Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (350.111)
CH - BL

Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude

Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
1 ) , das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel- Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022
2 ) und die Verordnung zum Gebäude - versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:
a. die Gebäudeschätzung;
b. die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
c. die Versicherungsprämien sowie die Präventions- und Feuerwehrbeiträ - ge;
d. die Schadenabwicklung.

§ 2 Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs.

2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)
1 Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Ge - bäude versichert oder nicht versichert sind, sind:
a. im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;
b. im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.
2 Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gege - benenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesell - schaften versichert werden.
1) SGS 350
2) SGS 350.1
3) SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019

§ 3 Police (§ 3 GVV BL)

1 Die BGV stellt über das versicherte Gebäude eine Police aus.
2 Gebäudeschätzung

§ 4 Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)

1 «Endschätzungen» sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Er - stellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.
2 «Nachschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die auf - grund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.
3 «Revisionsschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren Versicherungswerte zu überprüfen sind.

§ 5 Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)

1 Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Mel - dung gemäss § 21 Abs. 1 Bst. a oder b GVG BL durchzuführen.
2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Ge - bäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerin - nen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, an der Erstellung des Gebäudes beteiligt waren oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
3 Die BGV kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes verzichten.

§ 6 Elemente der Gebäudeschätzung

1 Elemente der Gebäudeschätzung sind insbesondere:
a. Adresse und Parzellennummer des Gebäudes;
b. Baujahr;
c. Monat und Jahr des Baubeginns sowie der Bezugsbereitschaft;
d. Schätzungsgrund;
e. Index zum Zeitpunkt der Schätzung (Index-Basis 1. Oktober 1988 =
100 Punkte);
f. Bau- und Nutzungsart des Gebäudes;
g. Gebäudebeschreibung mit Angaben bezüglich Bauart der Fassaden, Be - dachung, der Tragkonstruktion sowie über den Gebäudeausbau;
h. Raumprogramm, aufgegliedert nach Gebäudeteilen mit ihren Volumen und deren Werten;
i. Neuwert, Wertminderung und Zeitwert; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
j. Investitionsmehrwert;
k. besondere Gefährdungen;
l. Deckungsausschlüsse gemäss § 25 Abs. 1 Bst. a und c GVG BL;
m. die Situation des Gebäudes in einer massstäblichen Darstellung.

§ 7 Positionen des Neuwerts (§ 23 Abs. 1 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV

BL)
1 Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Po - sitionen des Baukostenplans
4 ) inklusive Mehrwertsteuer:
a. BKP Nr. 2: Gebäude inkl. Architekten- und Ingenieurhonorare;
b. BKP Nr. 511: Bewilligungen (Gebühren);
c. BKP Nr. 52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen;
d. BKP Nr. 531: Bauzeitversicherungen;
e. BKP Nr. 542: Baukreditzinse, Bankspesen.
2 Bei Eigenleistungen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsneh - mer gilt Abs. 1 analog und auf der Basis von mittleren Marktpreisen.

§ 8 Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)

1 Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäude - volumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs. 3.
2 Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.
3 Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikme - ter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.
4 Die BGV kann eine vorhandene Baukostenabrechung angemessen berück - sichtigen.

§ 9 Versicherungswert

1 Der aus der Neuwertfestlegung folgende Versicherungswert wird auf CHF 1'000.– auf- oder abgerundet.

§ 10 Berechnung der Wertminderung

1 Bei der Schätzung eines Gebäudes ist dessen Wertminderung, die seit Er - stellung infolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Bau - mängel oder aus anderen Gründen eingetreten ist, zu berechnen.
2 Die Berechnung der Wertminderung erfolgt nach den Kriterien der theoreti - schen Lebensdauer, des mittleren Alters sowie des Unterhaltszustands.
3 Die Berechnung der Wertminderung ist in Anhang 3 festgelegt.
4) Baukostenplan gemäss der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierungen (CRB). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
4 Die Wertminderung wird in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes oder der betreffenden Gebäudeteile ausgedrückt.
3 Gesamtabgabe

§ 11 Umfang (§ 27 GVG BL)

1 Die Gesamtabgabe umfasst:
a. den Präventions- und Feuerwehrbeitrag («P+F-Beitrag»);
b. die Versicherungsprämien;
c. die eidgenössische Stempelsteuer.

§ 12 P+F-Beiträge (§ 28 Abs. 1, § 25 Abs. 3 GVG BL)

1 Die Höhe der P+F-Beiträge richtet sich proportional nach derjenigen der Ver - sicherungsprämien inklusive allfälliger Risikozuschläge gemäss § 26.

§ 13 Versicherungsprämien (§ 29 Abs. 2 GVG BL)

1 Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude ergeben sich aus den Prämiensätzen aufgrund der Bauart des Gebäudes und den Prämien - sätzen aufgrund der Nutzungsart des Gebäudes, jeweils pro CHF 1‘000.– des indexierten Gebäudeversicherungswerts.

§ 14 Bauzeit (§ 15 GVV BL)

1 Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämien - satz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).
2 Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Be - zugsbereitschaft.
3 Die BGV:
a. erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;
b. kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit verlangen;
c. verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst. b nach Abschluss des Bauvorha - bens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.

§ 15 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
5 ) fest:
a. den Index für die Versicherungswerte;
5) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114 ) vom 21. September 2022. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
b. die Sätze der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge;
c. die Rabatte auf den Versicherungsprämien und den P+F-Beiträgen;
d. die maximalen Risikozuschläge für besonders gefährdete Gebäude;
e. die Selbstbehalte.

§ 16 Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)

1 Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht:
a. ab Bezugsbereitschaft des erstmals versicherten Gebäudes zur Zahlung;
b. ab Änderung des Versicherungswerts, der Bauart, der Nutzungsart oder des Risikos zur Zahlung oder zur Rückerstattung.
2 Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtab - gabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–.
3 Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.

§ 17 Handänderung

1 Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rücker - stattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
4 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge
4.1 Bauart

§ 18 Bauarten 1, 2 und 3

1 Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen mög - lichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.
2 Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.

§ 19 Einteilung

1 Gebäude, bei denen:
a. kein Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 1 eingeteilt;
b. 1 Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 2 eingeteilt;
c. 2 oder 3 Bauteile gefährdet sind, sind in die Bauart 3 eingeteilt.
2 Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, werden in die Bauart 1 oder 2 eingeteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019

§ 20 Gefährdete Bauteile

1 Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassa - de» und «Dach».
2 Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunst - stoff:
a. die zu weniger als 50 % feuerbeständig verkleidet sind; oder
b. die zu mehr als 50 % einen Feuerwiderstand von weniger als 60 Minuten aufweisen.
3 Als gefährdete Fassaden gelten solche:
a. die zu weniger als 50 % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;
b. die zu mehr als 50 % eine Aussendämmung aufweisen; oder
c. die zu mehr als 50 % vorgehängt sind.
4 Als gefährdete Dächer gelten solche:
a. die zu mehr als 50 % mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind; oder
b. die zu mehr als 50 % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutz - schicht belegt sind.
5 Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplat - ten oder ähnlichem Material.

§ 21 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

1 Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauar - ten 1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Ta - rifreglement
6 ) festgelegt.
2 Für jedes Gebäude wird ein Mindestbetrag für die Versicherungsprämie für die Bauart sowie ein Mindestbetrag für den P+F-Beitrag gemäss Tarifregle - ment erhoben.
3 Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs. 1 bzw. 2 gelten auch für die dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objek - te.
4.2 Nutzungsart

§ 22 Gebäudeeinteilung

1 Die Gebäude werden aufgrund ihrer Nutzungsart und des damit verbundenen möglichen Schadenausmasses bei Feuerschadenereignissen in die Nutzungs - arten 1–9 eingeteilt.
2 Die Nutzungsarten 1–9 sind in Anhang 4 festgelegt.
6) SGS 350.114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019

§ 23 Festsetzung der Nutzungsarten

1 Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.
2 Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Nut - zung, wird in der Regel eine mittlere Nutzungsart für das gesamte Gebäude festgesetzt.
3 Fehlt eine Unterteilung des Gebäudes in tragende und raumabschliessende Bauteile mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten, ist für die Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.

§ 24 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

1 Die Sätze für die Versicherungsprämien und für die P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsarten sind Promille-Beträge des Versicherungswerts.
2 Diese Sätze:
a. sind für die Nutzungsarten 1–8 im Tarifreglement festgelegt;
b. werden für die Nutzungsart 9 nach der Methode der Einzelrisikobewer - tung gemäss Tarifreglement festgelegt.

§ 25 Rabatte

1 Die BGV gewährt Rabatte gemäss Tarifreglement auf den Sätzen der Ver - sicherungsprämien und der P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsart für zweck - mässige schadensverhütende Massnahmen bei den Nutzungsarten 2–8.
2 Die Rabatte sind kumulierbar. Sie dürfen jedoch nicht höher als 70 % der Sät - ze der Versicherungsprämie und des P+F-Beitrags aufgrund der Nutzungsart sein und nicht tiefer als die Sätze für die Nutzungsart 2.
4.3 Gemeinsame Bestimmung

§ 26 Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)

1 Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprä - mie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).
2 Die Risikozuschläge werden im konkreten Einzelfall von der BGV festge - setzt, höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.
3 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV jede Gefahrenerhöhung und Gefahrenverminderung von Gebäuden mitzutei - len. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
5 Schadenabwicklung

§ 27 Ablauf

1 Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehme - rin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
3 Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungs - nehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.
4 Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 28 Kostenvoranschlag

1 Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoran - schlag einzureichen.

§ 29 Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)

1 Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge angemessen.
2 Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Scha - den kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wieder - herstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.
3 Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Scha - den grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungs - wert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe (Volumenabschätzungsmethode).

§ 30 Ausrichtung (§ 41, § 56 GVG BL)

1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleis - tungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungs - fortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haf - tungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert
30 Tagen aus.
2 Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
3 Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Ver - sicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minder - wertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.
4 Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüg - lich des Selbstbehalts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.019
Anhang 1: Versicherte und nicht versicherte Gebäude, Be standteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen von Gebäuden (§ 2 Abs. 1 Bst. a) Grundsätze
1 Mit dem Gebäude sind versichert:
a. in Wohngebäuden und in Wohnungen alle Einrichtungen mit Ausnahme der Möblierung und der beweglichen Haushaltappa- rate;
b. in den übrigen Gebäuden alle Einrichtungen, die dem Gebäude dienen und mit diesem fest verbunden sind;
c. alle mit dem Gebäude fest verbundenen Bauteile wie Vordä- cher, Pergolas, Eingangstreppen, Sitzplatz - und Gartentrenn- wände, sofern sie den Regeln der Baukunde entsprechen.
2 Mit dem Gebäude nicht versichert sind in gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden oder Räumen Anlagen, die ausschliesslich be- trieblichen Zwecken dienen wie Maschinen und Apparate inklusive dazugehörender baulicher Einrichtungen wie Sockel und Funda- mente .
Anhang 2: Detaillierte Abgrenzung zwischen versicherten und nicht ver - sicherten Bestandteilen, Innenausbauten und Inneneinrich- tungen von Gebäuden (§ 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2) Die nachfolgende Aufstellung enthält eine Aufzählung einzelner Be- standteile, I nnenausbauten und Inneneinrichtungen und deren Zu- ordnung zur Gebäude - oder gegebenenfalls Fahrhabeversicherung. Diese nicht abschliessende Aufstellung dient der Veranschaulichung der Abgrenzung. G = Gebäudeversicherung F = mögliche Fahrhabeversicherung A. Allgemeine Abgrenzung
1. Elektrische Installationen
1.1 Elektrische Leitungen - Leitungen von der Hauseinführung bis zum Verbraucher, soweit sie unter oder auf Putz, in oder unter Gebäuden oder in versicherten Kanälen liegen, samt Befestigungsmitteln, Iso- latoren, Schaltern, Steck - , Abzweigdosen, Schutzrohren, Sicherungskästen, - tafeln u. dgl. G - Telefon - , Radio - und Fernsehleitungen G - Leitungen in Gewerbe - und Industriebetrieben, welche aus - schliesslich Betriebseinrich tungen speisen, ohne Rücksicht auf ihre Einbauart F - Sonnerie und zugehörige Gegensprechanlagen, elektrische G - Telefonzentralen und - apparate, Sende - und Empfangsgeräte F - Elektrozähler F - Elektroanschluss - Säulen (dem Gebäude dienend) G - Funk - u nd Antennen - Anlagen für Radio - und Fernsehlei - tungen sowie Mobilfunk und dgl. F
1.2 Verteilanlagen - In Wohnhaus und Wohnung G - In Industrie - und Gewerbegebäuden - für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen G - für Betriebseinrichtungen F - In Industrie - und Gewerbegebäuden - für mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen G - für Betriebseinrichtungen F
1.3 Elektrische Anlagen, soweit sie nicht betrieblichen Zwecken dienen - Maschinen, Motoren, Notstrom - und sonstige Anlagen s amt den dazugehörenden Steuerungen, Steuer -, Schalt -, Verteilta- feln und –pulte zu versicherten Einrichtungen G - Pumpen und Motoren zu Hauswasserversorgungen und Ab- wasseranlagen G
1.4 Solar - und Photovoltaik -Anlagen - Fest auf oder am Gebäude instal lierte Solaranlagen G - Solaranlagen in der Umgebung F - Fest auf oder am Gebäude installierte Photovoltaikanlagen G - Photovoltaikanlagen in der Umgebung F - Anlage mit einer Gebäudefunktion (z.B. In - D ach - A nlage) G - Geklebte Kollektorenmatten F
1.5 Festinstallierte Elektro -Ladestationen (Wallboxen) - Festinstallierte Elektro - Ladestationen (Wallboxen, nicht be- triebl. Zwecken dienend) G - Festinstallierte Elektro - Ladestationen (Wallboxen, betriebl. Zwecken dienend) F
1.6 Beleuchtungskörpe r im Wohnhaus - In Böden, Wänden, Decken u. dgl. eingebaut G - Aufgesetzte Beleuchtungskörper und Stromschienen, die üb - licherweise beim Erstellen des Gebäudes installiert werden für Keller -, Treppenhaus -, Küchen- , Badezimmer - und Garagen- beleuchtung G - Übrige Beleuchtungskörper, Schmelzeinsätze, Glühbirnen, Fluo reszenz - und Leuchtröhren F
1.7 Beleuchtungskörper in Gewerbe - , Industrie - und öffentli- chen Gebäuden F
2 Sanitäre Installationen
2.1 Sanitäre Zu - und Ableitungen zu versicherten Ein richtun- gen mit allen zugehörigen Teilen G
2.2 Sanitäre Einrichtungen - Schüttsteine, Ausgüsse und Spültröge G - Sanitäre Apparate, Armaturen und Garnituren G - Waschfontänen und – rinnen G - Abteilwände und Badeinbauten G - Wasseruhren, Gaszähl er F - Entkalkungs - / Enthärtungsanlagen zur Gebäudewasserver- sorgung G - Abwasserpumpen im Gebäude für die eigene Gebäudetechnik G - Abwasserreinigungsanlage F
3 Heizungs - , Lüftungs - und Klimaanlagen - Kachel - , Eisen - , Cheminée - und Gasöfen samt Rauchrohren und Warmluftkanälen, Cheminées G - Einrichtungen, die der Raumheizung dienen, wie Zentralheiz- kessel, Elektrospeicheranlagen u. dgl. samt Tableau, Leitun- gen, Umwälzpumpen, Expansionsgefässen und Radiatoren G - Transportable Lufterhitzer und Öfen, einschliesslich Öfen ohne Kaminanschluss. F - Heizöltanks im Gebäude G - Tankinhalt F - Erdverlegte Tanks F - Wasser - und Festspeicher G - Alternativ - Energieanlagen wie Sonnenkollektoren - , Biogas - , Massiv -, Absorberanlagen u. dgl. samt Wär mepumpen, Lei- tungen, Steuerungen, Splitgeräte etc., soweit sie nicht betrieb- lichen Zwecken dienen G - Blockheizkraftwerke G - Erdkollektoren, - register und - sonden F - Raum - Klima - und Lüftungsanlagen G - Wärme - Verbrauchs - Messgeräte u. dgl. G
3.1 Contracting -Anlagen - Energie - Contracting - Anlagen im, auf oder am Gebäude mit Gebäudefunktion G - Energie - Contracting - Anlagen im, auf oder am Gebäude ohne Gebäudefunktion F
4 Transportanlagen
4.1 Lifte G
4.2 Rolltreppen G
4.3 Fassadenreinigu ngsanlagen G
4.4 Hebebühnen, Anpassrampen u. dgl. F
4.5 Materialtransportanlagen wie Krane, Hängebahnen, mecha- nische und pneumatische Förderanlagen, Schrägaufzüge, Flaschen- und Elektrozüge, Winden, Elevatoren, Spänetrans- portanlagen, Rohrpostanlagen u. dgl., mit allen dazugehören- den Laufbahnen, Führungen, Befestigungsmitteln, Verscha- lungen, Gehäusen, Fundamenten und Geleisen F
5 Schutzeinrichtungen
5.1 Meldeanlagen - Brand - , Rauch - , CO2 - Meldeanlagen und Gasmeldeanlagen G - Eingebaute Alarmanla gen im Wohnhaus G
5.2 Löschanlagen - Berieselungs - , Kohlensäure - , Halon - , Schaumlösch - , Sprink- leranlagen u. dgl. G - Löschmedium F - Löschposten G - Handfeuerlöscher F
5.3 Blitzschutzanlagen G
5.4 Sirenenanlagen - auf öffentlichen Gebäude n G - auf privaten Gebäuden F
5.5 Zivilschutzräume - Lüftungsaggregate und Filter G
- Liegestellen und Gestelle F - Notstromanlagen G
5.6 Fluchtweginstallationen - Notbeleuchtung und Markierungen G B. Abgrenzung nach Gebäudetypen
1 Wohnhaus und Wohnung - Alarmanlagen G - Alternativenergieanlagen (vgl. Ziffer A. 3) G - Antennen für Radio - und Fernsehempfang inklusive Verstär- ker (exklusive Parabolspiegel) G - Beleuc htungskörper (vgl. Ziffer A. 1.6 und A. 1.7 ) G - Bassinfilt er (im Gebäude) G - Beläge (gebäudevollendende Boden - , Wand - und Deckenbe- läge) G - Boiler G - Briefkastenanlagen G - Dunstabzugshauben G - Durchlauferhitzer G - Gartentrennwände (mit dem Gebäude verbunden) G - Gegensprechanlagen G - Geschir rwaschmaschinen G - Heizungsanlagen G - Klimaanlagen G - Kochherde (ungeachtet der Einbauart, ohne transportable Tischherde, Wärmeplatten usw.) G - Küchenkombinationen G - Küchenventilatoren G - Kühlschränke G - Leitungen (Gas, Wasser, Telefo n, Fernseh en , e lektrisch) G - Liftanlagen G - Saunaanlagen G - Musik und Beschallungsanlage (auch fest installiert) F - Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2) G - Schränke und Bänke (eingebaut) G
- Sonnenstoren G - Fest montierte Sonnense gel (nicht aufrollbar) F - Tiefkühlschränke und - truhen (ungeachtet der Einbauart) G - Treppenlifte G - Tresore (eingebaut) G - Waschmaschinen, Wäschetrockner und - schwingen G - Wasseraufbereitungsanlagen G - Whirlpool (im Gebäude) G - Zivils chutzräume (inklusive Lüftungs - und Notstromanlagen) G
2 Gewerbe und Industrie Für Gewerbe - und Industriegebäude gilt für den Wohnteil Zif- fer B. 1 sinngemäss. - Alarm - , Evakuations - und Überwachungsanlagen F - Alternativenergieanlagen (vgl. Ziff er A. 3) - Apparate aller Art F - Aufzüge (vgl. Ziffer A. 4) - Ausstellungskästen F - Autolifte - baulicher Teil (Grube) G - m aschineller Teil F - Backöfen F - Behälter - massive Silos, Tanks, Wannen u. dgl. G - Beleuchtungskörp er F - Bestuhlungen F - Boiler und Durchlauferhitzer für Fabrikationszwecke F - Brandmeldeanlagen G - Brennräume - baulicher Teil G - mechanischer Teil F - Brennöfen F - Brückenwaagen im Gebäude oder mit ihm verbunden - baulicher Tei l (Grube) G - mechanischer Teil F - Buffets und übrige Möblierung in Restaurants, Kantinen usw. F - Dampfkessel
- für Raumheizung und Warmwasseraufbereitung G - nur für Fabrikationszwecke F - Dampfmaschinen und - turbinen F - Elektrische I nstallationen (vgl. Ziffer A. 1) - Entstaubungsanlagen F - Fassadenreinigungsanlagen G - Feuerlösch - und Feuermeldeanlagen (vgl. Ziffer A. 5) - Feuerungsanlagen (vgl. Ziffer A. 3) - Garderobeschränke und - tablare F - Geldschränke F - Geste lle F - Glühöfen F - Handfeuerlöscher F - Härteöfen F - Hausleittechnik - dem Gebäude dienend G - dem Betrieb dienend F - Hebebühnen - baulicher Teil G - mechanischer Teil F - Hochkamine G - Kälteanlagen und - leitungen F - Kan tineneinrichtungen F - Kegelbahnen - baulicher Teil G - mechanischer Teil und Automatik F - Kehrichtverbrennungsanlagen - baulicher Teil G - betrieblicher Teil F - Kläranlagen (vgl. Ziffer B. 4.5) - Klimaanlagen - der Raumbelüftu ng und - kühlung dienend G - nur für Betriebszwecke F - Kompaktusanlagen, Archiv - und Hochregal - Anlagen und dgl. F - Kompressoren samt Druckleitungen - für Lüftungs - und Klimageräte G
- für Betriebszwecke F - Krane und Kranbahngeleise F - Kücheneinrichtungen F - Kühlräume - baulicher Teil G - mechanischer Teil F - Kühlschränke, Tiefkühlschränke und - truhen, Kühlzellen F - Laborkapellen F - Laborkorpusse und Labortische F - Ladeneinrichtungen F - Lautsprecheranlagen F - Leuchtschriften, - reklame F - Maschinen und Motoren (vgl. Ziffer A. 1.3) - Notstromanlagen (vgl. Ziffer A. 1.3) - Personensuchanlagen F - Pumpen (vgl. Ziffer A. 1.3) - Rampen (massiv) G - Rauchkammern F - Reklamen (Tafeln, Schilder, Schri ften und dgl.) F - Rohrpostanlagen F - Sanitäre Installationen (vgl. Ziffer A. 2) - Saunaanlagen F - Schalteranlagen F - Schmelzöfen F - Schränke, Tablare, Warengestelle F - Signalanlagen F - Silo (siehe Behälter) - Spänetransportanlage n F - Sprinkleranlagen G - Spritzräume - baulicher Teil G - betrieblicher Teil F - Spritzkabinen F - Tanksäulen F - Telefonapparate und Zentralen F - Telefonkabinen
- eingebaut G - freistehend F - Traglufthallen F - Transporta nlagen (vgl. Ziffer A. 4) - Tresorräume - baulicher Teil G - Tresoreinrichtungen und - türen F - Uhrenanlagen F - Unterbruchsfreie Stromversorgung (USV - Anlagen, Notstrom- anlage) F - Ventilationsanlagen - der Raumventilation dienend G - dem Betrieb dienend F - Verpflegungsautomaten und - einrichtungen F - Wascheinrichtungen F - Wasseraufbereitungsanlagen, betrieblichen Zwecken dienend F - Werkbänke F - Windmessanlagen F - Zivilschutzräume, inklusive Lüftungs - und Notstromanlag en G - Zutrittskontrolle, Drehkreuze und dgl. F
3 Landwirtschaftliche Gebäude In landwirtschaftlichen Gebäuden gilt für den Wohnteil Ziffer B.
1, für den Landwirtschaftsteil Ziffer B. 2 sinngemäss. - Anbindevorrichtungen G - Absperrgitter G - Apparate aller Art F - Boiler und Durchlauferhitzer G - Entmistungsanlagen - baulicher Teil G - mechanischer Teil F - Futteraufzüge und - elevatoren mit Antriebsmotoren F - Futteranlagen F - Futtersilos (ohne demontierbare Kleinsilos) G - Futtertröge (Krippen) G - Gebläse F - Heubelüftungen F
- Melkapparate samt zugehörigen Leitungen F - Milchzentrifugen, Milchkühler F - Rauchkammern G - Tränkeanlagen samt Wasserleitungen G
4 Öffentliche Gebäude In öffentlichen Gebäuden gilt Ziffer B. 2 sinngemäss; für Woh- nungen darin ist Ziffer B. 1 massgebend.
4.1 Alters - und Pflegeheime - Apothekeneinrichtungen F - Katafalk F - Kiosk F - Küchen - /Teekücheneinrichtungen F - Pflegebäder F - Postfächer F
4.2 Anlagen des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer B. 2) - Billettautomaten u. dgl. F - Fahrleitungen samt Trägern sowie Geleise, Weichen und sämtliche betriebstechnischen Installationen im Gebäudein- nern F - Perronvordächer G - Schalterkorpusse/Bänke F - Bei St and - und Luftseilbahnen, Sessel - und Skiliften : Bahnbe- triebliche Anlagen F
4.3 Hallenbäder/Freibäder - Restaurations - , Kioskanlagen u. dgl. F - Sauna, Solarium, Fitnessgeräte F - Schwimmbecken, Spru ngturm und Rutschbahn im Freien F - Wasseraufbe reitungs - , Filter - , Hallensprungturm - und Rutschanlagen im Gebäude G - Garderobeeinrichtungen F
4.4 Kirchen und Friedhofgebäude - Altäre, Beichtstühle, Bestuhlungen, Kanzeln, sofern mit dem Gebäude verbunden G - Glocken und Läutwe rk, Orgeln, Turmuhren G - Katafalk F
- Lautsprecheranlagen F
4.5 Kläranlagen - baulicher Teil samt geschlossenen und offenen Klärkam- mern, Klärbecken und Faulräumen G - mechanischer und maschineller Teil samt Steuerungen so- wie zugehörigen Leitungen, beweglichen oder demontablen Behältern F
4.6 Kraftwerke (elektrische Zentralen, Unterwerke, Transfor- matorenstationen) - baulicher Teil G - Anlagen für die Stromerzeugung, maschinelle Betriebsein- richtungen F
4.7 Mehrzweckgebäude (vgl. Ziffern B. 2 und B. 4.9)
4.8 Schiessanlagen - baulicher Teil G - schiessbetriebliche Anlagen F
4.9 Schulhäuser und Turnhallen - Bühnen - Beleuchtungsanlagen, Vorhänge, Requisiten und Kulissen F - eingebaute Schulküchen, Turngeräte, Wandtafeln, Ka rten- züge, Bühneneinrichtungen, Labortische G - Uhrenanlagen F - Verdunkelungsvorhänge F
4.10 Spitäler (vgl. Ziffer B. 2)
4.11 Sportzentren (Fitness, Tennis u. dgl.) (vgl. Ziffern B. 2, B.
4.3 und B. 4.9) - Traglufthallen F
4.12 Wasserversorgu ng und Pumpwerke - baulicher Teil G - mechanischer und maschineller Teil F
4.13 Zivilschutzanlagen - Alarmsirenen G - eingebaute Einrichtungen wie Notstrom - und Lüftungsanla- gen, Wassertanks, Kücheneinrichtungen G
- Telefonzentralen und - appar ate, Sende - und Empfangsge- räte, Bettgestelle, Tablare, medizinische Einrichtungen aller Art F
4.14 Museen (vgl. Ziffer B. 2)
4.15 Kasernen und Zeughäuser (vgl. Ziffern B. 2, B. 4.9 und B.
4.13)
4.16 Verwaltungsgebäude (vgl. Ziffer B. 2)
4.17 Wer khöfe und Feuerwehrmagazine (vg l . Ziffern B. 2, B .
4.9 und B. 4.13)
4.18 Einstellhallen (vgl. Ziffern B. 2 und B. 4.2) - Kassierstationen F - Leitplanken und Signalisationen G - Parkuhren F - Schranken inklusive Steuerungen F
Anhang 3: Berechnung der Wertminderung (§ 10 Abs. 3) Vorgehensschritte Die Berechnung der Wertminderung von Gebäuden erfolgt in folgen- den Schritten:
1. Bestimmung der theoretischen Lebensdauer des Gebäudes nach Objektgruppen (gemäss Tabelle 1);
2. Berechnung des mittleren Gebäudealters und B estimmung des Unterhaltszustands (schlecht, schlecht/mittel, mittel, mittel/gut, gut) des Gebäudes;
3. Festlegung der Wertminderung (gemäss Tabelle 2) anhand der theoretischen Lebensdauer, des mittleren Alters und des Unter- haltszustands des Gebäudes. Tabelle 1: Bestimmung der theoretischen Lebensdauer nach Ob- jektgruppen
150 Jahre und mehr Monumentale Gebäude mit aussergewöhnlich starken Mauern.
120 Jahre Massive Wohn- und Geschäftshäuser, sehr gute Bauart.
100 Jahre Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart, massive Wohn- und Geschäftsbauten.
80 Jahre Wohnhäuser in Holz - und Fachwerk oder Elementbau, Industrie- und Gewerbegebäude in Beton und Stahl.
60 Jahre Industrie - und Gewerbegebäude in Elementbau und Backstein, Lagerhallen in Holz, Fachwerke, Leichtbauweise.
40 Jahre Holz - und Kunststoffkonstruktionen für Gewerbe und Industrie.
Tabelle 2: Wertminderung in Anlehnung an die Methode „Ross“ Theoretische Lebensdauer nach Objektgruppen Wertminderung in % des Neu- wertes bei Unterhaltszustand:
40 Jahre
60 Jahre
80 Jahre
100 Jahre
120 Jahre
150 Jahre schlecht schlecht/ mittel mittel mittel/ gut gut
2 3 4 5 6 7.5 5 4 3 2 1
4 6 8 10 12 15 10 8 6 4 1
6 9 12 15 18 22.5 15 12 9 6 2
8 12 16 20 24 30 20 16 12 8 4
10 15 20 25 30 37.5 25 21 16 11 6
12 18 24 30 36 45 30 25 20 15 9
14 21 28 35 42 52.5 35 30 24 18 12
16 24 32 40 48 60 40 34 28 22 16
18 27 36 45 54 67.5 45 39 33 27 20
20 30 40 50 60 75 50 44 38 32 25
22 33 44 55 66 82.5 55 49 43 37 30
24 36 48 60 72 90 60 54 48 42 36
26 39 52 65 78 97.5 65 60 54 48 42
28 42 56 70 84 105 70 65 60 55 49
30 45 60 75 90 112.5 75 71 66 61 56
32 48 64 80 96 120 80 76 72 68 64
34 51 68 85 102 127.5 85 82 79 76 72
36 54 72 90 108 135 90 88 86 84 81
38 57 76 95 114 142.5 95 94 93 92 90
40 60 80 100 120 150 100 100 100 100 100
Anhang 4: Nutzungsarten (§ 22 Abs. 2) Nutzungsart 1 Die nicht in den Nutzungsarten 2 bis 9 aufgeführten Gebäude wer- den in die Nutzungsart 1 eingeteilt. Nutzungs art 2 - Autoeinstellhallen und Parkhäuser, öffentliche Autoeinstellhallen, private (über 20 Autos) - Badehäuser, Bootshäuser - Baumaschinen- und LKW -Einstellhallen - Bergbau -, Steinbrüche- , Gruben -Betriebe - Bus - und Postauto- Depots - Elektrobetriebe - Ferien - und Wochenendhäuser - Ferienheime - Forstwirtschaftsgebäude, Jagdhäuser - Fotografische Betriebe - Gartenhäuser, Pavillons, Kleingerätemagazine, Schöpfe - Gärtnereigebäude - Jugendherbergen, Pfadfinderheime, Touristen- und Skihäuser - Kantinen - und Wohlfahrtsgebäude - Kinderheime - Kläranlagen - Klubhäuser - Kunststeine, Zement - und Gipswaren Herstellung - Läden mit Verkaufsfläche von 100 - 200 m
2
- Lager mit Produkten der Gefährlichkeitsklasse R5 - Landwirtschaftliche Bauten: - Woh ngebäude mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer - Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Be- triebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer und Löschposten - Landwirtschaftliche Gebäude mit Büros, Handelsteil, Werk- stätten: mit Brandmaue r - Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Han- delsteil, Werkstätten: mit Brandmauer und Löschposten - Lokomotiv - und Tramdepots - Mastbetriebe - Nahrungsmittel und Getränke, Herstellung - Pensionen - Restaurants, Gasthöfe, ohne Gästebetten - Scheunen , Ställe - Schwimmbäder, Hallenbäder, Badeanstalten, Saunas - Spenglereien, Sanitärbetriebe - Sporthallen, Mehrzweckgebäude, Tennishallen - Stellwerke - Tagesheime - Tierheime, Tierfarmen, Kleintierställe, Bienenhäuser, Ställe , Ge- wächshäuser - Tribü nen - Wagenremisen, Schöpfe - Waldhütten - Wasserversorgung, Pumpwerke - Wohngebäude mit Gastgewerbe
Nutzungs art 3 - Asylantenheime - Autoservice- und Tankstellengebäude - Blechverarbeitung - Buchbindereien, Ausrüstereien - Chemische Reinigungen mit Stoffen der Gefährlich keitsklassen R 3-R6 - Dachdeckerbetriebe Druckereibetriebe - Elektronik, Herstellung und Reparatur von elektronischen Anlagen - Elektrische Energie, Erzeugung, Übertragung und Verteilung - Erziehungsheime, Besserungsanstalten - Feinm echanik, Kleinapparatebau, optische und medizinische In- strumente - Gasthöfe und Hotels bis zu 20 Gästebetten - Heizungs -, Lüftungs -, Klimainstallationen - Kasernen - Kleider , Herstellung - Läden, mit Verkaufsfläche über 200 m 2 - Landwirtschaftliche Bauten: - Wohngebäude mit landwirtschaftlichem Betriebsteil oder umgekehrt : ohne Brandmauer - Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Be- triebsteil oder umgekehrt: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brandmauer mit Löschposten - Landwirtschaftliche Gebäude mit Büros; Handelsteil, Werk- stätten: ohne Brandmauer - Landwirtschaf tliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros; Han- delsteil, Werkstätte: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brandmauer mit Löschposten
- Landwirtschaftliches Gebäude m it Gastgewerbe: mit Brand- mauer - Landwirtschaftliches Gebäude (Aussenhof) mit Gastge- werbe: mit Brandmauer und Löschposten - Lederherstellung, Gerbereien, Färbereien, ohne Verwendung feu- ergefährlicher Stoffe - Malereibetriebe, ohne Spritzanlage - Mechanikerwerkstätten - Metallbaubetriebe, Schlossereien - Musikinstrumentenbau - Röstereien, Räuchereien, Brennereien - Strafanstalten - Schützenhäuser - Telefonzentrale - Trafostationen - Uhren -, Bijouterieartikel, Herstellung - Wäsche, Herstellung - Werbezentralen - Zeughäuser, ohne Werkstattgebäude Nutzungsart 4 - Baugeschäfte, Baumagazine und Werkhöfe - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro- dukten der Gefährlich keitsklasse R6 - R4 - Chemische Reinigungsanstalten, mit Stoffen der Gefährlichkei ts- klassen R1 und R2 - Fernheizungen, Kesselhäuser - Futtermittel, Herstellung
- Gasthöfe und Hotels mit mehr als 20 Gästebetten - Gewächshäuser - Glas, Glaswaren, Herstellung - Güterabfertigungsgebäude - Handels - und Warenhäuser, Einkaufszentren - Holzspielwaren, Herstellung - Kehrichtverbrennung und - verwertung - Kerzen, Herstellung - Kinos, Theater - Kursäle, Kasinos - Lager, Magazine, mit Produkten der Gefährlichkeitsklassen R4 und R3 - Landwirtschaftliche Bauten: - Wohngebäude (Aussenhof) mit landwirtschaftlichem Be- triebsteil oder umgekehrt: ohne Brandmauer ohne Löschpos- ten - Landwirtschaf tliches Gebäude (Aussenhof) mit Büros, Han- delsteil, Werkstätten: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brandmauer mit Löschposten - Landwirtschaf tliches Gebäude (Aussenhof) mit Gastge- werbe: mit Brandmauer ohne Löschposten oder ohne Brand- mauer mit Löschposten - Malereibetriebe, mit Spritzanlagen - Maschinen- , Apparatebau - Metallgewinnung und Rohmetallverarbeitung, Giessereien - Papier, Karton, Herstellung und Verarbeitung - Seifen und Waschmittel, Herstellung - Tabak, Verarbeitung - Tanzlokale, Spiellokale, Diskotheken, Jugendhäuser - Textilgewebe, Herstellung
- Zement, Kalk, Gips, Herstellung - Ziegelei, Grobkeramik Nutzungs art 5 - Asphaltverarbeitung, D achpappe, Herstellung - Bau und Reparatur von Fahrzeugen (Karossiers, Spenglereien, Spritzereien, Autoreparatur , Werkstätten) - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro- dukten der Gefährlichkeitsklasse R3 - Fournier - und Spanplattenfabrik ation - Gras -, Obst- , Getreide- Trocknungsanlagen - Holzbearbeitungsbetriebe (Schreinereien, Zimmereien) - Holzstoffe, Zellulose, Herstellung - Kautschuk - und Gummiwaren, Herstellung und Verarbeitung - Kunststoffprodukte, Herstellung und Verarbeitung - Landwirtschaftliche Bauten: - Aussenhof (landwirtschaf tliches Gebäude) mit Gastgewerbe - Lederherstellung, Färbereien, Gerbereien, mit Verwendung feuer- gefährlicher Stoffe - Metallveredelung, Metallüberzüge und Verzinkereien (Galvanik) - Möbelfabriken - Säg ereien - Speisefett und Speiseöl, Herstellung
Nutzungsart 6 - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro- dukten der Gefährlichkeitsklasse R2 - Gas, Flüssiggas, Erzeugung und Verteilung - Getreidemühlen - Lager, mit Produkten der Gefährlichkeitsklassen R2 und R1 - Munitionsmagazine - Komprimierte Gase (Spraydosen), Herstellung Nutzungsart 7 - Chemische Fabriken, mit Verwendung oder Herstellung von Pro- dukten der Gefährlichkeit sklasse R1 Nutzungsart 8 - Lagergebäude mit explosiven Stoffen und Waren - Spreng- und Feuerwerkskörper, Herstellung - Sprengstoff, Herstellung Nutzungsart 9 - Gebäude mit Brandabschnitten von mehr als 800 m
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