Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltu... (172.412)
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Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse vom 11. November 2014 (Stand 1. September 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kantonale Versicherungs - kasse vom 24. Juni 2013, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Standeskommission wählt drei Arbeitgebervertreter 1 ) in die Verwal - tungskommission der Kantonalen Versicherungskasse.
2 Mindestens ein und höchstens zwei Arbeitgebersitze werden mit Mitglie - dern der Standeskommission als Vertreter des Kantons besetzt. *
3 Die übrigen Sitze werden mit Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber besetzt. *
4 Die angeschlossenen Arbeitgeber haben für ihre Vertreter das Vorschlags - recht. *

Art. 2 Anforderungen

1 Kandidaten haben die gesetzlichen Anforderungen für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu erfüllen.
2 Sie legen der Wahlbehörde vor der Wahl einen Strafregister- und einen Be - treibungsregisterauszug vor.
3 Die Standeskommission kann im Rahmen eines Mandatsbeschriebs weite - re Anforderungen festlegen. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.

Art. 3 Wiederwahl und Mandatsende *

1 Arbeitgebervertreter können wiedergewählt werden. Ohne Rücktritt gelten sie als vorgeschlagen. *
2 Rücktritte sind mit einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Monats der Geschäftsstelle der Versicherungskasse zuhanden der Standeskommission einzureichen. *
2a Ist das Mandat als Arbeitgebervertreter an die Mitgliedschaft in einer Be - hörde gebunden, endet das Mandat mit dem Ausscheiden aus der Behör - de. *
3 Die Geschäftsstelle teilt den angeschlossenen Arbeitgebern den Rücktritt ihres Vertreters umgehend mit und informiert die Standeskommission.
4 Angeschlossene Arbeitgeber können der Geschäftsstelle innert 30 Tagen nach der Mitteilung eines Rücktritts oder nach dem Ausscheiden eines Ver - treters aus der Verwaltungskommission Wahlvorschläge melden. *

Art. 4 Mitteilungen

1 Die Ratskanzlei sorgt für die Mitteilung der Wahlen an die Versicherungs - kasse, die Arbeitgeber, die Gewählten und die übrigen Kandidaten.

Art. 5 * ...

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft. *
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung -

11.11.2014 01.09.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 3 Titel geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 3 Abs. 2a eingefügt 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 3 Abs. 4 geändert 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 5 aufgehoben 2024-21

11.11.2014 01.09.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-21

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung - Art. 1 Abs. 2 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21 Art. 1 Abs. 3 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21 Art. 1 Abs. 4 11.11.2014 01.09.2024 eingefügt 2024-21 Art. 2 Abs. 3 11.11.2014 01.09.2024 eingefügt 2024-21

Art. 3 11.11.2014 01.09.2024 Titel geändert 2024-21

Art. 3 Abs. 1 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21

Art. 3 Abs. 2 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21

Art. 3 Abs. 2a 11.11.2014 01.09.2024 eingefügt 2024-21

Art. 3 Abs. 4 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21

Art. 5 11.11.2014 01.09.2024 aufgehoben 2024-21

Art. 6 Abs. 1 11.11.2014 01.09.2024 geändert 2024-21

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