Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (541)
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Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) vom 18. Oktober 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Aufgaben

§ 1

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Theologie die Aufgaben in Lehre, Forschung, Wei
- terbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförderung gemäss § 20 des Universitätssta
- tuts
2 .
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-065
2 Nr. 541
2 Organisation der Fakultät

§ 2

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zu
- sammen: a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren auf
- grund der Verleihung eines Titels sowie der Lehr- und Forschunsbeauftragten, d. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen, technischen und weite
- ren Personals.
2 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuer
- kennen.
3 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts
3 . Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
4 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
5 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Erlass des Leitbilds der Fakultät, b. Änderung und Aufhebung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen gemäss § 8, c. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von ständigen Kommissionen der Fakultät sowie Wahl ihrer Mitglieder und Bezeichnung der oder des Vorsitzenden, d. Bestätigung der von den fakultären und interfakultären Instituten und Zentren er
- nannten Vorsitzenden, e. Entscheid über die Verleihung und Aberkennung (Entzug) von Ehrendoktoraten, f. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren, g. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenar
- beit mit anderen Institutionen und Organisationen im In- und Ausland, unter Vor
- behalt der Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts; im Bereich der Studierendenmobilität entscheidet die Fakul
- tätsversammlung, mit welchen Fakultäten Vereinbarungen abgeschlossen werden können.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 541
3

§ 3

Dekanin oder Dekan
1 Als Dekanin oder Dekan können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt werden. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Wie
- derwahl ist möglich.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist im Umfang von 50 Stellenprozenten von der Lehre entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss § 11b der Personalverordnung der Uni
- versität Luzern
4 .
3 Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in §
22 Absatz 2 des Universitätsstatuts
5 festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Sie oder er erlässt Richtlinien, Weisungen, Merkblätter und Verfügungen zur Umsetzung der Erlasse der Fakultät und der Universität.
4 Sie oder er entscheidet in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 4

Prodekanin oder Prodekan
1 Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
3 Die Dekanin oder der Dekan stellt der Rektorin oder dem Rektor Antrag auf Ausrich
- tung einer Funktionszulage für die Prodekaninnen oder Prodekane. Die Zulage wird jährlich von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt (§ 11b Abs. 5 der Personalverord
- nung der Universität Luzern
6 ).

§ 5

Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Antrag der Dekanin oder des Dekans eine Fakul
- tätsmanagerin oder einen Fakultätsmanager. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager oder er bestimmt eine Stellvertretung aus dem Kreis der Dekanatsverwaltung.
4 SRL Nr.
539a
5 SRL Nr.
539c
6 SRL Nr.
539a
4 Nr. 541

§ 6

Fakultätsleitung
1 Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz in der Fakultätsleitung. Diese setzt sich aus den folgenden Personen zusammen (§ 23 des Universitätsstatuts
7 ): a. der Dekanin oder dem Dekan, b. den Prodekaninnen und Prodekanen, c. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.
2 Die Fakultätsleitung a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte der Fakultätsversammlung, d. erfüllt weitere Aufgaben.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.

§ 7

Delegierte
1 Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen oder Pro
- fessoren als Delegierte bezeichnen (§ 22 Absatz 3 Universitätsstatut
8 ).
2 Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben zur Wahrnehmung der Interessen der Fa
- kultät in ausserfakultären Gremien oder Institutionen an Angehörige der Fakultät dele
- gieren.
3 Delegierte sind verpflichtet, in den Gremien oder Institutionen, in die sie entsandt sind, die Interessen und Anliegen der Fakultät einzubringen und zu vertreten und der Fakul
- tätsleitung regelmässig Bericht zu erstatten.

§ 8

Kommissionen
1 Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kommissionen errichten. Die Fakul
- tätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans die Vorsitzenden sowie die Kommissionsmitglieder und bestimmt den Vorsitz.
2 Die Amtsperiode der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.
4 Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung mindes
- tens einmal pro Semester über die Tätigkeit der Kommission.
7 SRL Nr.
539c
8 SRL Nr.
539c
Nr. 541
5

§ 9

Institute und Zentren
1 Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Weiterbildung und Dienstleistung Institute und Zentren errichten (§ 27 des Universitätsstatuts
9 ).
2 Sie führt insbesondere das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, das Institut für Sozialethik, das Ökumenische Institut, das Religionspädagogische Institut sowie das Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen.

§ 10

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann eine Wegleitung zu diesem Reglement erlassen.
9 SRL Nr.
539c
6 Nr. 541 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.10.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-065
Nr. 541
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.10.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-065
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