadresse in Freiburg im Breisgau (DEU).
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass:
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der Einziehungsbescheid am 10. September 2024 im Bundesblatt Nr. BBI 2024 2200 publiziert worden ist;
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dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;
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die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids vom 10. September 2024 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft zur Kontaktaufnahme des Fahrzeughalters / Fahrzeugeigentümers mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;
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demgemäss der Personenwagen Peugeot 3008, weiss, Kennzeichen FR-YY351 (DEU), FIN: VF3HURHC8CS208426, definitiv einzuziehen ist;
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die Verfahrenskosten in der Höhe von 100 Franken werden HALLUNI Roxhers auferlegt;
und verfügt:
1.
Der Personenwagen Peugeot 3008, weiss, Kennzeichen FR-YY351 (DEU), FIN: VF3HURHC8CS208426, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.
2.
Die Verfahrenskosten in er Höhe von 100 Franken werden HALLUNI Roxhers auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
4. November 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Strafverfolgung, REA / FBSE |
Bundesrecht
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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