Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen ... (0.132.349.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Abgeschlossen am 23. August 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Februar 1964¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Dezember 1964 In Kraft getreten durch Notenwechsel am 11. Juli 1967 (Stand am 11. Juli 1967) (Stand am 11. Juli 1967) ¹ Art. 1 Abs 1 Ziff. 2 des BB vom 21. Febr. 1964 ( AS 1964 1245 )
² SR 0.721.809.349.1
Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, in teilweiser Änderung der schweizerischfranzösischen Übereinkunft vom 10. Juni 1891³ betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee eine Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen durchzuführen und zu diesem Zweck Gebietsteile gleichen Flächeninhalts auszutauschen.
Die neue Grenzlinie wird gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Plan⁴ im Massstab von 1:10 000 festgelegt, aus welchem die Lage der ausgetauschten Gebietsteile ersichtlich ist.
Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufes ergeben könnten, bleiben vorbehalten.
³ SR 0.132.349.11
⁴ Dieser in der AS ( AS 1964 1266  f.) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 2
Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze innert möglichst kurzer Frist die Grenzzeichen auf Grund des in Artikel 1 genannten Planes anbringen.
Die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Wasserkraftwerkunternehmens.
Art. 3
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.
Es tritt in Kraft, sobald die beiden Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel die Erstellung des Protokolls, das in Artikel 24 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vorgesehen ist, festgestellt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Sitten, am 23. August 1963, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Bindschedler

Für die
die Französische Republik:

Jordan

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