Verordnung zum Kulturgesetz (495.211)
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Verordnung zum Kulturgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) Vom 4. November 2009 (Stand 1. November 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 27 Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 4 und 55 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 1 ) , die §§ 27 und 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organi- sationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) sowie § 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgel- der und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 3 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (Departement BKS) ist das zuständige Departement gemäss Kulturgesetz.

2. Kulturförderung

2.1. Einleitung und Fördermassnahmen

§ 2 Bezug zum Aargau

1 Personen haben einen Bezug zum Aargau, wenn sie a) seit zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder b) durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem Kulturleben im Kanton in besonderer Beziehung stehen.
1 ) SAR 495.200
2 ) SAR 153.100
3 ) SAR 165.170

§ 3 Förderkriterien

1 Die Kulturförderung durch den Kanton erfolgt nach folgenden qualitativen und kul- turpolitischen Kriterien: a) herausragende Qualität mit eigenständiger künstlerischer Handschrift oder Ausrichtung, b) professioneller Standard, c) gesellschaftliche Relevanz, d) Beitrag zur Vernetzung kultureller Tätigkeiten, e) Beitrag zur Entwicklung des immateriellen Kulturerbes, f) angemessene Publikumsorientierung, g) angemessene Kulturvermittlung.
2 Über Anwendung und Gewichtung der einzelnen Kriterien in den Förderbereichen beziehungsweise bei einzelnen Fördermassnahmen entscheiden die zuständigen Gre- mien. Sie können weitere Kriterien ergänzend anwenden.

§ 4 Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung

1 Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung von Kulturinstitutionen sind: a) herausragender Beitrag zu einem kulturell anregenden Lebensraum, b) inhaltliche Einzigartigkeit im Kanton oder darüber hinaus, c) gesellschaftliche Relevanz, d) herausragende Qualität:

1. eigenständige Handschrift oder Ausrichtung,

2. unverwechselbares Profil,

3. Ambitioniertheit und Innovationswille,

4. kontinuierliche, über Jahre bewiesene Qualität oder ausgewiesenes Qua-

litätspotential, e) ausgewiesene Professionalität mit mindestens 300 Stellenprozenten und einem Jahresumsatz von mindestens Fr. 400'000. – , f) Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturinstitutionen, g) mindestens kantonales Publikum, h) Publikumsorientierung:

1. Mischung aus bewährten und experimentellen Darbietungsformen für

verschiedene Zielpublika,

2. qualifizierte Kulturvermittlung,

3. qualifiziertes Marketing.

2.2. Zuständigkeiten

§ 5 Aargauer Kuratorium

a) Beschlussfassung
1 Das Aargauer Kuratorium berät und beschliesst gültig mit sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

§ 6 b) Entschädigung

1 Den Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums werden Jahresentschädigungen gemäss Anhang 2 und Spesenersatz gemäss den Bestimmungen des Dekrets über Spesen, Sit- zungsgelder und übrige Entschädigungen ausgerichtet. *
2 ... *

§ 7 c) Geschäftsstelle

1 Zur administrativen Geschäftsführung steht dem Aargauer Kuratorium eine Ge- schäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist fachlich dem Kuratorium unter- stellt und organisatorisch dem Departement BKS angegliedert. Sie wird von einer Ge- schäftsführerin o der einem Geschäftsführer geleitet.
2 Das Departement ist unter Einbezug des Kuratoriums zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Ge- schäftsstelle.

§ 8 d) Geschäftsreglement

1 Das Aargauer Kuratorium regelt die Einzelheiten zu seiner Organisation, zur Ge- schäftsstelle und zum Geschäftsablauf in einem Geschäftsreglement. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen und wird öffentlich zugänglich gemacht.

§ 9 Regierungsrat; Kompetenzdelegation

1 Der Regierungsrat delegiert folgende Entscheidkompetenzen an das Departement BKS: a) Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 2 KG in den Förderbereichen von § 7 lit. e – g KG, b) Fördermassnahmen gemäss den §§ 8 Abs. 4 und 11 KG.

3. Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen

3.1. Gemeinsame Bestimmung

§ 10 Direktion

1 Das Aargauer Kunsthaus, das Museum Aargau und die Aargauer Kantonsbibliothek werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für a) die Umsetzung des Auftrags und eine zweckmässige Organisation, b) die fachliche, personelle, finanzielle und administrative Betriebsführung, c) die Erstellung und periodische Überprüfung der konzeptionellen und betriebli- chen Grundlagen, d) den Erlass eines Benutzungs - und Gebührenreglements, e) die Berichterstattung an das Departement BKS.

3.2. Aargauer Kunsthaus

§ 11 Aargauischer Kunstverein

1 Die Sammlung des Aargauischen Kunstvereins ist gemäss Vertrag zwischen dem Kanton und dem Kunstverein im Aargauer Kunsthaus auf unbestimmte Zeit hinterlegt und steht zur Ausstellung zur Verfügung.
2 Rechte und Pflichten von Kanton und Kunstverein sind vertraglich geregelt.

§ 12 Jahresausstellung

1 Das Aargauer Kunsthaus führt eine Jahresausstellung durch.
2 Eine Jury, bestehend aus Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums, Vertreterinnen und Vertretern des Kunsthauses sowie Expertinnen und Experten, trifft die Auswahl der ausstellenden Künstlerinnen und Künstler.

§ 13 Findungskommission

1 Vor der Anstellung einer neuen Kunsthausdirektorin oder eines neuen Kunsthausdi- rektors beruft das Departement BKS eine Findungskommission unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kultur ein.
2 Der Kommission gehören an: a) die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kultur, b) eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter des Departements mit leitender Funktion, c) zwei Vorstandsmitglieder des Aargauischen Kunstvereins, d) ein Mitglied des Berufsverbands Visuelle Kunst (Visarte) Sektion Aargau, e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Aarau.
3 Die Kommission prüft die Bewerbungen und gibt eine Anstellungsempfehlung ab. Sie kann dazu unabhängige Fachleute beiziehen.

3.3. Museum Aargau

§ 14 Baudenkmäler und Gebäude

1 Das Museum Aargau nutzt für seine Tätigkeiten insbesondere folgende Baudenk- mäler und Gebäude mit den dazugehörigen Grundstücken: a) Schloss Lenzburg, b) Schloss Hallwyl, c) Schloss Habsburg, d) Klosterkirche Königsfelden, e) * Sammlungsdepot in Egliswil, f) * Römerlager Vindonissa: Legionärspfad und Vindonissa Museum, g) * Schloss Wildegg.

§ 15 Kommission Museum Aargau

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission Museum Aargau von sie- ben bis neun Mitgliedern.
2 Die Hallwil - Stiftung hat das Recht, zwei Mitglieder der Kommission zu stellen, die Stiftung Schloss Lenzburg ein Mitglied.
3 ... *
4 Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst. *

§ 16 b) Aufgaben

1 Die Kommission Museum Aargau berät als Fachgremium die Museumsleitung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung und Ergänzung der Sammlung sowie in wich- tigen Belangen der Ausstellungs - und Vermittlungstätigkeit. Die Kommission ist vor Ankäufen, die den Betrag von Fr. 10'000. – übersteigen, anzuhören.
2 ... *

3.4. Aargauer Kantonsbibliothek

§ 17 Koordination der kantonalen Bibliotheken

1 Die Kantonsbibliothek koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung, Jus- tiz und Schulen und übt die Fachaufsicht aus.
2 Sie betreibt ein Bibliotheksverbundsystem, erstellt Richtlinien für die Zusammenar- beit und führt Schulungen durch. Der Verbund arbeitet nach internationalen Stan- dards.
3 Dem Verbund können sich mittels Leistungsvereinbarungen auch nichtkantonale Bibliotheken anschliessen.

§ 17a * Sprach - und Leseförderung

1 Die Kantonsbibliothek kann Massnahmen zur Sprach - und Leseförderung beschlies- sen und die öffentlichen Gemeindebibliotheken bei der freiwilligen Umsetzung sol- cher Massnahmen insbesondere fachlich, organisatorisch und finanziell unterstützen.

§ 18 Zusammenarbeit bei Archivierung

1 Die langfristige Archivierung von gedruckten und elektronischen Publikationen kann in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erfolgen.

§ 19 Bibliothekskommission

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Bibliothekskommission von sieben bis elf Mitgliedern.
2 Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Kultur und der Aargauer Kantonsbibliothek an.
3 Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst.

§ 20 b) Aufgaben

1 Die Bibliothekskommission a) berät und unterstützt das Departement BKS bei der Förderung und Koordina- b) steht den allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und den kommunalen Schul- bibliotheken insbesondere in Fragen der Einrichtung, der Betriebsführung und der Aus - und Weiterbildung beratend zur Verfügung.

§ 21 Bibliothekstag

1 Für die Angestellten der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und der kommuna- len Schulbibliotheken organisiert das Departement BKS zusammen mit der Biblio- thekskommission in der Regel einmal pro Kalenderjahr einen Bibliothekstag.

3.5. Archäologische Sammlung

§ 22 Zuständigkeit und Ausstellungen

1 Für die archäologische Sammlung ist die Kantonsarchäologie zuständig.
2 Teile der archäologischen Sammlung sind im Vindonissa - Museum in Brugg, im Rö- mermuseum in Augst und in Regionalmuseen ausgestellt.

4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter

4.1. Einleitung

§ 23 Begriffe

1 Baudenkmäler sind unbewegliche Werke, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben.
2 Baudenkmäler können insbesondere sein: a) einzelne Bauwerke, Teile davon sowie Baugruppen, b) Aussenanlagen wie Plätze, Höfe, Gärten und Parks, c) historische Stätten, d) historische Verkehrsbauten und - anlagen, e) technische Anlagen und Einrichtungen, f) Einzelobjekte wie Brunnen, Grenzsteine, Wegkreuze und Grabmäler.
3 Bestandteil beziehungsweise Zugehör von Baudenkmälern können insbesondere sein Altäre, Kanzeln, Orgeln und Glocken, Wandmalereien, Stukkaturen, Täfer, fest eingebautes Mobiliar, Fenster, Kunstverglasungen, Türen, Tore, Böden, Treppenan- lagen, Öfen, Einfrie dungen, Wappen, Schilder.
4 Bewegliche Kulturgüter sind insbesondere einzelne Kunst - oder Gebrauchsgegen- stände sowie Sammlungen profanen und sakralen Inhalts, die aus historischen, künst- lerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben. Dazu zählen Mobiliar, Einrichtunge n, Objekte der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks, Geräte, Urkunden, Hand- schriften und Drucke, Münzen und Siegel.
5 Archäologische Hinterlassenschaften sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie herrenlose bewegliche Objekte, an denen sich Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben. Archäologische Hinterlassenschaften können insbesondere sein: a) erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, b) Geländeteile, Gebäudepartien und Schichtzusammenhänge, c) Ruinen und kleinteilige Mauerreste, d) Gräber, e) Skelettreste, f) Boden - Anomalien wie Erdschichten mit Kohlen - und Aschenlagen oder ver- füllte Gräben und Gruben, g) aufgehende Bauten und Bauteile aus Mittelalter und Neuzeit, h) Fundgegenstände insbesondere aus Stein, Metall, Ton, Glas, Knochen, Leder oder Holz.

§ 24 Aufgaben von Denkmalpflege und Archäologie

1 Denkmalpflege bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurie- rung und Pflege von Baudenkmälern und beweglichen Kulturgütern sowie den Um- gebungsschutz bei Baudenkmälern.
2 Archäologie bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung, Pflege, Ausstellung und in besonderen Fällen die Rekonstruktion von archäologischen Hinterlassenschaften sowie den Umgebungsschutz bei archäologischen Stätten.

§ 25 Kommission für Denkmalpflege und Archäologie

1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission für Denkmalpflege und Archäologie von sieben bis neun Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsi- dent.
2 Die Kommission berät als Fachgremium den Regierungsrat und das Departement BKS in allen wichtigen Fragen der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Sie äussert sich insbesondere zur a) Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassen- schaften sowie Aufhebung und Änderung des Schutzes, b) Aufnahme von beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes und Löschung aus diesem.
3 Die kantonale Denkmalpflegerin oder der kantonale Denkmalpfleger, die Kan- tonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe und die Staatsarchivarin oder der Staats- archivar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte deren Zuständigkeitsbereiche berühren.

4.2. Schutzmassnahmen

4.2.1. Baudenkmäler

§ 26 Inventar

1 Das Inventar der Baudenkmäler umfasst die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler unter Einschluss derer Bestandteile und des Zugehörs. Das Inventar kann zusätzlich Angaben zur Begründung der Schutzwürdigkeit, zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz enthalten.
2 Die kantonale Denkmalpflege unterstützt die Gemeinden bei der Bezeichnung der kommunal schutzwürdigen Objekte in fachlicher Hinsicht. Sie stellt die einheitliche Wertung der Bausubstanz unter Berücksichtigung regionaler und überregionaler Ge- sichtspunkte u nd die Koordination mit dem Inventar der kantonal geschützten Bau- denkmäler sicher. Sie kann dazu ein Kurzinventar der Baudenkmäler von kommuna- ler Bedeutung erstellen.

§ 27 Unterschutzstellung; Verfahren

1 Verfahren auf Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton werden vom Departement BKS von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Gesuchs- berechtigt sind die Eigentümerschaft des Baudenkmals, der Gemeinderat am Standort des Baudenkmals und O rganisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss der Denkmalpflege widmen.
2 Das Departement holt vor jeder Unterschutzstellung bei der Kommission für Denk- malpflege und Archäologie eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kanto- nalen Bedeutung des Baudenkmals ein. Die Kommission kann sich auch zum Schutz- umfang sowie zu allfä lligen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen äus- sern.
3 Die Stellungnahme der Kommission geht zur Vernehmlassung an die Parteien.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) .

§ 28 Änderung und Aufhebung des Schutzes

1 Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im glei- chen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.
2 Die Gesuchsberechtigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.

§ 29 Umgebungsschutz

1 Ziel des Umgebungsschutzes ist es, die Wirkung der kantonal geschützten Baudenk- mäler zu erhalten.
2 Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz.
3 Der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, des- sen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage.

4.2.2. Archäologische Hinterlassenschaften

§ 30 Inventar

1 Das Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften umfasst die b) bekannten und vermuteten archäologischen Stätten, die nicht oder noch nicht unter Schutz stehen, c) beweglichen archäologischen Objekte im Eigentum des Kantons.
2 Bei den geschützten archäologischen Stätten enthält das Inventar eine Beschreibung der Stätten. Zusätzlich können Angaben zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz ge- macht werden.
4 ) SAR 271.200

§ 30a * Archäologische Fundstellenkarte

1 Die archäologische Fundstellenkarte umfasst Teile des Inventars der archäologi- schen Hinterlassenschaften, a) die bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind, und b) an denen aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen ein Interesse der Öffentlichkeit besteht.
2 Die archäologische Fundstellenkarte erleichtert insbesondere die a) Prüfung von Bauvorhaben bezüglich der Gefährdung von archäologischen Hin- terlassenschaften, b) Wahrnehmung der Meldepflicht gemäss § 41 KG.
3 Die archäologische Fundstellenkarte ist elektronisch öffentlich zugänglich.

§ 31 Archäologische Untersuchungen

1 Archäologische Untersuchungen sind wissenschaftliche Ausgrabungen und Unter- suchungen an archäologischen Hinterlassenschaften. Als archäologische Untersu- chung gilt auch das systematische Suchen nach beweglichen archäologischen Objek- ten.
2 Archäologische Untersuchungen haben zum Ziel, Stätten zu erkennen und Boden- funde zu bergen, diese zu dokumentieren sowie historische und wissenschaftliche Er- kenntnisse zu gewinnen.
3 Archäologische Untersuchungen durch Dritte dürfen vom Departement BKS nur be- willigt werden, wenn Gewähr für fachkundiges und gesetzmässiges Vorgehen besteht.
4 Bei archäologischen Untersuchungen durch Dritte sind Eigentum und Urheberrechte an den Untersuchungsergebnissen und Dokumentationen vertraglich zu regeln.

§ 32 Weitere Bestimmungen

1 Die Bestimmungen der §§ 27 – 29 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaf- ten analog Anwendung.

§ 33 Ausfuhr aus der Schweiz

1 Bewegliche archäologische Objekte im Eigentum des Kantons dürfen nur von der Kantonsarchäologie oder mit deren Zustimmung aus der Schweiz ausgeführt werden. Bei Objekten, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Bedeutung sind, ist die Z ustimmung des Regierungsrats erforderlich.

4.3. Leistungen des Gemeinwesens

§ 34 Beiträge des Kantons

a) Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss § 47 Kul- turgesetz sind: a) Unterschutzstellung durch den Kanton beziehungsweise Eintrag in das Ver- zeichnis des beweglichen Kulturerbes, b) Einreichen eines Beitragsgesuchs vor Arbeitsbeginn und Begleitung der Arbei- ten durch die zuständige Fachstelle des Departements BKS, c) Dokumentation der Arbeiten gemäss Vereinbarung mit der Fachstelle.

§ 35 b) Bemessung bei Baudenkmälern

1 Der Beitrag des Kantons an die Restaurierung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern berechnet sich je nach Komplexität des Projekts mit einem entspre- chenden Prozentsatz gemäss Anhang 3 an die beitragsberechtigten Kosten gemäss Absatz 3. Vorbehalten sind die Absätze 5 – 7. *
2 ... *
3 Als beitragsberechtigte Kosten gelten der denkmalpflegerisch bedingte Anteil der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Konservierung, der Restaurierung und dem Unterhalt der historischen Substanz der Baudenkmäler. *
4 Eigenleistungen der Bauherrschaft werden mitberücksichtigt, soweit diese auf Ta- gesrapporten mit Angabe der geleisteten Stunden und entsprechenden Arbeiten mit dazugehörigem Materialaufwand dokumentiert werden. *
5 Bei Objekten ohne Nutzwert bemessen sich die Beiträge nach den Ansätzen auf den ausgewiesenen Gesamtkosten gemäss Anhang 3. *
6 Bei Planungen, Erforschung und Dokumentation sowie beim Erwerb von Baudenk- mälern beträgt der Beitrag des Kantons maximal 40 % der ausgewiesenen Gesamt- kosten. *
7 Bei Projekten einfacher Art können Beiträge bis zu einem Betrag von Fr. 5'000. – pauschalisiert werden. *

§ 36 c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften

1 Der Beitrag des Kantons an die fachgerecht dokumentierte Restaurierung von archä- ologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden, beträgt 50 % der ausgewiesenen Kosten.
2 Bei Neuausgrabungen können die Kosten für Erstrestaurierungen bis zu 100 % vom Kanton übernommen werden.

§ 37 d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe

1 Der Beitrag des Kantons an die Untersuchung und Restaurierung sowie den allfälli- gen Erwerb von beweglichem Kulturerbe beträgt maximal 50 % der ausgewiesenen Kosten, wobei die finanziellen Verhältnisse der Eigentümerschaft berücksichtigt wer- den.

§ 38 e) Ausnahmen

1 In Härtefällen und Notsituationen kann über die in den §§ 35 – 37 festgelegten Bei- tragsansätze hinausgegangen werden.

§ 39 Zusprechung und Auszahlung

1 Das Departement BKS ist im Rahmen der beschlossenen Verpflichtungskredite und der beschlossenen Budgetmittel zuständig für die Zusprechung, Bemessung und Aus- zahlung der Beiträge im Einzelfall. *
2 Die Beitragszusprechung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit den Arbeiten nicht in- nerhalb von zwei Jahren seit Zusprechung begonnen wird oder die Abrechnung oder die verlangte Dokumentation nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten ei ngereicht wird.
3 Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmali- gen Zahlung nach anerkannter Abrechnung und Ablieferung der verlangten Doku- mentation.
4 Bei grösseren Vorhaben können die Beiträge auf mehrere Jahre verteilt zugespro- chen und Akontozahlungen gemäss Baufortschritt geleistet werden.

4.4. Weitere Bestimmung

§ 40 Anmerkung im Nutzungsplan

1 Die Gemeinden nehmen die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler und archäologischen Stätten als Informationsinhalt in den kommunalen Nutzungsplan auf. *

5. Schlussbestimmung

§ 41 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2010 in Kraft. Aarau, 4. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 362

05.12.2012 01.08.2013 § 39 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17

09.12.2015 01.08.2016 § 14 Abs. 1, lit. e) geändert 2016/3 - 13

09.12.2015 01.08.2016 § 14 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/3 - 13

09.11.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/7 - 46

09.11.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2016/7 - 46

09.11.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7 - 46

09.11.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 6 geändert 2016/7 - 46

09.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/7 - 46

17.05.2017 01.07.2017 § 30a eingefügt 2017/5 - 30

17.05.2017 01.07.2017 § 40 Abs. 1 geändert 2017/5 - 30

02.07.2019 01.09.2019 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/5 - 01

30.06.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 20

30.06.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 4 geändert 2021/12 - 20

30.06.2021 01.09.2021 § 16 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 20

25.09.2024 01.11.2024 § 6 Abs. 1 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 17a eingefügt 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 1 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 3 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 4 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 5 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 6 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 7 geändert 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 Anhang 1 aufgehoben 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 Anhang 2 eingefügt 2024/08 - 11

25.09.2024 01.11.2024 Anhang 3 eingefügt 2024/08 - 11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.11.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 362

§ 6 Abs. 1 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 6 Abs. 2 25.09.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 11

§ 14 Abs. 1, lit. e) 09.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 13

§ 14 Abs. 1, lit. f) 09.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 13

§ 14 Abs. 1, lit. f) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46

§ 14 Abs. 1, lit. f) 02.07.2019 01.09.2019 geändert 2019/5 - 01

§ 14 Abs. 1, lit. g) 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 46

§ 15 Abs. 3 30.06.2021 01.09.2021 aufgehoben 2021/12 - 20

§ 15 Abs. 4 30.06.2021 01.09.2021 geändert 2021/12 - 20

§ 16 Abs. 2 30.06.2021 01.09.2021 aufgehoben 2021/12 - 20

§ 17a 25.09.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 11

§ 30a 17.05.2017 01.07.2017 eingefügt 2017/5 - 30

§ 35 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46

§ 35 Abs. 1 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 2 25.09.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 3 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 4 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 5 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 6 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46

§ 35 Abs. 6 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 35 Abs. 7 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11

§ 39 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17

§ 40 Abs. 1 17.05.2017 01.07.2017 geändert 2017/5 - 30

Anhang 1 09.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7 - 46 Anhang 1 25.09.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 11 Anhang 2 25.09.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 11 Anhang 3 25.09.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 11
Anhang 2 1 (Stand 1. November 2024 ) Aargauer Kuratorium; Entschädigung der Mitglieder (§ 6 Abs. 1) Kategorie Jahresentschädigung Erläuterung Präsidium Fr. 18'400.00 Gesamtentschädigung (keine zusätzliche n Entschädigungen für Vorsitz oder Einsitz in Fachausschüssen) Vizepräsidium Fr. 5 '500.00 Basisentschädigung Übrige Mitglieder Fr. 3'000.00 Basisentschädigung Fachausschuss mit hohem Anteil an Kleingesuchen * Fr. 4'800.00 Vorsitz Fr. 2'800.00 Einsitz Fachausschuss mit tiefem Anteil an Kleingesuchen * Fr. 4'200.00 Vorsitz Fr. 3 ' 200.00 Einsitz * Bei Einsitz in mehreren Fachausschüssen werden die Entschädigungen kumuliert.
1 Anhang 2 zur Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 (SAR 495.211 )
Anhang 3 1 (Stand 1. November 2024 )

1. Prozen t sätze an die beitragsberechtigten Kosten (§ 35 Abs. 1 )

Projektkomplexität Prozents ätze Hoch (aufwendige Restaurierung von Architekturoberflächen, Ausstattungsteilen, Kunstwerken etc.; Gebäudeaufnahmen etc.)
30 % Mittel (Restaurierung von Architekturoberflächen, Ertüchtigung von Ausstattungsteilen etc.)
20 % Mittel bis Tief (Restaurierung von einfachen Bauteilen, Ersatz von Ausstattungsteilen etc.)
15 % Tief (Unterhaltsarbeiten etc.)
10 %

2. Beitragssätze für Objekte ohne Nutzwert (§ 35 Abs. 5 )

Wegkreuze, Grenzsteine, Gedenktafeln, Wirtshausschilder, Statuen etc.
50 % Kleine Wegkapellen, Bildstöcke etc. 30 % Schmieden , Holzspeicher, Waschhäuschen etc. 30 % Strohdächer 80 %
1 Anhang 3 zur Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 (SAR 495.211 )
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