Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und ... (641.811.912)
Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und ... (641.811.912)
Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 12. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
¹ SR 641.811 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 ( AS 2024 592 ).
Art. 1 Entschädigung des BAZG
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
a. 2024: 9,60 Prozent;
b. 2025: 7,80 Prozent;
c. ab 2026: 6,00 Prozent.
² Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000³ über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
³ [ AS 2000 2537 ; 2010 5059 ; 2021 589 ]
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.