Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen
vom 19. August 2020 (Stand am 31. Oktober 2024)
¹ SR 711
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Präsidium : Die Präsidentin oder der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
b. Kommissionstätigkeit : Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben einer eidgenössischen Schätzungskommission, eingeschlossen allgemeine Tätigkeiten, die nicht einem einzelnen Enteignungsverfahren zugeordnet werden können, namentlich das Verfassen von Rechenschaftsberichten und die Teilnahme an Konferenzen;
c. Hilfskräfte : Administratives Personal, das die eidgenössischen Schätzungskommissionen bei der Kommissionstätigkeit unterstützt.
Art. 3 Entschädigungen
¹ Für Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung werden alle im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen geleisteten Arbeiten sowie die Reisezeit nach Zeitaufwand entschädigt.
² Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken | |||
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| 130.– |
³ Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde der übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe b nach der für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Fachkenntnis und nach den regional üblichen Ansätzen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kann Weisungen erlassen.
⁴ Für die Mitglieder der Schätzungskommissionen mit hauptamtlicher Beschäftigung richtet sich die Entschädigung nach den vom Bundesgericht gestützt auf Artikel 59bis Absatz 3 EntG erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁵ Für das Personal der ständigen Sekretariate richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. September 2003³ über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.
² Die Berichtigung vom 31. Okt. 2024 b etrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 601 ) .
³ SR 172.220.117
Art. 4 Infrastrukturzuschlag oder effektive Arbeitsplatzkosten
¹ Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär ihre eigene Infrastruktur, so erhöht sich ihre jeweilige Entschädigung nach Artikel 3 Absatz 2 um 60 Prozent (Infrastrukturzuschlag).
² Mit dem Infrastrukturzuschlag werden die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit anfallenden Arbeitsplatzkosten abgegolten, namentlich:
a. die Büroräumlichkeiten einschliesslich des Mobiliars und der Nebenkosten;
b. die Büroausrüstung;
c. die Kosten für Telefonie und Informatik;
d. die Archivräume.
³ Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär nicht ihre eigene Infrastruktur, so werden ihnen die effektiv angefallenen Kosten nach Absatz 2 entschädigt.
Art. 5 Auslagen
¹ Das Präsidium hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2; die übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und die Sekretärin oder der Sekretär haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2 Buchstabe a.
² Als Auslagen gelten:
a. Kosten für Dienstreisen nach Absatz 3;
b. Kosten für beigezogene Hilfskräfte und besondere Sachverständige nach Absatz 4;
c. Kosten, die aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzlich zu den üblichen Arbeitsplatzkosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 anfallen, namentlich die für die Kommissionstätigkeit erforderlichen weiteren Aufwendungen wie zusätzlich benötigter Büro- oder Archivraum oder die Anschaffung spezieller Informatikmittel.
³ Bei Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal.
⁴ Hilfskräfte und besondere Sachverständige können beigezogen werden, soweit dies für die Kommissionstätigkeit erforderlich ist. Die Entschädigung erfolgt nach orts- und branchenüblichen Ansätzen.
Art. 6 Abrechnungsverfahren
¹ Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie die Sekretärin oder der Sekretär stellen dem Präsidium für ihren Aufwand beziehungsweise ihre Auslagen im Rahmen der Kommissionstätigkeit Rechnung.
² Das Präsidium prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine detaillierte Gesamtrechnung und stellt diese dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr zu.
³ Die Rechnungen der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie der Sekretärin oder des Sekretärs nach Absatz 1 und die durch das Präsidium erstellte Gesamtrechnung nach Absatz 2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie sind aufzuteilen in: 1. die einem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten, und
2. die allgemeinen, keinem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten.
b. Sie haben zudem gesondert auszuweisen: 1. die Entschädigungen nach Artikel 3,
2. die Entschädigungen nach Artikel 4,
3. die Auslagen nach Artikel 5.
⁴ Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Gesamtrechnung auf offensichtliche Unrichtigkeit. Es überweist die Beträge, abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, innert 30 Tagen. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.
Art. 7 Berufliche Vorsorge
Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, so werden versichert:
a. Personen mit hauptamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007⁵;
b. Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 11. Januar 2012⁶.
⁴ SR 831.40
⁵ SR 172.220.141.1
⁶ SR 172.220.141.2
Art. 8 Kostenvorschuss
In begründeten Fällen, namentlich wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorstehen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind, kann das Präsidium beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss beantragen.
Art. 9 Übergangsbestimmung
In den Fällen nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 2020⁷ über die Gebühren im Enteignungsverfahren gilt für die Entschädigung der Kommissionstätigkeit das bisherige Recht.
⁷ SR 711.3
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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