Verordnung über die direkten Steuern (641.111)
CH - SH

Verordnung über die direkten Steuern

641.111
215 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März

Art. 1 StG

- -
...

Art. 7 Abs. 5 StG

-
...
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641.111 Kanton Schaffhausen

§ 4 Art. 10 Abs. 1 StG

1 Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt grund sätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

§ 5 Art. 10 Abs. 3 StG

1 Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen und Lehr lingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkommen des Kindes.
2 Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art.
37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen diese beim Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht mehr zu.

§ 6 Art. 11 Abs. 1 StG

1 Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt wer den können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.

§ 7 Art. 11 Abs. 2 StG

1 Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweizerischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.

§ 8 Art. 14 Abs. 1 und 1a StG *

1 Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, wäh rend der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammengerechnet werden.
2 Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.

§ 9 * ...

§ 10 Art. 18 StG

1 Zum unselbständigen Erwerbseinkommen gehören auch die Leistungen im Sinne von Art. 334 und 334 bis ZGB (sogenannte Lidlöhne).
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39 StG.

Art. 19 Abs. 2 StG

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Art. 20 StG

-

Art. 21 StG

- - - - Tagen schriftlich anzuzeigen.

Art. 22 StG

- - -
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§ 15 Art. 23 Abs. 2 und 3 StG *

1 Eine Reduktion des Eigenmietwertes infolge Mindernutzung wird gewährt nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die lange Zeit im Eigenheim des Pflichtigen gewohnt haben, oder bei Gebrechlichkeit, welche die Nutzung bestimmter Wohnräume verhindert, wenn diese Räume unver mietbar sind.
2 Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das Verfah ren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
3 Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis Fr. 500'000.00 darf der Eigen mietwert im Sinne von Art. 23 Abs. 2 StG höchstens einen Drittel der Barein künfte betragen. *

§ 16 Art. 25 lit. f StG

1 Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in wel chem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
2 Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevor schussung gemäss Art. 42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.

§ 17 Art. 26 lit. d StG *

1 Werden Prämien an Versicherungen als Gewinnungskosten anerkannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherungen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkommen.

§ 18 Art. 28 StG

1 Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestim mungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungsjahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbstän digen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer festgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauschalabzüge sind in der Wegleitung zur Steuerer klärung abzudrucken.
2 Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohn ausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugsberechtigung im Sin ne von Art. 28 StG.
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Art. 30 StG

- -

Art. 33 StG

-

Art. 34 Abs. 2 StG

2 kann die steuerpflichtige Person für jede Lie - - - mietwertes bei einem Alter des Jahren am Ende der Steuerperiode - mietwertes bei einem Alter des Jahren am Ende der Steuerperiode -
90'000.00 übersteigt, können nur die tatsächlichen Kosten ab -

Art. 35 Abs. 1 lit. a StG

3'000.00 in Abzug
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§ 24 * ...

§ 25 Art. 35 Abs. 1 lit. e StG

1 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor geformen vom 13. November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebunde ne Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 BVG kann den Berechtigten nur an wartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorge falles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der Vorsorgeeinrichtung oder Bankstiftung als «gebundene Vorsorgepolice» bzw. «gebundene Vorsorgevereinbarung» bezeichnet werden.
2 Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen: a) jährlich 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört b) jährlich 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40% des obe ren Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige kei ner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört
3 Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine aner kannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend ma chen.

§ 26 Art. 35 Abs. 1 lit. g StG

1 Übernimmt der Arbeitgeber die vollumfängliche Beitragsleistung für die Vorsorge des Arbeitnehmers, so kann dieser seine übrigen Versicherungs beiträge nur gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g ohne Erhöhung geltend machen.

§ 27 * ...

§ 28 * Art. 35 Abs. 1 lit. l StG

1 Nicht als Zuwendungen gelten Mitgliederbeiträge und mitgliederbeitrags ähnliche Leistungen.
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Art. 35 Abs. 1 lit. p StG

500.00 geltend machen.

Art. 37 Abs. 1 lit. c StG

37 Abs. 1 lit. c StG gelten solche, welche

Art. 40 StG

40 fallende Kapitalleistungen, die den Steuerpflichti - - -
40 Abs. 1 StG anzusehen.

Art. 44 Abs. 1 lit. c StG

- - -
1 erwähnten Liste festgelegt sind. - - * * ...
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§ 34 Art. 50 StG

1 Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Einkommen oder Ver mögen vorhanden ist.
2 Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteuerpflich tig.

§ 35 Art. 51 StG

1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
2 Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge nach

Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.

3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel mässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Ein künfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umgerechneten Einkommen zu sammengezählt. Die Art. 39 und 40 StG bleiben vorbehalten.

§ 36 Art. 52 StG

1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah re/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate um fasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Um fang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkom mens herangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrech nung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuer pflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf grund des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden.
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Art. 55 StG

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Art. 60 Abs. 1 StG

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...
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§ 41 Art. 62 Abs. 1 lit. d StG

1 Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG (2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Be günstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität festsetzen. Sondervereinba rungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dürfen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitnehmende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leistungen gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von untergeordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifter firma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukommen.

§ 42 * Art. 62 Abs. 1 lit. f StG

1 Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz ohne eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gönner in den Ge nuss des Steuerabzuges nach Art. 35 Abs. 1 lit. l und 66 Abs. 1 lit. c zu brin gen, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. f StG nicht.

§ 43 Art. 73 StG

1 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmit glieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie festgelegt sind.

§ 44 Art. 76 StG

1 Juristische Personen, die Anspruch auf die Ermässigung (Beteiligungsab zug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.

§ 45–45a * ...

§ 46 Art. 90 StG

1 Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.
2 Bei über- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe der Mini malsteuer auf Liegenschaften analog der Kapitalsteuer nach der entspre chenden Dauer.
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Art. 91 StG

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51 ff. StG).

Art. 92 StG

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Art. 93 StG

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Art. 93 und 96 ff. StG

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2 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden ein schliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantonssteuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse.
3 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.
4 Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ihres Steueranteils vergütet.
5 ... *

§ 49 Art. 94 StG

1 Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
2 Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erstmals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichtigen. *
3 Wohnortswechsel der Quellensteuerpflichtigen sind mit Beginn der folgen den Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
4 Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von sogenann ten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellen steuerveranlagung entsprechend Anwendung.

§ 49a * Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d Abs. 1 StG

1 Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgeldern die der steuerpflichtigen Person ausbezahlten oder gutgeschriebenen Entschä digungen, so hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis tung den Mehrbetrag bei der steuerpflichtigen Person einzufordern.
2 Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag der Kantonalen Steuer verwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteue rung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so zahlt die Kantonale Steuerver waltung den zuviel bezahlten Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihm den Steuerbetrag gut.
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Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d Abs. 2 StG

-

Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d Abs. 3 und 4 StG

- Tagen - - * ...

Art. 98 bis Art. 102 StG

98 bis 102 StG werden mit der Auszah -

Art. 105 StG

98 bis 102 StG erfolgt ohne Anwendung der
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2 Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht.

§ 54–59 * ...

1.5 Grundstückgewinnsteuer

§ 60 Art. 112 lit. c StG

1 Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuerbar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als Fr. 5'000.00 betragen.

§ 61 * ...

§ 62 Art. 113 Abs. 3 StG

1 Wird die Voraussetzung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusserungsgeschäft er zielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in einen steueraufgeschobenen Teil.
2 Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträg lich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.

§ 63 Art. 114 Abs. 1 StG

1 Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamthaft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.

§ 64 * ...

§ 65 Art. 115 StG

1 Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinnermittlung. Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grundstücke an eine einzi ge Person oder Unternehmung, so bildet der Gesamtgewinn die Grundlage für die Steuerberechnung. Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung kann vom formalen Rechtsgeschäft abgewichen werden, wenn feststeht, dass aus Gründen der Steuereinsparung mehrere Verträge mit der gleichen Person abgeschlossen worden sind.
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115 sind die in Art. 113 Abs. 3 festge -

Art. 118 Abs. 4 StG

Art. 122 StG

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§ 70
1 Die Steuer- und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informati onsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
2 Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche steuerpflichtigen Personen mit ihren Steuerfaktoren einzutragen sind. Die Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemar kung sie gelegen sind, sowie in denjenigen des Wohnortes jener Personen, welche Eigentum oder Nutzniessung daran haben, eingetragen.
§ 71
1 Der Steuerkataster umfasst: a) eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuer pflichtige Person b) die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen c) die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung d) den Liegenschaftenkataster e) die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen

§ 72 *

1 Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwesen er forderlichen Drucksachen. *
2 ... *
3 Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der Gemeinden.

§ 73–74 * ...

§ 75 * Art. 127 StG

1 Die Kantonale Steuerverwaltung führt eine vom Finanzdepartement zu ge nehmigende Liste jener Institutionen, denen aufgrund des öffentlichen Inter esses durch die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeindesteuerver waltung Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden kann.
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...

Art. 128 StG

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Art. 129 StG

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§ 80 *

1 Das Planungs- und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuerverwal tung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungsbeiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung ausgerichtet wurden.

§ 80a *

1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energie nutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umge bungs-, Erd- und Abwärme dienen.

§ 80b *

1 Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zugriffs möglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.

§ 81 Art. 138 Abs. 3 StG

1 Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung durch Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ihrer Steuererklä rung. Weitere Unterbrechungshandlungen sind insbesondere die Zustellung der vorläufigen Steuerrechnung und die schriftliche Einforderung von zusätz lichen Unterlagen.

§ 81a * Art. 139a StG

1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Eingaben der steuer pflichtigen Personen an die Steuerbehörden in elektronischer Form erfolgen und welche Dokumente von den Steuerbehörden den steuerpflichtigen Per sonen in elektronischer Form zugestellt werden können; sie legt zudem den Kreis der steuerpflichtigen Personen fest, die an den elektronischen Verfah ren teilnehmen können.
2 Die Steuerbehörden können ausnahmsweise auch steuerpflichtigen Perso nen, die sich mit der elektronischen Zustellung einverstanden erklärt haben, Dokumente in Papierform zustellen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Integrität der übermittelten Daten gemäss dem Stand der Technik in angemessener Weise sicher.
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Art. 139a Abs. 1 und 2 StG

- - - - - - *

Art. 139a Abs. 3 StG

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Art. 142 StG

-

Art. 143 Abs. 1 lit. a StG

- * -
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§ 84 Art. 143 Abs. 2 StG

1 Eine vereinfachte Deklaration können Personen einreichen, die Landwirt schaftsbetriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften und deren Spezialbetriebszweig sich beschränkt auf: a) 60 Schweinemastplätze oder 10 Mutterschweine und 500 Legehen nen oder b) einen Hektar Pflanzenbau
2 Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie Einnahmen und Ausgaben lückenlos nachführen und die entsprechenden Hilfsblätter gemäss besonde rer Wegleitung ausfüllen und diese der Steuererklärung beilegen.

§ 85 Art. 150 StG

1 Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zustellung ausgegangen ist.

§ 86 Art. 153 StG

1 Wer eine Einsprache erhebt, hat Anspruch darauf, von der für die Veranla gung zuständigen Person persönlich angehört zu werden. Das Begehren ist in der Einsprache zu stellen und kurz zu begründen.
2 Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet nicht statt.

§ 87 * Art. 154 StG

1 Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu entscheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuer verwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stellung und stellen Antrag.

§ 88 Art. 155 StG

1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwaltungsunab hängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.
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Art. 155 Abs. 2 StG

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...

Art. 166 StG

Tage verflossen sind

Art. 167 StG

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Art. 168 StG

-

Art. 169 StG

Art. 171 StG

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§ 96 Art. 172 Abs. 2 StG

1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist Steuerbezugsstelle für alle Steuern, welche von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezogen werden.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle, die den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern der natürlichen Personen besorgt.
3 Die Steuerbezugsstelle der Gemeindesteuerverwaltung erhebt die Kantonssteuern nach Massgabe der der Gemeinde zustehenden einfachen Gemeindesteuern. Die Personalsteuer wird von der Wohnortsgemeinde der steuerpflichtigen Person erhoben.
§ 97
1 Die Steuerbezugsstellen ziehen die Kantons- und Gemeindesteuern je weils zusammen ein und teilen die Eingänge im Verhältnis der beiden Steu ern zueinander auf.
2 Über die Steuereingänge wird Buch geführt. Die Kantonssteuereingänge der natürlichen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalender monats an die Staatskasse abzuliefern. Die Gemeindesteuereingänge der juristischen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermo nats an die Gemeindekassen abzuliefern.
3 Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung ist die Entschädigung für den Steuerein zug angemessen zu kürzen.
4 Die Kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt den Bezug der Kantonssteu ern und erlässt die allgemeinen Weisungen.

§ 98 Art. 175 Abs. 2 StG

1 Als Verfalltag (mittlerer Verfall) für periodische Steuern gilt der letzte Tag des neunten Monates der Steuerperiode.
2 Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Ausland oder beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechsten Monates der Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag. *
3 ... *
4 Verlegt eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie auf grund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berech net. *
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Art. 177 Abs. 2 StG

- - *

Art. 178 StG

* - - * Ta -

Art. 179 StG

30.00 wird verzichtet.

Art. 180 Abs. 1 StG

- - - -
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§ 104 Art. 181 StG

1 Begehren um Stundung sind spätestens bis zur Fälligkeit des Steuerbetra ges bei der Steuerbezugsstelle einzureichen.
2 Ein bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von der Pflicht, Verzugszin sen zu bezahlen.

§ 105 Art. 187 StG *

1 ... *
2 Die Gemeindebehörde leitet ihren Antrag zusammen mit dem Erlassge such, den Veranlagungsakten sowie Angaben über Teilzahlungen, Zah lungsaufforderungen, Stundungsbewilligungen und Betreibungshandlungen an die Kantonale Steuerverwaltung weiter. *

§ 105a * ...

§ 106 Art. 187 Abs. 3 StG *

1 Die Steuerbehörde erlässt in eigener Kompetenz Kantonssteuern der na türlichen Personen bis Fr. 500.00 pro Jahr; hiervon ausgenommen sind Steuern aus Liquidationsgewinnen sowie Nachsteuern und Bussen. *
2 Eine Kopie der Verfügung ist der Kantonalen Steuerverwaltung zuzustel len, die diese sammelt und periodisch an das Finanzdepartement weiterlei tet.
3 ... *

§ 106a * Art. 187 StG

1 Die Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag, zu einem ausser gerichtlichen Nachlassvertrag und zu einer einvernehmlichen privaten Schul denbereinigung sowie der Rückkauf von Verlustscheinen erfolgen durch die Steuerbezugsstelle.
2 Vor ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag oder zur privaten Schuldenbe reinigung sowie beim Rückkauf unter dem Nominalwert holt die Steuerbe zugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung ein.
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500.00 je ein - -

Art. 189 StG

- - - -

Art. 189a StG

- - -

Art. 192a StG

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2 Gemeindesteuern

§ 108 * Art. 195 StG

1 Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Perso nen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständigerwerbende in der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohngemeinde vorzuneh men.

§ 109 * Art. 195 StG

1 Für landwirtschaftliche Betriebe wird in der Regel keine Steuerausschei dung vorgenommen.

§ 110 * Art. 195 StG

1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichti gen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungs vereinbarungen treffen. Die Ausscheidungsvereinbarungen sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwal tung.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten über Steuerausscheidungen bei Unselb ständigerwerbenden entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.
3 Die Entscheidung der Kantonalen Steuerverwaltung über die Steueraus scheidung kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen von der Eröffnung an gerechnet durch die Gemeindesteuerverwaltung beim Regierungsrat angefochten werden.

§ 111 * Art. 196 StG

1 Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steu ern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.

§ 112 * Art. 198 StG

1 Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Aus nahme der Steuern gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 98 bis 102 StG, für alle nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern Anwendung.
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Art. 199 StG

199 bis
500.00 auszufällen.

Art. 199 bis 206 StG

199 ausgefällten Bussen bei den natürlichen Personen fallen

Art. 199 bis 206 StG

...

Art. 223 StG

3'000.00 werden nicht besteuert.

Art. 224 StG

- Januar 2001 in Kraft.
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2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1 ) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. November 1982.
1) Amtsblatt 2001, S. 211.
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641.111 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 211
01.01.2004 § 1a eingefügt Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 3 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 8 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 17 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 31 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 40 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 83 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 90 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 108 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 109 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 110 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 111 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2004 § 112 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
01.01.2006 § 13 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1711
01.01.2006 § 24 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
01.01.2006 § 27 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
01.01.2006 § 32 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
01.01.2008 § 1a aufgehoben Abl. 2008, S. 35
01.01.2008 § 42 totalrevidiert Abl. 2008, S. 35
01.01.2008 § 80 totalrevidiert Abl. 2008, S. 35
01.01.2009 § 33 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
01.01.2009 § 61 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
01.01.2009 § 87 totalrevidiert Abl. 2009, S. 288
01.01.2009 § 116 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
01.01.2010 § 72 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1953
01.01.2010 § 74 aufgehoben Abl. 2009, S. 1953
01.04.2012 § 12 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501
01.04.2012 § 28 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501
01.04.2012 § 100 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 501
01.04.2012 § 100 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 501
29
641.111 Kanton Schaffhausen Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.04.2012 01.04.2012 § 105a eingefügt Abl. 2012, S. 501
27.01.2015 01.01.2017 § 113 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
27.01.2015 01.01.2017 § 114 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
27.01.2015 01.01.2017 § 115 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
02.02.2016 01.01.2016 § 15 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 15 Abs. 3 eingefügt Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 19 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 28a eingefügt Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 105 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 105 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 105 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 105a aufgehoben Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 106 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 106 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 211
02.02.2016 01.01.2016 § 106 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
13.12.2016 01.01.2017 § 75 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2025
13.12.2016 01.01.2017 § 80a eingefügt Abl. 2016, S. 2025
13.12.2016 01.01.2017 § 80b eingefügt Abl. 2016, S. 2025
04.04.2017 01.01.2018 § 45a eingefügt Abl. 2017, S. 594
19.09.2017 01.01.2018 § 106a eingefügt Abl. 2017, S. 1522
13.03.2018 01.07.2018 § 75a eingefügt Abl. 2018, S. 465
26.11.2019 01.01.2020 § 45 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 45a aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 64 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 98 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 98 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 98 Abs. 4 geändert Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 99 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 107a eingefügt Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 § 107b eingefügt Abl. 2019, S. 1991
15.12.2020 01.01.2021 § 48 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 § 48a eingefügt Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 § 48b eingefügt Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 § 49 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 § 49a eingefügt Abl. 2020, S. 2243
30
641.111 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.2021 § 49b eingefügt Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 49c eingefügt Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 50 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 51 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 52 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 53 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 54 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 55 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 56 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 57 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 58 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 59 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 75a aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
01.01.2021 § 107b totalrevidiert Abl. 2020, S. 2243
01.01.2022 § 9 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
01.01.2022 § 100 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
01.01.2022 § 100 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
01.01.2024 § 48b Abs. 5 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 13
01.01.2024 § 72 Abs. 1 geändert Abl. 12.01.2024, S. 13
01.01.2024 § 72 Abs. 2 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 13
01.01.2024 § 73 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 13
01.01.2024 § 81a eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
01.01.2024 § 81b eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
01.01.2024 § 81c eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
01.11.2024 § 81b Abs. 5 geändert 2024-03
31
641.111 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.01.2001 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 211

§ 1a 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1831

§ 1a 08.01.2008 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 35

§ 3 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831

§ 8 16.12.2003 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831

§ 9 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247

§ 12 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501

§ 13 13.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1711

§ 15 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211

§ 15 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 211

§ 17 16.12.2003 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831

§ 19 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211

§ 22 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501

§ 24 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711

§ 27 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711

§ 28 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501

§ 28a 02.02.2016 01.01.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 211

§ 31 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1831

§ 32 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711

§ 33 17.02.2009 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 288

§ 40 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831

§ 42 08.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 35

§ 45 26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991

§ 45a 04.04.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 594

§ 45a 26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991

§ 48 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243

§ 48a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243

§ 48b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243

§ 49 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2243

§ 49a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243

§ 49b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243

32
641.111 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
17.02.2009 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
22.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1953
09.01.2024 01.01.2024 geändert Abl. 12.01.2024, S. 13
09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 13
09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 13
22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. 1953
13.12.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2025
13.03.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 465
15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
08.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 35
13.12.2016 01.01.2017 eingefügt Abl. 2016, S. 2025
13.12.2016 01.01.2017 eingefügt Abl. 2016, S. 2025
12.03.2024 01.01.2024 eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
12.03.2024 01.01.2024 eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
29.10.2024 01.11.2024 geändert 2024-03
12.03.2024 01.01.2024 eingefügt Abl. 15.03.2024, S. 11
16.12.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1831
17.02.2009 01.01.2009 totalrevidiert Abl. 2009, S. 288
16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
26.11.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1991
26.11.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1991
33
641.111 Kanton Schaffhausen Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

§ 100 Abs. 1 03.04.2012 01.04.2012 geändert Abl. 2012, S. 501

§ 100 Abs. 2 03.04.2012 01.04.2012 geändert Abl. 2012, S. 501

§ 100 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247

§ 100 Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247

§ 105 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211

§ 105 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211

§ 105 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2016 geändert Abl. 2016, S. 211

§ 105a 03.04.2012 01.04.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 501

§ 105a 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211

§ 106 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211

§ 106 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2016 geändert Abl. 2016, S. 211

§ 106 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211

§ 106a 19.09.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 1522

§ 107a 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1991

§ 107b 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1991

§ 107b 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2243

§ 108 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831

§ 109 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831

§ 110 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831

§ 111 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831

§ 112 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831

§ 113 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137

§ 114 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137

§ 115 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137

§ 116 17.02.2009 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 288

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