Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (832.102.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (ResV-EDI)

(ResV-EDI) vom 18. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 832.121 ² Fassung gemäss Art. 3 der V des EDI vom 25. Nov. 2015 über die Prämienregionen, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS  2015  5099 ).

1. Abschnitt: Bewertung der Aktiven und der Verpflichtungen

Art. 1 Bewertung der Aktiven
¹ Als Aktiven, für die ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gelten insbesondere Barmittel, Staatsanleihen und kotierte Aktien.
² Als vergleichbare Aktiven im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 KVAV³ dürfen nur kotierte Finanzinstrumente berücksichtigt werden.
³ Existieren keine vergleichbaren Aktiven, so ist ein marktnaher Wert durch ein Modell zu bestimmen, das:
a. finanzmathematisch anerkannt ist;
b. sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientiert; und
c. in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden ist.
³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) auf den 1. Jan. 2016 angepasst.
Art. 2 Bewertung der Verpflichtungen
¹ Als Verpflichtungen gelten insbesondere Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen.
² Für alle noch ausstehenden Verpflichtungen ist eine angemessene Rückstellung zu bilden.
³ Die Bewertung darf sich nur auf den Erwartungswert der Verpflichtungen beziehen. Sie darf weder implizite noch explizite Sicherheits-, Schwankungs- oder sonstige Zuschläge für das Versicherungsrisiko oder für Risiken in den Kapitalanlagen beinhalten.

2. Abschnitt: Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven

Art. 3 Versicherungstechnisches Risiko
¹ Das versicherungstechnische Risiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
² Es wird separat ermittelt für:
a. die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Schweiz;
b. die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Europäische Union, Island , Norwegen und das Vereinigte Königreich;
c. die Einzeltaggeldversicherung;
d. die kollektive Taggeldversicherung;
e. die Rückversicherung nach Artikel 28 des Krankenversicherungsaufsichts gesetzes vom 26. September 2014 ⁴ (KVAG). ⁵
³ Die Verteilung des möglichen versicherungstechnischen Erfolgs wird durch eine Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg; dieser wird anhand einer Vergleichsmethode plausibilisiert. Die Varianz wird für die einzelnen Versicherungszweige nach Absatz 2 errechnet; dabei werden das Risiko zufälliger Schwankungen der Leistungen sowie eine unerwartete Entwicklung von Leistungen und Risikoausgleich berücksichtigt. ⁶
⁴ Hat der Versicherer Leistungen nach Artikel 28 KVAG⁷ rückversichern lassen, so wird dem dadurch verminderten Risiko Rechnung getragen.
⁴ SR 832.12
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 593 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 593 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR  170.512 ) auf den 1. Jan. 2016 angepasst.
Art. 4 Marktrisiko
¹ Das Marktrisiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
² Für die Quantifizierung des Marktrisikos wird das Risiko der möglichen Änderungen von Zinsen, Aktienpreisen, Fremdwährungskursen, Immobilienpreisen und vergleichbaren Marktgrössen auf die Aktiven und auf die Passiven berücksichtigt.
³ Die Verteilung des möglichen finanzmarkttechnischen Erfolgs wird durch eine Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg. Die Varianz wird aus den Risikokomponenten nach Absatz 2 berechnet.
Art. 5 Kreditrisiko
Das Kreditrisiko umfasst die Bonitäts- und die Ausfallrisiken, die sich für den Versicherer aus Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere aus Staatsanleihen oder aus Forderungen gegenüber Kunden oder Rückversicherern ergeben.
Art. 6 Szenarien
¹ Zur Abdeckung von Risiken, die sich auf die Bewertung der Aktiven oder der Passiven der Krankenversicherer ungünstiger als die Risiken eines Normaljahrs auswirken, werden hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien) sowie entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten vorgegeben.
² Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann dem einzelnen Versicherer auf dessen Antrag vereinfachte Methoden zur Auswertung der Szenarien gestatten.
Art. 7 Aggregationsverfahren
¹ Die Aggregation der Verteilungen, die sich aus der Quantifizierung des versicherungstechnischen Risikos sowie des Marktrisikos ergeben, erfolgt unter der Annahme, dass diese beiden Risiken voneinander unabhängig sind.
² Die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien werden mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigt.
³ Ausgehend von den verfügbaren Reserven zu Beginn des Jahres ergibt sich die Verteilung der möglichen Reservebestände am Jahresende unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1 und 2 aggregierten Risikoverteilung und abzüglich eines Betrags zur Deckung des Kreditrisikos.
Art. 8 ⁸ Elektronisches Formular
Die Einzelheiten des Modells zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven sind in einem elektronischen Formular festgehalten. Das Formular wird im Anhang festgelegt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  6257 ).

3. Abschnitt: Frist zur Berichterstattung

Art. 9
Der Bericht über den Solvenztest ist dem BAG zusammen mit dem elektronischen Formular nach Artikel 8 jährlich bis zum 30. April des Berichtsjahres einzureichen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung
Das BAG kann während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Zeitpunkt der Einreichung des Berichts nach Artikel 9 auf Gesuch hin um höchstens zwei Monate erstrecken.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang ⁹

⁹ Eingefügt durch Ziff. II der V des EDI vom 5. Dez. 2011 ( AS 2011 6257 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 17. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 593 ).
(Art. 8)

Elektronisches Formular zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven ¹⁰

¹⁰ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/593 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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