Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen (350.113)
CH - BL

Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen

Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen (Zusatzversicherungsreglement, ZVR) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
1 ) , das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel- Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022
2 ) und die Verordnung zum Gebäude - versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023
3 ) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL)

1 Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für:
a. die Gebäude gegen Wasserschäden;
b. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
c. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwal - tungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbe - halten bleibt § 5.

§ 2 Police (§ 3 GVV BL)

1 Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.

§ 3 Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)

1 Als weitere bauliche Objekte gelten:
a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist;
c. Leitungstunnels und -brücken;
d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
2 Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Bau - kunde entsprechen.
1) SGS 350
2) SGS 350.1
3) SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
3 Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert ver - sichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.

§ 4 Wasserschadenversicherungen

1 Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren bauli - chen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte «Wasser Basis» und «Wasser Plus».
2 Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversi - cherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben Wasserschadensversicherung versichert ist.

§ 5 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
4 ) die Sätze der Versicherungsprämien fest.
4) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114 ) vom 21. September 2022. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.021
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