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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse (Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung - DAFPrV)

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Ausfertigungsdatum: 24.09.2024
Vollzitat:
"Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 24. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 2)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.9.2024 I Nr. 296 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 dieser V am 1.11.2024 in Kraft.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Datenanalysen betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorzubereiten, zu planen und durchzuführen, die aus der Datenanalyse gewonnenen Ergebnisse zu bewerten und Vorschläge zur Prozessoptimierung abzuleiten sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Ermitteln von Anforderungen an die Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung von
a) Kundenanforderungen,
b) Datenzugangsberechtigungen sowie
c) technischen und organisatorischen Voraussetzungen,
2. Bewerten und Auswählen von Werkzeugen und Methoden zur Analyse von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und Daten,
3. Testen und Dokumentieren von Prozessen zum Extrahieren, Aufbereiten und Laden von Daten unterschiedlicher Datenquellen und Zielanwendungen,
4. Analyse komplexer Daten aus unterschiedlichen Quellen auch mithilfe moderner Technologien,
5. Bewerten von Ergebnissen der Datenanalyse,
6. Mitwirken an Empfehlungen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen mit Blick auf den gesamten Datenlebenszyklus,
7. Dokumentieren, Visualisieren und Präsentieren gewonnener Erkenntnisse,
8. Evaluieren und Optimieren des Analyseprozesses, auch mithilfe moderner Technologien sowie
9. Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
3. den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.

§ 3 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 4 statt.

§ 4 Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“

Im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Datenanalysen von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen, durchzuführen, die Ergebnisse der Datenanalysen zu bewerten und den Analyseprozess zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln, geeignete Datenbestände identifizieren und aufbereiten, Analyseverfahren auswählen und anwenden sowie aus den Analyseergebnissen Erkenntnisse zur Prozessoptimierung ableiten und den Analyseprozess evaluieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
1. Qualifikationsschwerpunkt „Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln“:
a) Identifizieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung der relevanten betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse und von deren Zusammenwirken im Unternehmen,
b) Ermitteln der Fragestellung und Intention der Datenanalyse gemeinsam mit den Stakeholdern,
c) Bewerten und Dokumentieren der Berechtigung zur Sammlung, Nutzung, Verknüpfung und Auswertung der Daten unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und ethischer Aspekte sowie
d) Ermitteln und Dokumentieren technischer und organisatorischer Voraussetzungen für den Zugriff auf vorhandene Datenbestände, Datenarchitekturen, Datenmodelle und Auswertungsverfahren,
2. Qualifikationsschwerpunkt „Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorbereiten“:
a) Analysieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und von deren Zusammenwirken im Unternehmen sowie Ableiten von Optimierungspotenzialen anhand der ermittelten Daten,
b) Analysieren und Bereinigen vorhandener Datenbestände,
c) Analysieren vorhandener Datenbankarchitekturen und Datenmodelle sowie Planen der Optimierung dieser Datenbankarchitekturen und Datenmodelle,
d) Identifizieren von Schnittstellen für den Datenimport und -export,
e) Anpassen von Datenformaten sowie
f) Entwerfen und Testen von Regeln für den Datenfluss,
3. Qualifikationsschwerpunkt „Daten analysieren und Ergebnisse bewerten“:
a) Einsetzen analytischer und statistischer Methoden und Algorithmen zur Datenanalyse,
b) Einsetzen von Verfahren des maschinellen Lernens zur Datenanalyse,
c) Bewerten, Auswählen und Einsetzen von Werkzeugen zur Datenanalyse,
d) Auswählen geeigneter Möglichkeiten zur Visualisierung und zur Bewertung der zu analysierenden Daten,
e) Visualisieren der zu analysierenden Daten,
f) Bewerten der Ergebnisse der Datenanalyse und Ableiten von Verbesserungen der Analyse- und Darstellungsmethodik,
g) Bestimmen geeigneter Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen sowie Anwenden dieser Verfahren und Werkzeuge für den Datenanalyseprozess,
h) Unterstützen bei der Steuerung von Prozessen zur Entwicklung von Simulationsmodellen und -verfahren,
i) Anwenden von Simulationsverfahren,
j) Anfertigen von Dokumentationen des Analyseprozesses,
k) Interpretieren, Bewerten und Dokumentieren von Datenanalyseergebnissen sowie
l) Aufbereiten und Vorstellen von Datenanalyseergebnissen sowie Ableiten von Empfehlungen zur Optimierung betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse,
4. Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Optimierung durchführen“:
a) Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten zur Datenanalyse sowie Initiieren von Verbesserungen,
b) Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Analyseverfahren,
c) Dokumentieren der Evaluation von Datenanalyseprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement sowie
d) Entwickeln von systemübergreifenden Regeln zur Überwachung und Einhaltung der Datenqualität,
5. Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“:
a) Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,
b) Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,
c) Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,
d) Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie
e) Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie
6. Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“:
a) Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,
b) organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,
c) Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,
d) projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,
e) Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie
f) Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.

§ 5 Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in
1. eine schriftliche Prüfung nach § 6 und
2. eine mündliche Prüfung nach § 7.
(2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 6 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 Satz 3 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.
(4) Wurden in einer der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurden beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet oder wurde eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Datenanalysen betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorzubereiten, zu planen, durchzuführen, die aus der Datenanalyse gewonnenen Ergebnisse zu bewerten und Empfehlungen zur Prozessoptimierung abzuleiten. Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1. die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
2. das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2,
2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 wiederholt werden.
(2) Jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 5 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
(5) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.

Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 7 - 8)
PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0

Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 9)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1. Benennung des Prüfungsbereichs,
2. Bewertung der schriftlichen Prüfung,
3. zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,
4. zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,
5. Bewertung der mündlichen Prüfung,
6. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
7. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
8. die Gesamtnote in Worten,
9. Befreiungen nach § 10.
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