Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
GntDSVVDV
Ausfertigungsdatum: 17.10.2024
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 330)"
Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:
Inhaltsübersicht
Allgemeines
§ 1 | Bachelorstudium |
§ 2 | Studienziele |
§ 3 | Einstellungsbehörden |
§ 4 | Nachteilsausgleich |
§ 5 | Erholungsurlaub |
§ 6 | Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems |
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 | Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren |
§ 8 | Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente |
§ 9 | Auswahlkommission |
§ 10 | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
§ 11 | Gesamtergebnis und Rangfolge |
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 12 | Dauer und Aufbau des Studiums |
§ 13 | Studieninhalte |
§ 14 | Module und ECTS-Leistungspunkte |
§ 15 | Praxisintegrierte Studienphasen |
§ 16 | Studienberatung |
§ 17 | Bestimmungen für den Krisenfall |
§ 18 | Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen |
§ 19 | Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen |
Abschnitt 4
Prüfungen
§ 20 | Bachelorprüfung |
§ 21 | Prüfungsausschuss und Prüfungsamt |
§ 22 | Prüferinnen und Prüfer |
§ 23 | Prüfungsgrundsätze |
§ 24 | Modulprüfungen |
§ 25 | Bachelorarbeit |
§ 26 | Verteidigung der Bachelorarbeit |
§ 27 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 28 | Multiple-Choice-Aufgaben |
§ 29 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung |
§ 30 | Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen |
§ 31 | Störungen |
§ 32 | Wiederholung von Prüfungen |
§ 33 | Bestehen der Bachelorprüfung |
§ 34 | Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement |
§ 35 | Prüfungsakten |
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 36 | Übergangsregelung |
§ 37 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
Der Studiengang „Sozialversicherungsrecht“ am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Sozialversicherung) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang, der mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL. B.) zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt und zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung ist.
§ 2 Studienziele
Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.
§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die inhaltliche Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2. bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass auf ihr Verlangen die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen ist.
§ 5 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1. während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2. während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
§ 6 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems
(1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der Datenschutzgrundverordnung spätestens ein Jahr nach der Ablehnung vernichtet oder im Falle elektronischer Bewerbungsunterlagen gelöscht.
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz und
4. Sozialkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.
§ 9 Auswahlkommission
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(3) Die für die Auswahlkommission benannten Mitglieder wirken hauptamtlich in den Auswahlverfahren mit oder werden für fünf Jahre von der Einstellungsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde benennt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. Leistungstest,
2. Persönlichkeitstest,
3. biographischer Fragebogen,
4. Simulationsaufgabe und
5. Aufsatz.
(3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. halbstrukturiertes Interview,
2. Gruppenaufgaben,
3. Präsentation,
4. Gruppendiskussion und
5. Referat.
(6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.
§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Das Auswahlverfahren hat erfolgreich durchlaufen, wer die Mindestergebnisse im schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren erreicht hat.
(3) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 12 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst 21 Monate Fachstudien am Fachbereich Sozialversicherung sowie 15 Monate praxisintegrierte Studienphasen bei der Einstellungsbehörde.
(2) Das Studium gliedert sich in neun Trimester:
Trimester | Fachstudium/praxisintegrierte Studienphasen |
---|---|
1 | 4 Monate Fachstudium |
2 | 4 Monate Fachstudium |
3 | 4 Monate praxisintegrierte Studienphasen |
4 | 4 Monate Fachstudium |
5 | 4 Monate praxisintegrierte Studienphasen |
6 | 4 Monate Fachstudium |
7 | 4 Monate praxisintegrierte Studienphasen |
8 | 3 Monate Fachstudium und 1 Monat Bachelorarbeit |
9 | 1 Monat Bachelorarbeit und 3 Monate praxisintegrierte Studienphasen |
§ 13 Studieninhalte
Das Fachstudium umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, sowie mit den weiteren Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,
2. Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Arbeits-, Organisations- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Politologie.
§ 14 Module und ECTS-Leistungspunkte
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.
(2) Die Hochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch. Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist für die Studierenden verpflichtend.
(4) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden.
(5) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.
§ 15 Praxisintegrierte Studienphasen
(1) Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
1. einem anderen Träger der Sozialversicherung oder
2. einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder
3. in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder
4. in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.
§ 16 Studienberatung
Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.
§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall
(1) Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:
1. Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.
2. Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.
3. Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.
(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht“ zu erwerbenden Kompetenzen besteht.
(2) Der Antrag ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des ersten Trimesters zu stellen. Mit Einreichung des Antrags haben die Studierenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anträge.
(3) Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht bis vier Wochen vor der betroffenen Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung nicht möglich.
(4) Das Nähere zum Anerkennungsverfahren regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
Fußnote
(+++ § 18 Abs. 2 bis 4: zur Geltung vgl. § 19 Abs. 2 +++)
§ 19 Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.
(2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Prüfungen
§ 20 Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus
1. den Modulprüfungen,
2. der Bachelorarbeit und
3. der Verteidigung der Bachelorarbeit.
§ 21 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bachelorstudiengangs „Sozialversicherungsrecht“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss und ein gemeinsames Prüfungsamt ein.
(2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt in den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Prüfungsrichtlinien und berät halbjährlich den Bericht des Prüfungsamtes über die bis dahin jeweils durchgeführten Prüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen des Prüfungsamtes.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches. Der Prüfungsausschuss setzt sich des Weiteren zusammen aus
1. je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
2. vier Lehrenden des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört, und
3. je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes der Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Studierende an den Fachbereich Sozialversicherung entsenden, in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
(4) Für jedes in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 benannte Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden werden von der obersten Dienstbehörde für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die jeweiligen Vertretungen der Mitglieder nehmen nur im Vertretungsfall teil. Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die
1. die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder
2. die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.
(7) Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es entscheidet insbesondere über
1. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen,
2. die Gewährung eines Nachteilsausgleichs,
3. das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit,
4. das Vorliegen von Täuschungen und
5. die Festlegung von Prüfungsergebnissen.
§ 22 Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung bestellt. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsamt Prüfende vor. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. Für die Abnahme der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen können dem Prüfungsamt auch Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, die einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, Liste der zugeordneten Qualifikationen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht ist, dem Niveau 6 entsprechenden Abschluss und die erforderliche Fachkompetenz nachweisen können. Die Liste der zugeordneten Qualifikationen wird beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(2) Für jede Modulprüfung werden Prüferinnen und Prüfer bestellt. Die Prüferinnen und Prüfer sollen in dem zu prüfenden Modul gelehrt haben. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Einzelprüfung oder in einer Gruppe mit weniger als fünf Prüflingen abgenommen werden, können, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 27 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden“ bewertet werden, sind von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer zu bewerten.
(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt das Prüfungsamt mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüferinnen oder Prüfer wobei
1. mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Sozialversicherung sein muss und
2. mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer dem höheren Dienst angehören soll.
In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen. Prüferin oder Prüfer können auch Tarifbeschäftigte sein, die über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 verfügen.
(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung, die Teilprüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
§ 23 Prüfungsgrundsätze
(1) Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. Es gilt § 6 Absatz 1.
§ 24 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander regelt das Modulhandbuch.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Trimesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Trimesterübergreifende Prüfungen sind zulässig. Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Trimesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Trimesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Korrekturzeit für schriftliche Prüfungen soll maximal betragen
1. für Klausuren und Praxisklausuren sechs Wochen,
2. für Hausarbeiten acht Wochen und
3. für Projektberichte, Praxisberichte, reflektierte Praxisberichte und Lernjournale fünf Wochen.
(4) Prüfungsleistungen sind:
1. Klausur,
2. Hausarbeit,
3. Projektbericht,
4. Referat,
5. Präsentation,
6. Portfolio,
7. Lernjournal,
8. Kurzvortrag und
9. mündliche Prüfung.
Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 28) bestehen oder bei entsprechenden Voraussetzungen in digitaler Form stattfinden.
(5) Prüfungsleistungen in den praxisintegrierten Studienphasen sind darüber hinaus:
1. Praxisbericht,
2. Praxisklausur,
3. praktische Übung,
4. reflektierter Praxisbericht,
5. Fachgespräch,
6. Beratungsgespräch und
7. Praxisbeurteilung.
(6) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(7) Das Nähere zu den Prüfungsleistungen regelt der Prüfungsausschuss in Richtlinien.
§ 25 Bachelorarbeit
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
(2) Die Bachelorarbeit wird trimesterübergreifend im achten und neunten Trimester angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht befreit und von anderen Studienaufgaben mit Ausnahme der Teilnahme an Wiederholungsprüfungen freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird beim Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Hochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden eingereicht. Nach Beratung über das Thema durch den Prüfungsausschuss gibt dieser das Thema zur fristgerechten Ausgabe an das Prüfungsamt weiter. Den Studierenden ist ab dem sechsten Trimester Gelegenheit zu geben, einer Lehrenden oder einem Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. Thema und Ausgabezeitpunkt sind vom Prüfungsamt so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(4) Nach Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist eine Änderung des Themas nicht mehr zulässig.
(5) Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Die Abgabe ist vom Prüfungsamt zu dokumentieren.
(6) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(7) Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers sowie ohne Angabe des Namens der Gutachterinnen und Gutachter in einer Sammlung veröffentlichen. Wenn die Verfasserin oder der Verfasser zustimmt, erfolgt die Veröffentlichung mit Namensnennung. Dies gilt ebenso für die Gutachterinnen und Gutachter.
§ 26 Verteidigung der Bachelorarbeit
(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Verteidigung kann auf Antrag der Prüfenden beim Prüfungsamt unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsamt festgesetzt.
(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.
(5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Erläuterung | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.
Fußnote
(+++ § 27 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 33 Abs. 3 +++)
§ 28 Multiple-Choice-Aufgaben
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als:
1. Einfach-Auswahlaufgaben oder
2. Mehrfach-Auswahlaufgaben.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn
1. entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und
2. die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.
In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte | |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | 87,50 | 15 |
2 | 75,00 | 14 |
3 | 66,67 | 13 |
4 | 58,33 | 12 |
5 | 50,00 | 11 |
6 | 41,67 | 10 |
7 | 33,33 | 9 |
8 | 25,00 | 8 |
9 | 16,67 | 7 |
10 | 8,33 | 6 |
11 | 0 | 5 |
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozent | Rangpunkte | |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | 16,67 | 4 |
2 | 33,33 | 3 |
3 | 50,00 | 2 |
4 | 75,00 | 1 |
5 | 100,00 | 0 |
(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 26.
(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung
(1) Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder treten sie aus wichtigem Grund von der Prüfung zurück, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung oder des Rücktritts nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt
1. bei der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit und
2. bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
Dauert die Verhinderung bei den Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, so gelten auch diese Prüfungen als nicht begonnen und sind nachzuholen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 25 Absatz 3 bestimmt.
(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt oder erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewertet.
(5) Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.
(2) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 31 Störungen
Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
§ 32 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlpflichtmodul ein zweites Mal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, sind nur die Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden sind.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt festgelegt werden.
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht, ein Projektbericht oder ein Lernjournal werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.
(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und 26.
§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
1. die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
2. die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
3. die Bachelorarbeit bestanden ist und
4. die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
1. die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
2. die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
3. das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
4. das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
1. ein Abschlusszeugnis,
2. eine Bachelorurkunde und
3. eine Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2. die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,
3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und
4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:
1. die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht“ LL. B.,
2. die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
3. die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.
§ 35 Prüfungsakten
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,
2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3. das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
(2) Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
1. ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und
2. 40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.
Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
Für Studierende, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden sind.
§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) außer Kraft.
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