BBl 2024 2724
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
In Anwendung von Artikel 319 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung von Ende Oktober 2024 wie folgt entschieden:
In der Strafuntersuchung
gegen
1.
VOLKSWAGEN AG, DE-38440 Wolfsburg
2.
AMAG IMPORT AG (vormals AMAG Automobil- und Motoren AG), Cham,
3.
Verantwortliche Organe und Betriebszugehörige der AMAG IMPORT AG, Cham,
wegen
1.
Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 StGB in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 1 StGB, dieser in Verbindung mit Artikel 146 Abs. 2 StGB (VOLKSWAGEN AG),
2.
Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 StGB in Verbindung mit Artikel 146 Abs. 1 StGB, dieser in Verbindung mit Artikel 146 Absatz 2 StGB (AMAG IMPORT AG),
3.
Betrug im Sinne von Artikel 146 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (Verantwortliche Organe und Betriebszugehörige der AMAG IMPORT AG),
wird in Anwendung von Artikel 319 Absatz 1 lit. a. und d. StPO sowie Artikel 320 StPO f.
verfügt:
1.
Das Strafverfahren gegen die VOLKSWAGEN AG wegen Strafbarkeit als Unternehmen i.S.v. Artikel 102 Absatz 1 StGB i.V.m. Artikel 146 Absatz 1 i.v.m. Absatz 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Absatz 1 lit. d StPO).
2.
Das Strafverfahren gegen die AMAG IMPORT AG wegen Strafbarkeit als Unternehmen i.S.v. Artikel 102 Absatz 1 StGB i.V.m. Artikel 146 Absatz 1 i.v.m. Absatz 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Absatz 1 lit. a StPO).
3.
Das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen Organe und Betriebszugehörige der AMAG IMPORT AG wegen Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Artikel 146 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
4.
Die gegenüber der AMAG IMPORT AG angeordneten Zwangsmassnahmen werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
5.
Die Verfahrenskosten von CHF 33 106.02 gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO).
6.
Der VOLKSWAGEN AG wird eine Entschädigung von CHF 95 600.35 ausgerichtet, jedoch keine Genugtuung.
7.
Der AMAG IMPORT AG wird eine Entschädigung von CHF 297 916.50 ausgerichtet, jedoch keine Genugtuung.
8.
Zustellung an
-
die Beschuldigten (vorgenannt) über deren Rechtsvertreter per Einschreiben;
-
die anwaltlich vertretenen Privatkläger über deren Rechtsvertreter per Einschreiben;
-
die Privatkläger, die direkt angeschrieben werden können, an deren Wohnsitz, Aufenthaltsort, Sitz oder Zustellungsdomizil per Einschreiben;
-
die Privatkläger, die nicht direkt angeschrieben werden können, und die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben, mittels Publikation im Bundesblatt;
-
die Geschädigten, mittels Publikation im Bundesblatt.
9.
Kopie der Verfügung nach Rechtskraft an:
-
Dienst Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft (unter Angabe des Rechtskraftdatums);
-
BKP Bereich Operationen mit dem Auftrag der Mitteilung an die dieser Sache zugeteilten Ermittler.
Der Entscheid auf Einstellung ist gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.
Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.
Gegen die Einstellungsverfügung kann nach Artikel 322 Absatz 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden.
1. November 2024 Bundesanwaltschaft
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
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