Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
                            vom 12. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 641.811 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 ( AS 2024 592 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigung des BAZG
                            ¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. 2024: 9,60 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. 2025: 7,80 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. ab 2026: 6,00 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
                            Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000³ über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ [ AS 2000 2537 ; 2010 5059 ; 2021 589 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.